Zuletzt aktualisiert am 4. August 2020
Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden
Verschiedene Gründe können zur Unterbrechung der Zahlung des Verdienstes im Minijob führen. Wenn ein Minijobber länger als einen Monat keinen Anspruch auf Verdienst hat, muss der Arbeitgeber dies melden. Wir erklären, wann und wie die Meldung zu erstellen ist.
Bei einer Unterbrechung von länger als einem Monat ist der Minijob abzumelden
Wird ein Minijob unterbrochen und hat der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben.
Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ und die Anmeldung mit Meldegrund „13“ muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem meldepflichtigen Beschäftigungsende bzw. -beginn erfolgen.
Gründe für eine Unterbrechung des Minijobs ohne Verdienst
Gründe, die zu einer längeren Unterbrechung der Verdienstzahlung im Minijob führen können, sind z. B. ein unbezahlter Urlaub oder wenn ein Minijobber über die sechswöchige Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig ist. Da aufgrund des Minijobs kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer besteht, hat der Minijobber im Anschluss an die Entgeltfortzahlung auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist der Minijobber auch nicht, wie bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern üblich, wegen des Krankengeldbezuges mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung abzumelden, sondern erst, wenn weitere Arbeitsunfähigkeit ohne Zahlung eines Verdienstes länger als einen Monat andauert.
So wird die Monatsfrist berechnet
Nur wenn die Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst länger als einen Monat anhält, hat der Arbeitgeber eine Abmeldung zu erstellen. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird und endet nach Ablauf eines Monats:
- Wenn die Monatsfrist am 1. Tag eines Kalendermonats beginnt, endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats.
- Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats, dann endet sie einen Monat später mit dem Tag des Datums vor Beginn der Frist.
Beispiel – Beginn am 1. Tag eines Kalendermonats
Ein Minijobber hat vom 01.06. bis 15.07 unbezahlten Urlaub.
So wird die Monatsfrist berechnet:
31.05. Letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung
01.06. Beginn der Monatsfrist
30.06. Ende der Monatsfrist
Der Arbeitgeber hat zum 30.06. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ zu erstellen.
Der unbezahlte Urlaub endet am 15.07. Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung ab dem 16.07 mit Meldegrund „13“ zu erstellen.
Beispiel – Beginn im laufenden Kalendermonat
Ein Minijobber ist vom 27.04. bis 31.07. arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27.04. bis 07.06. wird sechs Wochen der Verdienst fortgezahlt. Ab dem 08.06 ist der Minijob ohne Verdienst.
So wird die Monatsfrist berechnet:
07.06. Letzter Tag mit Verdienst (Entgeltfortzahlung)
08.06. Beginn der Monatsfrist
07.07. Ende der Monatsfrist
Der Arbeitgeber hat zum 07.07. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ und zum 01.08. eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen.
Arbeitsrechtlich besteht der Minijob weiterhin
Auch wenn für einen Minijob eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ erstellt wurde, liegt arbeitsrechtlich weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor. Eine länger als einen Monat andauernde Unterbrechung ohne Verdienst hat nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
Weitere Informationen zur Meldung von Minijobbern finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Was ist bei nur einem Minijobber zu beachten?
So lange zumindest noch ein Minijobber bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, monatlich einen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unterbleibt die fristgerechte Übermittlung des Beitragsnachweises, schätzt die Minijob-Zentrale aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen den jeweiligen Monatsbeitrag und zieht diesen bei vorliegendem SEPA-Mandat gegebenenfalls auch vom Bankkonto des Arbeitgebers ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber nicht den ganzen Monat, sondern im Extremfall nur (noch) an einem Tag des betreffenden Monats angemeldet war.
Im Falle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat fort. Dasselbe gilt, wenn der Minijobber im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft hat und weiterhin arbeitsunfähig ist. In beiden Fällen ist die Beschäftigung nach Ablauf eines Monats mit dem Meldegrund 34 abzumelden.
Arbeitgeber sollten also für den Monat, der mit einer meldepflichtigen Beschäftigung ohne Anspruch auf Verdienst belegt ist, einen Null-Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln. So verhindert er, dass der Monat mit einer Schätzung belegt wird.
Beispiel – Null-Beitragsnachweis
Ein Arbeitgeber beschäftigt nur einen Minijobber. Dieser ist vom 27.06. bis 30.09. arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27.06. bis 07.08. wird sechs Wochen der Verdienst fortgezahlt. Ab dem 08.08. ist der Minijob ohne Verdienst.
07.08. Letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung
08.08. Beginn der Monatsfrist
07.09. Ende der Monatsfrist
Der Arbeitgeber hat zum 07.09. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ und zum 01.10. eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen.
Für den Monat August erhält der Minijobber seinen anteiligen Verdienst (für den Zeitraum vom 01.08. bis 07.08.) und der Arbeitgeber übermittelt der Minijob-Zentrale wie gewohnt einen Beitragsnachweis.
Im Monat September besteht die meldepflichtige Beschäftigung zwar in der Zeit vom 01.09. bis zum 07.09. fort, der Minijobber erhält allerdings für den gesamten Monat September keinen Verdienst. Daher sind für diesen Monat auch keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen, so dass der Arbeitgeber für den Monat September einen Null-Beitragsnachweis übermitteln muss.
Weitere Informationen zum Thema Null-Beitragsnachweise erhalten Sie in unserem Blog „Keine Beschäftigung von Minijobbern wegen der Corona-Krise – Gewerbliche Arbeitgeber sollten Null-Beitragsnachweis übermitteln“.
Liebes Team der Minijobzentrale,
ich hatte einen nebenjob und nach 2 Wochen habe mich schriftlich gekündigt und mein arbeitgeber hat akzeptiert diese Kündigungsfrist . Aber für diese Wochen die habe gearbeitet . Ich habe kein Geld bekommen und habe gefragt mein Arbeitgeber warum kein Geld bekommen , er sagt mir das du bekommst nix weil er hat ihm gekostet fur Abmeldung bei Steuer oder ich weiß nicht . Ist das wahr . Was soll ich machen ? Er hat recht ?
mit freundlichen Grüßen
soufian
Hallo Soufian,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
noch eine Frage:
Wir haben einen Mitarbeiter der einen Minijobvertrag zum 1.5.21 unterschrieben hat. Bislang hat der Mitarbeiter noch keine Stunden für uns abgeleistet. Es kam noch nicht dazu und der Vorgesetzte möchte den Vertrag beibehalten. Wie gehe ich in so einem Fall um ? Muss für den Mitarbeiter auch eine Unterbrechungmeldung zum 1.6. abgesetzt werden ? Bislang ist auch nicht klar, wann er wieder eingesetzt wird. Ist es überhaupt möglich eine Unterbrechungsmeldung zu machen, wenn er bislang noch gar nicht für uns gearbeitet hat ? Und falls die Meldung 34 möglich ist, was sollte man hier als Enddatum für die Meldung 34 eingeben ? Wenn der Einsatzzeitpunkt unklar ist.
Vielen Dank und viele Grüße
Yasemin
Hallo,
ich habe eine weitere Frage:
Wir haben gelegentlich Minijobber die eingesetzt werden und dann längere Zeit nicht eingesetzt werden. Und auch die Rückkehr bzw der nächste Einsatz ist zeitlich dann nicht klar. Ist es möglich die Unterbrechungsmeldung 34 ohne eine Enddatum zu pflegen ? Denn wie gesagt, häufig unterbrechen die Minijobber den Job, aber es ist nicht klar, wann sie wiederkommen, aber wenn ich das richtig sehe, muss man immer ein Enddatum für die Unterbrechung eingeben, oder ? Gibt es da sonst noch eine Möglichkeit für solche Fälle ? Oder müsste ich dann monatsweise eine Unterbrechungsmeldung machen und dann von Monat zu Monat schauen, ob derjenige eingesetzt wird oder nich.
Danke und Viele Grüße
Yasemin
Hallo Yasemin,
zur Ihrer 2.+3. Anfrage verhält es sich so: wird ein Minijob unterbrochen und hat der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Dabei muss immer das Endedatum erfasst werden.
Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben.
Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber diesen wieder zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs.
Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) zu nutzen.
Zur Durchführung des Meldeverfahrens können Arbeitgeber eine Entgeltabrechnungssoftware oder alternativ das Programm sv.net nutzen.
Lesetipp: Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden und Minijob nach längerer Unterbrechung – Das gilt bei einer erneuten Anmeldung
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage wir haben einen Minijobber der im Januar und Februar 2021 nicht gearbeitet hat. Die entsprechende Unterbrechungsmeldung ist erfolgt. Er hat nun im November 21 einen Studenzettel rückwirkend für die Monate März 21, Mai 21 und Juni 21 eingereicht. Ich habe über SV net versucht die Meldung 13 ab dem 1.3. einzugeben, das funktioniert aber leider nicht mehr. Vermutlich weil das ganze schon einige Monate her ist. Ausgezahlt wurden die Beträge für März, Mai unn Juni 21, dann allerdings mit der November 21 Abrechnung. Daher habe ich ab dem 1.11. die Meldung 13 abgesetzt. Das hat funktioniert. Aber ich bin nicht sicher, ob das so korrekt ist.
Danke und Viele Grüße
Yasemin
Hallo Yasemin Yige-Ördek,
die Entgelte sind den Monaten zuzuordnen, in denen sie erarbeitet wurden, unabhängig von ihrer Auszahlung.
Es ist die Anmeldung 13 zum 1.3.21 zu erstellen, allerdings erscheint im Programm sv.net bezüglich der Beitragsgruppe 5 für die Rentenversicherung ein Hinweis, dass die 6 Wochen überschritten sind. Senden können Sie die Meldung trotzdem. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wirkt nach der Unterbrechung weiterhin. Hat sich ein Minijobber von der Versicherungspflicht in Rentenversicherung befreien lassen, verliert auch die Befreiung durch die Unterbrechung der Beschäftigung ihre Wirkung nicht. Die Anmeldung ab 1.11.21 ist zu stornieren.
Zu dem sind Beitragsnachweise für die Monate März, Mai und Juni zu übermitteln. Unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Ein Mitarbeiter ist seit dem Frühjahr erkrankt. Eine Abmeldung nach Unterbrechung erfolgte im Mai. Jetzt kann der Arbeitnehmer die Tätigkeit wieder aufnehmen, ist die Jahresgrenze von 5.400 Euro auf die Beschäftigungsmonate zu kürzen und könnte der AN im Nov und Dezember überschreiten? Vielen Dank im Voraus.
Hallo Anika,
richtig, die Verdienstgrenze wird somit auf die fehlenden Monate angepasst bzw. reduziert.
Haben Sie einen schwankenden Lohn vereinbart und wird die Jahresverdienstgrenze nicht überschritte, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So darf Ihr Mitarbeiter zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monaten jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Daneben gibt es das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team der Minijobzentrale,
wir haben einen Mandanten der Corona bedingt, seine Aushilfen nun schon über 1,5 Jahre nicht mehr beschäftigt hat. Eine Abmeldung erfolgte mit Meldegrund 34.
Nun stellt sich immer wieder die Frage für die Aushilfen die eine Leistung beziehen, nach dem Nebenverdienst und der dazugehörigen Bescheinigung. Da sie keinen Verdienst haben, wird auch nichts bescheinigt. Die BfA war nun der Meinung die Aushilfen müssen abgemeldet werden.
Muss nach einer bestimmten Zeit eine Abmeldung mit Meldegrund 30 erfolgen?
Vielen Dank für die Info.
Hallo Romy,
es verbleibt bei der Meldung mit Grund 34. Sozialversicherungsrechtlich ist der 450-Euro-Minijob mit dieser Meldung beendet. Eine “erneute” Abmeldung mit Grund 30 ist nicht notwendig.
Sobald der Arbeitnehmer wieder einen Verdienst erzielt, ist eine Anmeldung mit dem Meldegrund 13 vorzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team der Minijobzentrale,
folgender Sachverhalt: Minijobberin ab 15.04.2017 in Mutterschutz, im Anschluss
ab 19.07.2017 in Elternzeit. Mein System hat zum 14.04.2021 eine Unterbrechungsmeldung
mit Meldegrund 51 erstellt. Nun hat sich herausgestellt, dass die Minijobberin zum 30.10.2020 offiziell ausgeschieden ist. Welche Meldung muss ich nun erstellen,
die Abmeldung mit Meldegrund 30 wurde von Ihnen abgelehnt.
Vielen Dank
Hallo Andrea,
die Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51 zum 14.04.2021 ist zu stornieren, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde.
Hat die Arbeitnehmerin die Beschäftigung nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht wieder aufgenommen, erfolgt eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 zum Ende der Mutterschutzfrist plus einem Monat.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team der Minijob Zentrale, wir müssen eine Unterbrechungsmeldung (34) aufgrund von unbezahltem Urlaub machen. Was muss in das Feld “beitragspflichtiges Bruttoentgelt” eingetragen werden? Der Mitarbeiter hat für diesen Zeitraum ja keinen Verdienst. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. VG
Hallo Chris,
wenn die Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst länger als einen Monat anhält, ist eine Abmeldung mit Grund 34 zu erstellen. Das Ende-Datum in dieser Meldung ist abhängig vom Ende der Monatsfrist. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird und endet nach Ablauf eines Monats. Somit ist der Verdienst einzutragen bis zur Unterbrechung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team der Minijob-Zentrale
wir mussten unseren Betrieb in 2020 und 2021 für insgesamt 10 Monate
wegen Corona schließen. Habe aber leider keine Meldung (Meldegrund 34)
gemacht, jetzt fangen wir wieder an. Was muss ich machen, kann ich das
rückwirkend melden ?
Danke für ihre Antwort.
Hallo,
grundsätzlich können solche Meldekorrektur nachgeholt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wir haben seit Jahren Minijobber im Unternehmen, die Dateneingabe machen. Die letzten fünf Monate ist jedoch nichts angefallen. Nun geht es wieder mit der Dateneingabe weiter.
Folgende Fragen:
Vielen Dank.
Frau Weber
Hallo Frau Weber,
hat ein 450-Euro-Minijobber länger als einen Monat keinen Anspruch auf einen Verdienst, ist dieser bei der Minijob-Zentrale abzumelden. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 34. Sobald der Arbeitnehmer wieder einen Verdienst erzielt, ist eine Anmeldung mit dem Meldegrund 13 vorzunehmen.
Wird eine Beschäftigung mit dem Meldegrund “34” unterbrochen gilt die Beschäftigung nicht als beendet. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verliert somit seine Gültigkeit nicht. Ein neuer Antrag ist nicht zu stellen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank fuer Ihre Antwort!
Hat man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so darf nebenbei nur eine Tätigkeit auf Minijobbasis ausgeführt werden. Wie sieht es aber aus wenn, Corona-bedingt eine Unterbrechung des Minijobs ohne Verdienst stattfindet. Kann übergangsweise ein weiterer zusätzlicher Minijob aufgenommen werden, bis der ursprüngliche Minijob wieder anrollt?
Viele GrüßeThomas
Hallo Thomas,
das ist möglich. Bei einer Arbeitsunterbrechung länger als einen Monat, erhalten wir vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 34, somit liegt keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vor.
Wurde Ihr jetziger Minijob durch den Arbeitgeber abgemeldet, steht der Aufnahme eines neuen Minijobs nicht im Wege. Wir empfehlen Ihnen aber vorab den Kontakt mit Ihrem alten Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam mit ihm zu klären, ob tatsächlich eine Abmeldung vorgenommen wurde. Anderenfalls würde für Ihren neuen Minijob von Beginn an Versicherungspflicht eintreten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Eine frage an minijob zentrale.
ich habe
am 1.2.2021 eine Probearbeit geleistet in ein Betrieb A
die haben mir ein minijobvertrag mitgegeben den ich unter Vorbehalt unterschrieben habe weil ich wollte noch in einen anderen Betrieb B Probearbeiten,
ich habe mich für den zweiten Betrieb entschieden als minijobler zu arbeiten
An Betrieb A habe ich ein Nachricht geschickt das ich habe mich für den Betrieb B
entschieden
telefonisch waren die leider nicht zu erreichen
Problem jetz Mitte April
kommt meldung an Betrieb B wo ich als nebenjobler arbeite von Knapschafft das ich noch ein nebenjob Ausübe
Ich habe in Betrieb A angerufen
die sagen das sie kümmern sie drum
noch zu erwähnen das ich bei Betrieb
A kein Cent verdient habe
nur 3 Stunden Probearbeit
Hallo Chiru,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir in unserem öffentlichen Blog aufgrund des Datenschutzes für Sie keine umfassende Klärung Ihrer gemeldeten Beschäftigungszeiten vornehmen können.
Für weitere Detailfragen dürfen Sie sich aber gerne schriftlich an uns wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage das gesicherte Kontaktformular.
Gern beraten wir Sie auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wir haben eine Minijobberin die im Monat Januar kein Verdienst hatte. Jetzt fragt die Mitarbeiterin, ob Sie trotzdem Ihren Beitrag für die Rentenversicherung einzahlen kann. (Der Beitrag würde von den Mindestbeitrag berechnet werden). Wäre dies möglich ?
Hallo Mike,
für Kalendermonate in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wird, sind keine Beiträge zur Rentenversicherung und somit auch kein Mindestbeitrag zu zahlen.
Ob es möglich ist einen freiwilligen Rentenbeitrag zu leisten, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wir haben einen Arbeitnehmer mit der Meldung 34 aufgrund Kurzarbeit zum 28.02.2021 abgemeldet. Nun möchte der geringf. beschäftigte Arbeitnehmer in der Zeit in der er bei uns keinen Verdienst hat, einen weiteren Minijob aufnehmen. Ist das möglich obwohl der Arbeitnehmer noch eine Hauptbeschäftigung hat?
Hallo Josefine,
das ist möglich. Bei einer Arbeitsunterbrechung mit dem Meldegrund 34 liegt keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vor. Ihr Arbeitnehmer kann während der Arbeitsunterbrechung bei einem anderen Arbeitgeber einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe eine Frage zu folgender Konstellation: Der GFB schließt einen Arbeitsvertrag ab 01.12.2020. Dann fällt im Dezember aber keine Arbeit an. Es wird kein Entgelt gezahlt. Wie ist zu melden, wenn ab 01.01.2021 Entgelt bezogen wird?
Hallo Monika,
die Meldung gilt hier ab Januar 2021 mit tatsächlicher Aufnahme der Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich muss einen MJ aufgrund längerer Krankheit abmelden (34). Wann er wieder arbeitsfähig ist, ist noch nicht abzusehen. Wie lange kann ich den MJ mit ’13’ wieder anmelden? Was wäre, wenn er zB ein Vietel Jahr krank wäre, müsste er dann endgültig abgemeldet und wieder ganz neu angemeldet werden?
Danke für die Auskunft und frdl Grüße
Hallo Renate,
hierbei gibt es keine Frist. Nimmt Ihr Minijobber nach der Erkrankung die Beschäftigung wieder auf, melden Sie ihn mit Grund 13 erneut bei der Minijob-Zentrale an. Das geht auch nach einer längeren Unterbrechung. Eine zusätzliche “endgültige” Abmeldung müssen Sie nicht erstellen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo!
Ich habe folgenden Fall:
Minijobber in der Gebäudereinigung, länger als 6 Wochen krank.Durch Corona fällt sein Arbeitsplatz weg, da das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat und den Vertrag mit der Reinigungsfirma aufgekündigt hat..
Vorsorglich wurde der MJ nach Ablauf der 6 Wochen Frist, bereits gekündigt, ersatzweise natürlich zum nächst zulässigen Termin.
Sammelt der MJ trotzdem noch Urlaubsansprüche?
Das ist alles etwas verworren und ich benötige da mal Hilfe
Hallo Regina,
wir empfehlen Ihnen, sich mit dieser konkreten Fragen zum Thema Arbeitsrecht an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Vorneweg schonmal danke für die Antwort.
Es geht darum ob, in der Zeit in der der erste Minijob nicht ausgeübt werden kann, ich einen zweiten ausüben kann und sobald der erste wieder möglich ist, ich dort wieder anfangen kann, natürlich mit Beendigung des zweiten Jobs. In meiner Hauptbeschäftigung habe ich nur kürzere Arbeitszeiten.
Ich hab schon vor der Kurzarbeit in dem angesprochenen ersten Nebenjob gearbeitet, dadurch wird es nicht mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet. Momentan ist dieser erste Nebenjob (Gastro) allerdings nicht möglich und ich würde die Zeit gerne mit einem anderen überbrücken, danach aber wieder in den ersten Job, wenn möglich wieder ohne das das Geld mit dem Kurzarbeits Geld verrechnet wird, darum ging es im wesentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Jannik,
auch das dürfen Sie.
Am 29. Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Beim möglichen Hinzuverdienst wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2020 befristet. Mit dem am 20. November 2020 beschlossenen Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Ausführungen zu diesem Thema in unserem Beitrag sind daher nicht mehr zutreffend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung erläutert die gesetzliche Änderung bereits ausführlich:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch in der Broschüre „Kurzarbeit und Corona“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich hab einen Nebenjob in der Gastro, dort ist momentan natürlich geschlossen seit mehreren Monaten. Ich gehe davon aus ich wurde auch mit Grund 34 abgemeldet.
Nun hätte ich die Möglichkeit in der Zeit bis zur Öffnung bei einem Lieferdienst etwas dazu zu verdienen, kann ich diesen „zweiten“ Nebenjob ausführen bis ich wieder mit Grund 13 beim bisherigen Betrieb angemeldet werde?
Es geht hauptsächlich darum dass ich momentan in Kurzarbeit bin, voraussichtlich das ganze Jahr, und den Job in der Gastro schon vor der Kurzarbeit ausgeübt habe (keine Verrechnung mit KA-Geld).
Sobald der Betrieb wieder öffnen kann möchte ich natürlich dort wieder Arbeiten, natürlich am besten ohne Verrechnung mit dem KA-Geld.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Jannik,
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht die Hauptbeschäftigung nur, ist aber nicht beendet. Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Wurde Ihr jetziger Minijob also tatsächlich durch den Arbeitgeber abgemeldet, steht der Aufnahme einer neuen Beschäftigung nichts im Wege. Wir empfehlen Ihnen aber vorab den Kontakt mit Ihrem alten Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam mit ihm zu klären, ob tatsächlich eine Abmeldung vorgenommen wurde. Anderenfalls würde für Ihren neuen Minijob von Beginn an Versicherungspflicht eintreten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team,
wir mussten im Frühjahr alle Minijobber wegen Corona mit Meldung “34” abmelden. Als wir im Sommer wieder öffnen durften, haben wir zwei Minijobber wieder aktiviert, sie mit “13” angemeldet. Jetzt kam im November die erneute Schließung des Betriebs, die beiden verbliebenen Mitarbeiter wieder mit “34” abgemeldet. Dass ich für die im Frühjahr abgemeldeten und nicht wieder angemeldeten MA keine Jahresmeldung abgeben muss, habe ich gelesen. Was mache ich mit den beiden erneut an- und abgemeldeten MA vom Herbst? Hätte ich eine korrigierte Meldung “34” mit Januar bis November abgeben müssen oder muss ich für die beiden Fälle eine reguläre Jahresmeldung für Januar bis November abgeben? Wie verhält es sich mit dem UVV-Lohnnachweis? Muss der Meldezeitraum für das ganze Jahr gemeldet werden, oder für die tatsächlich gearbeiteten Monate, z.B. Januar bis März?
Ihre Hotline ist derzeit überlastet, deshalb hoffe ich hier auf Ihre Hilfe, um wirklich alles richtig zu machen. Die Fälle konnte ich leider nirgends nachlesen, hoffentlich fürs Jahr 2020 eine Ausnahme….
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Ina
Hallo Ina,
die Jahresmeldung zur Sozialversicherung erstellen Sie nur für Minijobber, welche über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt gemeldet waren. Wurden die beiden Minijobber im November wieder abgemeldet, entfällt auch für sie die Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Der Verdienst für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum wurde bereits durch die Abmeldung dem Rentenkonto zugeführt.
Anders verhält es sich bei der Jahresmeldung zur Unfallversicherung. Diese ist für jeden Arbeitnehmer zu erstellen, der im betreffenden Kalenderjahr auch nur einen Tag unfallversicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war. Unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit erstellen Sie diese Jahresmeldung immer mit dem Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des zurückliegenden Jahres – auch wenn die tatsächliche Beschäftigungsdauer hiervon abweicht. Die UV-Jahresmeldung ist bis zum 16. Februar des Folgejahres zu erstellen. Mit Detailfragen zur Jahresmeldung der Unfallversicherung können Sie sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Meldegrund 34/13
Wenn ich meine 450€ Kräfte wegen Corona mit Meldegrund 34 abgemeldet habe, so ist in der Meldung ja auch der Jahresverdienst bisher angegeben. Sofern in diesem Jahr keine Anmeldung wegen Corona mehr erfolgen kann, ist dann nochmals eine Jahresmeldung für den einzelnen Ma erforderlich?
Mit welchem Meldegrund melde ich einen mit 34 abgemeldeten Ma wieder an, wenn der Zeitraum bis zur Wiederanmeldung die 6-Wochenfrist (Meldegrund 13) überschritten ist?
Hallo Frau Kuhn,
eine Jahresmeldung mit dem Meldegrund “50” ist nur erforderlich, wenn die Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus besteht. Werden Ihre Arbeitnehmer mit dem Meldegrund “34” abgemeldet und die Beschäftigung wird nicht wieder aufgenommen, ist keine Jahresmeldung notwendig..
Sobald der Arbeitnehmer die Beschäftigung wieder aufnimmt, erfolgt eine Anmeldung mit dem Meldegrund “13”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Zentrale Team!
Wie wäre folgender AN abzumelden?:
– AN ist als Pflegeberater geringfügig beschäftigt (dh. er fährt zu den Versicherten/Patienten nach Hause und berät vor Ort)
– Jetzt aktuell sind diese Hausbesuche (aufgrund von Corona) nicht mehr möglich
– Der Chef übernimmt die Beratungen nun selbst (telefonische Beratungen)
– AN ist also zukünftig ohne Tätigkeit und ohne Entgelt
Ich gehe davon aus, dass mit Meldegrund 34 abgemeldet werden muss.
Aber mit welcher Begründung? Krankheit/ LFZ ist es ja nicht, unbezahlter Urlaub auch nicht, Beschäftigungsverbot nicht.
Danke für Antwort(en)!
Hallo,
eine Abmeldung mit Grund 34 erfolgt, wenn der der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst hat. Welcher arbeitsrechtliche Grund für die Unterbrechung vorliegt, ist sicher in jedem Fall individuell zu klären.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Anmerkung unter unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns”: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo miteinander,
muss man bei einem Gärtner (privat/mit Rente) im Winter auch abmelden, weil er witterungsbedingt nicht kommt? Er gibt selbst die Stunden, die er arbeiten möchte, vor.
Beste Grüße
Hallo Olli,
grundsätzlich ja. Die Meldefristen sind nicht an ein bestimmtes Tätigkeitsfeld oder Personengruppen gebunden, sondern gelten generell.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen,
darf man dann mit einem Gleitzeitkonto arbeiten um die Stunden ganzjährig zu verteilen?
Er ist nebenberuflich tätig um seine Rente aufzubessern.
Beste Grüße
Hallo,
eine flexible Arbeitszeitregelung und damit das Führen eines Gleitzeitkontos ist grundsätzlich auch für Minijobber möglich. Falls erforderlich, können Sie Ihren Minijobber damit sogar bis zu drei Monate ganz von seiner Arbeitsleistung freistellen. Ihre Abgaben an die Minijob-Zentrale richten sich nach dem vereinbarten Monatsverdienst.
Was Sie in diesem Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten beachten müssen, lesen Sie unter folgendem Link: http://t1p.de/MJZE-flexible-Arbeitszeitregelungen
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
wie muss man vorgehen oder was muss der AN zahlen, wenn der/die geringfügig Beschäftigte keine RV-Befreiung beantragt hat und somit in “Leemonaten” den Mindestbeitrag (18,6% von 175 €) selber zahlen muss – aber wegen einer Abmeldung mit Grund 34 für z.B. drei Monate keinen Verdienst erhält. Muss er trotzdem den Beitrag zahlen, obwohl durch die Abmeldung das AV ruht?
Hallo Dani,
für Kalendermonate, in denen der Minijobber nichts verdient hat, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen.
Sind keine weiteren Beiträge zu entrichten – beispielsweise für andere Minijobber -, geben Sie als Arbeitgeber einen Nullnachweis für den Monat ab, in welchem kein Verdienst erzielt wurde. Nach erfolgter Abmeldung mit Grund 34 muss für die Folgemonate auch kein Nullnachweis erstellt werde.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die ganze Geschichte mit der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten ist doch sowieso eine einzige Groteske. Überall wird versucht zu digitalisieren und hier arbeitet man mit Papiervordrucken und bürdet die Verwaltungslast noch dazu den Arbeitgebern auf.
Gilt diese Regelung auch für Minijobs im Privathaushalt? Grundsätzlich wäre es bei den Blogbeiträgen sehr hilfreich, wenn immer konkret benannt wird, ob der Inhalte für gewerbliche Minijobs und/oder Minijobs im Privathaushalt gilt.
Hallo Verena,
grundsätzlich gelten diese Regelungen auch für Minjiobs im Privathaushalt.
Zu beachten ist hierbei, das wir als Minijob-Zentrale für die Arbeitgeber im Privathaushalt deren Arbeitgeberpflichten übernehmen. Diese beinhalten zum Beispiel die Berechnung der Beiträge, die Erstellung der Meldung zur Sozialversicherung oder die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Erhalten wir vom Arbeitgeber die Mitteilung, dass die Haushaltshilfe länger als 4 Wochen keinen Verdienst erhalten hat, erstellen wir als Einzugsstelle die notwendige Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 34.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo … wie/was muss ich melden:
Von Mitte März bis Anfang Juli durften wir aufgrund der Corona-Vorschriften unsere Fahrdienstleistungen nicht ausführen. Unsere Aushilfsfahrer werden nach tatsächlichen Stunden bezahlt und stehen seit Mitte März quasi auf Abruf. Zuletzt haben sie für März Aushilfslohn erhalten. Muss ich sie mit Grund 34 abmelden, obwohl sie auf Abruf stehen? Wenn ja, wäre eine Sofortmeldung bei Arbeitsaufnahme ja nicht nötig, den arbeitsrechtlich besteht der Vertrag ja noch?!? Dann nur mit Grund 13 wieder anmelden?Ich habe die letzten Monate stets eine “Null” an die Knappschaft gemeldet.
Hallo und guten Tag,
sofern Minijobber länger als 4 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, ist eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund “34” vorzunehmen. Wird die Beschäftigung wieder aufgenommen erfolgt eine Anmeldung mit Grund “13”, eine erneute Sofortmeldung ist nicht vorzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
hallo, wie ist zu verfahren: Ein Minijobber im Verein erhält lt. einer Vereinbarung z.B. monatlich 200,– Euro – ein Anspruch besteht also. Auf die vereinbarte Zahlung, da er auf Grund Vorona-Vorgaben nicht arbeiten kann, verzichtet er in der “schwierigen Zeit” dann allerdings auch für 2-3 Monate. Ist hier dennoch was zu melden ( Meldegrund 34 !! und dann wieder 13 ) oder läuft die damalige Meldung der Person normal weiter?
Hallo Armin,
erhält der Arbeitnehmer länger als 4 Wochen keinen Verdienst, ist eine Unterbrechungsmeldung mit Grund “34” vorzunehmen. Sobald die Beschäftigung wieder aufgenommen wird, erfolgt eine Meldung zur Sozialversicherung mit Grund “13”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
hallo liebes Blog-Team, danke für die Info. D.h.: wenn ein Verein auf Grund einer Vereinbarung zahlen will, der MJ aber keine Zahlung “von sich aus will/er verzichtet”, ist dennoch vom AG (=Verein) so zu melden.
Eine sozusagen “Null-Meldung” für die Monate danach, bis wieder bezahlt wird, ist nicht üblich/soll nicht erfolgen..
Hallo Armin,
eine Abmeldung mit Grund “34” ist immer dann zu erstellen, wenn der Beschäftigte länger als 4 Wochen keinen Anspruch auf seinen Verdienst hat.
Ob eine solche, wie von Ihnen geschilderte, Vereinbarung arbeitsrechtlich zulässig ist, können wir nicht beurteilen.
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Konkrete Fragen zum Thema Arbeitsrecht beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
In einem Kommentar habe ich gelesen, dass nach einer Unterbrechungsmeldung “34” bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, auch in Entsendeberufen, keine erneute Sofortmeldung erforderlich ist. Können Sie mir zu einen dazu eine gesicherte Quelle nennen und wie verhält sich das, wenn unser System (warum auch immer) die Unterbrechung mit dem Grund “30” meldet?
Hallo Werner,
eine Sofortmeldung ist immer dann zu erstellen, wenn eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 bei einer Einzugsstelle erforderlich wird. Wird die Beschäftigung mit dem Meldegrund “34” abgemeldet, folgt in der Regel eine Anmeldung mit dem Meldegrund “13”. Somit ist eine erneute Sofortmeldung nicht notwendig.
Als Grundlage hierfür dient die Geringfügigkeits-Richtlinie https://t1p.de/MJZE-Geringfuegigkeits-RL in der Fassung vom 21. November 2018.
Unter Punkt “6 Sofortmeldung” (ab Seite 100) finden Sie die gewünschten Informationen. Ihre Frage beantwortet konkret der letzte Satz unter Punkt 6 auf der Seite 101.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Folgender Sachstand: 1. Arbeitslosengeldbezieher:gemeldet bei der Agentur für Arbeit, Krankschreibung Juli bis Ende August 2020, dazu 2. während der Arbeitslosenzeit Minijob über 165 Euro – dieser kann wegen Krankheit nicht ausgeführt werden. Was muss der Arbeitgeber tun?
Hallo,
Minijobber haben Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ist der Minijobber über diese sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig und hat länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, ist durch den Arbeitgeber eine Abmeldung mit Grund 34 vorzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Eine Minijobberin war lange krank, es wurde eine Meldung mit Grund 34 erstellt, nach fast einem Jahr schied sie, ohne die Arbeit wieder aufzunehmen, aus! Bleibt es dann bei der damaligen Abmeldung (34)? Oder muss sie noch “endgültig” abgemeldet werden??
Hallo Jörg,
es verbleibt bei der Meldung mit Grund 34. Eine “erneute” Abmeldung mit Grund 30 ist nicht notwendig. Der 450-Euro-Minijob ist mit dieser Meldung sozialversicherungsrechtlich beendet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe eine Arbeitnehmerin zu Beginn der Corona-Krise angestellt (geringfügig), damit diese sich etwas dazu verdienen kann, weil sie in ihrer bisherigen Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit musste. Entlohnt wird nach Stunden. Wenn sie Zeit hat kann sie mitarbeiten, wenn nicht, bestehe ich nicht auf eine Arbeitsleistung, weil das dem Charakter des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Im Juni hatte die Arbeitnehmerin nun erstmals keine Stunden, weil der Hauptarbeitgeber sie wieder voll braucht. Das kann sich aber jederzeit wieder ändern. Ist hier eine Abmeldung erforderlich und wie ist es mit der RV-Erklärung, wenn sie im nächsten oder übernächsten Monat wieder mitarbeitet? Gibt es hier eine möglichst unbürokratisch Lösung?
Hallo G. N.,
grundsätzlich müssen Sie immer dann eine Abmeldung mit Grund “34” erstellen, wenn der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf Lohn hat. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss in solch einem Fall aber nicht erneut erklärt werden. Der Befreiungsantrag behält seine Wirkung bis zum tatsächlichen Ende der Beschäftigung.
Dauert die Unterbrechung weniger als einen Monat an, ist keine Abmeldung mit Grund 34 erforderlich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann man auch weiterhin einfach mit ‘0’ melden?
Hallo,
das ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht korrekt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Leider wird einem die Sache mit Meldegrund 13 und 34 auf https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ nirgendwo erklärt oder auch nicht darauf hingewiesen (z.B. beim erfolgreichen Melden von 0eur für einen Monat).
Für kleine Arbeitgeber, die nicht Personalwesen studiert haben und nur mal eine Aushilfe anstellen sind die Pflichten als Arbeitgeber absolut untauglich dokumentiert.
Hallo Suran,
haben Sie Fragen zum Ausfüllen der Meldung zur Sozialversicherung oder des Beitragsnachweises? Wir helfen Ihnen gern. Unsere Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ihre Antwort hat nichts mit dem Kommentar zu tun.
Es geht darum, wie ein angehende und kleiner Arbeitgeber die Information hätte erhalten sollen,
DASS eine Bestimmte Art von Meldung erforderlich gewesen wäre.
Die konkreten Pflichten bis hinunter auf das Niveau daß eine Meldung 13 und 34 überhaupt existiert werden angehenden Arbeitgebern einfach nirgendwo einfach verständlich und vollständig dargelegt.
Das schreckt massiv davon ab überhaupt jemals einen Minijobber einzustellen obwohl Arbeit da wäre.
Muss bei Wiederaufnahme nach einer Unterbrechung eine Sofortmeldung (über sv.net) gemacht werden oder reicht die Anmeldung mit Meldegrund 13 aus? Bei dem Betrieb handelt es sich um Branchen mit Sofortmeldepflicht
Hallo,
nein, eine Sofortmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Diese wird nur zu Beginn der Beschäftigung (Meldegrund 10) erstellt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
folgender Sachverhalt ergibt sich gerade in unserem Betrieb. Leider mussten wir aufgrund von Corona fast alle Minijobber abmelden, weil wir nicht wissen, wann es weitergeht (Veranstaltungsbereich). Dies geschieht ja dann mit Abmeldegrund 30 “Ende der Beschäftigung”. Nun sind aber einige Mitarbeiter dabei, die mit Meldegrund 34 vorher schon abgemeldet wurden und bei denen über die Datev keine neue Abmeldung mit Grund 30 erstellt wurde. Ich bin der Meinung, das ist nicht richtig so. Unser Steuerberater und auch die Datev meinen, das kann man so lassen. Können Sie mir die richtige Antwort dazu geben?
Hallo Claudia,
bei einer Meldung mit dem Meldegrund 34 handelt es sich tatsächlich bereits um eine Abmeldung. Eine zusätzliche Meldung mit Grund “30” muss nur dann erstellt werden, wenn die Beschäftigung zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde. Das setzt jedoch eine erneute Anmeldung mit Grund 13 voraus.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, in meinem Fall hat der Arbeitgeber (AG) mich abgemeldet mit Code “34” ZUM 30.04.2020 . Die Meldung ist rechtens und korrekt, nur wurde ich erst AM 17.06.2020 darüber informiert! Somit entstand mir eine irreparable Lücke in meinem Rentenverlauf!!! Da ich in den nächsten Jahren wohl einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen werde, ist das ein RIESENPROBLEM für mich! Mittlerweile arbeite ich wieder beim AG. FRAGE: WIE KANN DER AG DIESE LÜCKE WIEDER SCHLIESSEN?
Hallo Thomas,
diese Frage können wir Ihnen nicht pauschal beantworten. Hier wäre beispielsweise der Grund der Unterbrechung von Bedeutung.
Sie geben an, dass Ihr Arbeitgeber aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht korrekt gehandelt hat.
Sollte Ihnen durch Ihren Arbeitgeber dennoch ein Schaden entstanden sein, ist dieser ggf. arbeits- oder zivilrechtlich zu beurteilen.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
In zivilrechtlichen Fragen kann ggf. die Beratung durch einen Anwalt hilfreich sein.
Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus auch die Rücksprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dieser kann Sie individuell zu Ihrem Rentenversicherungskonto beraten und ggf. Lösungswege aufzeigen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hi, hab vor einer Woche einen Hauptjob angenommen.
Und nun ein paar Fragen hinsichtlich meines Nebenjobs….
Kurz zur Situation:
Vor einem Jahr habe ich einen Minijob angenommen, den ich kontinuierlich nachgegangen bin.
Zudem habe ich vor dem unterzeichnen meines Hauptjobs einen weiteren Nebenjob angenommen (Vertag unterzeichnet, ca. 2 Wochen vor dem Hauptjob)
Bei dem zweiten Nebenjob wurde bisher keine einzige Stunde Arbeit geleistet.
Nun wurde ich bei meinem alten Nebenjob gekündigt und ein paar Tage später hatte ich bereits Ersatz gefunden, wo ich in den nächsten Tagen angemeldet werde.
Nun habe ich gelesen, dass der erste Nebenjob, zeitlich gesehen, steuerfrei ist. Der zweite jedoch nicht….
Den Nebenjob welchen ich zwei Wochen vor dem Hauptjob unterzeichnet habe steht nun theoretisch an erster Stelle?
Diesen werde ich aber nicht nachgehen, da mir die Arbeit von Job zwei mehr Spaß macht.
Die Kündigungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen und der Vertrag läuft noch bis Ende des Jahres von diesem Minijob.
Nun zu meiner Frage:
Hat mich der Arbeitgeber überhaupt registriert, wenn ich keinerlei Arbeit bei Ihm verrichtet habe?
Wenn ja, steht dieser trotzdem an erster Stelle, auch wenn ich keinerlei Stunden bei diesem absolviert habe und dies auch niemals vorhabe?
Etwas kompliziert aber ich hoffe ich habe es verständlich erklärt. :)
Hallo Marc,
grundsätzlich haben Sie das richtig zusammengefasst. Üben Sie zwei 450-Euro-Minijobs neben Ihrer Hauptbeschäftigung aus, zählt die zeitliche Reihenfolge, in welcher Sie die Beschäftigungen aufgenommen haben. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt sozialversicherungsfrei. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn setzt jedoch auch die Zahlung eines Verdienstes voraus. Haben Sie Ihren ersten Minijob nie ausgeübt, empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Wenn beide Seiten nicht an einer Weiterbeschäftigung interessiert sind, lässt sich sicher eine Lösung finden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Benötigt der AN nach Abmeldung (34)/Anmeldung (13) denn eine neue Erklärung bzgl. der RV-Befreiung? Wäre in diesem Fall evtl. auch wieder eine Rückkehr zur RV möglich?
Guten Tag,
nein, ein neuer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss in diesem Fall nicht gestellt werden.
Eine Abmeldung mit Grund 34 wird nur dann erstellt, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat ohne Anspruch auf einen Verdienst fortbesteht. Die Beschäftigung ist in diesen Fällen nicht beendet. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht behält hierdurch Ihre Wirksamkeit. Der Beschäftigte kann in diesem Fall nicht ohne Weiteres zur RV-Pflicht zurückkehren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
warum verlangen dann die DRV-Prüfer regelmäßig nach einem solchen Sachverhalt eine neu ausgefertigte RV-Befreiung ??
Bitte eine belastbare Quelle für Ihre Aussage hier posten, damit wir das für die nächsten anstehenden Prüfungen zur Hand haben.
Danke und freundliche Grüße
Rolf
Hallo Rolf, hallo Michael,
Quelle für diese Regelung ist zum einen die Geringfügigkeitsrichtlinie (S. 51 Punkt 2.2.3.2.1): https://t1p.de/MJZE-Geringfuegigkeits-RL
Dort heißt es:
“… Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). …”
Zum Anderen finden Sie diese Regelung auch in unserer Broschüre “FAQ Fragen und Antworten zum 450-Euro-Gesetz”: https://t1p.de/MJZE-FAQ-450-Euro-Gesetz
Hier wird der Sachverhalt in der Frage Nr. 45 aufgenommen (zweiter Absatz der Antwort).
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Geringfügigkeitsrichtlinien 2.2.3.1
…… Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 Euro im Monat bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund der Bestandsschutzregelung weiterhin gilt, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen (Beispiel 54).
Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Punkt 2.2.3.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien kann bei einer Unterbrechung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auf eine neue Befreiung verzichtet werden wenn es sich um weniger als Monate handelt. Beispiel: Januar bis März gearbeitet dann April und Mai nicht und Juni wieder gearbeitet. Meldung 01.01.-30.04. Abmeldung 34; länger als zwei Monate = neuer Antrag.
Ich bitte um nochmalige Stellungnahme der Minijob-Zentrale
Ich kann mich meinem Vorredner Michael nur anschließen und um “Aufklärung”, was denn nun zutrifft, bitten. Denn wir wollen die Sachverhalte korrekt und prüfungssicher abwickeln können. DANKE !!
Hallo Rolf,
unsere Antwort an Sie und Michael vom 21. Juli 2020 betrifft den Sachverhalt einer Unterbrechung mit Grund 34, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat ohne Anspruch auf einen Verdienst fortbesteht. Die Beschäftigung ist in diesen Fällen nicht beendet und besteht arbeitsrechtlich unverändert fort. Da es sich um ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis handelt, ist bei Wiederanmeldung mit dem Meldegrund 13 kein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderlich, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als zwei Monate unterbrochen war.
Die Ausführungen von Michael: “Folgt hingegen eine erneute (!) geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 Euro im Monat bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund der Bestandsschutzregelung weiterhin gilt, wenn zwischen dem Ende (!) der ersten Beschäftigung und dem Beginn (!) der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen”, betreffen nicht den Sachverhalt der Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses. Hier wird von der Beendigung (Meldegrund 30) und dem Beginn (Meldegrund 10) einer neuen Beschäftigung ausgegangen.
Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist somit eindeutig abzugrenzen, ob es sich lediglich um eine Unterbrechung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, mit arbeitsrechtlichem Fortbestand (Meldegrund 34) des Beschäftigungsverhältnisses oder um eine sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Beendigung der Beschäftigung (Meldegrund 30) handelt.
Wir hoffen, dass unsere Ausführungen den Unterschied der Unterbrechung und der Beendigung einer Beschäftigung verdeutlichen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Blog-Team,
ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung …
Ich habe Ihre Ausführungen verstanden, muss jetzt aber mal sehen, wie ich das dem nächsten Prüfer der DRV beibringen kann, denn die verlangen bislang bei Unterbrechungen von mehr als zwei Monaten IMMER eine erneute RV-Befreiung.
Wenn die dann nicht vorliegt, werden die Beiträge entsprechend nachgefordert, was Ihren Ausführungen zufolge gar nicht korrekt ist.
Vielleicht kann ja von Seiten der Minijobzentrale gelegentlich diesbezüglich eine Klarstellung in Richtung Prüfdienst der DRV erfolgen, denn sonst müssen wir das bei jedem Prüfer jeweils wieder neu ausfechten.
Freundliche Grüße
Rolf
Hallo Rolf,
nach erneuter Prüfung des angefragten Sachverhaltes ist uns aufgefallen, dass die korrekte Quellenangabe eine andere ist. Die von Ihnen gewünschten Informationen finden Sie in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21. November 2018 ab Seite 55 im Punkt 2.2.4.1 – Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. https://t1p.de/MJZE-Geringfuegigkeits-RL
Wir bitten dies zu entschuldigen und führen gern nochmal zusammenfassend aus:
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Folgt eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich beantragt werden. Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (Unterbrechung mit Meldegrund 34).
Auch im Fragen-Antworten-Katalog zum 450-Euro-Gesetz finden Sie die Antwort zur Frage 45 “Wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bzw. der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch die Unterbrechung der Beschäftigung unwirksam?”. http://t1p.de/MJZE-FAQ-450-Euro-Gesetz
Des Weiteren bedanken wir uns für Ihren Hinweis für die Betriebsprüfung und leiten diesen gern weiter.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Diesen Aufsatz möchte ich gerne ausdrucken. Eine Druckversion steht jedoch nicht zur Verfügung – jedenfalls erkenne ich dies nicht! Können Sie mir helfen?
rechte Maustaste , dann auf drucken gehen
Die Taste “Strg” mit dem linken Zeigefinger drücken und gedrückt halten. Dann mit dem rechten Zeigefinger die Taste “P” drücken.
Guten Tag,
Ich hab einen Nebenjob in der Gastro, dort ist momentan natürlich geschlossen seit mehreren Monaten. Ich gehe davon aus ich wurde auch mit Grund 34 abgemeldet.
Nun hätte ich die Möglichkeit in der Zeit bis zur Öffnung bei einem Lieferdienst etwas dazu zu verdienen, kann ich diesen „zweiten“ Nebenjob ausführen bis ich wieder mit Grund 13 beim bisherigen Betrieb angemeldet werde?
Es geht hauptsächlich darum dass ich momentan in Kurzarbeit bin, voraussichtlich das ganze Jahr, und den Job in der Gastro schon vor der Kurzarbeit ausgeübt habe (keine Verrechnung mit KA-Geld).
Sobald der Betrieb wieder öffnen kann möchte ich natürlich dort wieder Arbeiten, natürlich am besten ohne Verrechnung mit dem KA-Geld.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe hier genauso ein Problem und war in der Gastro tätig bis Februar 2020. (>1 jahr)
Hat der Arbeitgeber mich in diesem Fall automatisch abgemeldet?
Und kann ich jetzt einen neuen Minijob ausüben?
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo Anonym, hallo Michael,
vorab empfehlen wir Ihnen zu hinterfragen, ob der Arbeitgeber in der ruhenden Beschäftigung tatsächlich eine Abmeldung erstellt hat. Ist das der Fall, können Sie einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber annehmen.
Die Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden aufgrund der Corona-Krise seit April 2020 sukzessive gelockert.
Vor Corona galt: Nur ein Nebenjob, der schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anrechnungsfrei.
Aktuell gilt: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde. Auch ist unerheblich, ob der Minijob in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale