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Mitglied in einem Versorgungswerk: Das ist für Minijobber zu beachten
Frau Kneisel betreibt eine Apotheke und beabsichtigt, eine Apothekerin in der Elternzeit als Minijobberin einzustellen. Die Minijobberin ist als Apothekerin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes und möchte, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob an das Versorgungswerk der Apotheker gezahlt werden. Frau Kneisel möchte wissen, was sie bei der Einstellung und Meldung der Minijobberin beachten muss.
Beantwortet von Maik aus dem Service-Center

Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Minijobber, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind und sich dort Rentenansprüche aufbauen, gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Dies betrifft nicht nur Apotheker, sondern auch andere Berufsgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten sowie Ingenieure und Architekten.
Beiträge sollen an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt werden
Wird ein Minijob in einer der genannten Berufsgruppen ausgeübt und sollen die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt werden, muss sich der Minijobber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dafür ist ein gesonderter Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. In diesem Fall verzichtet der Minijobber auf den ansonsten üblichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob, der beim Arbeitgeber gestellt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind und informiert den Minijobber und dessen Arbeitgeber darüber mit einem entsprechenden Bescheid.
Arbeitgeber zahlt die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk
Wird die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligt, sind die aus dem Minijob zu zahlenden vollen Beiträge zur Rentenversicherung ausschließlich an das jeweilige Versorgungswerk zu zahlen. An die Minijob-Zentrale führt der Arbeitgeber dann keine Rentenversicherungsbeiträge ab. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt in diesem Fall mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0“ zur Rentenversicherung.
Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist ausschließlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Sie ist damit für jede Beschäftigung gesondert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen.
Arbeitgeber zahlt die Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale
Entscheiden sich Minijobber als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht für die Beitragszahlung an das Versorgungswerk, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wie gewohnt an die Minijob-Zentrale zu zahlen und zu melden. Die Grundeinstellung für die Meldung zur Sozialversicherung erfolgt in diesem Fall mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung.
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Möglichkeit der Befreiung finden Sie in unserem Beitrag “Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber und Minijobber”.
Hallo, ich habe einen Apotheker der bereits in Rente ist. Dieser will auf 450 Euro Basis in einer Apotheke anfangen. Wie ist dieser anzumelden, wenn er bereits in Rente ist. Muss er trotzdem noch was in das Versorgungswerk einbezahlen? Danke für eine Antwort. VG Sandra
Hallo Sandra,
besteht im Minijob Rentenversicherungsfreiheit (Aufgrund Vorliegens eines Befreiungsantrages oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze), ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht mehr möglich. Die Anmeldung erfolgt mit den Beitragsgruppenschlüssel 6500, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert bzw. 0500, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist.
Liegt hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit vor, besteht Minijob die Möglichkeit in das Versorgungswerk einzuzahlen, sofern die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der DRV dem Arbeitgeber vorliegt. Die Anmeldung erfolgt dann mit den Beitragsgruppenschlüssel 6000, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert bzw. mit Personengruppe 190 und 0000, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist und die Einzahlung in Versorgungswerk erfolgen soll.
Für alle weiteren Fragen zu Einzahlungen oder Ansprüche bitten wir Sie sich direkt an Versorgungswerk zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen Minijobber, bei dem eine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerkbesteht, und der sich sowohl als geringfügig Beschäftigter per Antrag aus RV-Befreiung beim Arbeitgeber befreien lassen hat, als auch als Mitglied der Berufsständischen Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat befreien lassen. Was gilt in diesem Fall? Muss ich ihn als 6-5-0-0 schlüsseln und keine Beiträge abführen, oder 6-0-0-0 und 15% an das Versorgungswerk abführen.
Vielen Dank im Voraus
Hallo Sonja,
für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen, um dadurch die Rentenversicherungsbeiträge in ihre berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige und konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt.
Voraussetzung für die Beitragszahlungen an das berufsständische Versorgungswerk ist jedoch, dass im 450-Euro-Minijob Rentenversicherungspflicht besteht.
Wurde eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im 450-Euro-Minijob bereits beim Arbeitgeber beantragt, ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht mehr möglich.
Wenn Minijobber aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber ans berufsständische Versorgungswerk abgeführt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin als Minjobberin im Versorgungswerk versichert und führe auch die Rentenversicherungsbeiträge ab. Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile auch übernimmt? Ich würde die 450€ dann übersteigen. Somit würde ich Midijobber werden?
Danke im Voraus
Hallo Sandra,
sollte sich durch diese Übernahme des Arbeitgebers Ihr Verdienst auf über 450 Euro erhöhen, liegt kein Minijob vor. Ihre Beschäftigung wird somit versicherungspflichtig zu Ihrer Krankenkasse gemeldet.
Lesetipp: Änderungen bei den Midijobs – Verdienstgrenze auf 1.300 Euro angehoben
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich bin bald in meinen praktischen Jahr über das Versorgungswerk (Apotheker) versichert. (Antrag läuft noch). Allerdings werde ich weiter meinen Minijob (Securitybranche) ausüben. Da zahle ich die Arbeitnehmeranteile in die DRV ein. Geht das weiterhin oder muss mein Arbeitgeber die Zahlung einstellen?
Danke im Vorraus.
Hallo Jana,
in einem 450-Euro-Minijob sind Sie, auch als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit können Sie in Ihrem Minijob weiterhin rentenversicherungspflichtig gemeldet bleiben.
Möchten Sie jedoch, dass Ihre vollen Rentenversicherungsbeiträge aus diesem Minijob in Ihrem berufsständischen Versorgungswerk berücksichtigt werden, haben Sie die Möglichkeit, sich für diese Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall fließt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und Ihr Beitrag (3,6 Prozent) in Ihr berufsständisches Versorgungswerk. Diesen Antrag stellen Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind und informiert Sie als Minijobberin und Ihren Arbeitgeber darüber mit einem entsprechenden Bescheid.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe folgende Frage,
habe einen Minijobber (Steuerberater), der privat versichert ist und nicht in die gesetzliche RV einzahlen möchte sowie auch nicht die Beiträge aus dem Minijob ans Versorgungswerk zahlen möchte. Der Befreiungsantrag für die gesetzliche RV liegt vor. Ist der Minijobber dann mit Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0 zu melden?
Hallo Sabine,
Arbeitgeber von Minijobbern sind zur Zahlung sogenannter Pauschalbeiträge verpflichtet auch wenn ein Befreiungsantrag für die gesetzliche Rentenversicherung und dem Versorgungswerk vorliegt. Somit ist die Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0-5-0-0 korrekt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann sich ein Minijobber (hier Apotheker) auch dazu entscheiden keinen Befreiungsantrag bei der dt. Rentenversicherung zugunsten der Apothekerversorgung zu stellen und den üblichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen?
Ist der Minijobber dann mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 zu melden?
Hallo Jette,
ja, das ist möglich.
In diesem Fall gibt der Minijobber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber ab. Somit wird an die gesetzliche Rentenversicherung der Beitragsgruppenschlüssel 6500 gemeldet bzw. 0500, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wenn der Minijobber bisher hauptberuflich im Versorgungswerk versichert war aber nun mit dem Minijob “normal” in die Rentenversicherung eingezahlt hat: was passiert mit diesen Beiträgen. Nutzt es dem Minijobber trotzdem? Bekommt er die Beiträge zurück oder können die nachträglich ins Versorgungswerk übernommen werden?
Hallo Herr Quisbrock,
wir empfehlen Ihnen diese personenbezogenen Frage zur Beitragsrückerstattung bzw. zur Beitragsüberführung in das Versorgungswerk, direkt mit Ihrem zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu klären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
zahlt der AG dann 15 % des Arbeitsentgelts an die Versorgungskasse oder gilt hier ein anderer Beitrag?
Viele Grüße
Carola Hanke
Hallo,
wurde ein gesonderter Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gestellt, werden alle Beiträge zur Rentenversicherung an das zuständige Versorgungswerk gezahlt.
Der aktuelle Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent. Er setzt sich im 450-Euro-Minijob aus dem Arbeitnehmeranteil in Höhe von 3,6 Prozent und dem Arbeitgeberanteil in Höhe von 15 Prozent zusammen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Also ist dann die mini-joberin in diesem Fall mit der Beitragsgruppe 6000 an die Minijob-Zentrale zu melden (sofern gesetzlich versichert) ?
Hallo Thomas,
genau, das ist korrekt.
Sofern die aus dem Minijob zu zahlenden vollen Beiträge zur Rentenversicherung ausschließlich an das jeweilige Versorgungswerk abgeführt werden, erhält die Minijob-Zentrale die Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6-0-0-0.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale