Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter – Gilt der Freibetrag auch für Minijobber?
Arbeitgeber Christoph hat in seinem Unternehmen hauptsächlich 450-Euro-Minijobber beschäftigt. Er möchte nun für seine Belegschaft eine Weihnachtsfeier ausrichten. Höhepunkt der Feier soll ein Weihnachtsbaumschlagen sein; jeder Mitarbeiter darf seinen selbst gefällten Tannenbaum mit nach Hause nehmen.
Als zusätzliches Dankeschön will Christoph jedem Mitarbeiter ein kleines Geschenk überreichen. Nun ist er sich unsicher und möchte wissen, ob der Wert der Feier, der Tannenbaum und das kleine Geschenk als beitragspflichtiger Verdienst berücksichtigt werden müssen. Wenn das so wäre, würden seine Minijobber die zulässige Jahresentgeltgrenze von 5.400 Euro überschreiten.
Beantwortet von Maik aus dem Service-Center:
Hallo Christoph,

grundsätzlich regelt das Sozialversicherungsrecht, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung zum Verdienst dazugehören.
Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben aber lohnsteuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung unberücksichtigt, sofern die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro brutto betragen. Dies gilt für 450-Euro-Minijobber genauso wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. In den 110 Euro sind alle Aufwendungen für die Veranstaltung enthalten, wie zum Beispiel Essen, Trinken und die Saalmiete. Auch der selbstgeschlagene Tannenbaum zählt dazu.
Das kleine Geschenk, das Sie Ihren Mitarbeitern überreichen möchten, ist auch im Rahmen von Minijobs lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei – und zwar bis zu einem Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter. Sie können also ruhigen Gewissens Ihre Weihnachtsfeier durchführen, sofern die Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter nicht übersteigen. Jedem Mitarbeiter können Sie zusätzlich ein Geschenk von bis zu 44 Euro machen. Weder die Aufwendungen für die Weihnachtsfeier inklusive Tannenbaum noch das Geschenk werden zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Verdienst gerechnet, so dass die 5.400-Euro-Jahresentgeltgrenze für Ihre Minijobber nicht überschritten wird.
Wir wünschen allen Arbeitgebern und Mitarbeitern schöne Weihnachtsfeiern!
Hallo, ich beabsichtige meinen Mitarbeitern in diesem schwierigen Jahr ein größeres Geschenk (eventuell einen Goldbarren) zu machen. Wert etwa 1.000€.
Kann ich dies auch für meine Minijobber tun oder zählt das dann zum Gehalt, wobei dann die 450€-Grenze überschritten würde.
Wenn es möglich wäre, wie muss ich das Geschenk (angenommen Wert ca. 1000€) versteuern, bzw. SV-mäßig behandeln?
Danke
Hallo Wolfgang,
es gibt die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro.
Diese Begünstigung gilt für persönliche Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten.
In der Sozialversicherung zählen diese 60 Euro nicht zum Arbeitsentgelt und müssen nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet werden.
Wie in Ihrem Fall beschrieben, wird die 450 Euro Grenze überschritten und es liegt somit kein Minijob vor. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig zur Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet werden.
Vielleicht Interessiert Sie in diesen Zusammenhang unser Blogbeitrag: Wertschätzung in der Corona-Krise: Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für die Antwort.
Leider habe ich mich etwas ungenau ausgedrückt:
Das Geschenk ist ein Teil der Weihnachtsfeier. Ich dachte, dieses Geschenk, das ja die Freigrenze von 110€ erheblich überschreitet, von mir pauschal versteuert werden kann.
Es wäre fatal, wenn ich das für alle Mitarbeiter machen kann und die Minijobber ausschließen muss.
Ich bitte nochmals um Antwort bezogen auf die anstehende Weihnachtsfeier.
Vielen Dank
Hallo Wolfgang,
für Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung, hier Weihnachtsfeier, gilt der Freibetrag von 110 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer. Wenn der Freibetrag überschritten wird und keine individuelle Besteuerung, sondern eine Pauschalbesteuerung durchgeführt wird, handelt es sich aus Sicht der Sozialversicherung nicht um Arbeitsentgelt. Eine Auswirkung auf den Minijob besteht somit nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Geschenke im Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier werden doch zur € 110 Grenze hinzugerechnet, gilt die € 44 Grenzen zusätzlich?
Hallo Uli,
einem Arbeitgeber steht der Freibetrag von 110 Euro für jeweils zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr zur Verfügung. Alle Kosten, die pro Arbeitnehmer anfallen, sind bis zu 110 Euro steuerfrei. In diesen Freibetrag können die Organisationskosten der Veranstaltung sowie ein Geschenk für die Mitarbeiter eingerechnet werden.
Jeden Monat kann der Arbeitgeber Ihnen ein Sachgeschenk im Wert von max. 44 Euro steuerfrei zukommen lassen.
Wenn Sie diesen monatlichen Sachbezug nicht schon ausschöpfen, können dieser auch für ein Weihnachtsgeschenk eingesetzt werden. Dies gilt auch zusätzlich zu einer Betriebsveranstaltung. Bei voller Ausschöpfung ist pro Arbeitnehmer ein steuerfreier Ausgabenbetrag von 154 Euro (110 Euro für eine Feier + 44 Euro für ein Geschenk) möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn aber die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer MEHR als 110 Euro brutto betragen und der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal versteuert (was die SV-Freiheit auslöst) – hat dies dann trotzdem eine sv-rechtliche Auswirkung auf den Minijob? Vielen Dank im voraus!
Guten Tag Frau Jäger,
wenn der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wird und keine individuelle Besteuerung, sondern eine Pauschalbesteuerung durchgeführt wird, handelt es sich aus Sicht der Sozialversicherung nicht um Arbeitsentgelt. Eine Auswirkung auf den Minijob besteht somit nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bei den Veranstaltungskosten werden 110 EUR brutto angesetzt – das bezieht sich vermutlich auf die USt. Bei den 44 EUR für das “kleine Geschenk” fehlt dieser Zusatz. Wovon ist hier auszugehen? Und wie oft darf so ein Geschenk pro Mitarbeiter erfolgen? Ist das an Weihnachten gebunden? Einige offene Fragen…
Hallo Harry,
die allgemeine Bewertung der Sachbezüge erfolgt mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe.
Bei der 44-Euro-Freigrenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Wird der Betrag von monatlich 44 Euro überschritten, ist der gesamte Wert des Sachbezugs der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.
Mit weiteren steuerrechtlichen Fragen bitte wir Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Welcher Chef gibt für seine 450€-Jobber zusätzliche (110+44=)154€ aus? Keiner!
ich zum Beispiel :-)
mit diesem Instrument kann man auch Minijobbern etwas Gutes tun und eine AN-Bindung herstellen. Zu Harry: jeden Monat kann man 44 Euro Brutto an jeden (auch Minijobber) MA in Form von Sachzuwendungen geben (Thema Gutschein) darüber hinaus für jedes persönliche Ereignis 60 Euro Brutto und: es gibt sogar eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156,00 Euro die pauschalversteuert und somit sv-frei gegeben werden kann … sollte jeder AG mal drüber nachdenken ;-) Mit Speck fängt man (dann zufriedene) Mäuse
Danke für die Konkretisierung der 44 EUR-Verwendung.
@AG: Sehe ich ähnlich, dass man auch Minijobber mit solchen On-Top-Leistungen ab und zu glücklich machen darf.
Herr Pekers, Weihnahten ist kein persönlicher Anlass!
nach R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR darf der Wert doch 60 Euro pro Mitarbeiter sein?
Hallo Michael,
die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro kommt an Weihnachten nicht in Betracht. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten. Weihnachten ist kein derartiges persönliches Ereignis.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale