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Minijobs 2021: Das ändert sich im neuen Jahr
Mindestlohn, Grundrente, Insolvenzgeld – auch im Jahr 2021 gelten beim Minijob neue Regelungen, die für Arbeitgeber und Minijobber wichtig sind. Hier erfahren Sie, welche Neuigkeiten es ab Januar 2021 gibt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Themen:
1. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt
2. Das sind die Abgaben für einen Minijob in 2021
3. Der gesetzliche Mindestlohn wird schrittweise angehoben
5. Die neuen Fälligkeitstermine im Jahr 2021
1. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt
Arbeitgeber zahlen eine Insolvenzgeldumlage, damit alle Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz sozialen Schutz genießen. Im Jahr 2021 ist das gerade während der Corona-Krise auch für Minijobber besonders wichtig.
Zum 1. Januar 2021 wird daher die Insolvenzgeldumlage von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent angehoben. Die Insolvenzgeldumlage bezeichnet man auch als Umlagesatz U3.
Alle Informationen zur Erhöhung des Umlagesatzes und was Arbeitgeber zu beachten haben, können Sie hier nachlesen: „Minijob 2021 – Insolvenzgeldumlage steigt zum Jahreswechsel“.
2. Das sind die Abgaben für einen Minijob in 2021
Bis auf die Insolvenzgeldumlage bleiben alle übrigen Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind, unverändert. Hier unsere Übersicht:
450-Euro-Minjob | Kurzfristiger Minijob | |
Krankenversicherung | 13 % | keine Abgabe |
Rentenversicherung | 15 % | keine Abgabe |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % | keine Abgabe |
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) | 1,0 % | 1,0 % |
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) | 0,39 % | 0,39 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,12 % | 0,12 % |
Steuer | 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers | 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers |
Gesetzliche Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
Einen ausführlichen Überblick über die monatlich zu zahlenden Abgaben gibt auch unser Blog „Minijobs: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021“.
3. Der gesetzliche Mindestlohn wird schrittweise angehoben
Der gesetzliche Mindestlohn wird erneut erhöht. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt er für alle Arbeitnehmer in Deutschland 9,50 Euro pro Stunde. Bis Juli 2022 steigt der Mindestlohn stufenweise auf 10,45 Euro pro Stunde an.
Wie sich ein höherer Mindestlohn auf die Arbeitszeit von Minijobbern auswirken kann und was Arbeitgeber zu beachten haben, erklärt unser Beitrag „2021: Mindestlohn steigt auch im Minijob stufenweise“.
4. Die Grundrente kommt
Ab dem neuen Jahr gibt es die Grundrente. Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein individueller Zuschlag der zusätzlich zur Rente gezahlt wird. Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, deren Rente nicht für eine ausreichende Absicherung im Alter reicht.
Wer Grundrente bekommt und ob auch Minijobber davon profitieren, erklären wir in unserem Blogbeitrag “Grundrente: Was Minijobber wissen sollten!”.
5. Die neuen Fälligkeitstermine im Jahr 2021
Für Arbeitgeber von Minijobbern gelten jeden Monat feste Termine für die Übermittlung von Beitragsnachweisen und die Zahlung von Beiträgen. Wie diese Termine im Jahr 2021 liegen, haben wir in unserem Blogbeitrag „Minijobs: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021“ zusammengefasst.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen auch in diesem turbulenten Jahr 2020 mit unseren Informationen weiterhelfen. Wir wissen, dass die Corona-Pandemie Ihnen viel abverlangt hat. Auch für uns war das Jahr sehr bewegend und hat uns mit Themen konfrontiert, die wir in normalen Zeiten nicht beachten mussten. Ihr Zuspruch, Ihre vielen Kommentare und Nachfragen haben uns aber erneut gezeigt, dass wir uns mit diesem Blog auf einem richtigen Weg befinden. Wir nehmen Ihr Feedback auch als Auftrag, uns weiter zu verbessern. Uns macht die “Arbeit” hier mit Ihnen sehr viel Spaß.
Die Minijob-Zentrale wünscht Ihnen allen frohe Weihnachten, einen guten Rutsch und viel Glück im neuen Jahr 2021. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme werden wir gemeinsam gut durch diese nicht einfache Zeit kommen.
Hallo,
ich erhalte grundsätzlich nur die Stunden welche ich geleistet habe. Leiste zudem viel Vertretung für krankheitsbedingte und urlaubsbedingte Kollegen. Nun war ich einmal krank und soll für die Stunden / Vertretung die für mich vorgesehen waren, keine Lohnfortzahlung erhalten. Korrekt? LG Helga
Hallo Helga,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Somit darf Ihr Stundenlohn grundsätzlich nicht gekürzt werden.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihren arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, es hat sich noch eine Frage ergeben…
Wenn ich von März 21 bis August 21 einer Nebentätigkeit nachgegangen bin und diese im August 21 beendet habe und dann von August 21 bis Juni 22 einer anderen Nebentätigkeit nachgehe….
Zählt dann von März bis Ende Februar als 12-Monats-Zeitraum, obwohl die Nebentätigkeit geändert wurde?
Und gilt dann für die restlichen Monate von März 22 bis Juni 22 eine Verdienstgrenze von 1800 Euro? Oder kann ich von März 22 bis Juni 22 auch pro Monat 600 Euro verdienen, da ich dann März 22: 600 Euro, April 22: 600 Euro, Mai 22: 600 Euro, Juni 22: 600 Euro … Juli 22 bis Ende Februar 23 0 Euro/ Monat, sprich 2400 Euro in 12 Monaten verdiene?
Vielen Dank
Louisa
Hallo Louisa,
bei einem 450-Euro-Minijob darf der durchschnittliche monatliche Verdienst nicht über 450 Euro liegen. Die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung liegt bei 5.400 Euro (12 x 450 Euro).
Der 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Vielmehr beginnt der jeweilige Betrachtungszeitraum immer erst mit der Aufnahme der Beschäftigung.
Weder in der ausgeübten Beschäftigung von März 2021 bis August 2021 (6-Monats-Zeitraum) noch in der aktuell laufenden Beschäftigung von August 2021 bis Juni 2022 (11-Monats-Zeitraum) kann von der maximalen jährlichen Verdienstgrenze von 5.400 Euro ausgegangen werden, da keine der beiden Beschäftigungen durchgängig 12 Monate ununterbrochen besteht.
Bestand die jeweils zu beurteilende Beschäftigung nicht durchgängig im gesamten 12-Monats-Zeitraum, ist die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate zu reduzieren, in welchen Sie nicht beschäftigt waren.
Somit gilt in Ihrem Fall für die bereits ausgeübte Beschäftigung vom März 2021 bis August 2021 eine anteilige Jahresverdienstgrenze von 2.700 Euro (6x 450 Euro).
Bezogen auf die aktuell laufende Beschäftigung von August 2021 bis Juni 2022 ist eine anteilige Jahresverdienstgrenze von 4.950 Euro (11x 450 Euro) demnach maßgebend.
Im Rahmen unserer Antwort sind wir davon ausgegangen, dass Sie beide Beschäftigungen im Monat August 2021 nicht parallel zueinander ausgeübt haben und die neue Beschäftigung erst aufgenommen haben, nachdem die im März 2021 begonnene Beschäftigung bereits beendet wurde.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wenn ich neben meiner Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit ausführe, gilt dann auch die Freiegrenze von 450 Euro monatlich?
Meine 2. Frage: Wenn meine Nebentätigkeit auf Honorarbasis erfolgt (aber nicht die 450 Euro jahresdurchschnittlich übersteigt) liegt dann die Steuer ebenfalls bei 2%, die ich dann bei der Steuererklärung an das Finanzamt abführen muss?
Vielen Dank im Voraus
Louisa
Hallo Louisa,
ja, die Verdienstgrenze des Minijobs liegt auch bei 450 Euro monatlich, wenn Sie ihn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben.
Arbeiten Sie selbständig auf Honorarbasis, wird nicht die einheitliche Pauschsteuer mit 2 Prozent angewendet. Wie die Versteuerung dann erfolgt, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt.
Zu beachten: Ob wirklich eine selbständige Tätigkeit auf Honorarbasis vorliegt, hat der Auftraggeber– wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern – zu prüfen.
Mehr Infos zum Thema: Minijobber sind immer abhängig beschäftigt
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite auf Minijob basis ( 450 EUR ) und wechsele zu einem neuen Arbeitgeber. Ebenfalls auf 450 EUR Basis.
Letzter Arbeitstag beim Arbeitgeber A: 08.10.2021
Erster Arbeitstag bei Arbeitgeber B: 01.11.2021
Nun ist aber so, dass der Arbeitgeber A, den Lohn vom Monat erst 1 Monat später ausbezahlt. Das bedeutet, dass ich am 01.11.2021 meinen Lohn vom Arbeitgeber A für den Monat September erhalten werde.
Im gleichen Monat, am 30.11.2021 bekomme ich aber auch nun vom neuen Arbeitgeber meinen ersten Lohn.
Gibt es hier probleme wegen der Berechnung des MInijobs auf 450 EUR Basis ? Oder werden die Auszahlungen, unabhängig, wann sie erfolgen, auf den Monat berechnet, für die Sie auch ausbezahlt werden ?
Ich hätte noch eine 2. Frage. Gibt es Kündigungsfristen bei einer geringfügigen Arbeit ? Minijoblern bzw. Aushilfskräften ? Oder kann man Tags darauf kündigen ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen
Hallo Ferhat,
grundsätzlich erhalten Sie den Lohn für den Monat, in welchem Sie diesen erarbeitet haben. Auch wenn der Lohn erst im November gezahlt wird, ist dies der Lohnanspruch für Oktober. Wird Ihre Beschäftigung bei Arbeitgeber A, wie von Ihnen beschrieben, am 8. Oktober 2021 beendet, erfolgt auch in diesem Monat die Abmeldung der Beschäftigung durch den Arbeitgeber.
Somit können Sie die Beschäftigung bei Arbeitgeber B zum 1. November 2021 aufnehmen, ohne dass eine Überschneidung der Beschäftigungsverhältnisse vorliegt.
Auch für Minijobber gelten die gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen. Je nach Beschäftigungsdauer im Betrieb sind unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder in unserer Broschüre Arbeitsrecht für Minijobber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe folgende Fragen zu 450 Euro Jobs:
VIelen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten.
Thomas W.
allo Thomas.
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn der monatliche Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Beginnt der Minijob beispielsweise im Oktober 2021, endet der 12-Monats-Zeitraum zum 30. September 2022.
Richtig, die Verdienstgrenze von 5.400 Euro wird angepasst bzw. verringert, sofern wie in Ihrem Beispiel einen oder mehrere Monate keine Arbeit und somit auch kein Verdienst entstanden ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ,
Ich bin in einer Minijobanstellug seit ca. 7 Jahre . Es giegt Monate wo ich die Grenze von 450 € deutlich unterschreite . ( Manchmal nur 300 € ) Andererseitz giebt es Monate wo mehr Arbeit Anfällt Und ich Mehr als die zuläsigen Stunden Arbeiten könnte käme aber in diesen Monaten über die Verdienstgrenze Hinaus .
Ich habe gehört es ist zuässig 2 Monate im Jahr mehr als 450 € zu verdienen Vorausgesetzt ich komme im Gesamtverdienst in Jahr nicht Über 450 X 12 also
5400 € hinaus . Stimmt das oder muß diese Monatliche Grenze von 450 €
zwingend eingehalten werden.
Danke
Gruß aus Bayern
Jean-Michel
Hallo Jean-Michel,
haben Sie einen monatlich schwankenden Lohn und wird die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. Sie dürften zum Beispiel auch in 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Wird die Grenze von 5.400 Euro nicht überschritten, bleibt es bei einem Minijob.
Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe seit über 30 Jahren eine Minijobanstellung auf jetzt 450 Euro. Ein Bekannter von mir hat ein Restaurant und braucht Sonntag Mittag Hilfe, weil durch Corona seine Bedienung aufgehört hat. Kann ich zusätzlich in der Gastro auf Minijob aushelfen oder werden die Verdienste dann zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig?
Hallo Martina,
es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Üben Sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, dürfen Sie mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Verdienste in Summe die monatliche Grenze von 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreiten. Haben Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder schöpfen die 450 Euro bei Ihrem bisherigen Minijob bereits voll aus, besteht die Möglichkeit einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung.
Kurzfristige Beschäftigungen sind von vorn herein auf maximal ein Jahr befristet. Innerhalb diesen Jahres dürfen Sie 70 Arbeitstage oder 3 Monate arbeiten. Eine Verdienstgrenze gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Hinweis: Liegt Ihr Verdienst in der kurzfristigen Beschäftigung über 450 Euro, ist die sogenannte Berufsmäßigkeit zu prüfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich mache die Buchhaltung in einem gemeinnützigen Verein. Verhält sich das mit den Abgaben für einen Minijob genauso wie im gewerblichen Bereich? Und kann der Empfänger auf die RV verzichten?
Hallo Margret,
genau. Sie gehen recht in der Annahme, dass es sich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei einem gemeinnützigen Verein, um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt.
Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und profitieren dadurch vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung. Falls sie darauf verzichten wollen, können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss er dies schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Dafür kann das Formular –Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht– genutzt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Ich möchte diesen Anspruch auf Grundrente in meinem Minijob sichern.
Nun sagt der Arbeitgeber ich müsse für die letzten 3 Jahre (solange besteht mein Arbeitsverhältnis bei ihm ) AUCH NACHZAHLEN.
Kommt mir spanisch vor, da das Gesetz doch erst seit 2021 gilt.????
Hallo Robert,
mit unserem Blog-Beitrag Grundrente: Was Minijobber wissen sollten! informieren wir allgemein darüber, dass sich ein rentenversicherungspflichtiger Minijob positiv auf die Grundrente auswirken kann.
Wir empfehlen Ihnen sich mit der Frage an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich hätte mehrere aber zusammenhängende Fragen…
Ich Arbeit Dienstags und Freitags jeweils 4 Stunden und Samstags 3 Stunden, sind nach meiner Rechnung 11h/Woche
Nun hatte ich 1 Woche Urlaub und dafür 3:59 bezahlt bekommen?
Eine Woche Quarantäne wegen Coronainfektion und bekomme 2:11 bezahlt?
Eine Woche krank wegen Symptomen durch die Infektion und bekomme 1:10 bezahlt?
Eine andere (auch 11 Stunden Kraft) hat in der Woche Quarantäne 10:45 bezahlt bekommen.
Kann mir jemand diese unterscheide erklären und wie soll/muss ich mich verhalten?
Hallo Dirk,
als Minijobber haben Sie einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Jahr von 4 Wochen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Minijobber, die arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen ihren regelmäßigen Verdienst nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weitergezahlt. Das gilt natürlich auch bei einer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Erkrankung mit dem Coronavirus.
Verläuft die Infektion mit dem Coronavirus symptomlos, erhalten Minijobber durch den Arbeitgeber den Lohn als Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ausführliche Informationen zum Coronavirus und Minijob finden Sie in unserem FAQ.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Jetzt hätte ich noch eine Frage zu den 13 Wochen…wie verhält sich die Berechnung wenn ich in den 13 Wochen, 8 Wochen in Elternzeit war, somit mein Arbeitsverhältnis geruht hat und ich somit auch 0 Stunden in der Woche gearbeitet habe?
Hallo Dirk,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich möchte einen Zweifel klären, ich habe hier bereits einige Fragen gestellt, aber ich konnte es nicht sehr gut verstehen. Ich werde erklären, es geht um Urlaub im Mini Job. Ich arbeite 2 Jahre in einer Blumenfirma, ich arbeite praktisch von März bis Dezember. Am Ende des Jahres haben sie wegen des Winters wenig Arbeit, also bleibe ich 3 Monate zu Hause. Aber ich habe nie etwas unterschrieben und wurde auch nicht für den Urlaub bezahlt. hat in der Firma nie etwas darüber gesagt. Ich frage mich, ob ihr Buchhalter oder ich nach meinem Urlaub fragen müssen. Und wie zählen Sie den zu empfangenden Betrag? Danke
Hallo Ana Cláudia,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Vielleicht hilft Ihnen auch unserer Blogbeitrag weiter: Online-Rechner für Mindesturlaub im Minijob
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Zentralen-Team, ich möchte fragen, ob es für einen Mini-Job auch 4 Stunden bei Dienstleistungsscheck zählt. Wie viele Stunden kann ich arbeiten, um einen Mini-Job zu haben?
Hallo Drahomíra,
grundsätzlich gilt: Ein Minijob besteht, wenn der Verdienst 450 Euro im Monat (5.400 Euro im Jahr) nicht überschritten wird. Eine Stundenbegrenzung gibt es bei einem Minijob nicht.
Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Was ist ein Minijob? Das Wichtigste auf einen Blick
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Zentralen-Team, ich bin Studentin und als Minijobberin gemeldet. Ab nächstem Monat werde ich deutlich öfter bei meiner Arbeit gebraucht und deshalb statt bisher ca 200€/Monat das doppelte bis dreifache verdienen. Ich kann allerdings noch nicht sagen wieviel es wird.
Was passiert wenn ih die 5400€/Jahr übersteige?
Kann ich meinen Job als Minijob weiterhin steuerfrei laufen lassen und falls doch die 5400€/Jahr überschritten werden noch im Nachhinein in eine Werkstudentenstelle wechseln?
Dankeschön!
Zum Januar 2021 sollte die Grenze zum Verdienst vom Minijob in der freien Wirtschaft von 450€ auf 600 € und für Pensionäre von 400 € auf 525 € erhöht werden. Gibt es hierfür schon eine Änderung des Gesetzes????
Hallo sehr geehrtes Minijob-Team, toll, dass man hier Fragen stellen kann.
Ich befinde mich gerade im ersten Ausbildungsjahr, bekomme also Ausbildungsvergütung, netto 650 €. Dazu erhalte ich BAB 80 € netto und ALG II 270 € netto. Da ich gerne wieder etwas dazuverdienen möchte und weiß, dass ein Minijob angerechnet wird, frage ich mich, wieviel ich dazu verdienen darf, ohne Einbußen zu haben.
Oder besser: welche Nebenberufliche Beschäftigung wäre für mich die effektivste
DANKE!
Hallo Katja,
grundsätzlich dürfen Sie neben einer Hauptbeschäftigung (Ausbildung) genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II darf man 100 Euro anrechnungsfrei hinzu verdienen. Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich der Hinzuverdienstgrenze zum Arbeitslosengeld II an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang unser Blog-Beitrag vom 22. Februar 2021 : Minijob neben Arbeitslosengeld II – Das müssen Arbeitgeber wissen
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Das heisst der minijobber bleibt dieses ,sowie nächstes Jahr bei 450 Euro.richtig?Mehr verdienen ist das wohl nicht wenn alles nur für Steuern drauf geht lustig.
Hallo, ich bin Studentin und habe seit Januar einen 450€-Job. Im Januar und Februar war ich deutlich unter der 450€-Grenze. Jetzt habe ich ein auf 3Monate begrenztes Stellenangebot als studentische Hilfskraft mit 8h/Monat, also insgesamt 24h, erhalten.
Kann ich beide Jobs parallel ausüben, ohne Steuern bezahlen zu müssen? Ich werde in den 3 Monaten bei meinem regulären Job die 450€ voll ausnutzen, habe aber ja für die Gesamtrechnung am Ende des Jahres aus Januar und Februar noch Stunden/Geld “frei”, sodass ich zwar in den drei Monaten jeweils über 450€, im gesamten Jahr aber nicht über 5400 kommen würde…
freundliche Grüße und schonmal vielen Dank im Voraus für die Antwort!
Hallo Alexandra,
das hängt im Wesentlichen davon ab, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt. Da Ihr neuer Job als studentische Hilfskraft von vornherein auf 3 Monate begrenzt ist, ist grundsätzlich ein kurzfristiger Minijob möglich. Der Verdienst aus einem solchen kurzfristigen Minijob ist für Sie auch sozialversicherungsfrei und wird mit Ihrem bestehenden 450-Euro-Minijob nicht zusammengerechnet. Wird Ihr neuer Job jedoch auch als 450-Euro-Minijob gemeldet, sind die Verdienste aus beiden Beschäftigungen zu addieren.
Ihre Annahme, dass Sie in diesem Fall den “Verdienstpuffer” aus den bisherigen Monaten im Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung mehr verdienen dürfen und es sich dann immer noch um 450-Euro-Minijobs handelt, ist nicht korrekt. Die Grenze von 5.400 Euro gilt für das Zeitjahr. Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft betrachten, um zu entscheiden, ob Minijobs vorliegen.
Steuerfrei sind sowohl ein 450-Euro-Minijob als auch ein kurzfristiger Minijob nicht.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Art der Versteuerung im Minijob. Er kann hierbei wählen zwischen der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent für einen 450-Euro-Minjob oder 25 Prozent bei einem kurzfristigen Minijob. Bei der Entscheidung wird der Arbeitgeber aber immer Ihre individuelle Situation beachten, damit Ihnen hierbei keine Nachteile entstehen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Homepage unter dem Punkt “Was Sie steuerlich beachten müssen”: Minijob-Zentrale – Was ist steuerlich zu beachten? (minijob-zentrale.de)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo und guten Tag, meine Enkeltochter ist Studentin und möchte einen Minijob mit 450,-€ ausüben und dann noch nebenbei noch einmal für einige Stunden arbeiten.
Sie ist über die Eltern KV-versichert.
Wie sollte sie die Verträge gestalten?
Hallo Frank,
übt Ihre Enkeltochter keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kann sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 450 Euro nicht überschreiten, um versicherungsfrei zu bleiben.
Verdient Ihre Enkeltochter insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig zu ihrer Krankenkasse gemeldet. Ob für sie das sogenannte Werkstudentenprivileg Anwendung finden kann (Beschäftigung in der Vorlesungszeit nur maximal 20 Stunden pro Woche), entscheidet die zuständige Krankenkasse.
Neben den 450-Euro-Minijobs könnten sie parallel auch noch kurzfristige Minijobs sozialversicherungsfrei ausüben. Die Verdienste aus diesen Beschäftigungen werden nicht addiert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin Vollzeitbeschäftigter und habe nebenbei ein Kleinunternehmen mit der Kleinunternehmerregelung.
Jetzt hilft mir meine Freundin ab und zu und ich würde sie gerne dafür entlohnen.
Was würde da für mich in Frage kommen?
Sie hilft mir immer unterschiedlich lang und unterschiedlich oft.
Eine Woche unterstützt sie mich dann wieder und eine Woche nicht, also total flexibel.
Viele Grüße
Hallo Daniel,
pauschal ist das schwer zu sagen. Zum einen kommt es auf den monatlich geplanten Verdienst an, zum anderen beispielsweise auch auf die Häufigkeit der Einsätze. Möglich wäre evtl. ein kurzfristiger Minijob: Minijob-Zentrale – Kurzfristige Minijobs (minijob-zentrale.de)
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, habe jetzt einen Minijob von 70 Arbeitstagen oder 3Monaten. Wie viel kann ich Steuerfrei verdienen ?
Hallo Conny,
bei einem kurzfristigen Minijob gibt es keine Verdienstbeschränkung. Egal wie hoch Ihr monatlicher Verdienst ist, der kurzfristige Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei. Steuerfrei ist das Einkommen jedoch nicht. Die Art der Besteuerung darf grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmen. Er kann hierbei zwischen zwei Varianten auswählen: Der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent. Auf unserer Homepage erfahren Sie mehr zu diesem Thema: Besteuerung kurzfristiger Minijobs
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, Ich habe aktuell eine Hauptbeschäftigung, eine kurzfritstige Beschäftigung und einen 450 Euro Mini job. Ich möchte meine Hauptbeschäftigungsstelle wechseln, ich habe meine Stelle zum 30.04 gekündigt, dann fange ich am 01.06 mit einer neuen Stelle an, d.h. ich habe den Monat Mai frei. Darf ich trotz fehlender Hauptbeschäftigung die kurzfristige Beschäftigung und den Mini Job im Mai weiter üben oder muss ich bis Juni warten?
VG
Hallo Richard,
einen 450-Euro-Minijob und einen kurzfristigen Minijob können Sie auch ohne eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung parallel ausüben. Die Verdienste werden nicht addiert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag! Ich habe seit Juni 2020 ein Minijob (450 €). Ich arbeite im Monat 4 Tage. Wieviel Urlaub steht mir zu und wie werden die Stunden verrechnet wenn ich kein Urlaub nehme( Guthabenstunden) z.B. pro. Urlaubstag 9 Stunden? MfG Detlef
Hallo Detlef,
der Urlaubsanspruch errechnet sich anhand der wöchentlichen Arbeitstage. Sind diese unterschiedlich – also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche – bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Eine Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sieht das Gesetz nur in § 7 Abs. 4 BUrlG und damit nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag! Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihnen alles Gute und eine Corona freie Zukunft. MfG D.F
Hallo Detlef,
vielen herzlichen Dank. Das wünschen wir Ihnen natürlich auch.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,ich bin Rentnerin und habe einen Minijob in dem ich monatlich 403 Euro verdiene,zusätzlich 403 Euro als 13.Monatsgehalt. Nun habe ich ein zusätzlich zweites Angebot über 450 Euro.
Beim 1. handelt es sich um 5 Std. wöchentlich,beim 2. um 24 Std. monatlich. Darf ich das? Oder gilt die Hinzuverdienstgrenze von 46.066 Euro in diesem Jahr nur für einen Job?
LG Gerda Sieberz
Hallo Gerda,
Sie sind Rentnerin und haben vermutlich die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Arbeiten Sie parallel in einem oder mehreren 450-Euro-Minijobs, gibt es zwei Verdienstgrenzen, welche Sie beachten müssen. Beide Grenzen gelten unabhängig voneinander.
Zum einen gibt es die Hinzuverdienstgrenze von Seiten des Rentenbezuges. Im Jahr 2021 können statt 6.300 Euro nun auch 46.060 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Betrag immer sozialversicherungsfrei bleibt.
Zum anderen gibt es die Verdienstgrenze im 450-Euro-Minijob. Diese liegt monatlich bei 450 Euro im Durchschnitt. Üben Sie mehrere 450-Euro-Minijobs aus, werden die Verdienste addiert. Verdienen Sie insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig zu Ihrer Krankenkasse gemeldet. In diesem Fall fallen dann auch für Sie als Rentnerin Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an. Die Verdienstgrenze im 450-Euro-Minijob gilt für alle – unabhängig davon, ob Sie als Rentnerin die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
! Hallo Minijob Team, ich habe gestern Bescheid bekommen das ich auf Grund meiner Krankheit 50%Schwerbehinderung habe. Es beeinträchtigt mich aber nicht in meinem Beruf. Ich bin seid Dez. 2020 in den vorzeitigen Ruhestand gegangen. Habe dadurch natürlich Abzüge. Ich bin aber auf 450.euro weiter in der Beschäftigung geblieben. Jetzt meine Frage, habe ich jetzt auch im Minijob Kündigungsschutz, oder dürfen die mich jetzt entlassen? LgPetra
Frage: Mein Mitarbeiter wir dim Dezember 2020 angemeldet und kommt einmalig in diesem Monat über die 450,00 € Grenze wird er dann sofort SV pflichtig (454,00 €)
Hallo Silke,
wird in einem 450-Euro-Minijob schwankender Verdienst vereinbart und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht , ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob. Somit kann auch im ersten Beschäftigungsmonat Dezember über 450 Euro verdient werden, wenn bis November des Folgejahres insgesamt nicht mehr 5.400.Euro verdient werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gute Nacht, in Bezug auf bezahlte Feiertage auf dem Minijob, beeinträchtigen die Bruchteile der Urlaubstage den Wert? Oder wenn ich unabhängig bin, wenn ich das Recht auf 12 Urlaubstage oder 24 Tage habe, bekomme ich 450 €. Ist es das?
Hallo Ana Cláudia,
Sie haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub sowie Lohnfortzahlung an Feiertagen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen als Minijobber auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten.
Sie haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Der Arbeitgeber darf die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage nicht dadurch umgehen, dass Sie die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung
werden.
Kennen Sie schon unseren Blog-Beitrag vom 2. August 2018: “Online-Rechner für Mindesturlaub im Minijob”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe gehört, dass man 2 x im Jahr bis zu 600€ beim Minijob dazuverdienen kann. Darf ich als Rentner nur 450€ verdienen?Vielen Dank
Hallo Susanne,
Sie sind Rentnerin und haben vermutlich die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Arbeiten Sie parallel in einem 450-Euro-Minijob gibt es zwei Verdienstgrenzen, welche Sie beachten müssen. Beide Grenzen gelten unabhängig voneinander.
Zum einen gibt es die Hinzuverdienstgrenze von Seiten des Rentenbezuges. Diese Grenze gilt für Rentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Hinzuverdienstgrenze regelt wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf. Wird diese Grenze überschritten, kann es zur Kürzung oder zum Wegfall der vorgezogenen Altersrente oder der Erwerbsminderungsrente führen. Regulär liegt die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, bei 6.300 Euro im Jahr. Für das Jahr 2021 wurde die Verdienstgrenze aufgrund der Corona-Pandemie bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 46.060 Euro angehoben.
Zum anderen gibt es die Verdienstgrenze im 450-Euro-Minijob. Diese liegt monatlich bei 450 Euro im Durchschnitt. Das heißt: Sind Sie 12 Monate lang ununterbrochen im Minijob tätig, dürfen Sie 5.400 Euro (12 x 450 Euro) nicht überschreiten, um den Minijob nicht zu gefährden. Überschreiten Sie die Verdienstgrenze im Minijob kommt es darauf an, ob dies gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen passiert oder ob Sie einen monatlich schwankenden Lohn haben, bei welchem Überschreitungen von vornherein mit einkalkuliert wurden. Je nach Sachverhalt können dann auch für Sie als Rentnerin Sozialversicherungsbeiträge und Steuern anfallen. Die Verdienstgrenze im 450-Euro-Minijob gilt für alle – unabhängig davon, ob Sie als Rentnerin die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blog-Beitrag vom 3. Juni 2020: “Minijob neben der Altersvollrente: Neue Hinzuverdienstgrenze”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag ! Gibt es Nothilfe für Mininob? Mein Chef hat mich von November bis März wegen der Covid entlassen … aber ich wurde zuerst nicht entlassen. Habe ich eine Sicherheits- / Arbeitslosenversicherung oder staatliche Unterstützung? Vielen Dank
Hallo,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Ihr Arbeitgeber kann finanzielle Unterstützung beantragen. Ein Minijob ist eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung in der keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben bzw. eingezahlt werden somit besteht keine Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld.
Fragen und Antworten zu Corona und Minijob haben wir in unserem FAQ zum Coronavirus zusammengefasst.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team,
ich suche für unseren holländischen Nachbarn eine Haushaltshilfe, die ich dann auch anmelden soll. Er betreibt einen Milchviehbetrieb, der ihm aber nicht gehört! Die H.hilfe soll seinen Haushalt versorgen. Ist diese als gewerbliche Kraft oder , da sie seinen privaten Haushalt versorgt , als private H.hilfe anzumelden??? Und wo bekomme ich die Haushalts Nr. her??
Vielen Dank im Voraus
Renate Borchert
Sehr geehrte Frau Borchert,
wir gehen davon aus, dass Sie und Ihr Nachbar in Deutschland wohnen.
Insofern die Beschäftigung ausschließlich im privaten Haushalt Ihres Nachbarn ausgeübt wird, die Haushaltshilfe in Deutschland wohnt und unter der Berücksichtigung, dass es sich um haushaltnahe Tätigkeiten (z.B. putzen, kochen, einkaufen…) handelt, findet das sogenannte Haushaltsscheckverfahren Anwendung.
Ausführliche Informationen zu Beschäftigungen im Privathaushalt finden Sie auch in unserer Broschüre “Minijobs in Privathaushalten: Risiken vermeiden – Vorteile vermeiden!”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
25% pauschale Lohnsteuer in 2021 statt bisher 2% – eine enorme Steigerung
Hallo Selma,
auch in 2021 sind sie Prozentsätze für die Versteuerung des Verdienstes aus Minijobs unverändert zu den Vorjahren.
2% Pauschsteuer für 450-Euro-Minijobs und 25% Pauschalsteuer für kurzfristige Minijobs.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog Team,
ist der Anstieg von 2 auf 25% bei der Pauschsteuer korrekt? Der Sprung kommt mir sehr hoch vor. Als Alternative könnte ich ja über die Lohnsteuerklasse abrechnen. Wie sind dabei die jeweiligen Sätze?
Herzlichen Dank im voraus & viele Grüße,
Chris
Hallo Chris,
in der Tabelle in unserem Beitrag finden Sie die Höhe der Pauschalabgaben für einen 450-Euro-Minijob sowie einem kurzfristigen Minijob. Eine Erhöhung der Pauschalsteuer gab es nicht.
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit über die Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers zu versteuern. Für die Ermittlung der Höhe der Steuer ist Ihr zuständiges Finanzamt der richtige Ansprechpartner.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
ich bin hauptberuflich als verkäuferin beschäftigt. Seit Dezember bin ich auf Kurzarbeitergeld. nebenbei habe ich einen minijob bei dem ich 300€ im Monat verdiene.
Solange ich auf Kurzarbeitergeld bin, darf ich noch einen 2. minijob dazu annehmen?
Falls ja, wievel darf ich in dem 2. Minijob maximal im Monat dazuverdienen?
Danke
Hallo Monica,
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht die Hauptbeschäftigung nur, ist aber nicht beendet.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das? http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Ob und wie sich Ihr Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, sagt Ihnen Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Guten Morgen! Ich habe noch eine Frage zum Urlaub im Mini-Job. Falls ich meinen Dienst im April 2019 begonnen habe, wird der April 2021 02 Jahre alt sein. Ich habe nie etwas für die Feiertage unterschrieben und auch kein Geld bekommen. In diesem Fall habe ich unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage, an denen ich im April 2021 schließe, Anspruch auf 900 € Urlaub ???? angesammelt 02 Jahre, ist es das? Jetzt bin ich zu Hause wegen Covid, es ist 04 Monate her. Aber niemand hat sich jemals zu Urlaub oder Bezahlung geäußert. Nach 02 Dienstjahren habe ich Anspruch auf 900 € Urlaub. Stimmt?
Hallo Donin,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Bezahlung. Selbstverständlich haben Sie als Minijobber auch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruchs hilft Ihnen sicher unser Urlaubsrechner für Minijobber: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite als Haushaltshilfe,mein Chef meinte das ich während der Corona Zeit nicht kommen brauch weil er es jetzt bis nach Corona selbst macht ich habe keine Kündigung bekommen,muss er meinen Lohn weiter zahlen.
Ich wurde auch von meinem Mini-Job entlassen, sagte er mir im Oktober, dass ich bis März zu Hause bleiben sollte, dass ich meinen Dienst nicht brauchen würde. Und ich bekomme in diesen Monaten zu Hause nichts.
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Dietlinde,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Denkbar wäre aber auch, dass beide Parteien vereinbaren, die Abwesenheitszeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Fragen- und Antwortenkatalog: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich verdiene neben meinem Hauptjob als Physiotherapeut mit Privatpatienten max. 5400 € im Jahr dazu. Gibt es 2021 eine höhere Zuverdienstgrenze als 450€ / Monat?
Muss ich diesen Nebenverdienst irgendwo geltend machen? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Hallo Tom,
die Verdienstgrenze für einen geringfügig entlohnten Minijob liegt nach wie vor bei durchschnittlich 450 Euro im Monat. Aktuell wird die Erhöhung der Verdienstgrenze auch in keiner Gesetzesvorlage thematisiert. Daher ist davon auszugehen, dass es in nächster Zukunft keine Erhöhung der monatlichen Entgeltgrenze erfolgen wird.
Ob Sie diesen Nebenverdienst bei anderen Stellen angeben müssen, können wir nicht pauschal beantworten. Es gibt verschiedene Leistungen, welche verdienstabhängig sind. Pauschal gesagt handelt es sich auch bei dem Nebeneinkommen aus einem 450-Euro-Minijob um einen Verdienst.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ist die Haushaltshilfe im Minijob an meine Haushaltsadresse gebunden, oder kann meine Haushaltshilfe auf meine Kosten und unter der Einhaltung der Obergrenze auch an der Adresse meines volljährigen Sohnes arbeiten?
Hallo Gitta,
das Haushaltsscheckverfahren ist an Ihren Privathaushalt gebunden. Beim Haushalt Ihres Sohnes handelt es sich nicht um Ihren Privathaushalt. Hier wäre ggf. Ihr Sohn der Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Habe ich Anspruch auf bezahlten Urlaub? Ich arbeite seit 2 Jahren bei Mininob und habe nie etwas erhalten, weder Urlaub noch Geld. Ich habe viele Arbeitspausen, manchmal bleibe ich im Winter bis zu 3 Monate zu Hause ohne Arbeit …
Hallo Ana Claudia,
jeder Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Hier ein Link auf unseren Blog-Beitrag: http://t1p.de/Blogbeitrag-Urlaub-berechnen-leicht-gemacht
Wie Ihr Arbeitgeber das mit der Arbeitsunterbrechung handhabt können wir aufgrund dieser Informationen nicht beurteilen.
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2): Wurde die Umlage “still und heimlich” von 0,19% (siehe Blog-Beitrag vom 23. Mai 2019) auf 0,39% erhöht? Ich habe im Minijob-Zentrale-Blog KEINEN Hinweis auf eine Erhöhung dieser Umlage finden können.
Hallo Steffen,
die Umlagen U1 und U2 wurden zum 1. Oktober 2020 angehoben. Wir haben in unserem Blogbeitrag “Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber” am 21. September 2020 darüber berichtet: https://blog.minijob-zentrale.de/neue-umlagensaetze/
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Wie sieht es aus wenn man in Kurzarbeit ist und jetzt einen Minijob sucht? Wird das Geld im Jahr 2021 angerechnet. Habe gehört das die Regelung aufgehoben wurde.
Hallo,
Kurzarbeiter können derzeit einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2020 befristet. Mit dem am 20. November 2020 beschlossenen Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung erläutert die gesetzliche Änderung ausführlich:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ist für 2021 erneut ein mehr als dreimaliges Überschreiten der 450.- Grenze aufgrund Corona möglich ? Vielen Dank im voraus für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Peter
Hallo,
aufgrund der unvorhersehbaren Ereignisse im Zusammenhang mit dem Coronavirus durften 450-Euro-Minijobber die Verdienstgrenze bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres überschreiten. Diese Regelung galt vorübergehend für die Monate März bis Oktober 2020. Eine erneute Anhebung der Grenze für 2021 ist augenblicklich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Zentralen Team,
ich würde die Möglichkeit zum Druck der wichtigsten Änderungen in einem übersichtlichen Format begrüßen. Beim Druck dieser Seite über den Explorer ist das Format sehr unvorteilhaft. Ein PDF Download mit allen Daten kompakt dargestellt wäre klasse. Vielen Dank
Hallo Matthias,
vielen Dank für den Hinweis. Wir schauen was da möglich ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich schließe mich als AG Matthias an. Das geht mir schon die letzten Jahre gegen den Strich. Eine Seite mit den aktuellen Zahlen als pdf ist ein Muss. Wenn ich im lfd. Jahr etwas suche, muss ich das schnell und übersichtlich finden können
Hallo Martina,
eine Auflistung der aktuellen Beitrags- und Umlagesätze für gewerbliche Minijobs sowie die Fälligkeits- und Übermittlungstermine für das Jahr 2021 im PDF-Format finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/gewerblich/06_19908_Infos_zur_Beitragszahlung.html?nn=701886
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wieso wird bei minijob Krankeersicherungsbeitrag gezahlt, der Arbeitnehmer ist doch nicht Krankenversichert? Durch den Minijjob. Uawg
Hallo Jan,
die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung haben solidarischen Charakter und werden für alle gesetzlich krankenversicherten 450-Euro-Minijobber erhoben. Sie werden an den Gesundheitsfonds, welcher vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet wird, weitergeleitet. Von dort werden sie als Einnahme zur Deckung aller Krankenkassenausgaben in Deutschland in einem besonderen Verfahren (morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich) an die Krankenkassen verteilt. Dies ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass Minijobber oftmals kostenfrei familienversichert sind. Das bedeutet: Sie genießen den vollen Schutz der Krankenversicherung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
habe einen 450€ Minijob.
In meinem AngestelltenVertrag steht:
48 Stunden Arbeitszeit im Monat,
11 Stunden die Woche
Tage:montags, mittwochs und freitags
Stundenlohn: 9,34€
Aufgrund der derzeitigen Pandemie hat der Arbeitgeber alle in Kurzarbeit geschickt.
Stehen mir laut meinem AngestelltenVertrag, wenn auch ich Heim geschickt werde, meine 450€ iim Monat zu? Oder muss mein Chef mir nichts zahlen wenn er mich Heim schickt?
Hallo Andrea,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wird die 450 Euro Marke ab 21 auf 600 erhöht
Hallo Simone,
Minijobs sind gesetzlich geregelt. Die rechtlichen Grundlagen, z. B. Verdienstgrenzen im Minijob, sind im Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) verankert.
Um die Entgeltgrenzen im Minijob anzuheben bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Aktuell wird das jedoch in keiner Gesetzesvorlage thematisiert. Daher ist davon auszugehen, dass es in nächster Zukunft keine Erhöhung der monatlichen Entgeltgrenze erfolgen wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bitte nehmen Sie die, über den Bildschirm laufenden, digitalen Schneeflocken wieder weg. Irritieren nur beim Lesen und weihnachtlicher wirds trotzdem nicht!
Als bezieher einer vollen EM Rente ist es schade das die Hinzuverdienstgrenze bei 5400 € gedeckelt ist obwohl ich 6300 € hinzuverdienen darf bei meiner Rente. Habe mich mal Kundig gemacht um umzu steigen auf Midi Job in der Gleitzone dann hätte ich noch weniger in der Tasche weil die Rente vom Finanzamt als Netto Einkommen rechnet und besteuert. Durch die Erhöhung des Mindestlohnes stehe ich aber nur noch 48 Std im Monat zur Verfügung, statt der machbaren 60 std. Gibt es da nicht irgendwie eine Sonderregelung für EM / Rentner.??
Eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Minijober wäre in vielen fällen hilfreich, denke es gibt etliche EM Rentner die wirklich jeden Cent umdrehen müßen um zu Überleben.
Hallo Thomas,
auch für Rentner / EU-Rentner liegt die Verdienstgrenze im Minijob bei 450 Euro monatlich. Für einen in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Minijob ergibt sich so eine Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr. Überschreiten Sie diese kommt es darauf an ob dies regelmäßig geschieht – oder nur gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen. Das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Verdienstgrenze ist unschädlich für Ihren Minijob. Als gelegentlich gilt in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres.
Um die Entgeltgrenzen im Minijob anzuheben bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Federführend ist hier das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Aktuell wird das jedoch in keiner Gesetzesvorlage thematisiert. Daher ist davon auszugehen, dass es in nächster Zukunft keine Erhöhung der monatlichen Entgeltgrenze erfolgen wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bin seit 6 Jahren Rentner und arbeite seitdem in einem Minijob. Nun wurde mir vonseiten des AG mitgeteilt, es gelten neue Urlaubs-Vorgaben. Sie sollen deutlich zu meinem Vorteil ausfallen. Können Sie mir das erklären, ich habe es nicht verstanden.
Hallo Reinhard,
eine Änderung im Rahmen des gesetzlichen Urlaubsanspruches ist uns nicht bekannt.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden die Beschäftigung an den einzelnen Tagen ausgeübt wird.
Lesetipp: Welche Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch genau gelten, erläutern wir in unserem Blog “Urlaub bei Minijobs” http://t1p.de/Blogbeitrag-Urlaub-bei-Minijobs
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bei meinem Minijob muss ich, als Arbeitnehmer die 2% Pauschalsteuer übernehmen. Dadurch bekomme ich keinen gesetzlichen Mindestlohn…ist das rechtens?
Ja. Der Arbeitgeber kann dies auf den AN abwälzen
Guten Tag Frau Winkler, ja leider ist dies In Ordnung, denn die Pauschalsteuer KANN von Ihnen oder vom Arbeitgeber übernommen werden.
Bei Minijobs ist gesetzlich vorgesehen bezahlter Urlaub und Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die aber fast kein Arbeitgeber bezahlt. Dem Staat und auch der Minijobzentrale ist dies egal. Wehren muß sich der Minijobber selber, notfalls vor Gericht, was dann für ihn seinen Minijob kostet.
Hallo Reinhold,
uns, der Minijob-Zentrale ist es ein großes Anliegen unsere Kunden, zum Beispiel Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über deren Rechte und Pflichten zu informieren.
Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind.
Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch das Arbeitsrecht geregelt. Im Individual-Arbeitsrecht werden Arbeitsbedingungen geklärt. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsregelungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung.
Da das Arbeitsrecht ein Individualrecht ist, kann es behördlich nicht geregelt werden. Das heißt, Arbeitnehmer müssen deren Ansprüche bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht selbst durchsetzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Manuela,
ja, das ist rechtens. Jeder Verdienst ist grundsätzlich zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Grundlage zur Berechnung der Abgaben ist der monatliche Verdienst (Stundenlohn oder Gehalt). Bei gezahltem Mindestlohn ist dieser die Berechnungsgrundlage, um vom Gesamtverdienst die Steuern und auch Beiträge zu berechnen und ggf. abzuziehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich muss laut Arbeitgeber, als Arbeitnehmer bei meinem Minijob ( bekomme 9,35€ Mindestlohn) die 2% Pauschalsteuer übernehmen..ist das rechtens? Dadurch bekomme ich den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgezahlt…
Der Arbeitgeber hat das Recht, bei einem Minijob die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Darüber hinaus ist der Mindestlohn ein Bruttolohn. Selbst bei einer Vollzeit-Tätigkeit würden davon noch Steuern und Sozialabgaben abgehen, so dass Netto immer weniger ausgezahlt wird.
Hallo und guten Tag Manuela,
ja, dass ist rechtens. Der Arbeitgeber hat im Minijob die Möglichkeit die Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin abzuwälzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Als Arbeitgeber bezahle ich für einen Minjob 13% Rentenversicherung, was geschieht mit diesem Geld? Denn an den Minijobber wird es ja nicht ausbezahlt.
Hallo Hr. Lonsinger 13% RV wäre schön, wir sind aber schon bei 15%,
Aber nichtsdestotrotz, was passiert mit den RV-Beiträgen, bzw. wo geht es denn hin ??
Ich bitte um Antwort.
Hallo Walter, hallo Anonymous
grundsätzlich unterliegen 450-Euro-Minijobber der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Mit den Rentenversicherungspflichtbeiträgen erwerben sie den vollen Versicherungsschutz und vollwertige Beitragszeiten.
Lassen sich 450-Euro-Minijobber hingegen von dieser Rentenversicherungspflicht befreien, erwerben sie nur noch geminderte Beitragszeiten und auch geminderte Rentenerhöhungen.
Arbeitgeber zahlen für 450-Euro-Minijobber eine Rentenversicherungspauschale in Höhe von 15 Prozent im gewerblichen Bereich beziehungsweise 5 Prozent im Privathaushalt. Unabhängig davon, ob zusätzliche Pflichtbeiträge durch den Minijobber gezahlt werden, fließen diese Pauschalabgaben in das Rentenkonto des Beschäftigten ein. Dies stellt der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich durch die sogenannte Jahresmeldung oder – bei Ende der Beschäftigung – auch mit einer Abmeldung für seine Minijobber sicher. Für Privathaushalte als Arbeitgeber übernimmt die Minijob-Zentrale die Meldepflicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale