Nachgefragt (14): Weihnachtsgeld für Minijobber
In der Rubrik “Nachgefragt!” geht es heute um die Zahlung von Weihnachtsgeld für einen Minijobber. Welche Auswirkung diese Sonderzahlung auf einen Minijob hat, das verrät Michaela aus unserem Service-Center.
Nachgefragt! von Udo aus Karlsruhe:
Ich habe seit dem 1. Januar 2016 einen Minijobber in meiner Firma beschäftigt und möchte ihm ein Weihnachtsgeld zahlen. Er verdient monatlich 425 Euro und soll im November zusätzlich eine Sonderzahlung von 200 Euro erhalten. Somit überschreitet er die 450-Euro-Grenze im November. Kann er weiterhin Minijobber bleiben?
Beantwortet! von Michaela aus dem Service-Center:
Hallo Udo,
die monatliche Grenze von 450 € wird im November überschritten, entscheidend ist hier jedoch die Jahresgrenze von 5.400 €.
Die für Sie wichtige Berechnung sieht wie folgt aus:
Monatlicher Verdienst: 425 € x 12 Monate = 5.100 €
Weihnachtsgeld: 200 € 1x im Jahr = 200 €
Summe: 5.300 €
Somit wird die Jahresgrenze nicht überschritten und Ihr Minijobber bleibt auch mit dem Weihnachtsgeld weiterhin Minijobber.
Hinweis:
Der regelmäßige Verdienst ist von Ihnen als Arbeitgeber vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei 12 Monate. Hierbei sind neben den laufenden auch einmalige Einnahmen, wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, hinzuzurechnen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite.
Was bei Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze zu beachten ist: Verdienstgrenzen
Beiträge für Minijobber einfach berechnet – mit unserem Beitragsrechner.
Was Sie auch noch interessieren könnte: Deutsche Rentenversicherung zum Thema Arbeitsentgelt/Beiträge
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Hallo,
wir würden gerne unseren Minijobbern (alle mtl. 450 €) einen Sachbezug (mehr als 60 €) für ein Jubiläum zukommen lassen.
Jetzt habe ich gesehen, dass hier auch SV-Beiträge anfallen.
Verstehe ich das richtig, dass ich quasi keinem der Minijobber, die mtl. 450 € verdienen einen “höheren” Sachbezug zukommen lassen kann?
Wenn wir das tatsächlich tun, müssten die Mitarbeiter dann für diesen Monat als versicherungspflichtig angemeldet werden?
Vielen Dank.
Hallo Flocke,
Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die aus Anlass eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, gehören regelmäßig zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Da die Zuwendung nicht jährlich widerkehrend gezahlt wird, gehört sie zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – bei der Prüfung der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob muss sie jedoch nicht berücksichtigt werden. Jubiläumszuwendungen sind unschädlich für den Minijob.
Bei steuerrechtlichen Fragen berät Sie darüber hinaus Ihr zuständiges Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin im Jahr 2021 bis September in der selben Firma Vollzeitbeschäftigt gewesen nun habe ich ab Oktober 2021 einen Minijob.
Darf ich für die Monate 01-09 Vollzeitbeschäftigung, Weihnachtsgeld erhalten?
Die jährliche Grenze wird ja nicht überschritten (450€ x 3 Monate = 1350€) würde Rest Weihnachtsgeld entsprechen oder?
Danke im Voraus für die Antwort.
Hallo,
wir gehen davon aus, dass Sie Ihren Minijob bei der gleichen Firma ausüben wie Ihre Vollzeitbeschäftigung bis September 2021.
Kommt es im Laufe eines Kalenderjahres zum Statuswechsel wie in Ihrem Fall, ist dies bei der Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wie in Ihrem Fall, ein Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Personengruppe 101) zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Personengruppe 109) oder umgekehrt.
Bei einem Wechsel von einer versicherungspflichtigen zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) innerhalb eines Kalenderjahres ist die beitragsrechtliche Behandlung (Pflichtbeiträge oder Minijobabgaben) der Einmalzahlung davon abhängig, aus welchem Beschäftigungsteil der Anspruch auf die Zahlung resultiert. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen, wenn der Anspruch auf die Einmalzahlung in beiden Beschäftigungsabschnitten entstanden ist.
Wird durch die Sonderzahlung die jährliche Grenze wie in Ihrem Fall von 1.350 Euro überschritten, handelt es sich um keinen Minijob mehr. Das Beschäftigungsverhältnis ist dann sozialversicherungspflichtig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit 13 Jahren im gleichen Unternehmen beschäftigt und gehe am 1.10.21 offiziell in Rente.
Nun möchte ich ab dem 1.10.21 auf 450€ Basis bei dem Unternehmen beschäftigt bleiben.
Mir wurde gesagt, dass ich für 2021 keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld habe. Ist das richtig?
Und sollte ein neuer Vertrag geschlossen werden oder der alte Arbeitsvertrag verändert werden?
Freundliche Grüße und vielen Dank für die Hilfe.
Hallo Maria,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin bis zum 30.09. bei meinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Seit dem 01.10.2018 habe ich eine Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber begonnen. Parallel dazu habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei meinem alten Arbeitgeber erhalten. Nun habe ich im November Weihnachtsgeld in Höhe von knapp 3.000 € erhalten. Während ich im Oktober und November aus der geringfügigen Beschäftigung ca. 300 € jeweils bekommen habe.
Das Weihnachtsgeld wurde nun nicht der sozialversicherungspflicht unterworfen und nur mit 2 % besteuert. Ist dies richtig?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Schmidt,
beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt wird. Dadurch stellt die Zuwendung auch kein laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalzahlungen unterliegen allerdings nur der Beitragspflicht, soweit sie zusammen mit den bis zum Ende des Auszahlungsmonats beitragspflichtigen Einnahmen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) nicht überschreiten.
Kommt es im Laufe eines Kalenderjahres zum Statuswechsel eines Arbeitnehmers, ist dies bei der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Denkbar ist hier z. B. ein Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Personengruppe 101) zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Personengruppe 109) oder umgekehrt. Bei der Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung ist dabei Folgendes zu beachten: Es sind die Beitragsfaktoren maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
Bei einem Wechsel von einer versicherungspflichtigen zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijob) innerhalb eines Kalenderjahres ist die beitragsrechtliche Behandlung (Pflichtbeiträge oder Minijobabgaben) der Einmalzahlung davon abhängig, aus welchem Beschäftigungsteil der Anspruch auf die Zahlung resultiert. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen, wenn der Anspruch auf die Einmalzahlung in beiden Beschäftigungsabschnitten entstanden ist.
Zu beachten ist jedoch: Ist die Einmalzahlung der Zeit der geringfügigen Beschäftigung zuzuordnen, besteht keine vollständige Beitragsfreiheit. In diesem Fall gelten die im Zuordnungsmonat maßgebenden Beitragsgruppen (einschließlich der für pauschale Beiträge vorgesehenen Beitragsgruppen).
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.kbs.de/DE/20_firmenkunden/_00_alle_news/news/16_01_04_Einmalzahlung.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein Mitarbeiter meint, wenn er monatlich immer 450,00 Euro verdient, dass wir ihm
trotzdem zusätzlich eine Jahressonderzahlung bezahlen müssten, da alle Mitarbeiter
diese Zahlung bekommen und er nicht schlechter gestellt werden darf.
Er hat aber bereits 5400,00 Euro im Jahr.
Hallo Dagmar,
beide Aussagen sind hier zutreffend. Es ist korrekt, dass Minijobber ihren Vollbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen gegenüber nicht schlechter gestellt werden dürfen. Besteht für alle anderen Mitarbeiter also ein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, so ist diese Zahlung auch für Minijobber zu leisten. Jedoch muss hierbei – wie Sie bereits erwähnten – beachtet werden, dass solche mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Sonderzahlungen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mit einzubeziehen sind. Überschreitet das jährliche Entgelt inkl. dieser wiederkehrenden Einmalzahlungen die Grenze von 5.400 Euro, so liegt kein Minijob vor. Vielmehr müsste die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig zur Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Meine Frage betrifft das Weihnachtsgeld. Bin Rentnerin und habe seit 9 Jahren einen Minijob € 480,00 jeden Monat: Mo.Di. alle 14 Tage Fr. sind 40 Stunden insgesamt. Die € 480,00 beinhalten € 150,00 Übungsleiterpauschale. Alle Mitarbeiter bekommen ein 13. Gehalt und einen jährlichen Bonus. Wir Minijobber bekommen einmal im November € 50,00 Weihnachtsgeld. Würde uns da nicht auch ein 13.Gehalt in Höhe von € 480,00 zustehen? Danke für die Antwort.
Hallo Frau Lebang,
als Minijobber darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht schlechter behandeln als vergleichbare vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Steht also allen Mitarbeitern ein 13. Gehalt oder Weihnachtsgeld zu, so gilt das grundsätzlich auch für Sie als Minijobber.
Zu beachten ist jedoch, dass die Entgeltgrenze von 5.400 Euro im Jahr zusammen mit allen Einmalzahlungen nicht überschritten werden darf.
Die von Ihnen erwähnte Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro monatlich zählt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Verdienst und kann bei der Ermittlung der Verdienstgrenzen im Minijob unbeachtet bleiben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich war bis zum 31.8.2018 in einem Einzellhandel Unternehmen mit 25 Std. Wöchentlich angestellt.Bin am 01.09.2018 in den Ruhestand gegangen und habe schon seit einigen Jahren einen Minijob den ich erst einmal noch weiter ausüben möchte.Meine Frage lautet ,wie viel darf ich in diesem Jahr dazu verdienen um meine Rente nicht aufs Spiel zu setzen. Rente mit 63 ohne Abzüge . Vielen Dank MFG A. Lindemann
Sorry ich bin mit meinem Artikel in der falschen RUbrik gelandet ,hoffe aber trotzdem auf eine Antwort
Hallo Frau Lindemann,
das ist kein Problem. Eine Antwort bekommen Sie natürlich trotzdem.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag Frau Lindemann,
mit 63 Jahren haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Die Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbeziehern, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben liegt bei 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Die Hinzuverdienstgrenze regelt wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf. Wird diese Grenze überschritten kann es zur Kürzung oder zum Wegfall der vorgezogenen Altersrente oder der Erwerbsminderungsrente führen.
Um jedoch Minijobber zu sein und zu bleiben gilt eine Verdienstgrenze im Jahr von 5.400 Euro. Bei einem 450-Euro-Minijob können Sie durchschnittlich im Monat bis zu 450 Euro verdienen. Arbeiten Sie ein Zeitjahr lang durchgehend, dürfen Sie also 5.400 Euro verdienen. Zu berücksichtigen sind auch einmalige Einnahmen wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Sie haben also als Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze die Möglichkeit bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr zu verdienen, wären aber bereits ab einem Verdienst von mehr als 5.400 Euro kein Minijobber mehr, sondern ein Midijobber. Für Midijobber ist nicht mehr die Minijob-Zentrale, sondern die Krankenkasse zuständig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich frage mich, wie es ist, wenn man nach Stunden bezahlt wird, und in manchen Monaten die 450 EUR voll hat, in anderen aber vielleicht nur 350 oder 400 EUR verdient hat. Kann man dann ein Weihnachtsgeld bekommen, wenn man insgesamt im Jahr incl. des Weihnachtsgeldes unter den 5.400 EUR bleibt? Ich bin da unsicher, denn würde man das Weihnachtsgeld auf die einzelnen Monate umlegen, wären ja in den Monaten, in denen man bereits durch das laufende Entgelt 450 EUR hatte, die Grenze überschritten (dafür wäre aber in anderen Monaten noch “Luft”). Handelt es sich bei der Minijob-Grenze also um eine monatliche oder eine jährliche Betragsgrenze?
Hallo,
die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um einen Minijob oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt obliegt Ihrem Arbeitgeber.
Bei einem Minijob darf der durchschnittliche Verdienst im Monat 450 Euro nicht übersteigen, auf Jahressicht 5.400 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob ein fester oder schwankender Verdienst vereinbart wurde.
Weiterhin sind einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Wird durch die Einmalzahlung die zulässige Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten, ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes kein Problem.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
An diese Richtlinien hält sich aber nicht jeder Arbeitgeber. Was heißt es wenn der AG. sagt Du arbeitest auf Stundenbasis Du bekommst keine Lohnfortzahlung und auch keinen Urlaub Von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ganz zu schweigen. Ich arbeite in einem Cafe als Reinigungshilfe, alle dort beschäftigten arbeiten auf stundenbasis
Hallo,
der Anspruch auf Urlaub, Feiertagsbezahlung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Das heißt, der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Ansprüche zu gewähren. Macht er dieses nicht können Sie als Arbeitnehmer arbeitsrechtlich dagegen vorgehen. Nähere Informationen zu Wegen der Durchsetzung Ihrer Arbeitsrechte erhalten Sie unter folgenden Link.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/10_klagen_vor_dem_arbeitsgericht/node.html
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gibt es nicht.
Alternativ empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Frage zur weiteren Beratung an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich arbeite 4×3std. als minijoberin.bei Urlaub oder im krankheisfall werden mir aber nur 2,5std. täglichen angerechnet. ist das ok?
Hallo Frau Moscato,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Die Entgeltfortzahlung wird nur für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer Freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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