Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2021
Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen
Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kommt es vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihre Minijobber häufiger einsetzen als ursprünglich geplant. Führt diese Mehrarbeit zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Minijob vorliegt. Für eine erneute Übergangszeit kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein. In unserem Blog erklären wir, was Arbeitgeber beachten müssen, wenn ihre Minijobber in einzelnen Monaten mehr als 450 Euro verdienen.
Das Überschreiten der Verdienstgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein
Übersteigt der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten 450 Euro und liegt der Jahresverdienst dadurch bei über 5.400 Euro, führt das nicht automatisch zur Beendigung des Minijobs. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es hierbei nicht.
Die Mehrarbeit des Minijobbers darf also nur gelegentlich und nicht im Voraus vereinbart worden sein. Unvorhersehbare Mehrarbeit kann zum Beispiel durch erkrankte Mitarbeiter oder Mitarbeiter, die aufgrund von Quarantänemaßnahmen ihrer Arbeit nicht nachgehen können, entstehen.
450-Euro-Minijobber profitieren von den Übergangsregelungen bei kurzfristigen Minijobs
Als gelegentlich war bislang – in Anlehnung an die Zeitgrenzen kurzfristiger Beschäftigungen – ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 4 Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden erneut ausgeweitet“.
Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für diese Übergangszeit bis zu 4-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. Juni bis 31.Oktober 2021
Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergibt sich keine Änderung und es bleibt bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.
Verdient ein Minijobber nach dem oben genannten Datum in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.
Beispiel
Ein Minijobber arbeitet seit dem 01.01.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 Euro. Im Juni 2021 bittet der Arbeitgeber ihn, vom 01.07. bis zum 31.08.2021 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die coronabedingt ausgefallen ist. Dadurch erhöht sich der Verdienst im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 Euro.
Der Minijobber hatte bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.
Ergebnis
Die Beschäftigung des Minijobbers bleibt auch für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2021 ein Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 4 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.
Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat August 2021 vom 1. September 2020 bis 31. August 2021. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 4 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (September und Dezember 2020 sowie Juli und August 2021). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.
Überschreiten der Verdienstgrenze ab November 2021
Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze ist auf die Zeit bis 31. Oktober 2021 begrenzt. Wird die monatliche Verdienstgrenze danach (also ab dem 1. November 2021) überschritten, darf dies nicht in mehr als 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passieren, damit ein gelegentliches Überschreiten vorliegt.
Fortsetzung des Beispiels
Der Arbeitgeber bittet den Minijobber erneut Ende Oktober 2021, vom 01.11. bis zum 30.11.2021 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich der Verdienst im Monat November 2021 auf 1.500 Euro. Ab 01.12.2020 werden wieder laufend 440 Euro monatlich gezahlt.
Ergebnis
Die Beschäftigung ist für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.2021 kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2021 bis 31.12.2021) die Verdienstgrenze von 450 Euro.
Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums (01.12.2020 bis 30.11.2021) hat bereits in den Monaten Dezember 2020 sowie Juli und August 2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze vorgelegen. Im Monat November 2021 liegt somit kein gelegentliches (für die Zeit ab 1.11, maximal dreimaliges) Überschreiten der Verdienstgrenze mehr vor.
Ab 01.12.2021 liegt wieder ein Minijob vor, weil der regelmäßige monatliche Verdienst von diesem Zeitpunkt an durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigt.
Überschreiten der Verdienstgrenze vor dem 1. Juni 2021
Die Möglichkeit des gelegentlichen viermaligen Überschreitens der Entgeltgrenze wirkt erst ab dem 1. Juni 2021 (dem Tag des Inkrafttretens der Übergangsregelung). Für davor liegende Beschäftigungszeiträume gilt also noch ein maximal dreimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze als gelegentlich.
Beispiel
Ein Minijobber arbeitet seit dem 01.01.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 420 Euro. Im Februar 2021 bittet der Arbeitgeber ihn, vom 01.03. bis zum 31.03.2021 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne befindet. Dadurch erhöht sich der Verdienst im März 2021 auf monatlich 2.000 Euro.
Der Minijobber hat bereits im Jahr 2020 über einen längeren Zeitraum von Juli bis September 2020 die Vertretung einer damals erkrankten Vollzeitkraft übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten.
Ergebnis
Die Beschäftigung des Minijobbers ist für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2021 kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung.
Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2021 bis 31.12.2021) die Verdienstgrenze von 450 Euro.
Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums (01.04.2020 bis 31.03.2021) hat bereits in den Monaten Juli bis September 2020 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze vorgelegen. Im Überschreitungsmonat März 2021 galt noch ein maximal dreimaliges Überschreiten der Entgeltgrenze als gelegentlich. Im Monat März 2021 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze mehr vor.
Ab 01.04.2021 liegt wieder ein Minijob vor, weil der regelmäßige monatliche Verdienst von diesem Zeitpunkt an durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigt.
Weitere Informationen zur Verdienstgrenze im Minijob finden Sie in unserem Blogbeitrag „Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!“.
ist es möglich in einem Monat 4000,00 Euro in Form von einem Nebenjob zu erarbeiten, ohne diese Summe dann zu versteuern? Man würde ja unter den 5.400 Euro/Jahr bleiben.
allo Nadja T,
im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung wäre es möglich, in einem Monat solch ein Summe zu verdienen. Wobei eine kurzfristige Beschäftigung von vorneherein befristet sein muss und nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden kann. Desweiteren darf diese bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Die Verdienstgrenze von 5.400 Euro bezieht sich auf einen 450-Euro-Minijob, der in 12 Beschäftigungsmonaten ausgeübt wird. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Beginnen Sie beispielsweise Ihre Beschäftigung erst im Mai 2022, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 vor.
Auch der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Vielleicht interessiert Sie dazu unser Blogbeitrag Minijob und Steuern: Einfach Geld sparen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich hab eine Frage zu der Jahresobergrenze. Wenn ich ich Juni Anfange darf ich dann in einem Monat sag ich mal 2000€ verdienen da es ja nur einmal ist und ich unter der Jahresgrenze bleibe.
vielen Dank für ihre Hife.
Kurzer Nachtrag ein Hauptjob ist vorhanden
Hallo Sascha Möllmathe,
bei einem 450-Euro-Minijob darf der durchschnittliche Verdienst im Monat 450 Euro nicht übersteigen, auf Jahressicht 5.400 Euro. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Beginnen Sie beispielsweise Ihre Beschäftigung erst im Juni 2022, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 vor. Die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um einen Minijob oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, obliegt Ihrem Arbeitgeber.
Erhebliche Schwankungen des Verdienstes würden eine durchgehende Beschäftigung auf Minijob-Basis gefährden. Dies wäre der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung, nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten eines Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 5.400 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze kein 450-Euro-Minijob vor.
Ist die Beschäftigung von vorneherein befristet und wird nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, kann Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung prüfen. Diese ist in der Verdiensthöhe nicht begrenzt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite neben meinem Studium ganzjährig als studentische Hilfskraft für 210€ im Monat. Für ein dreimonatiges freiwilliges Praktikum bekomme ich bald zusätzlich 410€ im Monat für diesen Zeitraum. Das Überschreiten der 450€-Grenze ist in diesem Fall ja nicht unvorhergesehen, werde ich dann sozialversicherungspflichtig?
Hallo Hanna,
für ein freiwilliges Praktikum, welches nicht im Rahmen Ihres Studiums vorgeschrieben ist, gelten die Minijob-Regelungen bzw. während des Studiums auch die Regelungen für Werkstudenten. Ihr Arbeitgeber beurteilt die Beschäftigung bei Beginn. Aufgrund der Befristung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
Es ist möglich, neben einem 450-Euro-Minijob parallel eine kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen. Üben Sie das Praktikum im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung aus, wird diese nicht mit Ihrem 450-Euro-Minijob als studentische Hilfskraft zusammen gerechnet.
Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weder Minijobber noch Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Sozialversicherung. Steuern sind entweder pauschal oder als individuelle Lohnsteuer zu zahlen. Der Arbeitgeber hat die Wahl. In Anbetracht der Höhe der Pauschalsteuer mit 25 Prozent und da sie an Vorgaben vom Finanzamt geknüpft ist, werden meist die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Minijobbers angewandt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Wie ist es, wenn ich grundsätzlich monatlich 450 Euro in meinem Hauptjob bekomme. Und für einen Monat dann aber einen zweiten Job habe, wo ich nochmal ca. 300 Euro dazu verdiene. Also insgesamt an einem Monat des Jahres dann 750 Euro bekommen?
Liebe Grüße!
Hallo Sammy,
wir gehen davon aus, daß Sie mit “Hauptjob” in dem Fall einen 450-Euro-Minijob meinen. Neben einem 450-Euro-Minijob können Sie parallel eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Diese muss von vorneherein befristet sein und darf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein 450-Euro-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung werden im Verdienst nicht addiert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Es gibt Mitarbeiter, die sind als geringfügig Beschäftigte eingestellt und werden nach Stunden bezahlt. Da jeder Monat eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen hat, schwankt das Entgelt monatlich minimal. Können diese Mitarbeiter aus unvorhersehbaren Gründen (Krankheitsvertretung) über 450€ verdienen und dann auch den Jahresverdienst in Höhe von 5.400€ überschreite? Oder ist das wirklich nur bei geringfügig Beschäftigten möglich, die einen festen monatlichen Aushilfslohn erhalten?
Hallo Sabrina Z,
auch im Fall eines planbar schwankenden Entgelts welches im Durchschnitt 450 Euro monatlich in 12 Beschäftigungsmonaten nicht übersteigt, kann das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen angewendet werden.
Nur bei 450-Euro-Minijobs mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 Euro einkalkuliert hat, darf der Jahreswert von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Die Ausführungen zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze finden hier keine Anwendung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Was ist wenn bei einem Minijob die verdientsgrenze von 450 ein paar mal überschritten wird man aber im gesamte jahr im Durschnitt weniger als 450 verdient hat
Hallo Selmir60,
es ist möglich einen schwankenden Lohn zu haben und in einzelnen Monaten über 450 Euro zu verdienen. Überschreiten Sie die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro für 12 Beschäftigungsmonate dabei nicht und liegt somit Ihr monatlicher Verdienst im Durchschnitt bei 450 Euro, bleibt es bei einem Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Wenn ich im Jahr aus unvorhersehbaren Gründen mehr arbeite und bis zum 3x im Jahr mehr verdiene, gilt dies weiterhin als geringfügige Beschäftigung. Meine Frage ist, wird der Mehrverdienst am Ende des Jahres in der Einkommenssteuererklärung versteuert werden müssen? Ausbehalt bekommt man es ja ohne Abzüge, aber wie verhält es sich Ende des Jahres bzw. im folge Jahr? Danke und VG Mascha
Hallo Mascha,
eine gelegentliche Überschreitung aus unvorhergesehenen Gründen führt nicht dazu, dass der Minijob-Status entfällt. Auch für den Verdienst im Rahmen der unvorhergesehenen Überschreitung gelten somit grundsätzlich die pauschalen Abgaben im Minijob. Wendet der Arbeitgeber für Ihren 450-Euro-Minijob die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent an, findet diese auch Anwendung auf den Mehrverdienst durch die unvorhergesehene Überschreitung. Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hi, ich hab mal eine Frage. Bei meinem Hauptkob (Teilzeitstelle) bekomme ich ca. 850 Euro raus. Jetzt arbeite ich seit Februar noch auf geringfügiger Beschäftigung, werde aber diesen Monat mehr verdienen, als in meinem Hauptjob. Kann ich jetzt Ärger bekommen ? Was muss beachtet werden ?
Vielen Dank.
Liebe Grüße
Marion
Hallo Marion,
grundsätzlich wird unterschieden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro).
Wird der Verdienst im 450-Euro-Minijob gelegentlich aus unvorhersehbarem Grund überschritten, hat dies keine Auswirkungen auf den Hauptjob.
Erhalten Sie monatlich schwankendes Arbeitsentgelt, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Solange Sie die Jahresverdienstgrenze von 5400 Euro nicht überschreiten, bleibt es ein Minijob.
Unser Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Meintest du 450€ im Monat? Es ist ein bisschen zu klein, nicht wahr? Ich kann nicht davon ausgehen, dass man es mit einem Minijob nur für einen Tag verdienen kann, aber mit deutschen Steuern und Mietkosten würde ich sagen, dass es sogar für eine Woche etwas zu wenig ist. Ich möchte diesen Überblick überprüfen und sehen, über welche anderen Einnahmequellen die Leute sprechen. Man sagt, dass man beim Spielen verdienen kann. Ich bin mir nicht sicher, ob das wirkt, also werde ich das überprüfen und ihr alle wissen lassen.
Wenn man ALG1 bezieht und ein Minijob hat, darf man hier auch die Verdienstgrenze
Bis zu 3x im Jahr von 450 Euro übersteigen oder geht das nicht?
Hallo Katharina,
grundsätzlich gelten auch neben dem Arbeitslosengeld I Bezug für die 450-Euro-Minijobs keine besonderen Regelungen.
Erhalten Sie als Minijobberin einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro im Zeitjahr bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Übersteigt jedoch der Jahresverdienst 5.400 Euro, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt.
Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen. Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ saisonale Mehrarbeit.
Erhält der Arbeitnehmer Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters, gibt es – je nach Art der Leistung – bestimmte Einkommensgrenzen. Übersteigt sein Verdienst die entsprechende Einkommensgrenze, kürzt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Leistung entsprechend. Weitere Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blog-Beitrag zum Thema “Minijobs: So können sich Bezieher von Arbeitslosengeld etwas hinzuverdienen”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag!
Ist es richtig, dass ab den 1.1.2022 monatlich nur noch 450 Euro verdient werden dürfen und es nicht mehr schwanken darf? Ich hatte Monate mit mehr als 450 Euro und Monate mit weniger als 450 Euro, habe dabei aber immer die Jahresverdienstgrenze von 5400 Euro eingehalten und nicht überschritten. Hat sich an dieser Regelung etwas geändert? Danke
Hallo Anke,
diese Regelung besteht nach wie vor. Ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Erhalten Sie als Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro im Zeitjahr, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn es sich nach dem Antritt eines Minijobs herausstellt, dass man auf mehr Stunden kommt, und man dann nehmen wir an, einen durchschnittlichen Verdienst von 500,-€ hat, muss man dann die vollen Abzuge bezahlen? Oder gibt es noch einmal eine Zwischenregelung? Schließlich ist es ja ein Unterschied, ob man 500,-€ oder 2000,-€ Brutto hat.
Hallo Elisabeth Kahr,
erhalten Sie als Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro im Zeitjahr (1. April 2017 bis 31. März 2018), darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Übersteigt der Jahresverdienst 5.400 Euro, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt.
Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen.
Verdienen Sie dagegen regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem Ihr Arbeitgeber erkennt, dass Sie aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wegen Corona wurde die doch die unvorhergesehene Überschreitung eines MInijobs von 3 auf 4 mal innerhalb eines Arbeitsjahres/Zeitjahres angehoben (um weiterhin Geringfügig zu bleiben). Richtig?
Gilt dies aktuell noch? Bis wann war/ist dies befristet?
Es muss aber eine unvorhergesehene Überschreitung – z. B. Krankenvertretung sein, richtig?
Betrieblich erhöhter Arbeitsaufwand gilt hier wahrscheinlich nicht?
Danke
Hallo,
die Sonderregelung zum viermaligen Überschreiten der Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen galt für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Seit 1. November 2021 gilt eine unvorhergesehene Überschreitung im 450-Euro-Minijob wieder nur für drei Monate als gelegentlich. Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ saisonale Mehrarbeit. Ob ein betrieblich erhöhter Arbeitsaufwand unvorhersehbar war, kann an der Stelle nicht pauschal beantwortet werden. Hierzu ist der Einzelfall zu betrachten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Thema: Überschreiten 450-Grenze.
Wir sind ein klein Konzern. Ein AN unserer Tochterunternehmen GmbH (Beteiligung 100%) ist durch Arbeitsunfall für drei Wochen ausgefallen. Wir haben einen AN von unserer Muttergesellschaft GmbH sofort an Tochterunternehmen GmbH entsendet, da eine Einstellung eines neuen AN so kurzfristig nicht möglich war. Durch diese Entsendung wurde bei diesem Minijober die 450-Grenze deutlich überschritten. Die Personalkosten werden wir an die Tochterunternehmen GmbH in Rechnung stellen.
Frage: Ist die Überschreitung der 450-Grenze aus dem oben beschriebenem Grund zulässig?
Oder müssen wir den Minijob beenden, weil die Krankheitsvertretung nicht direkt bei Muttergesellschaft (AG des entsendeten AN) erfolgt?
Ich bedanke mich im Voraus!
Hallo Aski,
im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich bei Mutter- und Tochterunternehmen rechtlich gesehen um zwei GmbHs, also auch um zwei verschiedene Arbeitgeber. Insofern ist jede Beschäftigung einzeln zu betrachten und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Aus diesem Grund kommt die Anwendung des gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreitens der 450-Euro-Verdienstgrenze (z. B. aufgrund von Krankheitsvertretung) hier nicht zum Tragen.
Übt der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und überschreitet der Verdienst aus der Beschäftigung bei der Tochtergesellschaft zusammengerechnet mit dem Verdienst aus der Beschäftigung bei der Muttergesellschaft die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro, handelt es sich bei beiden Beschäftigungen nicht mehr um Minijobs. Sie sind sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Sollte der Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, darf daneben nur ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Regelungen gelten dabei stets für den zuerst aufgenommenen Minijob, die zeitlich später aufgenommene Beschäftigung (bei dem Tochterunternehmen) ist sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ist der Mindestlohn netto oder brutto bei
450 Eurojobs?
Hallo Martin,
beim gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo:)
Ich habe 2 Minijobs und komme insgesamt nie über 450€ . Doch durch die Inventur im Januar habe ich mehr gearbeitet und verdiene im Januar ca 650€ . Wird dies versteuert?
Ich bedanke mich im vorraus :)
Hallo Lea,
ein Minijob liegt vor, wenn die monatliche Grenze von 450 Euro im Durchschnitt nicht überschritten wird. Üben Sie mehrere Minijobs parallel aus, sind die Arbeitsentgelte zusammen zurechnen und dürfen im Durchschnitt nicht über 450 Euro beziehungsweise über 5400 Euro im Jahr liegen. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr.
Erhalten Sie monatlich schwankendes Arbeitsentgelt, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Solange Sie die Jahresverdienstgrenze von 5400 Euro nicht überschreiten, bleibt es ein Minijob.
Unser Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Wenn der Jahresverdienst 5400 Euro übersteigt, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht. Die Tätigkeit bleibt ein Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. eine Krankheitsvertretung, als vorhersehbar saisonale Mehrarbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, was ist wenn ich zwei Minijobs habe und insgesamt ein oder zwei mal über die 450€ komme, aber nicht im Jahr die 5400€ überschreite?
Zum Beispiel, wenn ich im Januar mit beiden zusammen 600€ verdiene, aber im Februar nur 300€ gleich sich das ja aus. Andererseits habe ich gehört, dass wenn ich die 450€ übersteige beide Jobs Steuerpflichtig werden und ich Nachzahlen muss. Gold das für den Monatliche Summer von 450€ oder für den Durchschnittlichen Jahres Betrag?
LG Chrissi
Hallo Chrissi,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro). Dabei ist zu beachten, dass die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung gilt (12 x 450 Euro). Bestand die Beschäftigung nicht im gesamten Jahr, muss die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate reduziert werden. Hierbei sind die Arbeitsentgelte aus mehreren 450-Euro-Minijobs nur zusammenzurechnen, wenn Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Daneben gibt es das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
in 2021 haben wir mehrere Minijobber im Impf- und Testzentrum beschäftigt.
Diese haben wir korrekt eingruppiert, bis maximal 450,-€. Durch die unterjährige Erhöhung der Impfkapazitäten haben einige davon Überstunden gemacht. Nun die Frage: Diese konnten bis 31.12.2021 nicht abgebaut werden. Können wir diese nun per 31.12.2021 noch rückwirkend auszahlen? Über das Jahr 2021 gerechnet würden diese Mitarbeiter nun über die 5.400,-€ Jahresgrenze kommen.
Vielen Dank für Ihre Meldungen.
Hallo Andrea,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine pauschale Aussage treffen können. Wir bitten Sie sich mit und persönlich in Verbindung zu setzen, um weitere Details abklären zu können. Bitte senden Sie und dazu Ihre Telefonnummer an Minijob-Blog@minijob-zentrale.de und geben, an zu welcher Zeit Sie am Besten erreichbar sind. Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Guten Tag,
immer mehr ImmoMakler bieten folgendes Anstellung:
Minijob mit 450€ monatlich, zusätzlich Provisionen.
Wird der Minijobber hierdurch Steuer- und Sozialvers.pflichtig?
Hallo Dominik,
eine Provision für Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gehören zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Provisionen, die für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, zählen zum laufenden Arbeitsentgelt.
Provisionen, die ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie sind beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln.
Handelt es sich bei den Provision um eine einmalige Einnahme, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, ist sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Einmalige Einnahmen, deren Zahlung hingegen dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich außen vor.
Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass in dem zu beurteilenden Jahreszeitraum Provisionen mit hinreichender Sicherheit gewährt werden, sind diese bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Ist die Auszahlung der Provision in dem zu beurteilenden Jahreszeitraum nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, bleibt dieser bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor.
In diesem Fall ist die Provision in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro zu werten. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe einen Minijob und ich arbeite seit Oktober 2021. Mein Gehalt für Oktober betrug ca. 464 €, für November und Dezember jeweils 447€. Durschschnitlich ist das also etwas mehr als 450€. Meine Frage ist nun, ob der durchschnitliche Wert i.H.v. 450€ sich auf ein Kalenarjahr bezieht (2021) oder auf einen 12 Monate Zeitraum (d.h. seit Beginn der Beschäftigung). Führt mein Gehalt mich jetzt zu Sozialversicherungspflicht?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Elmo,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro.
Die 5400-Euro-Jahresverdienstgrenze gilt für ein Zeitjahr. Grundsätzlich hat die versicherungsrechtliche Beurteilung eines 450-Euro-Minijobs durch den Arbeitgeber ab Beginn der Beschäftigung im Rahmen einer Jahresprognose für 12 Monate in die Zukunft zu erfolgen. Beginnt ein 450-Euro-Minijob unbefristet ab Oktober eines Jahres, ist das Zeitjahr von Oktober bis einschließlich September des Folgejahres zu betrachten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag. Bei der unvorhergesehenen Krankheitsvertretung wollte ich mal fragen, ob das nur für Minijobber gilt, die erst seit kurzem Ihren Minijob haben oder auch langfristig.
Ich habe denselben MInijob seit Januar 2015. Nun ist für einen ganzen Monat 11.01.-11.02.2022 eine Kollegin krankheitsbedingt ausgefallen, die ich vertreten muss. Gilt denn für mich (die den Minijob seit 2015 hat) auch die 3 Monats-Regel-Mehrverdienst duch Vertretung durch unvorhergesehener Krankheit? Und wenn ja, gibt man es in der Lohnabrechnung ganz normal als Lohn ein, oder gibt es dafür einen besonderen Posten den man ansprechen/anklicken muss? FÜr eine kurfristige Rückmeldung wäre ich sehr dankbar. Lieben Gruß
Hallo Stefanie,
unschädlich für einen 450-Euro-Minijob mit planbarem Entgelt ist das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden 12-Monats-Zeitraumes. Diese Regelung gilt auch für 2022. Sie hängt nicht davon ab, wie lange ein Minijob schon besteht.
Die Pauschalabgaben führt der Arbeitgeber ganz regulär von dem höheren Monatslohn ab. Die Anmeldung im Minijob bleibt bestehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe meinen Minijob A im Kalenderjahr 2021 nur im Januar vom 01.-23.01 ausgeübt. Zum 26.01.21 habe ich dann Minijob B angefangen. Von Minijob A habe ich für Januar etwa 340€ erhalten und dann nochmal Ende Februar etwa 300€, obwohl ich im Februar dort ja nicht mehr gearbeitet habe. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um nicht berücksichtigte Stunden aus dem Vormonat oder noch ausgezahlten Resturlaub handelt. Zusätzliches Geld hinterfragt man in dem Moment ja nicht. Zudem bin ich Student (24 Jahre alt, familienversichert) und habe lediglich darauf geachtet, dass ich in meinem Bafög Bewilligungszeitraum (Okt. 20- Sept. 21) nicht über durchschnittlich 450 Euro komme. Das schien in dem Moment aber nicht problematisch, da ich Okt/Nov 2020 nicht gearbeitet habe.)
Ich habe nun heute mein Gehalt und meine Lohnabrechnung von Dezember 2021 erhalten.
Dadurch das noch Urlaub ausgezahlt wurde und ich generell immer im Schnitt um die 450 Euro gearbeitet habe, beläuft sich mein Verdienst bei Minijob B für das Jahr 2021 (26.01.21-31.12.21) nun auf 5.385€. Damit habe ich zwar einzig mit meinem Minijob B die 5.400 € nicht überschritten, worauf meine Arbeitgeberin auch geachtet hat. Mit den von Minijob A im Januar (01-23.01.21) erhaltenen 340€ und den nochmal im Februar erhaltenen 300€, habe ich ja aber letztlich im Kalenderjahr 2021 etwa 6.020, also 620 € zu viel verdient.
Wie soll ich mich nun verhalten ? Vielen Dank für ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Jacques
Nachtrag/Klarstellung: Minijob A habe ich zum 23.01 gekündigt (Beschäftigungszeitraum vom 01.12.20-23.01.21). Minijob B habe ich dann zum 26.01 angefangen. Die Minijobs liefen also zu keinem Zeitpunkt parallel.
Hallo Jacques,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen.
Hierbei sind die Arbeitsentgelte aus mehreren 450-Euro-Minijobs nur zusammenzurechnen, wenn Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats endet und danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beginnt, erfolgt für diesen Kalendermonat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte, so dass ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze in diesem Kalendermonat ebenso unschädlich ist.
Da die 450-Euro Minijobs nicht parallel ausgeübt wurden sind sie nicht zusammen zu rechnen. Es erfolgt auch keine Zusammenrechnung für den Kalendermonat, in dem Minijob A endet und im selben Kalendermonat Minijob B beginnt. so dass ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze in diesem Kalendermonat ebenso unschädlich ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
alles klar, super. Vielen Dank für ihre schnelle Hilfe und noch eine schöne Woche!!
Mit freundlichen Grüßen
Jacques
Hallo,
ich bin Soloselbständig und habe einen Minijobber, der mir üblicherweise 1 x die Woche am umsatzstärksten Tag hilf.
Wenn ich krank bin (über eine Erkältung hinaus) und tatsächlich selbst nicht arbeiten kann, müssen Bestellungen dennoch gepackt und zu DHL gebracht werden.
Darf meine Aushilfe für diese Zeit dann die Grenze überschreiten?
Vielen Dank.
Beste Grüße
Conny
Hallo Conny,
grundsätzlich wird unterschieden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro). Dabei ist zu beachten, dass die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung gilt (12 x 450 Euro). Bestand die Beschäftigung nicht im gesamten Jahr, muss die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate reduziert werden.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Daneben gibt es das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen Minijob, wo ich 315€ im Monat verdiene.
Nun würde ich ab dem 1.1. einem weiteren Minijob beginnen (ich habe keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung)
Meinen jetzigen Job mit 315€ würde ich bis zum 31.7. ausführen. Den zweiten Job, den ich am 1.1. starte voraussichtlich nur bis 30.4..
Wie berechnet sich nun der Verdienst? Im Jahr wären es 5400€. Wie ist es, wenn ich kein ganzes Jahr arbeite und in dem einen Job noch kürzer? Dürfte ich in den ersten 5 Monaten über 450€ kommen, wenn ich ab 1.6. in meinem 1. job nur noch die 315€ verdiene?
LG Melania
Hallo Melania,
die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen zu erfolgen.
Als Arbeitnehmerin müssen Sie die Arbeitgeber über die Aufnahme oder die Beendigung eines weiteren Minijobs informieren.
Die Grenze von 5.400 Euro gilt für das Zeitjahr. Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft neu betrachten, um zu entscheiden, ob Minijobs vorliegen.
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt (gegebenenfalls auch befristet), sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu
reduzieren.
Ihre Annahme, dass Sie den “Verdienstpuffer” aus den Monaten nach Ende des zweiten Minijobs im Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung mehr verdienen dürfen und es sich dann immer noch um einen 450-Euro-Minijobs handelt, ist nicht korrekt.
Da Ihr zweiter Minijob befristet ist, kann der Arbeitgeber die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung prüfen. Eine kurzfristige Beschäftigung wird nicht mit einem 450-Euro-Minijob zusammengerechnet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen Minijobber, der seit 02.2021 bei uns monatlich 450,00 € erhalten hat. Auf Grund eines Serverabsturzes muss der Mitarbeiter im Dezember 2021 jetzt ungeplant Mehrarbeit leisten. Kann der Mitarbeiter dann bis zum 2.500,00 € erhalten? Da er fast Vollzeit in dem Monat gearbeitet hat. (Server neu einrichten und Software + Sicherungen wieder herstellen)
Vielen herzlichen Dank.
Hallo Claudia,
wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst Ihres Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Für die Überschreitung der Verdienstgrenze ist zu prüfen, ob das eingetroffene Ereignis (Serverabsturz) für Sie als Arbeitgeberin als “nicht vorhersehbar” zu deklarieren ist.
Somit bleibt es grundsätzlich bei dem 450-Euro-Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich erfolgte, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten in einem 450-Euro-Minijiob gibt es hierbei nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bin seit Juli in Altersrente für besonders langjährige Versicherte und arbeitete bei meinem alten AG noch als Minijobber mit 450 Euro pro Monat. Jetzt will mir mein AG noch eine Prämie in Höhe von Euro 2.500,00 zahlen. Wie wird das berechnet und bleibe ich noch Minijobber?
Hallo Dagmar,
einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Die Beurteilung ob es sich weiterhin um einen Minijob handelt, ist von der Art der Prämie abhängig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich hatte in den ersten 2 Wochen im Dezember einen Minijob, den ich beendet habe, weil es mir nicht zusagte. Dort habe ich im Dezember 130€ verdient.
Für die zweite Dezemberhälfte habe ich nun einen neuen Minijob und es wäre möglich, dass ich dort mehr als die noch “offenen” 320€ verdiene, in der Summer also über 450€ läge.
Die Überschreitung der 450€ wäre einmalig aufgrund des Jobwechsels.
Wäre das ein Problem?
Zuvor hatte ich in diesem Jahr noch einen anderen Minijob, in dem ich aber immer weit weniger als 450€ verdient habe. 5400€ würden bei weitem nicht erreicht.
Hallo Michaela,
bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalendermonats zählen die Entgelte bei den verschiedenen Arbeitgebern nicht zusammen.
Obwohl das Entgelt insgesamt mehr als 450 Euro im Dezember beträgt, werden die Entgelte der verschiedenen Arbeitgeber (A und B) in diesem Fall nicht addiert. Es handelt sich daher sowohl bei Arbeitgeber A als auch bei Arbeitgeber B um einen Minijob.
Somit hat Ihr Arbeitgeberwechsel keine Auswirkung auf Ihren Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallöchen,
ein Minijober 450,00€ im Monat hat einmal im 12 Monatszeitraum eine Krankheitsvertretung übernommen und erhält für diesen Monat 1100€ statt der 450€, also 6050€ für diesen 12 Monatszeitraum.
Wie muss das in der Monatsabrechnung für die Minijobzentrale deklariert werden so das es auch ein Minijob bleibt da der höhere Versdienst ja unvorhersehbar war.
Und wird dieser Jahresbetrag auch der Rentenkasse gemeldet? oder nur die 5400€?
Vielen Dan für Ihre Mühe im vorraus
Hallo Jogi,
dieser Betrag stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die unvorhergesehene, gelegentliche Überschreitung gefährdet zwar nicht den Status des Minijobs, aber von diesem Arbeitsentgelt sind die Pauschalabgaben regulär zu berechnen und abzuführen. Ihr Beitragsnachweis für diesen Monat entsprechend höher aus. In der Entgeltmeldung (Jahres- oder Abmeldung) ist die beitragspflichtige Entgeltsumme anzugeben und wird somit auch an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
kann ein Minijob über 450,- € / monatlich mit einer BAV über max. 284 € monatlich zusätzlich “aufgewertet” werden? So wären 734,- € monatlich “verdienbar” ohne einkommenssteuerpflichtig und damit lohnsteuerpflichtig zu werden, oder?
Vielen Dank vorab.
Hallo,
vom Arbeitgeber finanzierte Leistungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (BAV), sind im ersten Dienstverhältnis steuer- und infolge dessen auch beitragsfrei, wenn die Entgeltumwandlung 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Aller Voraussicht nach, wird die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) zum 1. Januar 2022 sinken, somit liegt die monatliche Grenze für die Beitragsfreiheit einer BAV zukünftig unter 284 Euro.
Hat sich ein Minijobber für die betriebliche Altersvorsorge entschieden, reduziert sich der beitragspflichtige Verdienst um den Betrag der Entgeltumwandlung. Auch bei einer Prüfung, ob die monatliche 450-Euro-Grenze überschritten wird, ist dieser Betrag somit nicht zu berücksichtigen. Solange der monatliche Verdienst nach der Entgeltumwandlung bei maximal 450 Euro liegt, ist weiterhin von einem Minijob auszugehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Team,
da ich leider telefonisch verschiedene und sehr schwammige Aussagen bekommen habe, möchte ich auf diesem Weg noch einmal nachfragen.
Ich habe seit Jahren einen Minijob, bei dem ich jährlich die 5400 EUR verdiene, aber mit monatlich schwankenden Verdiensten. Da ich die Jahresgrenze nicht überschreite, ist dies nie ein Problem gewesen.
Da im alten Job wegen Corona weniger Arbeit war, habe ich im März zusätzlich einen zweiten Minijob angefangen. Auf damalige telefonische Rückfrage bei der Minijobzentrale wurde mir gesagt, dass ich nur darauf achten müsste, dass ich mit dem Jahresverdienst 2021 beider Arbeitsstellen zusammen nicht über 5400 EUR komme.
Bei einem weiteren Anruf vor einigen Tagen wurde mir dann gesagt, dass es so einfach nicht ist und ich die Verdienstgrenze auf die Monate runterrechnen muss, in denen ich 2 Jobs hatte und ich die Differenz, die ich im Januar und Februar zu 450 EUR hatte, nicht nacharbeiten kann. Bei meinem “alten” Minijob hatte ich aber immer schwankende Verdienste und konnte Stunden aus Vormonaten in Monaten mit mehr Arbeit dazu verdienen.
Konkret nun die Frage: ist es nur wichtig, dass ich am Ende des Jahres mit beiden Jobs zusammen höchstens 5400 EUR verdient habe oder auf was muss ich achten? Ich bin dieses Jahr in 5 Monaten über 450 EUR mit beiden Jobs zusammen gekommen, werde aber die Grenze von 5400 EUR einhalten.
Wenn ich nun lese, dass man sogar wegen unerwarteter Mehrarbeit über 5400 EUR verdienen darf, dann kann es doch kein Problem sein, dass ich einige Monate über 450 EUR verdient habe, wenn ich insgesamt nur 5400 EUR verdient habe, oder?
Ich hoffe, Sie können da etwas Licht ins Dunkel bringen. Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Hallo Dani,
die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen zu erfolgen.
Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft betrachten, um zu entscheiden, ob Minijobs vorliegen.
Ihre Annahme, dass Sie den “Verdienstpuffer” aus den bisherigen Monaten im Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung mehr verdienen dürfen und es sich dann immer noch um 450-Euro-Minijobs handelt, ist nicht korrekt.
Die Grenze von 5.400 Euro gilt für das Zeitjahr.
In Ihrem konkreten Fall musste ab März durch die Arbeitgeber neu beurteilt werden. Überschreiten Sie die zulässige Verdienstgrenze, müssen Sie beide Arbeitgeber für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung versicherungspflichtig bei Ihrer Krankenkasse abrechnen oder das erzielte Arbeitsentgelt anpassen.
Bei der Mehrarbeit kommt es immer darauf an, ob Sie gelegentlich und unvorhersehbar ist und Sie ein grundsätzlich planbares monatliches Entgelt haben. Nur dann kann die jährliche Verdienstgrenze überschritten werden, ohne den Status des Minijobbers zu verlieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider ist es mir noch immer nicht klar. Beginnt also im März durch die Aufnahme des zweiten Jobs ein neues Zeitjahr und dieses läuft dann bis Ende Februar 2022? Ich verdiene weder im gesamten Jahr 2021 mehr als 5400 EUR noch im Zeitjahr 03/21-02/22. Das einzige Problem ist, dass durch die sich ständig ändernden Coronaregeln der Verdienst pro Monat geschwankt hat und er dadurch in manchen Monaten über 450 EUR lag, dafür in anderen Monaten niedriger. Der Durchschnitt pro Monat liegt bei 450 EUR. Also liegt doch weiterhin ein Minijob vor?
Hallo Dani,
nach Ihrer jetzigen Schilderung ist klar, das zu beurteilende Zeitjahr beginnt neu mit Aufnahme der zweiten Beschäftigung, wie richtig erwähnt 03/21 bis 02/22 und wenn Ihr durchschnittliches Entgelt die 450 Euro einhält, liegt weiterhin ein Minijob vor.
Dabei ist es möglich in einzelnen Monaten ein Entgelt über 450 Euro zu verdienen und in anderen Monaten weniger als 450 Euro.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wird bei erhöhung der minijobgrenze auch dann die gesamtsumme angehoben??10 x 520 euro + 2x 1040 euro??? im jahr?????
Hallo Wilhelm,
wenn es tatsächlich zu einer Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob kommt, ergäbe sich eine neue Jahresgrenze von 6240 Euro bei 12 Beschäftigungsmonaten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
warum wird immer von 5400 jahregrenze gesprochen,wenn es doch 6300 euro sein dürfen??
Hallo Wilhelm,
das sind zwei unterschiedliche Grenzen. Für die geringfügig entlohnten Minijobs gilt eine Verdienstgrenze von 5400 Euro für zwölf Beschäftigungsmonate.
Die 6300 Euro stellen die Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrenten dar.
Für Rentner, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen und einen Minijob ausüben, gilt auch die Verdienstgrenze von 5400 Euro im Jahr. Zu ihrer Rente dürfen sie zwar mehr dazu verdienen, aber die Verdienstgrenze im Minijob hebt es nicht an.
Ein Rentner könnte statt eines 450-Euro Minijobs auch einen Midijob aufnehmen oder selbständig tätig sein.
Lesetipp: Hinzuverdienst zur Rente
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Mini-Job-Team,
bin an einer Schule im Sekretariat auf 450-Euro-Basis angestellt. Durch die erhöhten Coronamaßnahmen nach den Ferien ist in der Schule generell Mehrarbeit angefallen .
Ist es möglich, die Mehrstunden auszuzahlen, auch wenn die Kollegin nicht erkrankt ist? Die 5400€ Grenze würde dadurch überschritten.
Der Chef hatte um Mehrarbeit gebeten.
Herzlichen Dank für eine Antwort
Hallo Barbara,
der erhöhte zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Corona-Krise war nicht vorhersehbar. Das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro führt in diesem Zusammenhang nicht zur Beendigung des Minijobs.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite seit Januar auf 450 Euro Basis mit mtl. Auszahlung 450 Euro. Jetzt im Jahrendgeschäft und aufgrund Wegfall eines Mitarbeiters möchte mein Arbeitgeber, dass ich im November mehr arbeite 1500 Euro ca. und wenn möglich auch im Dezember. Ab Januar dann wieder normal 450 Euro. Ist das so möglich und immer noch ein 450 Euro Job?
Danke für eine Antwort
Hallo Claudia,
wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. eine Krankheitsvertretung, als vorhersehbar saisonale Mehrarbeit.
Ein Jahresendgeschäft wiederholt sich jährlich und ist für den Arbeitgeber in gewisser Weise planbar, somit vorhersehbar. Ob der Wegfall des Mitarbeiters nicht vorhersehbar war, beurteilt Ihr Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin Azubi und arbeite bei einem Discounter, darf ich mehr als 450 jetzt dazu verdienen und wenn ja wie viel. Arbeite seit dem 15.9.2021 da.
Hallo Jonas,
die durchschnittliche Monatsgrenze bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegt bei 450 Euro. Die Jahresverdienstgrenze somit bei 5.400 Euro (12 x 450 Euro). Die Betrachtung der Jahresverdienstgrenze kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder ab Beschäftigungsbeginn oder pro Kalenderjahr. In Ihrem geschilderten Sachverhalt bedeutet das, dass entweder der Zeitraum 09/2021 bis 08/2022 betrachtet wird oder anteilig das Kalenderjahr 2021 (09/2021 bis 12/2021). Bei der anteiligen Jahresverdienstgrenze dürften Sie dieses Kalenderjahr 1.800 Euro verdienen, diese aber nicht überschreiten.
Generell gilt, dass Ihr Verdienst in den einzelnen Monaten schwanken kann. Insofern die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird, kann die monatliche Verdienstgrenze beliebig oft überschritten werden. So dürften Sie zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen!
Ich bin seit dem 5. 2020 bei einem gemeinnützigen Unternehmen eingestellt und habe so eben eine Frage.
Ich habe einen GFB+ Vertrag also einen Minijob mit einem Übungsleiterfreibetrag.
Wegen corona habe ich monatlich nur gelegentlich von 20 bis 470€ verdient, Juli 927 und August 492 als auch September 768. Aktuell also ab dem 1.2021 bei 3635€ von 5400€.
3 wichtige FRAGEN:
•Brauche ich eine Steuererklärung wenn ich als GFB+ arbeite?
•Kann ich monatlich über 450€ so lange ich insgesamt unter 5400€ bleibe (wenn ich zum Beispiel in manchen Monaten weniger verdient habe)
•Kann ich duch meinen Freibetrag nur 200€ monatlich dazu verdienen oder noch im Dezember für 2000€ arbeiten?
Ich hätte bereits 4 mal in diesem Jahr über 450€ bekommen.
Grüße :)
Hoffe auf ihre Antwort!
Hallo Andy,
grundsätzlich wird unterschieden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro). Dabei ist zu beachten, dass die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung gilt (12 x 450 Euro). Bestand die Beschäftigung nicht im gesamten Jahr, muss die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate reduziert werden.
Haben Sie einen schwankenden Lohn und überschreiten die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürften Sie zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob. Wichtig ist, dass in jedem Monat ein Verdienst erzielt wird und das keine erheblichen Schwankungen vorliegen.
Der Übungsleiterfreibetrag (in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr) kann auf zwei Arten genutzt werden. Entweder “pro rata” (monatlich zu gleichen Teilen) oder “en bloc” (am Stück genutzt). Schauen Sie gerne mal auf unserem Blog-Beitrag vom 13. Januar 2021 vorbei. In diesem wird der Unterschied zwischen “pro rata” und “en bloc” erläutert, wie und wer die Übungsleiterpauschale nutzen kann.
Bezüglich der Steuererklärung ist es davon abhängig ob Sie als Arbeitnehmer die Pauschsteuer zahlen oder Ihr Arbeitgeber. Sind Sie Steuerschuldner, kann der Minijob bei der Einkommensteuererklärung mit berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe meinen Minijob im Marketing Bereich im September 2021 angefangen und bekomme mlt. 450 EUR. Darf ich im Monat November und Dezember monatlich jeweils 900 EUR verdienen? Ich habe keine Kollegen in meinem Bereich, sondern nur Mehraufwand wegen neuen Kampagnen. Ich wäre noch immer unter Jahresgrenze von 5400 EUR. Dankeschön.
Hallo Lisa,
bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr.
Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Haben Sie Ihre Beschäftigung wie mitgeteilt im September 2021 begonnen, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von September 2021 bis Oktober 2022 vor. Ihr Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit die einzelnen Kalenderjahre zu betrachten. Betrachten wir nur das Jahr 2021 wir die Jahresverdienstgrenze anteilig berechnet. Im Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2021 könnten Sie 1.800 Euro verdienen.
Wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro bzw. 1.800 Euro übersteigt, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein 450-Euro-Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar passiert, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Ob der Mehraufwand der neuen Kampagnen ein nicht vorhersehbares Ereignis ist, beurteilt Ihr Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie ist denn denn wenn man 2 Minijobs hat und die 450€ Grenze überschreitet, jedoch nicht die 5400€ Grenze?
Hallo Maja,
ein Minijob liegt vor, wenn die monatliche Grenze von 450 Euro im Durchschnitt nicht überschritten wird. Üben Sie mehrere Minijobs parallel aus, sind die Arbeitsentgelte zusammen zurechnen und dürfen im Durchschnitt nicht über 450 Euro beziehungsweise über 5400 Euro im Jahr liegen.
Erhalten Sie monatlich schwankendes Arbeitsentgelt, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Als Minijobber haben Sie jedoch darauf zu achten, dass maximal 5.400 Euro im Jahr nicht überschritten werden.
Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
angesichts der. aktuellen Lage hoffe ich, dass die Zeitgrenzen bis Ende des Jahres zur Überschreitung verlängert werden. Können Sie mir bitte sagen, ob damit sehr bald zu rechnen ist?
MfG
Hallo Nelli,
aktuell liegen uns keine Informationen für eine Verlängerung der Zeitgrenzen vor. Sollte eine weitere Verlängerung entschieden werden, werden wir über unseren öffentlichen Blog informieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
bei überschreiten der Verdienstgrenze wird als Voraussetzung gelegentlich und nicht vorhersehbar genannt.
Fallen hierunter auch Mehrarbeitsstunden durch an, weil z.B. ein Sanierungsunernehmen wg. der Flutkatastrophe geringf. Beschäftigte für einen kurzen Zeitraum mehr als 450 EUR verdienen?
Es wäre prima, wenn der Begriff gelegentlich und nicht vorhersehbar genauer als in den genannten Beispielen definiert werden könnte.
Mfg Ev
Hallo Evi,
wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst der Minijobber in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Für die Überschreitung der Verdienstgrenze ist zu prüfen, ob das eingetroffene Ereignis als “nicht vorhersehbar” zu deklarieren ist. Ein Ereignis wie die Flutkatastrophe zählt zum unvorhersehbaren Überschreiten.
Somit bleibt es bei dem 450-Euro-Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich erfolgte, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
gilt für die einjährige Höchstgrenze immer der 01. Januar oder der Tag des tatsächlichen Beschäftigungsbeginns?
Ich arbeite seit Mai mit schwankendem Lohn und würde gerne im November und Dezember mehr arbeiten. Dürfte ich so viel viel verdienen, bis die 5.400€ für das Jahr 2021 voll sind oder für das Jahr vom Mai 2021 bis April 2022?
LG Kurt
Verzeihung, ich habe die Antwort bereits in den Kommentaren gefunden.
Guten Tag,
hab mal eine grundsätzliche Frage: bin Rentner und arbeite seit April 2019 in einem Minijob. Zum 01.07.2021 hatte der Besitzer dieser Firma gewechselt. D.h. ich und die anderen Minijobber wurden vom bisherigen Arbeitgeber zum 30.06.2021 abgemeldet und ab dem 01.07.2021 vom neuen Arbeitgeber wieder neu angemeldet. Zählen jetzt die Verdienste vom ersten Halbjahr 2021 zum Gesamtverdienst 2021 oder beginnt für uns am 01.07.2021 wieder alles bei Null und der 12-Monatszeitraum geht dann bis zum 30.06.2022.
Hallo Hans,
für das Meldeverfahren sind Minijobs grundsätzlich bei Beginn oder bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis neu zu beurteilen. Hier ist vorausschauend vom Arbeitgeber ein 12-monatiger Zeitraum zu betrachten. Somit besteht ab Juli 2021 ein neuer 12-Monatzeitraum für die Beurteilung.
An den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. die Arbeitszeiten oder auch den Stundenlöhnen darf der neue Arbeitgeber im ersten Jahr des Betriebsübergangs keine Änderungen zu Lasten der Minijobber durchführen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke!!!
Schönen guten Tag,
ein Mitarbeiter war bis 31.12.2020 sozialversicherungspflichtig in Vollzeit bei uns beschäftigt. Seit 1.1.2021 ist er in Rente, arbeitet bei uns aber noch im Rahmen eines Minijobs. Im September und Oktober 2021 muss er wg. Krankheitsvertretung mehr arbeiten und verdient (deutlich) mehr als 450 Euro. Falls die Krankheitsvertretung im November noch andauert: werden dann die Monate November und Dezember 2020, in denen er sozialversicherungspflichtig beschäfigt war, in die Berechnung für das Überschreiten der Verdienstgrenze mit hineingerechnet (mit der Folge, dass bei Krankheitsvertretung im November mehr als 3 Monate Überschreitung vorliegen würden), oder zählt nur die Zeit, seitdem er Minijobber ist, also ab Januar 2021?
Hallo Sebastian,
die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
In Ihrem geschilderten Sachverhalt bleibt es weiterhin ein Minijob, da die 3 Monate aus unvorhersehbaren Gründen (Krankheitsvertretung) eingehalten werden. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird nicht mit einbezogen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Abend, wenn ich in einem minijob jeden Monat 450€ verdiene und 2 mal im Jahr zb. Außerplanmäßig mehr arbeiten muss und da auf ca 900€ in dem Monat komme. Wie wirkt sich das auf meinen minijob aus? Wäre das überhaupt möglich? Lg
Hallo,
als Minijobber können Sie im Monat durchschnittlich 450 Euro verdienen. Überschreiten Sie die monatliche Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.
In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen.
Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ saisonale Mehrarbeit.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 1. Juni 2021: “Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bitte brauche hilfe.
Habe ein minijob am 07.05.21 begonnen, liege ich dann richtig das ich bis zum Jahresende 3.600€ verdienen darf oder irre ich mich
Hallo Saskia,
bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr.
Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Haben Sie Ihre beispielsweise im Mai 2021 begonnen, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 vor. Ihr Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit die einzelnen Kalenderjahre zu betrachten. Betrachten wir nur das Jahr 2021 wir die Jahresverdienstgrenze anteilig berechnet. Im Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2021 könnten Sie wie richtig mitgeteilt 3.600 Euro verdienen und im Kalenderjahr 2022 5.400 Euro.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, darf eine Rentnerin, die Altersrente für besonders langjährige Versicherte bezieht und einen Minijob mit EUR 450,00 mtl. ausübt, jedoch vom Arbeitgeber gebeten wird, wegen coronabedingtem Ausfall von Kolleginnen einzuspringen, welchen BEtrag hinzuverdienen. Muss dann eine ÄNderungsmeldung bei der Minijobzentrale erfolgen?
Vielen Dank. MFG
Hallo Rita,
wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein 450-Euro-Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar passiert, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. der Ausfall von Kolleginnen wegen Corona.
Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten in einem 450-Euro-Minijiob gibt es hierbei nicht. Auch eine Änderungsmeldung muss hier nicht erfolgen, sofern die Überschreitung bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum aus unvorhersehbaren Gründen geschieht.
Jedoch sind Hinzuverdienstgrenzen für Rentenleistungen zu beachten, um Rentenkürzungen zu vermeiden. Lediglich neben dem Bezug einer Regelaltersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Vielleicht interessiert Sie hierzu unser Blogbeitrag : Minijob neben der Altersvollrente: Neue Hinzuverdienstgrenze 2021
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Bei einem Kollegen ist es so das er im Juni mehr als 450€ verdient hat davor immer darunter und im August und September mehr das heißt 3 Monate, aber vorraussichtlich in diesem Monat nochmal mehr als 450€ verdienen wird aufgrund Personalmangel aber abgerechnet wird es erst Ende November (gearbeitet aber im Oktober ) zählt das dann noch zur 4 monatigen Frist die 5.400€ werden im Jahr 2021 aber nicht überschritten.
Vielen Dank und Liebe Grüße!
Hallo Anil,
wie von Ihnen beschrieben, hat Ihr Kollege einen monatlich schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht. Somit darf in diesem Fall zum Beispiel auch in 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Wird die Grenze von 5.400 Euro nicht überschritten, bleibt es bei einem Minijob.
Grundsätzlich wird der Mehrverdienst in dem Monat ausbezahlt, in dem diese geleistet wurde. Hier gilt das sogenannte Entstehungsprinzip, also wann die Mehrarbeit tatsächlich entstanden ist.
Lesetipp: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
eine Mitarbeiterin hat im Zeitraum 08/20, 01/21, 02/21 und 04/21 in einem Zeitjahr insgesamt schon 4x mehr ausgezahlt bekommen als 450,00€.
Wird die Dame sv-pflichtig, wenn ja, ab wann und für welche Monate?
Wenn sie im Oktober 2021 ebenfalls mehr verdienen würde, fällt der August 2020 aus der 12-Monatsberechnung raus (neuer 12-Monatszeitraum Nov. 2020 – Okt. 2021) und bleibt der Minijob dann bestehen aufgrund der neuen Corona-Regelung?
Vielen Dank!
Hallo Norina Levermann,
wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst der Minijobberin in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt nur dann ein 450-Euro-Minijob, wenn die Überschreitung gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen.
Aufgrund der Corona-Pandemie galt lediglich für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges, sowie aktuell für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 übergangsweise ein bis zu 4-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Sofern es sich in Ihrem Fall um jeweils unvorhergesehene Überschreitungen der Entgeltgrenze handelt, liegt demnach bis einschließlich März 2021 noch ein 450-Euro-Minijob vor.
Ab April 2021 liegt grundsätzlich kein 450-Euro-Minijob mehr vor, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da innerhalb des zurückliegenden 12-Monats-Zeitraums (hier: 01.05.2020 bis 30.04.2021) bereits ein 3-maliges nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze in den Monaten August 2020 sowie Januar 2021 und Februar 2021 vorgelegen hat.
Ab Mai 2021 kann wieder ein 450-Euro-Minijob vorliegen, wenn ein regelmäßiger monatlicher Verdienst von diesem Zeitpunkt an auf durchschnittlich 450 Euro vertraglich vereinbart wurde.
Sofern dies der Fall ist, wäre die unvorhergesehene Überschreitung im Oktober 2021 wieder als gelegentlich anzusehen, da für den hier maßgebenden 12-Monats-Zeitraum ( 01.11.2020 bis 31.10.2021) die aktuell bestehende Übergangsregelung Anwendung findet und insgesamt ein 4-maliges Überschreiten der Entgeltgrenze als gelegentlich gilt. Der Monat August 2020 bleibt hier unberücksichtigt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
eine Aushilfe auf Minijob-Basis hat bisher nur im Januar 2021 ca. 100 € verdient, die weiteren Monate dann nicht mehr. Sie war aber auch nicht abgemeldet, sondern wurde mit Unterbrechung geschlüsselt. Jetzt im Oktober übernimmt sie eine Urlaubsvertretung und verdient dann in diesem Monat 650 €. Für die Monate November und Dezember ist sie mit einem monatlich Verdienst von 100 € geplant.
Ist der Minijob durch die Urlaubsvertretung und das Überschreiten der 450 € gefährdet?
Vielen Dank.
Hallo Anja,
wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat (arbeitsrechtlich zulässig) unterbrochen, gilt sie im Sozialversicherungsrecht als zunächst beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist abgemeldet werden.
Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber diesen wieder zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs. Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) zu nutzen.
Ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn der monatliche Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
In Ihrem Fall wird das regelmäßige Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat nicht überschritten, sofern von Oktober bis Dezember nicht mehr als 1.350 Euro (3 Monate mal 450 Euro) verdient werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
eine Mitarbeiterin ist ab dem 01.05.2021 als geringfügig Beschäftigte in das Unternehmen eingetreten. Von Mai bis August war ihr monatlicher Verdienst je 450€. Sie übt weiterhin eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Aufgrund eines Krankheitsausfalls einer Kollegin, müsste die Mitarbeiterin in ihrem Minijob für September und Oktober 2021 als Krankeitsvertretung über die 450€ Grenze hinaus beschäftigt werden. Der monatliche Verdienst würde sich dadurch auf ca. 1.500€ monatlich erhöhen. Liegt damit weiterhin ein Minijob vor. Gibt es betragsmäßigen Höchstgrenzen die zu berücksichtigen sind. Müssen wir den Jahresverdienst von max. 5.400€ oder in dem Fall bei 8 Monaten Beschäftigung max. 3.600€ beachten? Danke
Hallo Nitsche,
bei einem 450-Euro-Minijob darf der durchschnittliche monatliche Verdienst nicht über 450 Euro liegen. Die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung liegt bei 5.400 Euro (12 x 450 Euro). Der zu berücksichtigende Zeitraum für die Jahresbetrachtung ist nicht zwingend immer ein Kalenderjahr, sondern stets ein Zeitraum von 12 Monaten (Zeitjahr).
Sofern die Mitarbeiterin demnach seit dem 1. Mai 2021 unbefristet eingestellt ist, betrachten Sie für die Beurteilung der Jahresverdienstgrenze den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022.
Besteht dagegen die zu beurteilende Beschäftigung nur zeitlich befristet, zum Beispiel für nur 8 Monate vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021, ist die Jahresverdienstgrenze anteilig zu berechnen (8 x 450 Euro = 3.600 Euro).
Wenn die (anteilige) Jahresverdienstgrenze 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. diese Krankheitsvertretung.
Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 übergangsweise ein bis zu 4-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es hierbei nicht.
Da in Ihrem Fall die (anteilige) jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro wegen einer Krankheitsvertretung lediglich 2-mal in den Monaten September und Oktober 2021 überschreitet, war dies grundsätzlich gelegentlich und nicht vorhersehbar.
Somit steht dem Fortbestand des 450-Euro-Jobs, trotz der 2-maligen Überschreitung der Monatsverdienstgrenze infolge einer Krankheitsvertretung, nichts entgegen und es liegt durchängig ein 450-Euro-Job vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale