Vergütung beim Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn
Auch bei einem Minijob wird die Höhe des Arbeitsentgelts zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgelegt und im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen. Dieser Nachweis muss dann u.a. auch Angaben über die Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Arbeitszeit enthalten.
Bei der Bestimmung des Arbeitsentgeltes unterscheidet man zwischen Stunden- und Monatslöhnern.
Für Stundenlöhner wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise.
Monatslöhner erhalten einen vereinbarten Betrag für einen ganzen Monat, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen. Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen in der Regel monatlich.
Flexible Arbeitszeitregelung bei Monatslöhnern:
Um den Betrieben bei ihrer Personalplanung die Gelegenheit zu geben, flexibel auf Produktionsspitzen oder Personalengpässe eingehen zu können, wurde die sogenannte „flexible Arbeitszeitregelung“ eingeführt. Dabei wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem Überstunden regelmäßig auf- und abgebaut werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich so auf die Zahlung eines monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelts („verstetigter Monatslohn“) auf Basis einer vorgegebenen Monatsstundenzahl (Regelarbeitszeit). Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass er unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit jeden Monat das fest vereinbarte Arbeitsentgelt erhält. Konkrete Anwendungsbeispiele können Sie auf unserer Website einsehen.
Hallo,
ich habe zwei Fragen zum Thema Minijob-Vergütung und würde mich freuen, wenn Sie mir antworten könnten.
1/ Ich bin Student und übe derzeit eine Werkstudententätigkeit aus (20 Stunden/Woche – Steuerklasse 1).
Ich möchte nun zusätzlich einen Minijob (450€) ausüben. Darf ich die 20 Stunden Regelung überschreiten oder muss ich in diesem Fall mit höheren Steuerklassen oder Versicherungskosten rechnen?
2/ In dem neuen Minijob würde ich Kunden für den Arbeitgeber gewinnen und da ich dies nur als Nebenjob mache (neben meinem Studium und meiner Werkstudententätigkeit) haben wir vereinbart, dass ich kein festes Gehalt bekomme und keine feste Anzahl an Arbeitsstunden leisten muss, sondern komplett auf Provisionsbasis bezahlt werde, d.h. ich bekomme nur Geld, wenn ich Kunden bringe und bekomme immer einen Anteil der bezahlten Summe, z.B. 10%. Kann ich das machen oder was wäre da die beste Alternative, um diesen Minijob in dem Format ausüben zu können?
Mit freundlichen Grüßen,
Mo
Hallo Mohamed,
es ist grundsätzlich möglich, neben einer Werkstudentenbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben.
Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn Sie durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Somit liegt die Jahresverdienstgrenze bei 5.400 Euro.
Für Fragen zu Ihrem Werkstudenten-Status und bezüglich der 20-Stunden-Grenze wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Zu Ihrer Frage der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung bitten wir Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, Ich arbeite zurzeit in einem Discounter (als aushilfe) und mein Arbeitgeber kann mir nicht meine vollen Stunden geben, somit komme ich nie auf meine 450€ im Monat. Ist der Arbeitgeber trotzdem dazu verpflichtet mir den vollen Lohn zu zahlen?
Ich frage mich auch ob es für meinen Arbeitgeber eine Grenze an Stunden gibt die er mich in der Woche einteilen kann zb. “Mein Arbeitgeber wäre nur dazu verpflichtet mir 8h in der Woche zu geben mehr nicht”, stimmt das? Da ich durch meinen krankenstand nicht meinen vollen Stundenlohn bekomme und diese fehlenden stunden gerne aufholen würde.
Hallo Tina,
wenn Sie als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, Ihr Arbeitgeber Ihre angebotene Leistung aber nicht annimmt, kann ein Annahmeverzug vorliegen, der dazu führt, dass Stunden zu bezahlen sind, obwohl sie nicht gearbeitet haben.
Bei Krankheit haben Sie auch als Minijobberin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ihr Arbeitgeber muss dann Ihren regelmäßigen Verdienst bis zu sechs Wochen weiter zahlen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer konkreten Frage zum Thema Arbeitsrecht an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich möchte wissen, ob wir unsere Haushaltshilfe wöchentlich per Paypal bezahlen können.
Hallo Tanja,
die Bezahlung über Paypal ist grundsätzlich möglich.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu erkundigen, ob eine Bezahlung per Paypal ausreichend ist, um die haushaltnahe Tätigkeit bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen zu können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe einen Nebenjob im Altersheim auf gfbasis und werde nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt…dies ist seit 2,5 Jahren jeden Monat 3 Nächte…mir ist jetzt aufgefallen, dass eine Abrechnung falsch erstellt wurde, was mich dazu veranlasst hat alle nochmals genau zu prüfen und dabei habe ich festgestellt, dass seit beginn meiner Tätigkeit die Durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden nicht korrekt kalkuliert wurden (-1,6Std) und ich somit ja auch bei eingetragenem Urlaub nicht die Vergütung erhalte die mir theoretisch zustehen würde.
Lange Rede kurzer Sinn…kann ich meinem Arbeitgeber dazu zwingen Rückwirkend die Monate wo ich Urlaub eingetragen hatte zu korrigieren?
Hallo Jennifer,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
ich bin als Minijobber angestellt und bekomme monatlich 385 euro – nun meine Frage:
Darf mich meine Firma in Kurzarbeit schicken (ohne Bezahlung) da ja Minijobber kein Kurzarbeitergeld bekommen können
Hallo Monika,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Wir bitten Sie daher, Ihre Frage an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten. Das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht erreichen Sie telefonisch montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich befinde mich zurzeit in Elternzeit und möchte bei meinen vorherigen Arbeitgeber nun einen minijob machen. Nun wurde mir mittlerweile, dass Sie maximal meinen vorherigen Netto Stundenlohn mir bezahlen können im minijob. Ist das tatsächlich so oder wollen die nicht mehr bezahlen?
Vielen Dank in Voraus
Viele Grüße
Janina
Hallo Janina,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich möchte neben einer Haupttätigkeit einen Minijob annehmen. Normalerweise würde ich dort einmal in der Woche 8 Std. arbeiten, es sei denn bedingt durch den Hauptjob geht dies nicht oder beim Minijob-Arbeitgeber ist kein Bedarf. Die Abrechnung würde Stundengenau erfolgen. Muss für jeden Tag, den ich nicht zum Minijob komme, Urlaub für diesen eingereicht werden? So ist die Aussage des Personalbüros.
Hallo Theresa,
zu Ihrer Frage können wir Sie leider nicht beraten. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitsbedingungen werden im Besonderen im Individual-Arbeitsrecht geklärt. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsregelungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung.
Wir empfehlen Ihnen, sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ihr lieben, ich habe eine 32 Stunden Woche, also 4 mal die Woche 8 Stunden Arbeiten , mein Arbeitgeber will mir dafür nur 450 Euro auszahlen, ist das rechtens?
Gruß Anna
Hallo Anna,
für ganz Deutschland gilt eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – der flächendeckende Mindestlohn. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland – auch für Minijobber. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto pro Zeitstunde. Um bei Anwendung des gesetzlichen Mindestlohnes Minjobber zu sein, liegt die maximale Stundenzahl pro Monat bei 45,825 Stunden.
Für nachfolgende Personenkreise sind Arbeitgeber allerdings nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:
– Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
– Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
– Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
– Ehrenamtlich Tätige
Ausführliche Informationen rund um das Thema Mindestlohn finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Für konkrete Fragen zum Mindestlohn, hat das BMAS eine Mindestlohn-Hotline unter 030/ 60 28 00 28 eingerichtet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Diesem Arbeitgeber würde ich etwas anderes erzählen,es sei denn ihr habt eine Regelung, das Stunden die zuviel gemacht wurden durch Freizeit (in den der Arbeitgeber weiterhin 450€ zählt) abgegolten werden.(z.B. Spargelsaison/Erdbeersaison 12 Monate je 450€,gearbeitet wird während der Saison und bezahlt wird gleichbleibend das ganze Jahr!(auch wenn man nicht arbeitet)
Alles andere ist Wegelagerei und bei den AG wäre ich keinen Tag länger!
Muss ich als Arbeitgeber den Bruttostundenlohn an die Arbeitnehmer ausbezahlen, wenn sie nach der Rente als Minijobberinnen arbeiten?
Hallo Monika Stöffler-Ammon,
wir gehen davon aus, dass es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt und das der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht.
Da im 450-Euro-Minijob für den Arbeitnehmer nur die Rentenversicherungsbeiträge als Sozialversicherungsabgabe in Frage kommen, Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aber in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind, fallen diese für den Arbeitnehmer nicht an. Es sei denn, der Minijobber erklärt gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in diesem Minijob.
Bei 450-Euro-Minijobs bestimmen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Sie entscheiden, ob der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.
Wählen Sie als Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent und tragen diese, entstehen für den Arbeitnehmer keine Steuerabgaben in diesem Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Mir wurde ordnungsgemäß mit 6 Wochen Frist gekündigt. In dieser Zeit habe ich regulär 2 Wochen Urlaub. Für die restlichen 4 Wochen wurde der Arbeitsplan nun so verändert, dass ich keine Schichten mehr habe. Da ich nach geleisteten Stunden bezahlt werde, frage ich mich nun, ob ich es richtig sehe, dass mir nicht nur gekündigt wird, sondern auch jegliche Möglichkeit genommen wird, in den 6 Wochen, Geld zu verdienen?
Hallo Annika,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich arbeite in einer privaten Klinik , die nicht an den Tarifvertrag angeschlossen ist.In meiner Abteilung bin ich die Einzige, die als Minijobberin arbeitet.Alle haben wir den gleichen Berufsabschluss.Jetzt soll es eine Lohnerhöhung geben: es soll jetzt nach Tarif bezahlt werden, nur ich bekomme als geringfügig Beschäftigte 2 Euro pro Stunde weniger als nach Tarif. Die Kolleginnen werden nach Tarif bezahlt. Ist dieser Unterschied zulässig, dass ich weniger bekomme als die anderen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hallo Reni,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
mir ist nicht klar, wie man als Arbeitgeber (Kleinstunternehmen) für einen Minijobber, der stundenweise bezahlt wird, die Arbeitsstunden abrechnet, die am Monatsende nach der Abgabe des Beitragsnachweises an die Knappschaft anfallen. Ist es zulässig, die Arbeitsstunden, die z.B. nach dem 23. jedes Monats geleistet werden, im Folgemonat zu melden und zu vergüten?
Vielen Dank im voraus und besten Gruß
Guten Tag Anneke,
die Höhe der Abgaben ist spätestens zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats festzusetzen und im Beitragsnachweis-Verfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Da zu diesem Zeitpunkt der Monat noch nicht abgeschlossen ist, kann die endgültige Höhe der beitragspflichtigen Entgelte aus Stundenlohnabrechnungen und damit die Abgaben für den jeweiligen Beitragsmonat nur geschätzt werden. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können.
Die Berechnung der voraussichtlichen Abgabenhöhe kann wie folgt vorgenommen werden:
1. Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung des voraussichtlich von jedem Arbeitnehmer im laufenden Monat erzielten Entgeltanspruchs. Hierbei sind die bereits feststehenden Entgeltansprüche am Tag der Berechnung, um die noch zu erwartenden Entgelte bis zum Monatsende anzusetzen.
2. Berechnung der Abgaben durch Rückgriff auf die Berechnungswerte des Vormonats, wobei zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitszeit oder der Berechnungswerte zu berücksichtigen sind.
Nähere Informationen über diese verschiedenen Möglichkeiten finden Sie auf unserer Internetseite unter “So ermitteln Sie die Höhe Ihrer Abgaben”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo nochmal,
die beiden Alternativen hatte ich bereits nachgelesen. Aber was heißt das in der Praxis? Muss ich für Alternative 1 zunächst mal eine geschätzte Meldung, z.B. über sv.net abgeben, diese ein paar Tage später, wenn ich die tatsächliche Arbeitszeit kenne, wieder stornieren und eine neue Meldung abgeben? Das ist doch recht umständlich.
Trotzdem vielen Dank für die Antwort.
Hallo Anneke,
Sie übermitteln zunächst einen Beitragsnachweis mit geschätzten Beträgen über das sv.net. Liegt das monatliche Entgelt Ihres Minijobbers über oder unterhalb Ihrer Schätzung, verrechnen Sie den Saldo im nächsten Monat. Eine Stornierung des bereits übermittelten Beitragsnachweises ist somit nicht notwendig.
Sollten Sie weitere Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902 70799.
Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen minijob mit durchschnittlicher arbeitszeit im Monat von 33 Stunden. Also ist die Arbeitszeit schwankend und nicht auf 33 Stunden im Monat festgesetzt. Ich bekomme die Stunden ausgezahlt die ich wirklich nur geleistet habe. Mal arbeite ich 30 h im monat und mal 32 h im monat. Meine Chefin behauptet jetzt plötzlich das sie jeden Monat die restlichen Stunden aus eigener Tasche zahlen muss? Und das ich jeden Monat angeblich lohn für 33 h bekomme.das stimmt nicht. Ich bekomme jeden Monat nur die Stunden ausgezahlt die ich auch arbeiten war. Würde die Chefin die restlichen Stunden selber zahlen hätte ich ja ein festes Gehalt, was ich ja nicht habe. Wie gehe ich jetzt dagegen an, mit einem Anwalt.
Hallo Silvio,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wann muss das Geld von Aushilfe da sein?
Guten Tag Frau Wohlschlögel,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt.
Grundsätzlich gilt folgendes: Gemäß dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Gern können Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe folgendes Problem: ich arbeite auf Minijobbasis. Die Firma hat einen Tarifvertrag, so dass meine Stunden ebenfalls nach Tarif bezahlt werden. Nun haben wir aber jährlich eine Tarifanpassung, so dass meine Arbeitsstunden jährlich immer weniger werden. Nun meine Frage, kann ich meinen Arbeitsvertrag auf einen Monatslohn umstellen mit immer gleichbleibender Stundenzahl?
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob Zentrale Team,
ich arbeite als Minijobberin und erhalte nach Stundenbasis meinen Lohn. Alles gut soweit. Ausgezahlt wird dieser am Ende des Folgemonats. Auch ok. Die Wertstellung der geleisteten Arbeitsstunden werden allerdings auch dem Auszahlungsmonat (also Folgemonat) zugeordnet. Ist das korrekt/üblich? Ich habe schwankende Arbeitszeiten und habe beispielsweise im Februar 8 Stunden gearbeitet. Diese erhiehlt ich Ende März mit der Wertstellung März. Im März habe ich allerdings 22 Stunden gearbeitet. Es wird auch ein Stundenzettel geführt, wo im Falle einer Prüfung eine Differenz in den jeweiligen Monaten auffallen würde. Auch der Austrittsmonat birgt Probleme. Wenn ich im beispielsweise im Juli austrete, im August allerdings den letzten Lohn erhalte und dieser auch augenscheinlich für Auguststunden ist, kann ich mir nicht mal einen neuen Minijob zum 01.08. suchen, da ich vom aktuellen Arbeitgeber nicht rückwirkend zum 31.07. abgemeldet werde (ich habe eine Hauptbeschäftigung).
Die Frage lautet nun: ist das üblich und in Ordnung oder müsste auf der Abrechnung eigentlich “Rückrechnung Februar” oder “Korrektur Februar” oder dergleichen stehen?
Viele Grüße und vielen Dank
Judith
so ein ähnlich gelagertes problem habe ich auch
bezahlung erfolgt versetzt zum monatsende
für die std die vom 15 bis zum 14 des folgemonatsgeleistet werden
habe auch schwankende arbeitsstd / tage und entsprechende gehaltszahlungen
das heisst das im ersten monat der beschäftigung nur bis zum 15, berechnete std bezahlt wurden und am ende der beschäftigung einfach die zusätzlichen std ab dem 16, bis zum 31,
auf die gehalts zahlungen drauf gerechnet wurden und somit in dem monat über 450€ ausgezahlt wurden
und die abrechnung auch entsprechend über 450 e liegt
das ist doch nicht korrekt wie sollte eine richtige abrechnung aussehen
Hallo Marcel,
bei einem 450-Euro-Minijob kann der Verdienst durchaus schwanken.
Haben Sie als Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreiten Sie die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Die arbeitsvertragliche Gestaltung und die Entlohnung ist ein arbeitsrechtlicher Sachverhalt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können.
Wir empfehlen Ihnen eine Beratung beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales zum Thema Arbeitsrecht. Das Bürgertelefon erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Meine Frau arbeitet als Minijobberin im Einzelhandel.
45 Std für 450€ an offiziell 1.5 Tagen die Woche.
Die Anzahl der Tage variiert da sie dort Flexibel ist.
Bisher hatte sie immer genug Std, so das die 450€ gezahlt wurden.
Nun wurde sie für 2 Monate soetwas wie auf Zeit gekündigt und erhielt keinen Lohn.
In den letzten zwei Monaten wurde dann ein reduziertes Gehalt nach den geleisteten Stunden gezahlt.
Einen Arbeitsvertrag oder ein Schriftstück(mit Regelung der Bezahlung,Tage,Std etc) wie sie es beschreiben gibt es nicht.
Ist sie nun eine Stundenlöhnerin oder eine Monatslöhnerin mit flexiblen Wochentagen.
Sollte sie nicht immer die 450€ bekommen?
Und ist diese Kündigung auf Zeit rechtens.
Wie sollte bei ihr die Vergütung bei Urlaub oder Krankheit aussehen?
Freue mich über eine Antwort
Axel
Guten Tag,
ich arbeite als Minijobber und darf im Monat zurzeit die 47,36 Stunden nicht überschreiten. Dementsprechend werden meine Dienstpläne auch erstellt. Im Sommer habe ich nun Urlaub. Ich frage mich, welche Durchschnittszahl dann dort für die eine Woche Urlaub aufgeschrieben wird. Früher war das ja mal 2,4 Stunden pro Urlaubstag. Ist das auch noch so? Oder verändert sich die Zahl auch aufgrund der reduzierten Stundenzahl, die man im Monat leisten darf, weil der Mindestlohn ja erhöht wurde.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Hallo Gisela,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Lesetipp: Minijob: Urlaub berechnen leicht gemacht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe folgende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag:
-nur geleistete Arbeitsstunden werden entlohnt
-feste Stundensatz ist vereinbart
-8,5 durchschnittliche Arbeitsstunden in der Woche sind vereinbart.
-Monatliche Abrechnung nach Stundenauflistung.
-keine Regelung zur der Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit.
Da die Bruttosumme nicht 450 € übersteigt, werde ich als Mini-jobberin abgerechnet.
Jetzt meine Frage:
bekomme ich eine Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit.
Ich bin seit heute krankgeschrieben und mir wurde mitgeteilt, dass ich keine Entgeltfortzahlung bekomme, da ich nur geleistete Stunden abrechnen darf.
Ist es so richtig?
Da es um einen Arbeitsvertrag handelt greift doch automatisch das Entgeltfortzahlungsgesetz, oder?
Danke im Voraus!
Freundliche Grüße
Steffi
Hallo Steffi,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe einen 450,- € Job, wo ich eigentlich jeden Monat 450,- € erhalte. Ich teile meinem AG die Tage mit, an denen ich arbeiten kann und er plant mich ein. Voriges Jahr habe ich 2 Monate wegen Corona nicht gearbeitet, habe aber die 450,- € pro Monat trotzdem erhalten und haben dann die Minusstunden nachgearbeitet, da wir ein Arbeitszeitkonto haben.
Jetzt im Jebruar hat mich mein Arbeitgeber trotz das ich ihm meine Tage, wo ich arbeiten kann mitgeteilte hatte, nicht eingeplant. Im März hat er mich nur 2 Tage eingeplant, ich müsste 4 Tage arbeiten um auf meine Stunden zukommen.
Jetzt hat er für Februar nichts an Lohn überwiesen und für März will er auch nur die 2 Tage bezahlen.
Das ist doch eigentlich nicht rechtens, da ich nichts dafür kann, das er mich nicht einplant.
Hallo Ivonne,
grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn Sie als Arbeitnehmerin arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen Nebenjob als Auslieferungsfahrer, 2 feste Tage in der Woche 2-3 Stunden.
Im Arbeitsvertrag steht, die Arbeitszeit wird nach Aufwand vergütet.
Habe ich Anspruch auf Bezahlung anteilig für Urlaub, bzw bei Krankheit und Feiertagen?
Hallo Carsten,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Lesetipp: Gleiches Recht für alle – Arbeitsrecht gilt auch für Minijobber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo nochmal, mein Arbeitgeber bezieht sich darauf, das im Vertrag steht, das die Arbeitszeit nach Aufwand vergütet wird.
Besteht dennoch der Grundsatz der Gleichbehandlung?
Hallo Carsten,
grundsätzlich gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Beim Mini Kober wird den Feiertag prozentual bezahlt
Hallo, ich habe seit Mitte Januar einen neuen 450-Euro Job. Für Januar habe ich knapp 200€ verdient, im Februar 450 und im März hatte ich mehr Stunden und bin insgesamt auf knapp 690€ gekommen. Stehen mir diese Überstunden zu, da ich ja auch im Januar nur 200 verdient habe?!
Hallo Janosch,
bei einem 450-Euro-Minijob kann der Verdienst durchaus schwanken.
Haben Sie als Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreiten Sie die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Arbeiten Sie nicht durchgehend 12 Monate, ist die Jahresverdienstgrenze anteilig zu berechnen.
Wir empfehlen Ihnen zu diesem Thema unseren Blog-Beitrag vom 24.September 2018: “Schwankender Verdienst im Minijob”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen Arbeitsvertrag über 4 Stunden wöchentlich, bei freier Zeiteinteilung. Im Februar leistete ich an einem Dienstag Wochenarbeitszeit von 4 Stunden, wurde dann am Donnerstag krank und reichte die Krankmeldung an meinem Arbeitgeber. Auf dem Stundenzettel vermerkte ich die geleisteten 4 Stunden und trug den Krankheitstag ebenso mit 4 Stunden ein. Nun akzeptiert mein Arbeitsgeber nicht, dass ich 8 Stunden für diese Woche bezahlt , bzw. Freizeitausgleich bekomme.Darf er das? Ich war doch krank!
Hallo Frau Fuchs,
wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Blog Team,
mein Freund hat einen Mini-Job, Monatsgehalt: 450€. Diesen Monat gab es in dem Unternehmen nicht genung Aufträge, er konnte also nicht jede Woche 9 Stunden arbeiten. Das Unternehmen will ihm jetzt nur die Stunden auszahlen, die er gearbeitet hat. Dürfen die das? Bzw. müssten Sie ihm eigentlich nicht die im Arbeitsvertrag ausgemachten 450€ auszahlen?
VG
Solina
Hallo und guten Tag Solina,
die arbeitsvertragliche Gestaltung und die Entlohnung Ihres Freund ist ein arbeitsrechtlicher Sachverhalt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können.
Wir empfehlen Ihnen eine Beratung beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales zum Thema Arbeitsrecht. Das Bürgertelefon erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen 450€ Job und habe mir letztes Jahr im Mai und im Juni ungeplante Überstunden auszahlen lassen. Diesen Monat ( März) muss ich Corona bebedingt wieder so einige Male einspringen und somit ungeplante Überstunden machen. Darf ich mir die auszahlen lassen? ( Ich weiß es gibt sie Regel :innerhalb von 12 Monaten ist es möglich sich 3 Monate auszahlen zu lassen…aber verstehe dieses „Rückwirkend gezählt“ nicht so ganz).
Mit freundlichen Grüßen
Melanie
Hallo Melanie,
richtig. Sie dürfen bis zu 3-mal in einem 12-Monatszeitraum die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro aus unvorhersehbaren Gründen überschreiten.
Überschreiten Sie im Monat März 2021 aus unvorhersehbaren Gründen die Verdienstgrenze, betrachten Sie die letzten 12 Monate. Das heißt den Zeitraum von April 2020 bis März 2021.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Wir würden gern eine Putzfrau für 2 Stunden in der Woche einstellen. Das wäre dann doch ein Mini-Job? Die Person möchte einen Stundenlohn von 12€ bekommen. Wie viel müssten wir pro Stunde vereinbaren, damit Sie am Ende auch tatsächlich 12€ unterm Strich bekommt? Gibt es Formulare, um diesen Job beim Finanzamt anzumelden? Wir kennen uns da nicht aus und möchten nichts falsch machen.
Freundliche Grüße
Sandra
Hallo,
Ich habe seit Jahren einen und den gleichen Minijob. Jedes Jahr bekommen wir Erhohung von Stundenlohn. Seit einige Jahren wird mein Vertrag am Ende des Jahres umgeändert von 7 nach 5 Stunden weil ich anders uber die 450 Euro komme. Kann mein Arbeitgeber mir das verweigern dass dieses Jahr wieder zu machen.
Guten Tag, ich hätte eine Frage nämlich, eine gute Freundin hat mir gesagt wenn man für 450€ Basis arbeitet, dass man eine Quittung auf Hand bekommt. Stimmt das ?
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Minijob-Zentrale,
Mein Minijob-AG zahlt mir derzeit 9,91 Euro/Std. In einer Mail legt er sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10,25 Std und einer monatlichen Arbeitszeit von max. 45,25 Std. fest.
Die Urlaubstage will er künftig mit 2,05 Std. berechnen (10,25 : 5 Arbeitstage = 2,05 Std). Je höher der Stundenlohn je niedriger die Urlaubsvergütung. Wo liegt der Fehler?
Hallo Claudia,
gerne erklären wir die Berechnung des Urlaubsentgelts an einem Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet an 2 Tagen der im Übrigen im Betrieb geltenden 5-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigten beträgt 20 Arbeitstage. Der Minijobber hat in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub insgesamt 720 Euro verdient. Nun möchte er den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub nehmen. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Berechnung des Urlaubsanspruchs:
20 Werktage Vollanspruch/5 Wochenarbeitstage × 2 individuelle Arbeitstage pro Woche = 8 Tage Urlaubsanspruch des Minijobbers.
Verteilt auf 2 Tage pro Woche sind dies im Ergebnis 4 Wochen arbeitsfreie Zeit.
Berechnung des Urlaubsentgelts:
720 Euro/26 Arbeitstage (13 Wochen × 2 individuelle Arbeitstage pro Woche) = 27,69 Euro durchschnittliches tägliches Entgelt.
Bei 8 Tagen Urlaub führt dies zu einem Urlaubsentgelt von insgesamt 8 Tage × 27,69 Euro = 221,54 Euro.
(Quelle: Urlaubsentgelt §11 Bundesurlaubsgesetz)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Durch die Lohnerhöhung in der Gebäudereinigung wird mir zum wiederholten Mal die Zeit gekürzt, von 9 std die Woche, auf 8,25 std die Woche, damit ich nicht über die 450€ komme. Bei der letzten stundenlohnerhöhung bin ich schon von 10 std auf 9 std herunter gestuft. Aber ich muss dafür die selbe Arbeit machen, nicht weniger. Und anstatt mehr zu verdienen, ist es nun dadurch sogar weniger und zusätzlich stressiger, weil die Zeit fehlt. Ist das rechtens ??? Kann ich das verweigern??? Wenn mir deswegen wieder ein neuer Vertrag mit weniger Stunden vorgelegt wird???
Hallo liebes Blog-Team,
ist es bei einem Mini-Job möglich eine Bezahlung nach geleisteter Arbeit statt nach Stunden zu vereinbaren?
Beispiel: 10 € pro geputztem Auto, statt pro Stunde, so dass ich von meiner effizienteren / schnelleren Arbeit profitieren kann?
Viele Grüße
Fee
Hallo Fee,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Blog-Team! Bei meinem Minijob arbeite ich 35 Stunden pro Monat. Nun würde ich gerne wissen, wie das geregelt ist, wenn ich fristgerecht zum 15. eines Monats kündige. Muss ich dann für den halben Monat die Hälfte der Monatsstunden ableisten oder dennoch alle 35? Oder kann ich in den zwei Wochen meinen Urlaub nehmen und gar nicht arbeiten? Und muss mein Arbeitgeber mir für den halben Monat Lohn zahlen (wenn ja: die ganzen 450)??
Für Infos hierzu wäre ich wirklich sehr dankbar!
Viele Grüße!
Hallo Lina,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo guten Tag,
ich habe zwei Fragen zur Vergütung bei einem Minijob.
1) Im Vertrag wurde eine Mindeststundenanzahl von 10 Stunden im Monat vereinbart. Leider konnte ich den vergangenen Monat keine Einsatzbereitschaft zeigen, da ich zeitlich durch private Angelegenheiten sehr eingeschränkt war. Habe ich ein Recht auf die Auszahlung der Mindeststunden im Monat oder stehen diese mir nur zu, wenn ich verfügbar war, aber durch meinen AG nicht eingesetzt wurde?
2) Ist es rechtlich erlaubt, dass ich nicht nach Stunden, sondern pauschal abgerechnet werde? D.h. ich werde pauschal für einen Preis die Aufgabe erledigen, egal wie lange ich dafür brauche.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Team,
Ich vorbereite einen Minijob Vertrag für ein Reinigungskraft in meine Ferienwohnung. Der Arbeit würde pro Kundenwechseln geübt deswegen entsteht keine fest Monatslohn sondern eine Stundenlohn. Circa 4/5 Einätze im Monat (Hoffe ich ;-)). Wie funktioniert es mit Urlaubstagen und Krankheitsfälle?
– Wie viele Urlaubstage sollte ich erlauben?
– Falls die Reinigungskraft sich krank meldet für ein Tag eine Einsatz geplant ist, bin ich verpflichtet die Einsatz auch zum Zahlen?
Viele Grüsse auf dem Bodensee,
Alberto
Hallo Minijob-Team,
Ich vorbereite einen Minijob Vertrag für ein Reinigungskraft in meine Ferienwohnung. Der Arbeit würde pro Kundenwechseln geübt deswegen entsteht keine fest Monatslohn sondern eine Stundenlohn. Circa 4/5 Einätze im Monat (Hoffe ich mindestens;-)).
Wie funktioniert es mit Urlaubstagen und Krankheitsfälle?
– Wie viele Urlaubstage sollte ich erlauben?
– Falls die Reinigungskraft sich krank meldet für ein Tag eine Einsatz geplant ist, bin ich verpflichtet die Einsatz auch zum Zahlen?
Viele Grüsse auf dem Bodensee,
Alberto
Hallo Alberto,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Sie als Arbeitgeber mit Ihren Minijobbern treffen.
Sind Minijobber krank, muss ihnen der Arbeitgeber den Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf den Lohn, den sie bekommenen hätten, wenn sie nicht krank gewesen wären.
Auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche besteht ein Urlaubsanspruch. Dieser lässt sich wie folgt berechnen:
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht (z.B. Anspruch auf Erholungsurlaub, Lohnfortzahlung) finden Sie auf unserer Homepage: https://t1p.de/Minijob-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für Ihre Antwort.
P.S.: Es tut mir leid, ich die Frage noch einmal gepostet. Ich habe es zu spät gemerkt dass Sie sie schon geantwortet haben.
Guten Tag,
meine Frage bezieht als neue Arbeitgeberin auf den Urlaubsanspruch von Stundenlöhnern mit Minijobvertrag im Bereich Gastronomie. Ist man verpflichtet die Anzahl der Tage an denen tatsächlich gearbeitet wurde als Grundlage für den Urlaubsanspruch zunehmen oder gibt es eine Grundlage auf Stundenbasis um den jeweilgen Urlaubsanspruch zu ermittlen? Da die Anzahl an Stunden die je Tag geleistet werden stark variieren enstehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmern, besonders im Vergleich zu den Festangestellten, was den Urlaub anbelangt. Das kommt mir nicht ganz fair vor.
Viele Grüße
Hallo Jana,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Lesetipp: Welche Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch genau gelten, erläutern wir in unserem Blog: http://t1p.de/Blogbeitrag-Urlaub-bei-Minijobs
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo.
Ist es denn jetzt noch Möglich als Arbeitgeber Minijobber nach Anzahl ihrer geleisteten Stunden zu vergüten oder ist die “flexible Arbeitszeitregelung” bei Minijobbern ein muss?
Vielen Dank
Hallo Klaus,
das kommt ganz auf die arbeitsvertragliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die flexible Arbeitszeitregelung ist kein Muss.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich werde als Putzfrau in einer Ferienwohnung beschäftigt. Hier gibt es keine festen Arbeitszeiten, sondern der AG und ich vereinbaren wann ich putzen komme. Somit bekomme ich auch nur das Entgeld für die geleisteten Stunden. Worauf muss ich im Arbeitsvertrag achten?
Hallo Sylvia,
ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Minijobber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. Das gilt für alle Minijobber, die nicht nur vorübergehend – höchstens einen Monat – als Aushilfe arbeiten.
Der schriftliche Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift der Vertragsparteien
– Beginn – und bei befristeten Arbeitsverhältnissen – auch die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Arbeitsort
– Art der Tätigkeit
– Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Verdienstes – einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen des Verdienstes
– Arbeitszeit
– Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
– Kündigungsfristen
– Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringt (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss jedoch eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wie eine rechtssichere arbeitsvertragliche Vereinbarung aussehen muss, erfahren Sie zum Beispiel bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite als Masseur auf Teilzeitbasis mit einem festen Stundenlohn. Muß nur ich meine Stunden nachhalten oder ist auch mein Arbeitgeber dazu verpflichtet dies auf Basis eines täglichen Stundenzettels zu machen? es gab jetzt kürzlich deswegen Unstimmigkeiten. Danke!
Hallo Greggie,
gewerbliche Arbeitgeber müssen für Ihre Minijobber, gemäß § 17 Mindestlohngesetz, detaillierte Stundenaufzeichnungen führen. Hierfür kommt die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht, mit denen mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sind.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Mini Job Team, ich hab mal eine Frage und zwar ich arbeite für 250 € im Monat also praktisch vier Tage, wenn mein Chef Urlaub macht und das im Jahr bis zu vier mal, kommt es vor Dass ich in der zweiten Woche eigentlich nicht arbeiten muss da alles sauber ist, muss er mir trotzdem den vollen Betrag aushändigen, ich habe gehört von einem Steuerberater dass der Lohn von 250 € immer ausbezahlt werden muss… Liebe Grüße L. Müller
Hallo,
Ihr Arbeitgeber kann die Zeiträume für den Erholungsurlaub vorgeben. Allerdings darf er das nicht für den kompletten Urlaubsanspruch tun. Als Arbeitnehmer müssen Sie einen gewissen Anteil frei verplanen können. Dieser Anteil ist nicht gesetzlich geregelt, aber nach der Rechtsprechung soll er etwa die Hälfte des Urlaubanspruchs ausmachen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Urlaubszeiten rechtzeitig ankündigen. Am besten stimmen Sie den Urlaub zu Beginn des Jahres mit Ihrem Arbeitgeber ab.
Wir empfehlen Ihnen abschließend, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo wertes Team der Minijob-Zentrale,
ich habe im vergangenen Jahr einen 450-Euro-Job angenommen, der neben meiner eigentlichen Tätigkeit die Arbeit als Fahrdienstleitung einschließt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich für den zusätzlichen Arbeitsaufwand eine Entlohnung von 1,91 Euro pro Tag erhalten. Daher wurde eine Pauschale von 450 Euro angesetzt.
Diese kleine Plus ist durch eine erhöhte Arbeitszeit und den neuen Mindestlohn fast gänzlich gegen Null geschrumpft. Ich möchte mich nun mit meinem Chef über einen entsprechenden Ausgleich zu meinen Gunsten unterhalten. Ich weiß, dass ich die 450 Euro nicht überschreiten darf, ohne in die sozialversicherungspflichtige Zone zu rutschen. Eine weitere Möglichkeit der stundenweisen Abrechnung bringt mir letztendlich noch weniger Netto-Einkommen.
Gibt es Alternativen wie Sonderzahlungen oder Zuwendungen, die ein Arbeitgeber in diesem Fall anbieten kann, um die Mehrarbeit entsprechend zu entlohnen?
Danke für Ihre Hilfe und herzliche Grüße
Hallo Buhlert,
üben Sie beide Tätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber aus, werden diese als einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet. Für jede geleistete Arbeitsstunde besteht mindestens ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Eine Zahlung welche sozialversicherungs- und steuerfrei diesen Mindestlohn ersetzt gibt es nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Liebes Team,
wir als Firma würden gern für unser Café einen Mitarbeiter auf Minijob Basis anstellen. Der Mitarbeiter kann nur Freitags bei uns arbeiten, wobei ein Arbeitstag bei uns aus 2 Schichten zu je 5 h besteht.
Grundsätzlich ist geplant, dass der Mitarbeiter nur eine Schicht (5h) an jedem Freitag übernimmt. Wir würden uns es aber gern aber im Arbeitsvertrag die Option offen halten das er in manchen (nicht definierten) Wochen beide Schichten übernimmt. Demnach müsste die Arbeitszeit- und Vergütung somit stunden-, und nicht monatsbasiert vermerkt werden, richtig? Nun lese ich, dass im Falle einer solch flexiblen Festlegung jedoch ein mindestens Einsatz von 10 h pro Woche im Arbeitsvertrag vermerkt werden muss.
Ich bin etwas ratlos, wie wir nun weiter verfahren können, da immer 10h pro Woche jeden Monat definitiv nicht durch den AN realisiert werden kann.
Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen.
Gruß Jenny
Hallo Jenny,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wir haben mit einem Minijobber einen Vertrag geschlossen der ein verstetigtes Arbeitsentgelt und monatliche Sollstunden enthält.
Wie verhält es sich mit dem Entgelt und den Sollstunden im ersten Monat, wenn der Mitarbeiter erst z.B. zum 20ten mit der Arbeit beginnt?
Wird das Entgelt und die Sollstunden dann entsprechend anteilig für diesen Monat berechnet?
ich freue mich auf Ihre Antwort.
Hallo,
bei der Verdienstgrenze von 450 Euro handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Monats aufgenommen oder beendet wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
meine Töchter hat als Schülerin vor 2 Monaten einen Minijob begonnen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat sie bisher nicht bekommen. Ausserdem nimmt es sich der AG heraus erst nach dem 25.ten des Folgemonats der geleisteten Arbeit zu zahlen.
D.h. aktuell, Ende Oktober, hat sie das Geld vom September noch nicht bekommen.
Ist das rechtens?
Hallo Frau Schwall,
ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht eine formlose Einigung der Parteien.
Obwohl Sie auch ohne schriftliche Vereinbarungen einen wirksamen Arbeitsvertrag abschließen können, ist es zu empfehlen, jeden Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.
Wenn Sie nur ein mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt.
Das muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind „vollgültige“ Arbeitsverträge.
Als Minijob-Zentrale empfehlen wir Ihnen sich für ausführliche Informationen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es auch mindest Tageslohn?
Ich nenne die Tätigkeit “Einkaufbegleitservice” einmal pro Woche {so ist es geplant}.
Wenn ich auf 10€ Stundenlohn aufrunde, dann sind das für einen Tag 40 bis 80 Euro.
Hintergund:
Als Privatperson achte ich auf jeden Cent. Beim Einkaufen ist die einzelne Stunde nicht so entscheident bzw. nicht abschätzbar z.B. wegen Stoßzeiten, der Geschäfte, Sonderangeboten oder langsamen Kunden, die 5€ in Bronze-Münzen zahlen wollen…
Gibt es da einen fairen Mittelweg? Nachm Motto: Wenn es anr Kasse schnell geht freuen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass sie mehr Freizeit haben bei gleichem Lohn.
Marc
Guten Tag Marc,
das Mindestlohngesetz schreibt keinen Mindestlohn pro Tag vor. Es stellt auf einen Bruttolohn je Zeitstunde ab. Absprachen über einen Tageslohn können zwar erfolgen, jedoch ist die Mindestlohngrenze von derzeitig 9,19 Euro je Zeitstunde auch im Privathaushalt zu beachten. Nur bei wenigen Personengruppen sind Arbeitgeber nicht an den Mindestlohn gebunden. Welche Personengruppen das betrifft, finden Sie unter folgendem Link: https://t1p.de/MJZE-Mindestlohn-Privathaushalt
Bei Fragen zum Mindestlohn steht Ihnen die Mindestlohnhotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030/60280028 zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Gunne,
die Auszahlung des Verdienstes an Ihre Haushaltshilfe erfolgt über Sie als Arbeitgeber. Die Vereinbarung über den Auszahlungszeitraum erfolgt in Absprache mit Ihrer Haushaltshilfe. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu erkundigen, ob eine Barzahlung mit Quittung ausreichend ist, um die haushaltnahe Tätigkeit bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Ggf. hat der Nachweis über einen Überweisungsbeleg zu erfolgen.
Mit dem Haushaltsscheck teilen Sie uns zu Beginn der Beschäftigung unter dem Punkt “Arbeitsentgelt” mit, ob Ihre Haushaltshilfe monatlich gleichbleibendes (Punkt 13) oder monatlich schwankendes (Punkt 16) Arbeitsentgelt erhält. Mittels dem sogenannten Halbjahresscheck https://t1p.de/MJZE-HHS-Halbjahresscheck teilen Sie uns die genaue Höhe des Verdienstes für jeweils das erste Halbjahr bzw. das zweite Halbjahr rückwirkend mit. Der Halbjahresscheck dient der Minijob-Zentrale zur Berechnung Ihrer Abgaben als Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich möchte eine Putzfrau anmelden, welche ca. 2 Stunden die Woche bei uns arbeitet.
Sie ist aber flexibel und arbeitet auch mal 3 Stunden die Woche.
Bezahle ich ihr die Arbeitszeit wöchentlich bar aus und teile Ihnen die Arbeitszeit jeweils mit wegen der Nebenkosten oder erfolgt die komplette Abrechnung über Sie?
Wie ist das zu handeln?
Hallo,
wir zahlen einem Mitarbeiter mit schwankenden Arbeitszeiten monatlich ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 450€. Nun wird er krankheitsbedingt ausfallen. Natürlich werden ihm die 450€ für die Krankheitszeit weiter gezahlt, allerdings frage ich mich, wie viele Stunden ich in seinem Arbeitszeitkonto aufschreiben soll, da er ja jeden Monat unterschiedlich viel arbeitet. Nehme ich die Anzahl an Stunden, die er bei seinem Stundenlohn arbeiten müsste, um 450€ zu erreichen? Oder den Arbeitsdurchschnitt vorheriger Monate?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo,
Ihr Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, welches ihm zustehen würde, wenn er nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Somit sind die Stunden zu berücksichtigen, die Ihr Arbeitnehmer hätte leisten müssen, wenn er zur Arbeit erschienen wäre.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, meine Frage ist:
Wie hoch darf der Stundenlohn bei einem Minijob maximal sein, also gibt es da eine Begrenzung nach oben?
Danke für die Antwort.
Hallo,
der aktuell gültige Mindestlohn liegt bei 9,19 Euro. Je nach Branche kann der Mindestlohn variieren. Eine Begrenzung nach oben gibt es von der Minijob-Zentrale nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale