Minijobber anmelden – Was gewerbliche Arbeitgeber wissen sollten
Viele Arbeitgeber stehen vor der Aufgabe, einen Beschäftigten bei der Sozialversicherung anzumelden. Handelt es sich um einen Minijobber, muss der Arbeitgeber ihn bei der Minijob-Zentrale melden. Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.
4 Schritte zur Anmeldung eines Minijobbers
Für die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs kann der Arbeitgeber sich an den folgenden 4 Schritten orientieren:
1. Betriebsnummer beantragen
Wenn ein Arbeitgeber erstmalig einen Minijobber anmeldet, benötigt er eine Betriebsnummer. Wenn für das Unternehmen noch keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werde. Dies ist ganz einfach mit einem Online-Antrag möglich.
Weitere Informationen zur Betriebsnummernvergabe stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
2. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Zu Beginn einer Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Art der Beschäftigung beurteilen. Er muss entscheiden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen Minijob ausübt oder ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigt der Arbeitgeber einige Informationen über den Arbeitnehmer. Dazu gehören zum Beispiel die persönliche Angaben oder Hinweise über weitere Beschäftigungen.
Mit unserem Personalfragebogen können Arbeitgeber alle relevanten Informationen abfragen. Er eignet sich sowohl für 450-Euro-Minijobbs als auch für kurzfristige Minijobs.
Der ausgefüllte Personalfragebogen hilft Arbeitgebern dann nicht nur bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung, er kann anschließend auch zu den Lohnunterlagen genommen und bei Betriebsprüfungen vorgezeigt werden.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ist diese bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers und nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden.
3. Meldung zur Sozialversicherung
Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen.
Die Anmeldung muss der Arbeitgeber online übermitteln. Sie kann mit einem Lohnabrechnungsprogramm erstellt werden. Nutzt der Arbeitgeber kein Lohnabrechnungsprogramm, kann auch die elektronische Ausfüllhilfe “sv.net” verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Software, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse entwickelt wurde.
Die Anmeldung des Minijobbers ist mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach der Aufnahme des Minijobs zu übermitteln.
Neben der Anmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale, muss der Minijobber auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Mehr Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Arbeitgeber in unserem Beitrag “Unfall im Minijob – So hilft die Unfallversicherung”.
4. Beitragsnachweis und Zahlung der Abgaben
Arbeitgeber müssen für ihre Minijobber jeden Monat einen sogenannten Beitragsnachweis elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dieser beinhaltet die für alle Minijobber zu zahlenden Abgaben. Wie hoch die Beiträge sind, kann ganz einfach mit dem Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale ermittelt werden. Weitere Informationen zu den Beitragsnachweisen finden gewerbliche Arbeitgeber unter www.minijob-zentrale.de.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind monatlich unter Angabe der Betriebsnummer an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Sie sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Bankverbindungen der Minijob-Zentrale finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.
Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge fristgerecht abgebucht werden. Das Mandat finden Arbeitgeber als Online-Formular auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Die genauen Fälligkeits- und Übermittlungstermine gibt es hier.
Alle Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre “Minijobber anmelden. Was Arbeitgeber wissen sollten”.
Hallo,kann ich einen Minijobber auch per Telefon anmelden?
Hallo Manuela,
gewerbliche Minijobs können nicht per Telefon angemeldet werden. Diese Möglichkeit besteht nur für Minijobs im Privathaushalt. Gewerbliche Arbeitgeber müssen die Anmeldung zur Sozialversicherung für Minijobber grundsätzlich durch Datenübertragung mit zugelassenen systemgeprüften Programmen an die Minijob-Zentrale übermitteln. Besitzen Sie kein Lohnabrechnungsprogramm für die Online-Übermittlung der Daten, können Sie die elektronische Ausfüllhilfe “sv.net” verwenden. Wie Sie einen Minijobber anmelden und Beitragsnachweise erstellen, zeigen wir Ihnen in unseren Erklärfilmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Muss bei den Minijobbern ein Arbeitsvertrag gemacht werden und muss eine Stndendokumentation/Arbeitsnachweis der gearbeiteten Stunden mit Angabe von Tag und Uhrzeit erfolgen?
Freundliche Grüße
Hallo Johann,
ein Arbeitsvertrag für Minijobber ist nicht zwingend. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber Ihrem Minijobber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. Das regelt das Nachweisgesetz.
Seit Einführung des Mindestlohns besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Für Minijobber müssen detaillierte Stundenaufzeichnungen geführt werden. Hierfür kommt die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht, mit denen mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sind.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
mein Mann hat sich selbstständig gemacht und eine Minijobber eingestellt, der noch einen Hauptberuf ausübt und einen Minijobber, der nur diesen Minijob ausübt.
Bei dem Minijobber, der noch einen Hauptberuf ausübt muss ich eine Nebeneinkommensbescheinigung ausfüllen.
Was ist aber mit dem Minijobber, der nur diesen Minijob hat? Braucht auch dieser einen Nebeneinkommensbescheinigung?
LG April
Hallo April Lynn,
eine Nebeneinkommensbescheinigung ist nicht in jedem Fall notwendig. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der jeweilige Arbeitgeber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist.
In diesem Zusammenhang wird jedem Arbeitgeber empfohlen, die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer schriftlich zu erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo an die Besserwissenden,
neben einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung kann auch noch ein kurzfristige Tätigkeit ausübt werden, sofern Sie nicht berufsmäßig ist. Sehe ich das richtig, dass ich sofern ich unter 450 Euro bei der kurzfristigen Beschäftigung bleibe ( 5 Stunden 1x wöchentlich)auf die Prüfung der 70 Tage verzichten kann?
Hallo Rani,
nein, denn ein kurzfristiger Minijob liegt nur vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist. Auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Die zeitliche Begrenzung ist bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auf maximal ein Zeitjahr zu vereinbaren.
Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an. Nur bei einem Verdienst über 450 Euro monatlich, müssen Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen.
Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit der Lebensunterhalt gesichert wird. Dabei wird bestimmten Personengruppen (z.B. arbeitslos gemeldete Personen) Berufsmäßigkeit unterstellt. Diese dürfen nicht kurzfristig beschäftigt werden.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können Sie genau einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen ausüben.
Lesetipp unser Blog – Beitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
ich wollte gern wissen wie es sie verhält wenn ich einen Teilzeit Job habe und einen minijob,darf ich dann noch einen minijob haben?
vielen dank schon mal
Hallo Meike,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann nur ein 450-Euro- Minijob gemeldet werden. Nehmen Sie einen zweiten 450-Euro-Minijob auf, entsteht für diesen Sozialversicherungspflicht und Ihr Arbeitgeber meldet diesen an Ihre Krankenkasse.
Lesetipp: 450-Euro-Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wie von Ihnen ab dem Jahr 2022 haben wir als Steuerbüro für eine Wohneigentümergemeinschaft , die eindeutig als Arbeitgeber fungiert eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt.
Leider wurde diese nicht vergeben mit der Begründung es wäre kein Arbeitgeber!
Unserer Ansicht nach ist das falsch, denn seit Jahren werden Lohnabrechnungen erstellt und Beitragsnachweise an die BKN gemeldet.
Ist dieses Problem bekannt?
Grüße von den Steuermäusen
Hallo,
uns sind bereits Hinweise bekannt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG’s) keine Steuernummer bekommen, sofern sie nur für Minijobs Pauschsteuern an die Minijob-Zentrale abführen.
Die Begründung, dass nicht teilen, dass WEG’s keine Arbeitgeber sind, können wir nicht teilen. Auch wenn sie Minijobs beschäftigen, sind sie Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.
Beitragsnachweis -es fehlt der Fakt daß dieser am 15ten des NOCH LAUFENDEN MONATS fällig ist und im Folgemonat dann entsprechend der Realität des restlichen Monats korrigiert wird.
Es fehlen die Belege an den Minijobber selbst.
Es fehlt die Jahres-End-Meldung.
Es fehlt die Meldung wenn der Minijobber mal einen oder mehrere Monate nicht gearbeitet hat.
Es fehlt der Hinweis, daß sv.net gar nicht unter https://sv.net zu erreichen ist.
…
Daß es nicht nur für Gewerbliche sondern auch für Freiberufliche Arbeitgeber, Liebhabereien als Arbeitgeber und privat beschäftige Minijobber geht ist im Titel natürlich auch falsch.
Am einfachsten wäre gewesen statt von Gewerblichen von Gewerbsmäßigen Arbeitgebern oder einfach von Arbeitgebern zu sprechen.
Hallo,
ich lese nicht in dem Artikel, dass SV.net unter der genannten Adresse zu erreichen ist, da ist doch ein Link hinterlegt.
Klar steht da nicht alles zum Melde- und Beitragsverfahren im SV-Recht … aber wer will auch gleich mit Informationen überschüttet werden?
Gruß
Putzfee
Hallo Herr Wolschon,
in unserem Beitrag gehen wir nur auf die – ggf. erstmalige – Anmeldung eines Minijobbers bei der Minijob-Zentrale ein und stellen nicht das gesamte Meldeverfahren dar. Daher haben Sie Recht, dass in unserem Beitrag Erläuterungen z. B. zum Thema Jahresmeldungen fehlen.
Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsnachweis spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Minijob-Zentrale einreichen. Da zu diesem Zeitpunkt der Monat noch nicht abgeschlossen ist, kann die endgültige Höhe der beitragspflichtigen Entgelte und damit der Abgaben für den jeweiligen Beitragsmonat noch nicht feststehen. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können. Nähere Informationen über diese verschiedenen Möglichkeiten finden Sie auf unserer Internetseite unter “So ermitteln Sie die Höhe Ihrer Abgaben”.
Die elektronische Ausfüllhilfe “sv.net” ist unter der in unserem Beitrag verlinkten Adresse zu erreichen. Gerne können Sie es ausprobieren.
Die Ausführungen zur Anmeldung eines Minijobbers in unserem Beitrag sind ausschließlich für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich relevant. Die Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt erfolgt im vereinfachten Haushaltsscheck-Verfahren. Wie das funktioniert, können private Arbeitgeber hier nachlesen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Man kann es mit Kritik auch übertreiben, vor allem, wenn sie nur um der Kritik Willen erfolgt.
Der Hinweis auf mehrmonatiges Fehlen eines Minijobbers z.B. ist hier völlig sinnfrei, da es im Artikel um die ERSTMALIGE Anmeldung geht.
Die Beiträge sind absolut hilfreich. Denken Sie daran, es gibt solide Arbeitgeber, sind aber zu klein um sich in diesem Metier bestens auszukennen. Daher sind die sogar kostenlose Beiträge wie die Hotline segensreich.
Hallo Klaus,
vielen Dank für Ihr positives Feedback. Das freut uns sehr zu lesen! :)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale