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Das gilt bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit
Viele Arbeitgeber melden aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeit an. Der dadurch entstandene Verdienstausfall des Arbeitnehmers wird durch das Kurzarbeitergeld jedoch nur teilweise ausgeglichen. Monat für Monat nehmen daher immer mehr Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Nebenjob auf. Ein Minijob kann eine gute Möglichkeit sein, den Verdienstausfall abzufangen. Was für Arbeitnehmer gilt, die während der Kurzarbeit einen Minijob bei einem weiteren Arbeitgeber ausüben, erklären wir in diesem Beitrag.
Minijob wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet
Das Wichtigste vorweg: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde. Auch ist unerheblich, ob der Minijob in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Hinzuverdienstregelungen bei Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie gelockert
Die Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden aufgrund der Corona-Krise seit April 2020 sukzessive gelockert. Vor Corona galt: Nur ein Nebenjob, der schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anrechnungsfrei.
Zu Beginn der Corona-Pandemie konnten Arbeitnehmer in Kurzarbeit darüber hinaus anrechnungsfrei einen 450-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung in einem systemrelevanten Betrieb aufnehmen. Auch die Beschränkung auf den systemrelevanten Bereich wurde bereits mit dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Sozialschutzpaket II gelockert.
Die Regelung, dass Arbeitnehmer in einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen können, war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wurde die Regelung über den Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung möglich
Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind nicht möglich. Wenn vom Arbeitgeber für die Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, besteht diese Beschäftigung weiterhin. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit gilt daher, dass sie neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen 450-Euro-Minijob ausüben können. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dieser Nebenjob ist dann kein Minijob mehr, selbst wenn der Verdienst im Monat insgesamt 450 Euro nicht überschreitet. Bei diesem Nebenjob würde es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist. Weitere Informationen zur Ausübung mehrerer Minijobs finden Sie in unserem Beitrag “Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung – Geht das?“.
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihr Arbeitgeber in der Corona-Krise Kurzarbeit für sein Unternehmen anmelden muss. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nämlich nur Arbeitnehmer, die nach dem SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Dies trifft auf Minijobber nicht zu, da sie versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Hallo Minijob-Zentrale,
Ich habe zwei Minijobs. 1 x 300,- Euro und 1x 150,- Euro. Nun besteht die Möglichkeit befristet bis Ende Juni bei einer Firma zusätzlich zu arbeiten die Corana Tests durchführt.Welche Möglichkeiten gibt es für mich? Gehört habe ich von einem Kurzarbeitsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Hallo, ich habe eine Frage. Ich bin auch in Kurzarbeit und habe noch einen 450 Euro Job, den ich schon vor Corona hatte, darf ich über die 450 Euro Steuerfrei dazu verdienen? Letztes Jahr ging es, aber auch dieses Jahr?
Gruß Matthias
Hallo Matthias,
wir gehen davon aus, dass Sie die Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten meinen.
Als gelegentlich gilt nach wie vor ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der vergangenen 12 Monate. Handelt es sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten (z.B. Krankheitsvertretung), darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Aufgrund der Corona-Pandemie galt im vergangenen Jahr für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Blogbeiträgen: Mehrarbeit Corona: Überschreiten 450-Euro-Grenze und Schwankender Verdienst im Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
Ich hätte auch ein zwei Fragen bezüglich einem MiniJob und Kurzarbeit….
Ich hab jetzt schon einiges recherchiert, aber ich Blick nicht mehr durch.
Und zwar: Ich bin auch in der Gastronomie, und beziehe KUG, und habe nun seit 1.3.2021 einen MiniJob aufgenommen.
Nun zu meiner Frage:
Darf ich nun durch den Nebenjob bei 450ig Euro im Monat, plus Lohn und KUG theoretisch über mein normales Nettogehalt kommen, ja oder nein?
Ich hab was gelesen, das es wohl 2020 so war, das aus der Summe von Istentgeld plus KUG plus Nebenjob das normale Nettoeinkommen nicht überschritten werden darf…..
Für 2021 (da hat mein MiniJob ja auch erst angefangen) hab ich nur die Info gefunden, dass ich nicht mehr wie 450ig im Monat dazu verdienen darf.
Hallo Thomas,
die Agentur für Arbeit teil auf ihrer Homepage folgende Informationen mit:
“Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Neu: Bei Aufnahme / Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (zum Beispiel Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Lebensmittelbranche) bleibt das Nebeneinkommen im April 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 wird diese Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Berufe ausgedehnt. Das Nebeneinkommen ist weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung sind bei der Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen.
Ein Minijob (450 Euro / Monat) bleibt bis zum 31. Dezember 2021 vollständig anrechnungsfrei.”
Aktuell dürfen Sie somit einen 450-Euro-Minijob neben dem Bezug von Kurzarbeitgeld anrechnungsfrei voll ausschöpfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich habe die gleiche Frage und diese wird hier nicht richtig beantwortet. Wenn man den Text der Bundesagentur liest, dann würde dies bedeuten, dass man inklusive des Minijobs das eigentliches Soll-Entgelt (grundsätzliches Nettoeinkommen ohne KuK) nicht überschreiten darf.
–> Auf der einen Seite wird geschrieben, dass es vollständig anrechnungsfrei ist, auf der anderen Seite wird betont, dass man nur bis zur Höhe seines eigentlichen Nettogehaltes hinzuverdienen darf.
Könnten Sie hierauf erneut eingehen?
Liebe Grüße
Sehr geehrte Frau Quabeck,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Beim Kurzarbeitgeld handelt es sich um eine Leistung der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher, sich in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenze zum Kurzarbeitergeld direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite in der Gastronomie und bin in Kurzarbeit. Mein AG hat allen Mitarbeitern freigestellt, einen Nebenjob während der Kurzarbeit aufzunehmen. Muss ich ihn darüber informieren, wenn ich einen solchen aufnehme und bei wem?
Hi,
So viel ich weiß, muss man ihn nur darüber informieren, das Sie einem Nebenjob nachgehen.
Wo und bei wehm, ist meines Wissens irrelevant.
Hallo Sandra,
Sie als Arbeitnehmerin haben gegenüber Ihren Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht. So müssen beispielsweise weitere Beschäftigungen angezeigt werden. Hier empfehlen wir frühzeitig den Kontakt mit Ihrem Hauptarbeitgeber zu suchen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe auch eine Frage. Als angestellter vom Gastronomie bin ich in der KUG angemeldet.
Da ich viel Zeit hatte, habe ich drei Monaten in einer Betrieb eines Freundes gefholfen.. ein Minijob ohne Vertrag gemacht :30 Stunden zusammen, 100 Euro monatlich. Normalerweise sollte ich das nicht versteuern, aber mit Corona .. muss man es versteuern wegen KUG? Und Wie?
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Mit Freundlichen Grüßen.
Hallo Eduardo,
neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Unabhängig von Corona ist jeder 450-Euro-Minijob zu versteuern. Über die Art der Versteuerung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein 450-Euro-Minijob wird entweder individuell nach den Lohnsteuerklassen des Arbeitnehmers oder pauschal in Höhe von 2 Prozent versteuert-
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl Minijob während KUG und Ehrenamtspauschale/Übungleiterpauschale on Top. Ich bin seit einem Jahr in Kurzarbeit und der
Arbeitgeber stockt das Gehalt auf 90% auf. Ich arbeite geringfügig in einem Impfzentrum für einen gemeinnützigen Verein. Da ich zur Zeit mehr gebraucht werden würde sagte man mir, ich würde was ich über die 450 € verdiene (z.B. 200€ im März) als Ehrenamtspauschale ausgezahlt bekommen. Das dürften bis zu 3000 € im Jahr sein. Können Sie mir sagen, ob das korrekt ist oder ob ich fürchten muss am Ende des Jahres etwas zurück zahlen zu müssen.
Vielen Dank für eine Information!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Kris,
neben der Kurzarbeit (versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Ebenso ist es möglich ein 450-Euro-Minijob und eine Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale bei demselben Arbeitgeber auszuüben. Wird die Übungsleiterpauschale pro rata gezahlt, handelt es sich hier um einen Wert von 200 Euro im Monat. Die Übungsleiterpauschale wurde, wie richtig von Ihnen angemerkt, zum 1. Januar 2021 auf 3.000 Euro angehoben. Da es sich bei der Übungsleiterpauschale um einen Steuerfreibetrag handelt, wird dieser nicht zum Minijob Verdienst hinzugerechnet.
Wir empfehlen Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 13. Januar 2021: “Höhere Steuerfreibeträge: “Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche und rasche Antwort! Ich habe nur einen Minijob. Somit sollte das gut klappen! Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende !
Hallo,
ich habe einen Mini Job in der Gastro. Diesen kann ich aktuell nicht ausüben. Kann ich vorübergehend einen weiteren Mini Job annehmen? Oder wird der 2. Job dann Versicherungspflichtig?
Danke
Hallo Manuela,
wir gehen davon aus, dass Sie in keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig sind, somit können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro nicht überschritten wird.
Da Sie in der Gastronomie aktuell kein Arbeitsentgelt erhalten, können Sie grundsätzlich bei einem anderen Arbeitgeber 450 Euro monatlich verdienen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für die Schnelle Antwort,
ich habe eine Versicherungspflichte Anstellung. Muss mich mein Mini Job Arbeitgeber in der Gastro abmelden damit ich den neuen Mini Job beginnen kann?
Hallo Manuela,
da eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, dürfen Sie nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet.
Erhalten Sie bereits länger als 4 Wochen keinen Verdienst beim Minijob in der Gastronomie, ist die Beschäftigung im Rahmen einer Unterbrechung zu melden. Der Arbeitgeber erstellt eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 34 und übermittelt diese an die Minijob-Zentrale. Ist die Beschäftigung somit unterbrochen, können Sie einen 450-Euro-Minijob versicherungsfrei (ausgenommen der Rentenversicherung) aufnehmen.
Wie empfehlen Ihnen hierzu unseren Blog-Beitrag vom 30. Juni 2020 “Unterbrechung eine Mnijobs ohne Verdienst -So müssen Arbeitgeber melden”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit März letzten Jahres in Kurzarbeit und habe jetzt die Möglichkeit einen kurzfristigen Saisonarbeiterjob anzunehmen. Dieser geht über 10 Wochen und 3 Tage in der Woche. Meine Frage ist jetzt ob der Verdienst mein Kurzarbeitergeld in irgendeiner Form beeinflusst.
Hallo Patrick,
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Bei Fragen zur Anrechnung Ihres Verdienstes aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bräuchte eine Information zu Folgender Situation:
Ich bin Hauptberuflich in der Gastronomie tätig und seit November zu 100% in Kurzarbeit!mein Arbeitgeber kann den Lohn leider nicht Aufstocken.
Nun hätte Ich die Möglichkeit für einen ganzen Monat in einem corona schnelltestzentrum ca.180 std/10 Euro die std Im Monat zu Arbeiten!ist dass erlaubt?erhandelt sich um eine kurzzeitbeschäftigung nur für einen Monat!
Ich bedanke mich schon vielmals für die Information
Hallo Anna,
ja, diese Möglichkeit besteht.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie den kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben.
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal drei Monate, wenn Sie als Minijobberin an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten oder 70 Arbeitstage, wenn Sie regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt sind.
Wir empfehlen Ihnen vor Beschäftigungsaufnahme das Gespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, um zu erfahren ob und wie sich ggf. Ihr Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Lesetipp: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich würde erst ab kommenden Montag einen Nebenjob neben der Kurzarbeit aufnehmen. Ist das möglich? Außerdem stockt mein Arbeitnehmer selbst den kompletten Restbetrag zum Gehalt auf. Gibt es daher andere Regelungen?
Liebe Grüße
Hallo Jessica,
ja, das ist möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Wir gehen davon aus, dass Ihr Hauptarbeitgeber den Restbetrag zur Kurzarbeit aufstockt, daher empfehlen wir Ihnen sich an die zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um sich individuell zum Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld beraten zu lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
der max, jährliche Hinzuverdienst von 5400€ bezieht sich auf ein Kalenderjahr oder einen 12-Monatszeitraum?
Wenn ich im März mit einem 450€-Job beginne und es bezieht sich auf das Kalenderjahr, dann dürfte ich nur max. 4500€ erhalten?
Danke für eine Antwort.
Hallo Monika,
die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 5.400 Euro gilt für eine ununterbrochene Beschäftigung von 12 Monaten. Die Betrachtung der 12 Monate kann entweder ab Beschäftigungsbeginn erfolgen oder der Arbeitgeber stellt die Betrachtung zum Jahreswechsel auf ein Kalenderjahr um.
Betrachten wir das Jahr 2021, können Sie im Zeitraum März 2021 bis Dezember 2021 4.500 Euro verdienen. Betrachten wir hingegen einen 12-Monats-Zeitraum ( März 2021 bis Februar 2022) können Sie 5.400 Euro verdienen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Ich bekomme kug und habe einen Minijob angenommen. Der Chef aus dem Minijob will seinen Mitarbeitern einen Bonus auszahlen. Auch mir. Laut inet darf ich einen Bonus von 1500€ erhalten um keine Sozialabgaben zahlen zu müssen. Wie sieht es mit dem Kug aus? Wird dieses dann gekürzt oder bleibt es unberührt?
Hallo Herr Klein-Schmitz,
beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Bei Fragen zur Anrechnung der Bonuszahlung aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob bleibt gänzlich anrechnungsfrei.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hi,
ich bin zur Zeit in Kurzarbeit und habe letzten Monat einen Minijob begonnen (Hauptarbeitgeber wurde informiert). Ich komme zur Zeit nicht über die 450€, allerdings werde ich gefragt, ob ich nicht mehr arbeiten möchte als die 450€ (Corona Testungen, Promotion bei einer Jobvermittlung). Meine Frage nun: Darf ich mehr als 450€ verdienen ohne Abgaben zu zahlen, wenn ich am Ende des Jahres trotzdem unter 12 x 450€ = 5400€ bleibe? Ich finde diesbezüglich lediglich die Info, dass man 3-4 mal drüber sein kann, aber nicht konkretes. Möchte nicht Ende des Jahres dann Probleme bekommen und Geld zurück zahlen müssen…
Hallo Dennis,
die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um einen Minijob oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, obliegt Ihrem Arbeitgeber.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich werde nun in 0-Stunden-Kurzarbeit sein. Ich könnte eine “kurzfristige Beschäftigung” aufnehmen, die mir aber mehr als € 450,- im Monat einbringt. 1.Wie verrechnet sich das mit dem Kurzarbeitergeld?
Ich habe eine Frage zum Thema Minijob und Kurzarbeit. Einerseits heißt es, 450€ Job bleibt vollständig anrechnungsfrei, andererseits: Beschäftige mit Nebenjob können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben. Wenn ich mit 450€ Minijob + Kurzarbeitergeld mehr Verdienst als ursprünglich habe, wird dann angerechnet?
Hallo Tamara,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch ein zweites Sozialschutzpaket die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert. Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt ein 450-Euro-Minijob nun gänzlich anrechnungsfrei.
Zur individuellen Auswirkung eines Nebenjobs auf das Kurzarbeitergeld berät Sie die zuständige Agentur für Arbeit.
???? Wer berät dort?! Ich hatte dort vor einiger Zeit angerufen, da ich Fragen zum Kurzarbeitergeld hatte. Die nette Dame vom Arbeitsamt , fragte mich sind Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Auf meine Antwort Arbeitnehmer, meinte sie es tue ihr Leid, sie könne mir keine Auskünfte geben. Ein absoluter Witz! Man wird wie gewohnt hängen gelassen.
Hallo Dražan,
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird, diese sollten grundsätzlich auch Ihre Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld beantworten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet Ihre Frage auf seiner Interseite sehr eindeutig. Hier ist folgende Aussage zu finden: “Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. ”
Somit wird der Minijob bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit informiert hierzu auf Ihrer Internetseite. http://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen
?
Wir hoffen, das Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die selbe Frage habe ich auch. Hast du mittlerweile eine Antwort erhalten? ( die beiden Aussagen stehen ja gegeneinander)
Mit der Antwort hier im Chat komme ich nicht weiter
Hallo Anne,
wir gehen davon aus, dass Sie sich auf die Frage von Tamara beziehen. Wie wir bereits Tamara mitgeteilt haben, wurde mit dem Sozialschutzpaket II beschlossen, das ein 450-Euro-Minijob neben den Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich anrechnungsfrei ist.
Wir empfehlen jedem/jeder Arbeitnehmer/in sich an die zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um sich individuell zum Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld beraten zu lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe gestern mit der Agentur für Arbeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft telefoniert, da die Agentur für Arbeit keinerlei Ahnung hatte was Kurzarbeit und Nebentätigkeiten als Arbeitnehmer angeht. Dort sagte sogar eine Dame mir, dass ich keinen 450€ Job ausüben dürfte……..
Naja jetzt hier das ernüchternde Ergebnis:
Bis zum 31.Dezember 2020 durfte man Nebeneinkünfte haben, auch ausserhalb eines 450€ Jobs, bis zu seinem Soll-Netto Gehalt neben Kurzarbeit. Hier war aber wichtig, dass das in systemrelevanten Berufen ist wie Lebensmittelhandel (Markt, Supermarkt, Saison Arbeit wie Spargelstechen o.ä.).
Das wurde jedoch nicht verlängert und es ist tatsächlich jetzt so, dass neben Kurzarbeit AUSSCHLIESSLICH EIN 450€ Minijob ausgeübt werden darf. Auch wenn man mit zwei Minijobs nicht über 450€ kommen dürfte. Diese Regelung ist so was von der Realität entfernt und unfair, da man so noch nicht einmal ansatzweise oder sehr knapp an sein Soll-Netto Gehalt kommt aber am Ende des Jahres noch schön Lohnsteuer und nebenbei Rente on top zahlen muss…
Im besten Fall, wenn wir alle jetzt genügend Druck machen, kann zumindestens wieder diese Regelung bis zur Höhe des Netto Gehaltes verlängert werden. Ansonsten sehe ich wenig Möglichkeiten für Nebenverdienste.
Aber hey ich habe einen super Tipp bekommen:
Man kann angeblich sehr einfach, schnell und unkompliziert Hartz4 beziehen als Aufstockung… Also jeder arbeiten möchte und es könnte, wird abgestraft kann aber dafür noch mehr Sozialleistungen beziehen auf Kosten der Steuerzahler und Staates.. Dafür muss man sich an sein Jobcenter wenden.
Liebe Tamara,
kannst du die Aussage der Dame auf mich beziehen? Ich bin in der Kurzarbeit. Mein Arbeitnehmer stockt aber bis zum Grundgehalt auf. Ich habe also keine Verluste. Nun habe ich ab Montag die Möglichkeit durch einen Minijob 450€ dazuzuverdienen. Darf ich das?
Hallo,
Also verstehe ich das richtig, das ich einen nebenjob während meiner kurzarbeit auch im Büro machen kann und nicht nur im Einzelhandel als Beispiel?
Hallo Julia,
die Tätigkeit kann hierbei selbst gewählt werden und muss nicht im Einzelhandel erfolgen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale