Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge – wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen
Auch bei Minijobs kommt es vor, dass die Arbeitszeit Sonn- und Feiertage umfasst. Mitunter arbeiten Minijobber auch nachts. Hierfür erhalten sie sogenannte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge), die auf ihren regulären Verdienst hinzugerechnet werden. Doch was passiert, wenn der Minijobber aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft ausfällt und fortgezahltes Arbeitsentgelt und SFN-Zuschläge die 450-Euro-Grenze überschreiten? Was Arbeitgeber beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.
Absicherung bei Krankheit oder Mutterschutz
Schwangere Minijobberinnen, die ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, dürfen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen. Genauso verhält es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit – die Arbeit muss warten. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen weiterhin Lohn zahlen, so sieht es das Gesetz vor.
Positiv für Minijobber: Da sie für die Ausfallzeiten ihren Verdienst weiterhin erhalten, können sie unbesorgt gesund werden oder sich auf den Nachwuchs freuen. Die Entgeltfortzahlung beinhaltet dabei auch die SFN-Zuschläge.
Positiv für Arbeitgeber: Arbeitgeber können sich die Aufwendungen bei Krankheit (Umlageverfahren U1) zu einem Großteil und die Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlageverfahren U2) sogar vollständig von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See erstatten lassen – SFN-Zuschläge gehören dazu.
SFN-Zuschläge: steuerpflichtig oder steuerfrei?
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei. Für die Entgeltfortzahlung von SFN-Zuschlägen im Falle von Krankheit und Mutterschaft sieht das Steuerrecht allerdings keine Steuerfreiheit vor.
Warum ist das so? Mit den SFN-Zuschlägen soll die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen oder in den Nächten besonders vergütet werden. Fallen Minijobber aufgrund von Krankheit oder durch ein Beschäftigungsverbot aus, liegt keine tatsächliche Arbeitsleistung vor. Die Zuschläge werden steuerpflichtig.
Weiterhin Minijob – auch bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze
Werden steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschaft weitergezahlt, wirkt sich das nicht auf den Status des Minijobbers aus. Das gilt auch, wenn dabei die 450-Euro-Grenze überschritten wird.
Das bedeutet:
- Arbeitgeber müssen von dem höheren Verdienst lediglich die für 450-Euro-Minijobs üblichen Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) zahlen.
- Minijobber sind weiterhin Minijobber.
Beispiel:
Arbeitgeber Kai ist Inhaber einer Großbäckerei und beschäftigt Sandra als Minijobberin auf 450-Euro-Basis. Ihre Arbeit erfordert es, dass sie regelmäßig nachts arbeitet. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 Euro, die ihrem Lohn zugerechnet werden.
Lohn: 450 Euro
SFN-Zuschläge 50 Euro (steuerfrei)
Verdienst Sandra: 500 Euro
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 450 Euro
Für Arbeitgeber Kai sind die SFN-Zuschläge in dieser Höhe steuer- und beitragsfrei. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bleibt somit bei 450 Euro.
Sandra erwartet nun ein Kind und fällt aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus. Kai ist als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiter zu zahlen – samt den SFN-Zuschlägen. Da Sandra die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 Euro steuer- und beitragspflichtig. Hier tritt nun die Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit in Kraft. Bedeutet: Obwohl die Obergrenze von 450-Euro überschritten wird, bleibt Sandra Minijobberin und Kai zahlt als Arbeitgeber die üblichen Abgaben von 500 Euro.
Wichtig:
Das gilt nicht bei Urlaub des Minijobbers. Diesen muss der Arbeitgeber bei der Jahresplanung bereits berücksichtigen. Um den Status des Minijobbers aufrecht zu erhalten, muss hierbei die 450-Euro-Grenze beachtet werden.
Lesetipp:
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft – Fortgezahlter Verdienst wird erstattet
Wegen Krankheit nicht arbeitsfähig: Haben auch Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Einen schönen guten Tag,
mich würde interessieren wie sich die Situation bei einem ALG 2 Empfänger der einen 450 € Job nachgeht, im Bezug auf die Anrechnung von Wochendzuschlägen gestaltet. Werden diese Zuschläge und der damit einhergehende Mehrverdienst ebenfalls zu 80% angerechnet oder gilt hier weiterhin das lediglich 280€ der 450 € angerechnet werden?
Hallo Marc,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um den anrechnungsfreien Hinzuverdienst zu klären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Ich möchte als Pflegefachkraft 2-3 Nächte auf Minijob-Basis machen. Natürlich Bruttogrenze wird bei 450€ sein da Minijob aber durch Nachtzuschläge komme ich auf weit mehr als 450€. Natürlich wird alles im grünen Bereich sein: Stundenlohn unter 25€ und Nachtzuschläge maximal 25% zwischen 20:00 und 00:00 sowie zwischen 04:00 und 06:00 Uhr und maximal 40% zwischen 00:00 und 04:00 Uhr. Nehmen wir an, ich werde 550€ monatlich erhalten: 450€ Monatsbrutto und 100€ Nachtzuschlag. Bis hin zu meiner Urlaubsentgelt ist mir alles klar aber wenn es zu Urlaub kommt, was soll mein Arbeitgeber mir zahlen, damit ich meinen Minijobler-Status nicht verliere und und auch eventuell rückwirkend als beitragspflichtig erklärt werde??? Zahlt mein Arbeitgeber während meines Urlaubs nur 450 Euro, entsteht Problem von Phantomlohn – Ergebniss: ich bin Beitragspflichtig! Zahlt mein Arbeitgeber 550 Euro während meines Urlaubs, Nachtarbeit ist nicht tatsächlich nicht geleistet und da ich mehr als 450€ erhalte, werde ich wiederum als Beitragspflichtig erklärt. Wo ist die Lösung? Was ist Ausweg von diese Sackgasse? Bitte um Vorschlag einer Lösung! Kann ich beim Vertragsabschluss einfach auf Zuschläge während meines Urlaubs schriftlich verzichten??? In diesem Fall würde Arbeitgeber begründet nur 450€ mir während meines Urlaubs zahlen und mein schriftliches schreiben im Hand haben, dass ich auf Zuschläge explizit während meiner Urlaub verzichtet habe… Wäre das eine gute Lösung?
Hallo Komble.
Nachtzuschläge sind bei der Berechnung Ihres Urlaubs zu berücksichtigen. Hier ist besonders zu beachten, dass diese Vergütungsbestandteile dann nicht steuerfrei gezahlt werden können. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gilt nur bei tatsächlich geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden. Da während des bezahlten Urlaubs keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt, entfällt auch die Steuerfreiheit.
In Ihrem beschriebenen Sachverhalt liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, da Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt 450 Euro überschreitet.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung nimmt Ihr Arbeitgeber vor. Er hat zu beurteilen, ob es sich um einen Minijob oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
kann der AG dem Minijobber die Zuschläge nicht zahlen und dem festen Personal schon?
Hallo Angelika,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Super und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hallo, ich habe seit 06.2021 einen nebenjob auf der 450 eur basis. Allerdings werden meine geleisteten nachtzuschläge auf das normale gehalt dazugerechnet so dass ich die hälfte nun an sozialversicherungsabzüge verliere ist das rechtens oder kann man da irgendetwas dagegen machen?
Hallo Johannes,
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedoch Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
Sofern Sie also einen Stundenlohn bis zu 25 Euro erzielen und die Nachtarbeit auch tatsächlich leisten, zählen die Zuschläge nicht zum Arbeitsentgelt.
Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu arbeitsrechtlichen Einzelanfragen im Detail nicht beraten können. Als Minijob-Zentrale erteilen wir lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht.
Für eine individuelle Beratung empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales . Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich hätte gerne eine Frage. Ich habe ein Minijob am 15.03.2021 angefangen. Liegt weiterhin bei mir auch die max. Grenze bei 5400 Euro oder werden Januar, Februar und den halben März davon abgezogen? Falls ja, was wird die max. Grenze sein?
Danke und Grüße,
Hallo Georgs,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf der regelmäßige monatliche Verdienst im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sind Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtzuschläge in den 450 EUR-Betrag einer GfB-Kraft zu inkludieren? Oder zählen sie nicht zu dem Bruttolohn?
Hallo,
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei und werden somit nicht auf die 450 Euro Grenze angerechnet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,meine Vollzeit beschäftigen Kollegen erhalten SFN Zuschläge.Wir Minijobber nicht.Ich bin der Meinung:Erhalten Vollzeit Beschäftige die SFN-Zuschläge,müssen sie auch den Minijobbern bezahlt werden.Ist dem so?
Hallo Ernst,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich habe 2 Probleme bei dieser Thematik, ich bin minijobber 450 euro, die vollzeitbeschäftigten in meinem unternehmen bekommen SFN Zuschläge die, wie der Arbeitgeber betont er ja freiwillig zahlt, mit verwehrt er diese Zuschläge da ich ja noch woanders voll zeit angestellt bin, laut meinen Informationen darf er das nicht da er mich damit nach § 4 I 1 TzBfG ja “diskriminiert”. Wenn er sich weiter weigert werde ich wohl zum Arbeitsgericht gehen müssen was sich bei der offenen summe ja kaum lohnen würde. Gibt es sonst noch irgendwo unterstützen die ich in Anspruch nehmen kann ?
Mit freundlichen Grüße
Bleiben sie Gesund
Hallo Marcel,
Sie liegen hier grundsätzlich richtig. Als Minijobber dürfen Sie nicht schlechter behandelt werden als Ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen.
Uns, der Minijob-Zentrale ist es ein großes Anliegen unsere Kunden, zum Beispiel Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Insbesondere zum Arbeitsrecht erhalten wir sehr viele Anfragen, die wir gewissenhaft beantworten.
Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch das Arbeitsrecht geregelt. Im Individual-Arbeitsrecht werden Arbeitsbedingungen geklärt. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsregelungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Entgeltzahlungen.
Da das Arbeitsrecht ein Individualrecht ist, kann es behördlich nicht geregelt werden. Das heißt, Sie müssen Ihre Ansprüche bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht selbst durchsetzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale