Zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2022
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Das gilt bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit
Viele Arbeitgeber melden aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeit an. Der dadurch entstandene Verdienstausfall des Arbeitnehmers wird durch das Kurzarbeitergeld jedoch nur teilweise ausgeglichen. Monat für Monat nehmen daher immer mehr Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Nebenjob auf. Ein Minijob kann eine gute Möglichkeit sein, den Verdienstausfall abzufangen. Was für Arbeitnehmer gilt, die während der Kurzarbeit einen Minijob bei einem weiteren Arbeitgeber ausüben, erklären wir in diesem Beitrag.
Minijob wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet
Das Wichtigste vorweg: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde. Auch ist unerheblich, ob der Minijob in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2022.
Hinzuverdienstregelungen bei Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie gelockert
Die Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden aufgrund der Corona-Krise seit April 2020 sukzessive gelockert. Vor Corona galt: Nur ein Nebenjob, der schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anrechnungsfrei.
Zu Beginn der Corona-Pandemie konnten Arbeitnehmer in Kurzarbeit darüber hinaus anrechnungsfrei einen 450-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung in einem systemrelevanten Betrieb aufnehmen. Auch die Beschränkung auf den systemrelevanten Bereich wurde bereits mit dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Sozialschutzpaket II gelockert.
Die Regelung, dass Arbeitnehmer in einem während der Kurzarbeit aufgenommenen 450-Euro-Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen können, war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wurde die Regelung mehrfach verlängert.
Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung möglich
Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind nicht möglich. Wenn vom Arbeitgeber für die Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, besteht diese Beschäftigung weiterhin. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit gilt daher, dass sie neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen 450-Euro-Minijob ausüben können. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dieser Nebenjob ist dann kein Minijob mehr, selbst wenn der Verdienst im Monat insgesamt 450 Euro nicht überschreitet. Bei diesem Nebenjob würde es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist. Weitere Informationen zur Ausübung mehrerer Minijobs finden Sie in unserem Beitrag “Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung – Geht das?“.
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihr Arbeitgeber in der Corona-Krise Kurzarbeit für sein Unternehmen anmelden muss. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nämlich nur Arbeitnehmer, die nach dem SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Dies trifft auf Minijobber nicht zu, da sie versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Guten Tag!
Gilt gleiches auch bei dem Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld?
Und, wird eine Nebentätigkeit, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeit angefangen hat, während Kug beendet und eine neue Nebentätigkeit begonnen, wird diese dann angerechnet?
Hallo Diana,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Wir bitten Sie daher, Ihre Frage an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Abend,
Also nur nochmal für mich zur Sicherheit (auf der Seite der Agentur für Arbeit stehen unterschiedliche Aussagen hierzu):
Nimmt man während der Kurzarbeit einen Minijob an- wird dieser nicht auf das KAG angerechnet. Man darf also mehr als ggf nur die Differenz zwischen Nettolohn/normal und Netto Kurzarbeitergeld dazu verdienen ohne das dies aufs KAG angerechnet wird? ( max 450€)
Auf der Homepage der Agentur steht,dass man nur die Differenz dazu verdienen darf.
Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.
Hallo Vio,
ein 450-Euro-Minijob bleibt bis zum 31. März 2022 vollständig anrechnungsfrei.
Zur individuellen Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld informiert Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Vielleicht helfen Ihnen aber auch bereits die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anrechnung von Nebenjobs während der Kurzarbeit unter dem Punkt “Erleichtertes Kurzarbeitergeld“
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke vielmals!
Muss ich dem jetzigen Arbeitgeber mitteilen, dass und wo ich einen Minijob ausübe ?
Vielen Dank
Hallo Axel,
noch bevor Sie einen Nebenjob annehmen, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber melden, denn in den meisten Tarif- oder Arbeitsverträgen ist dies so vereinbart.
Ihr Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, ob sich durch den Nebenjob etwas an Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation ändert und ob der Nebenjob in Konkurrenz zu Ihrer Haupttätigkeit steht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo wenn ich jetzt in Kurzarbeit noch einen neuen Minijob annehme , wäre der auch noch nach dem 31.03.2022 anrechnungsfrei oder dann doch nicht mehr ?
Zählt das dann wie ein Minijob vor Kurzarbeit angenomen oder in un muss dann angerechnet werden?
Vielen dank schon
Hallo Chris,
die Regelung, dass Arbeitnehmer in einem während der Kurzarbeit aufgenommenen 450-Euro-Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen können, ist bis zum 31. März 2022 befristet. Um zu klären, wie die Anrechnung nach diesem Datum erfolgt, bitten wir Sie, sich an
Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, werden die Minijob Regeln bis zum 31.03.2022 verlängert? Besten Dank & Mit freundlichen Grüßen
Hallo Nicola Schindewolf,
das Bundeskabinett hat beschlossen, das die Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert wird.
Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um zu erfahren, ob und wie sich der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.01.2022 auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Team,
mein Mann arbeitet in einem Schwimmbad, ist zur Zeit wegen Sabierungsarbeiten noch bis Ende des kommenden Jahres in Kurzarbeit Null und bezieht 80% KUG. Berechnet wird das KUG vom Bruttolohn, Schichtzulagen (im Schnitt etwa 350-400€ / Monat) bleiben unberücksichtigt. Daher fehlen diese schon mal von Vornherein und zusätzlich zur Differenz zwischen KUG und dem regulrären Netto ergibt sich ein Fehlbetrag von ca 700-800€ pro Monat!!!
Von 3.000€ brutto / 1.973,94 € netto + 67,50 Fahrtgeld (steuerfrei) bleiben unter KUG jetzt 1.601 € + 67,50 Fahrtgeld (steuerfrei). Soweit so klar. Nun hat mein Mann vor 2 Monaten einen Minijob angenommen, weil er nicht die ganze Zeit tatenlos herumsitzen möchte und so auch die durch das KUG entstandene monetäre Lücke zumindest teilweise etwas ausgleichen kann.
Nach aktueller Corona-Sonderregelung darf er trotz Aufnahme des Minijobs während der Kurzarbeit die max. 450€ hinzuverdienen ohne, dass dieser Hinzuverdienst auf das KUG angerechnet wird. Noch gibt es keine Folgeregelung ab dem 01.01.2022.
Interpretiere ich richtig, dass er – sollte die Corona-Sonderregelung nicht verlängert werden – durch den Hinzuverdienst aus dem Minijob dennoch bis max. zur ehem. Nettogrenze hinzuverdienen darf und nur alles was darüber liegt auf das KUG angerechnet würde? Oder aber wird der komplette Hinzuverdienst auf das KUG angerechnet?
Konkretes Beispiel:
—————————
Nettolohn regulär = 2.041,44 €
Auszahlung aktuell mit KUG 80% = 1.668,50 €
Welche der folgenden Interpretationen sind korrekt?
———————————————————————
-> bis 31.12.2021 unter Anwendung der Sonderregulung + zusätzlich max 450 € aus Minijob ohne Anrechnung auf das KUG möglich
-> ab 01.01.2022 nach Rückkehr zur ursprünglichen Hinzuverdienstregelung nur noch 372,94 € aus Minijob ohne Anrechnung auf das KUG möglich, sowie bis zu max. 77,06 € unter Anrechnung auf das KUG ??
oder aber
-> ab 01.01.2022 nach Normalregelung gar kein Hinzuverdienst aus Minijob ohne Anrechnung auf das KUG mehr möglich ??
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Carolin
Hallo Carolin,
aktuell liegen uns noch keine Informationen bezüglich einer Verlängerung dieser Regelung vor.
Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um zu erfahren, ob und wie sich der Verdienst ab 1. Januar 2022 aus der geringfügigen Beschäftigung Ihres Mannes auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
wenn die Zuschläge die 450 EUR überschreiten, werden diese trotzdem nicht angerechnet und es gibt an dieser Stelle keine Herausforderungen, oder?
Hallo Lisa,
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedoch Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge – wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich bin zurzeit in Kurzarbeit und habe dadurch einen 450 Euro Minijobs angenommen, mein Haupt Arbeitgeber möchte mich vereinzelt für kurzfristig anfallenden Aufträge reinholen ohne Rücksicht auf der Minijob und teilt mich beliebig ein so das ich ständig das nebentätigkeit absagen muss und ihm bald dadurch verlieren werde.
meine Frage ist: darf das mein Hauptarbeitgeber?
Hallo
Ich bin zurzeit in Kurzarbeit und habe dadurch einen 450 Euro Minijobs angenommen, mein Haupt Arbeitgeber möchte mich vereinzelt für kurzfristig anfallenden Aufträge reinholen ohne Rücksicht auf der Minijob und teilt mich beliebig ein so das ich ständig das nebentätigkeit absagen muss und ihm bald dadurch verlieren werde.
meine Frage ist: darf das mein Hauptarbeitgeber?
Vielen herzlichen Dank
LG
Hallo Omid,
bitte hab Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Wir empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe eine Hauptbeschäftigung und bin dort seit Mai 2020 in Kurzarbeit.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich neben der Kurzarbeit einen Minijob machen möchte?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Tanja Nier
Hallo Tanja,
Sie als Arbeitnehmerin haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht. So müssen beispielsweise weitere Beschäftigungen angezeigt werden. Wir empfehlen Ihnen frühzeitig den Kontakt mit Ihrem Hauptarbeitgeber zu suchen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wird das Gehalt eines Minijobs, der nur 3 Monate dauerte, auf das KuG angerechnet?
Hallo Nina,
beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um zu erfahren, ob und wie sich Ihr Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team, ich arbeite auf 450 Euro-Basis nebenher und meine Frage, kann der Betrieb, trotz angemeldeter Kurzarbeit, mit einen steuerfreien Bonus auszahlen oder geht das nicht, weil Kurzarbeit angemeldet wurde? Vielen Dank und viele Grüße Heide
Hallo Tina,
welche Bedingungen für die Steuerfreiheit dieser Bonuszahlung erfüllt sein müssen bitten wir Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für ihren Beitrag.
Eine Frage habe ich…
ich bin sozialversicherungspflichtig Beschäftigt und arbeite seit 2018 hin und wieder neben meinem Hauptberuf in kurzfristiger Beschäftigung. Diese kurzfristigen Jobs übe ich bei bei einer Agentur aus. Diese „verleiht“ mich zu unterschiedlichen Einsätzen. In meinem Hauptberuf bin ich seit Januar 2021 in Kug. Wird mir der Zuverdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung an mein Kurzarbeitergeld angerechnet?
vielen Dank für ihre Antwort
Hallo Christian,
beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um zu erfahren, ob und wie sich Ihr Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, auch ich habe eine Frage zu einer etwas verzwickten Situation:
Ich bin aktuell in meiner Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit, habe zusätzlich dazu eine geringfügige Beschäftigung auf 450 € Basis angefangen.
Nun könnte ich – noch während der Laufzeit des Vertrages des 450,- € Jobs – auch noch zusätzlich für einen einzelnen Tag als Komparse arbeiten, das würde dann als kurzfristige Beschäftigung laufen. (Entgelt aus geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung zusammen läge dann im betreffenden Monat über 450 ,- €)
Wäre das überhaupt möglich?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo Andreas,
neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt ein 450-Euro-Minijob bis zum 31. Dezember 2021 nun gänzlich anrechnungsfrei.
Daneben können Sie gerne noch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze.
Die Verdienste aus Ihrem 450-Euro-Minijob und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet.
Wir empfehlen Ihnen vor Beschäftigungsaufnahme das Gespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, um zu erfahren ob und wie sich ggf. Ihr Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo , ich habe einen 450€ Job in einem Impfzentrum. Jetzt werden alle vorzeitig gekündigt und es werden zusätzlich Urlaubstage ausgezahlt. Wie muss ich das melden , da ich auch noch Kurzarbeitergeld bekomme . Mir wurde gesagt das es jetzt komplett versteuert wird da ich über die 450€ im Abschlussmonat komme .
Hallo Thomas,
eine Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist jedoch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Diese Urlaubsgeltung ist eine unvorhergesehene Einmalzahlung in dem Monat der Zahlung. Erfolgt dieses unvorhergesehene Überschreiten der Entgeltgrenze nur gelegentlich, steht trotz Überschreitung der maßgebenden Entgeltgrenze, dem Fortbestand des 450-Euro-Minijobs nichts entgegen. Das bedeutet, dass die Urlaubsabgeltung nicht zum regelmäßigen Verdienst gezählt wird. Die Auszahlung kann zusätzlich erfolgen und führt nicht zur Versicherungspflicht, sofern diese Überschreitung gelegentlich erfolgte.
Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 übergangsweise ein bis zu 4-maliges unvorhersehbares Überschreiten als gelegentlich. In diesem Fall wird der Verdienst wie gewohnt durch den Arbeitgeber verbeitragt und versteuert.
Erlauben Sie uns abschließend einen Hinweis: Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher sich bei Fragen zur individuellen Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team,
hätte mal eine allgemeine Frage:
Ein geringfgig Beschäftigter ist am 15. Mai verstorben. jetzt wird noch eine Urlaubsabgeltung fällig und ein Arbeitszeitkonto von 20 Stunden wird ausgzahlt. Das Maientgelt berägt somit 500 Euro, führt das zur Versicherurngspflicht oder kann das noch mit pauschalen Beiträge abgerechnet werden?
Hallo Thomas,
ein gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Todesfall) ist in der Regel unschädlich für den Minijob. Passiert das bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Zusammen ,
Ich bin seit 04.2020 auf Grund Corona auf Kurzarbeit und möchte gerne ein Minijob nachgehen. in wie weit wird es nun Steuerlich geregelt und wird es angerechnet? ?
Hallo Edi,
neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde.
Jeder 450-Euro-Minijob ist zu versteuern. Über die Art der Versteuerung entscheidet grundsätzlich Ihr Arbeitgeber. Der 450-Euro-Minijob wird entweder individuell nach Ihrer Lohnsteuerklasse (VI) oder pauschal in Höhe von 2 Prozent versteuert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Liebe Minijob Zentrale,
was passiert wenn ich mit meinem Nebenjob zwar nicht über 450 Euro komme sondern mit den 200€ auf über mein Netto lohn komme? wird der rest dann angerechnet?
Hauptverdienst ohne Kurarbeit -> 2000 Euro Netto
mit Kurzarbeit -> 1850 Euro Netto
und Kurzarbeit + Nebenjob -> 2050 Euro
werden mir diese 50 Euro abgezogen von meinem Hauptverdienst?
Hallo Baran,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten im letzten Jahr erweitert. Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt ein 450-Euro-Minijob nun gänzlich bis zum 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
Zur individuellen Auswirkung eines Nebenjobs auf das Kurzarbeitergeld berät Sie die zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team,
ein Lebensmittler bereitet sich vergangenes Wochenende auf die beginnende Saison bzw. die inkrafttretende Bäderregelung vor und lässt am Spnntag arbeiten. Die festansgestellten MA können sich pro gearbeitete Stunde 1,5 Std aufschreiben, die Aushilfen sind davon ausgenommen. Ist das rechtens?
Hallo Frau Jebe,
bitte hab Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Grundsätzlich gilt folgendes: Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Wir empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin z. Zt. in Altersteilzeit haben einen Minijob und bekomme Witwerrente.
Mein Frage:
Wird das Einkommen aus dem Minijob für die Berechnung der Witwerrente herangezogen oder gibt es hierfür einen Freibetrag?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Thomas,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Hinzuverdienstgrenze zur Rente.
Wir bitten Sie, sich mit Ihrer Anfrage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo :)
Ich habe eine Frage und zwar geht es darum das ich momentan nicht arbeite weil ich in Kurzarbeit bin. Habe aber nun die Möglichkeit in einem systemrelevanten Job (Schnelltestzentrum) zu arbeiten.
Allerdings ist man dort nicht als minijober 450€ Basis angestellt sondern als kurzfristige Beschäftigung (70 Tage Regelung) .
Im Internet habe ich gelesen das es keine Verdienstgrenze dafür gibt.
„Es gibt keine Verdienstgrenze
Bei der 70-Tage-Regelung ist für das Gehalt keine Obergrenze festgelegt. Für die Wirksamkeit der Regelung ist egal, wie viel ein Arbeitnehmer während der kurzfristigen Beschäftigung verdient. Die Bezahlung kann bei 450 Euro monatlich, aber auch bei 4.500 Euro für denselben Zeitraum liegen.“
Nun weiß ich aber nicht wie das in Zusammenhang mit KUG ist.
Darf ich jetzt mehr als 450€ verdienen oder nicht?
Liebe Grüße Ansly
Und vielen Dank im Voraus
Hallo Ansly,
im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Zu beachten ist jedoch, dass ab einem Verdienst von 450,01 Euro die sogenannte Berufsmäßigkeit zu prüfen ist.
Ob und in welchem Umfang die Nebeneinkommen Auswirkungen auf Ihr Kurzarbeitergeld haben, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Meine Frage ist,
ich habe einen Hauptjob mit Kurzarbeit und Nebenjob. Nun lese ich öfter, dass nur so viel dazuverdient werden darf wie die Lücke zum regulären Lohn ist. Ist damit die Lücke inklusive Kurzarbeitergeld gemeint oder ohne? Denn mit KUG sind es ca. 300 Euro Lücke. Da wären doch 450 Euro zu viel oder nicht? Oder stimmt die Aussage mit der Lücke nicht und ich kann Bedenkenlos 450 dazuverdienen?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Kerstin,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten im letzten Jahr erweitert. Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt ein 450-Euro-Minijob nun gänzlich bis zum 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
Zur individuellen Auswirkung eines Nebenjobs auf das Kurzarbeitergeld berät Sie die zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wie sieht es mit SFN-Zuschlägen (Nacht,Sonn/Feiertagzuschlag) aus – diese sind ja generell Lohnsteuerfrei und wurden bei mir auf mein Arbeitsentgeld (450€) hinzugerechnet. Somit lag der Verdienst über 450€. Durch diese Zuschläge habe ich insgesamt dann auch mehr verdient als vorher im Hauptjob netto, ist das Problematisch?
Hallo Marcel,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Kurzarbeit.
Der richtige Ansprechpartner in Bezug auf das Kurzarbeitergeld ist die Agentur für Arbeit. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden um in Erfahrung zu bringen ob und inwiefern SFN-Zuschlägen an das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Als Minijob Arbeitnehmer bin ich in KUG seit Monaten, bekomme ich dann doch alle meine 450 EUR auch wenn ich gerade 0 Stunde arbeite ? Vielen Dank für die Antworte im Voraus!
Hallo Herr Klein,
wir gehen davon aus, dass Sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ein Minijob ist eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung in der keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben bzw. eingezahlt werden. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der zuständigen Agentur für Arbeit deren Anspruchsberechtigung auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruht.
Vielleicht interessiert Sie zu diesem Thema auch unser Blogbeitrag “Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Seit einem Jahr habe ich in einem Handwerksbetrieb Kurzarbeit, zwischen 50% – 100% je nach Corona bedingter Auftragslage.
Darf ich jetzt in einem anderen Betrieb/ andere Branche einen 450€ Job anfangen?
Hallo Tatonka,
ja, das ist möglich.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben.
Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie ist es, wenn ich während der Kurzarbeit einen Minijob aufgenommen habe und ich dort kurzfristig einen höheren Lohn bekomme als 450€ aufgrund Vertretung anderer Mitarbeiter. Wird das dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet? Wie oft im Jahr kann das vorkommen?
Hallo Biko,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Überschreiten Sie die durchschnittliche Verdienstgrenze von 450 Euro kommt es darauf an, ob dies regelmäßig oder nur gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen passiert.
Es gibt das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der zurückliegenden 12 Monate. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen. Ein bis zu 3-maliges Überschreiten der Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen ist unschädlich für den Minijob.
Erlauben Sie uns einen Hinweis: Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung von der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher sich bei Fragen zur individuellen Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich befinde mich mittlerweile seit über einem Jahr in kurzarbeit und habe seit etwa 8 Monaten einen 450€ Job wo ich im Monat aber höchstens 180€ verdiene. Habe das Angebot bekommen in der Firma neben an auf 450€ zu arbeiten und diese auch voll ausnutzen. Wenn ich den Monat über bei meinem ersten 450€Job nichts verdienen ist doch alles ok oder ?
Mfg Jastin
Hallo Jastin,
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht die Hauptbeschäftigung nur, ist aber nicht beendet.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Sie können neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich bin in (KUG) schon 6 Monaten zu haus , ich möchte jetzt eine Minijob suchen. Kann ich der minijob annehmen,? Werde den kurzarbeitsGeld nicht verkurz?
Vielen Dank
Hallo Anmelia,
ja, das ist möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, gilt die Regelung auch für eine kurzfristige Beschäftigung oder wird nur ein Minijob nicht auf das KUG angerechnet ? Ich habe eine kurzfristige Beschäftigung in einem systemrelevanten Beruf angenommen um über die Runden zu kommen. Muss mir das nun rückwirkend angerechnet werden auf mein KUG bei meinem Hauptarbeitgeber ?
Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung.
Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich eines zweiten Nebenjobs:
Ich bin seit längerer Zeit in Kurzarbeit (100%) und hatte mir einen Nebenjob in einer Bar gesucht.
Da diese wieder zumachen mussten, bin ich dort zwar noch gemeldet auf 450€ Basis, beziehe diese aber nicht, da ich ja keine Arbeiten leisten kann.
Jetzt habe ich mir einen anderen 450€ Minijob besorgt.
Jetzt ist die Frage dazu:
Muss ich mich bei der Bar abmelden oder kann ich dort angemeldet bleiben, da ich ja kein Geld von dort beziehe und sobald Bars wieder öffnen dürfen, würde ich meinen neuen Minijob dann wieder abmelden?
Ich hoffe ich konnte meine Lage weitestgehend verständlich formulieren, danke für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo Ricardo,
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht die Hauptbeschäftigung nur, ist aber nicht beendet.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Wird ein Minijob unterbrochen und haben Sie länger als einen Monat keinen Anspruch auf Ihren Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Ist diese Abmeldung erfolgt, können Sie den neuen Minijob neben der ruhenden Hauptbeschäftigung aufnehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Zentrale,
Ich habe zwei Minijobs. 1 x 300,- Euro und 1x 150,- Euro. Nun besteht die Möglichkeit befristet bis Ende Juni bei einer Firma zusätzlich zu arbeiten die Corana Tests durchführt.Welche Möglichkeiten gibt es für mich? Gehört habe ich von einem Kurzarbeitsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Hallo Michael,
wir gehen davon aus, dass Sie in keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig sind, somit können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro nicht überschritten wird.
Neben den 450-Euro-Minijobs gibt es noch den sogenannten kurzfristigen Minijob. Dieser ist von vornherein auf maximal ein Jahr befristet. Innerhalb diesen Jahres dürfen Sie 70 Tage oder 3 Monate arbeiten. Die Verdienste aus Ihren 450-Euro-Minijobs und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet.
Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Zu beachten ist jedoch, dass ab einem Verdienst von 450,01 Euro die sogenannte Berufsmäßigkeit zu prüfen ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage. Ich bin auch in Kurzarbeit und habe noch einen 450 Euro Job, den ich schon vor Corona hatte, darf ich über die 450 Euro Steuerfrei dazu verdienen? Letztes Jahr ging es, aber auch dieses Jahr?
Gruß Matthias
Hallo Matthias,
wir gehen davon aus, dass Sie die Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten meinen.
Als gelegentlich gilt nach wie vor ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der vergangenen 12 Monate. Handelt es sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten (z.B. Krankheitsvertretung), darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Aufgrund der Corona-Pandemie galt im vergangenen Jahr für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Blogbeiträgen: Mehrarbeit Corona: Überschreiten 450-Euro-Grenze und Schwankender Verdienst im Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
Ich hätte auch ein zwei Fragen bezüglich einem MiniJob und Kurzarbeit….
Ich hab jetzt schon einiges recherchiert, aber ich Blick nicht mehr durch.
Und zwar: Ich bin auch in der Gastronomie, und beziehe KUG, und habe nun seit 1.3.2021 einen MiniJob aufgenommen.
Nun zu meiner Frage:
Darf ich nun durch den Nebenjob bei 450ig Euro im Monat, plus Lohn und KUG theoretisch über mein normales Nettogehalt kommen, ja oder nein?
Ich hab was gelesen, das es wohl 2020 so war, das aus der Summe von Istentgeld plus KUG plus Nebenjob das normale Nettoeinkommen nicht überschritten werden darf…..
Für 2021 (da hat mein MiniJob ja auch erst angefangen) hab ich nur die Info gefunden, dass ich nicht mehr wie 450ig im Monat dazu verdienen darf.
Hallo Thomas,
die Agentur für Arbeit teil auf ihrer Homepage folgende Informationen mit:
“Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Neu: Bei Aufnahme / Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (zum Beispiel Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Lebensmittelbranche) bleibt das Nebeneinkommen im April 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 wird diese Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Berufe ausgedehnt. Das Nebeneinkommen ist weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung sind bei der Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen.
Ein Minijob (450 Euro / Monat) bleibt bis zum 31. Dezember 2021 vollständig anrechnungsfrei.”
Aktuell dürfen Sie somit einen 450-Euro-Minijob neben dem Bezug von Kurzarbeitgeld anrechnungsfrei voll ausschöpfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich habe die gleiche Frage und diese wird hier nicht richtig beantwortet. Wenn man den Text der Bundesagentur liest, dann würde dies bedeuten, dass man inklusive des Minijobs das eigentliches Soll-Entgelt (grundsätzliches Nettoeinkommen ohne KuK) nicht überschreiten darf.
–> Auf der einen Seite wird geschrieben, dass es vollständig anrechnungsfrei ist, auf der anderen Seite wird betont, dass man nur bis zur Höhe seines eigentlichen Nettogehaltes hinzuverdienen darf.
Könnten Sie hierauf erneut eingehen?
Liebe Grüße
Sehr geehrte Frau Quabeck,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Beim Kurzarbeitgeld handelt es sich um eine Leistung der Agentur für Arbeit. Wir bitten Sie daher, sich in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenze zum Kurzarbeitergeld direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite in der Gastronomie und bin in Kurzarbeit. Mein AG hat allen Mitarbeitern freigestellt, einen Nebenjob während der Kurzarbeit aufzunehmen. Muss ich ihn darüber informieren, wenn ich einen solchen aufnehme und bei wem?
Hi,
So viel ich weiß, muss man ihn nur darüber informieren, das Sie einem Nebenjob nachgehen.
Wo und bei wehm, ist meines Wissens irrelevant.
Hallo Sandra,
Sie als Arbeitnehmerin haben gegenüber Ihren Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht. So müssen beispielsweise weitere Beschäftigungen angezeigt werden. Hier empfehlen wir frühzeitig den Kontakt mit Ihrem Hauptarbeitgeber zu suchen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe auch eine Frage. Als angestellter vom Gastronomie bin ich in der KUG angemeldet.
Da ich viel Zeit hatte, habe ich drei Monaten in einer Betrieb eines Freundes gefholfen.. ein Minijob ohne Vertrag gemacht :30 Stunden zusammen, 100 Euro monatlich. Normalerweise sollte ich das nicht versteuern, aber mit Corona .. muss man es versteuern wegen KUG? Und Wie?
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Mit Freundlichen Grüßen.
Hallo Eduardo,
neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Unabhängig von Corona ist jeder 450-Euro-Minijob zu versteuern. Über die Art der Versteuerung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein 450-Euro-Minijob wird entweder individuell nach den Lohnsteuerklassen des Arbeitnehmers oder pauschal in Höhe von 2 Prozent versteuert-
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl Minijob während KUG und Ehrenamtspauschale/Übungleiterpauschale on Top. Ich bin seit einem Jahr in Kurzarbeit und der
Arbeitgeber stockt das Gehalt auf 90% auf. Ich arbeite geringfügig in einem Impfzentrum für einen gemeinnützigen Verein. Da ich zur Zeit mehr gebraucht werden würde sagte man mir, ich würde was ich über die 450 € verdiene (z.B. 200€ im März) als Ehrenamtspauschale ausgezahlt bekommen. Das dürften bis zu 3000 € im Jahr sein. Können Sie mir sagen, ob das korrekt ist oder ob ich fürchten muss am Ende des Jahres etwas zurück zahlen zu müssen.
Vielen Dank für eine Information!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Kris,
neben der Kurzarbeit (versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Ebenso ist es möglich ein 450-Euro-Minijob und eine Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale bei demselben Arbeitgeber auszuüben. Wird die Übungsleiterpauschale pro rata gezahlt, handelt es sich hier um einen Wert von 200 Euro im Monat. Die Übungsleiterpauschale wurde, wie richtig von Ihnen angemerkt, zum 1. Januar 2021 auf 3.000 Euro angehoben. Da es sich bei der Übungsleiterpauschale um einen Steuerfreibetrag handelt, wird dieser nicht zum Minijob Verdienst hinzugerechnet.
Wir empfehlen Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 13. Januar 2021: “Höhere Steuerfreibeträge: “Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche und rasche Antwort! Ich habe nur einen Minijob. Somit sollte das gut klappen! Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende !
Hallo,
ich habe einen Mini Job in der Gastro. Diesen kann ich aktuell nicht ausüben. Kann ich vorübergehend einen weiteren Mini Job annehmen? Oder wird der 2. Job dann Versicherungspflichtig?
Danke
Hallo Manuela,
wir gehen davon aus, dass Sie in keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig sind, somit können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro nicht überschritten wird.
Da Sie in der Gastronomie aktuell kein Arbeitsentgelt erhalten, können Sie grundsätzlich bei einem anderen Arbeitgeber 450 Euro monatlich verdienen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für die Schnelle Antwort,
ich habe eine Versicherungspflichte Anstellung. Muss mich mein Mini Job Arbeitgeber in der Gastro abmelden damit ich den neuen Mini Job beginnen kann?
Hallo Manuela,
da eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, dürfen Sie nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet.
Erhalten Sie bereits länger als 4 Wochen keinen Verdienst beim Minijob in der Gastronomie, ist die Beschäftigung im Rahmen einer Unterbrechung zu melden. Der Arbeitgeber erstellt eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 34 und übermittelt diese an die Minijob-Zentrale. Ist die Beschäftigung somit unterbrochen, können Sie einen 450-Euro-Minijob versicherungsfrei (ausgenommen der Rentenversicherung) aufnehmen.
Wie empfehlen Ihnen hierzu unseren Blog-Beitrag vom 30. Juni 2020 “Unterbrechung eine Mnijobs ohne Verdienst -So müssen Arbeitgeber melden”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit März letzten Jahres in Kurzarbeit und habe jetzt die Möglichkeit einen kurzfristigen Saisonarbeiterjob anzunehmen. Dieser geht über 10 Wochen und 3 Tage in der Woche. Meine Frage ist jetzt ob der Verdienst mein Kurzarbeitergeld in irgendeiner Form beeinflusst.
Hallo Patrick,
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Bei Fragen zur Anrechnung Ihres Verdienstes aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bräuchte eine Information zu Folgender Situation:
Ich bin Hauptberuflich in der Gastronomie tätig und seit November zu 100% in Kurzarbeit!mein Arbeitgeber kann den Lohn leider nicht Aufstocken.
Nun hätte Ich die Möglichkeit für einen ganzen Monat in einem corona schnelltestzentrum ca.180 std/10 Euro die std Im Monat zu Arbeiten!ist dass erlaubt?erhandelt sich um eine kurzzeitbeschäftigung nur für einen Monat!
Ich bedanke mich schon vielmals für die Information
Hallo Anna,
ja, diese Möglichkeit besteht.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie den kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben.
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal drei Monate, wenn Sie als Minijobberin an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten oder 70 Arbeitstage, wenn Sie regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt sind.
Wir empfehlen Ihnen vor Beschäftigungsaufnahme das Gespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, um zu erfahren ob und wie sich ggf. Ihr Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Lesetipp: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich würde erst ab kommenden Montag einen Nebenjob neben der Kurzarbeit aufnehmen. Ist das möglich? Außerdem stockt mein Arbeitnehmer selbst den kompletten Restbetrag zum Gehalt auf. Gibt es daher andere Regelungen?
Liebe Grüße
Hallo Jessica,
ja, das ist möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Wir gehen davon aus, dass Ihr Hauptarbeitgeber den Restbetrag zur Kurzarbeit aufstockt, daher empfehlen wir Ihnen sich an die zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um sich individuell zum Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld beraten zu lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
der max, jährliche Hinzuverdienst von 5400€ bezieht sich auf ein Kalenderjahr oder einen 12-Monatszeitraum?
Wenn ich im März mit einem 450€-Job beginne und es bezieht sich auf das Kalenderjahr, dann dürfte ich nur max. 4500€ erhalten?
Danke für eine Antwort.
Hallo Monika,
die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 5.400 Euro gilt für eine ununterbrochene Beschäftigung von 12 Monaten. Die Betrachtung der 12 Monate kann entweder ab Beschäftigungsbeginn erfolgen oder der Arbeitgeber stellt die Betrachtung zum Jahreswechsel auf ein Kalenderjahr um.
Betrachten wir das Jahr 2021, können Sie im Zeitraum März 2021 bis Dezember 2021 4.500 Euro verdienen. Betrachten wir hingegen einen 12-Monats-Zeitraum ( März 2021 bis Februar 2022) können Sie 5.400 Euro verdienen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Ich bekomme kug und habe einen Minijob angenommen. Der Chef aus dem Minijob will seinen Mitarbeitern einen Bonus auszahlen. Auch mir. Laut inet darf ich einen Bonus von 1500€ erhalten um keine Sozialabgaben zahlen zu müssen. Wie sieht es mit dem Kug aus? Wird dieses dann gekürzt oder bleibt es unberührt?
Hallo Herr Klein-Schmitz,
beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Bei Fragen zur Anrechnung der Bonuszahlung aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob bleibt gänzlich anrechnungsfrei.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hi,
ich bin zur Zeit in Kurzarbeit und habe letzten Monat einen Minijob begonnen (Hauptarbeitgeber wurde informiert). Ich komme zur Zeit nicht über die 450€, allerdings werde ich gefragt, ob ich nicht mehr arbeiten möchte als die 450€ (Corona Testungen, Promotion bei einer Jobvermittlung). Meine Frage nun: Darf ich mehr als 450€ verdienen ohne Abgaben zu zahlen, wenn ich am Ende des Jahres trotzdem unter 12 x 450€ = 5400€ bleibe? Ich finde diesbezüglich lediglich die Info, dass man 3-4 mal drüber sein kann, aber nicht konkretes. Möchte nicht Ende des Jahres dann Probleme bekommen und Geld zurück zahlen müssen…
Hallo Dennis,
die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um einen Minijob oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, obliegt Ihrem Arbeitgeber.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich werde nun in 0-Stunden-Kurzarbeit sein. Ich könnte eine “kurzfristige Beschäftigung” aufnehmen, die mir aber mehr als € 450,- im Monat einbringt. 1.Wie verrechnet sich das mit dem Kurzarbeitergeld?
Ich habe eine Frage zum Thema Minijob und Kurzarbeit. Einerseits heißt es, 450€ Job bleibt vollständig anrechnungsfrei, andererseits: Beschäftige mit Nebenjob können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben. Wenn ich mit 450€ Minijob + Kurzarbeitergeld mehr Verdienst als ursprünglich habe, wird dann angerechnet?
Hallo Tamara,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch ein zweites Sozialschutzpaket die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert. Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt ein 450-Euro-Minijob nun gänzlich anrechnungsfrei.
Zur individuellen Auswirkung eines Nebenjobs auf das Kurzarbeitergeld berät Sie die zuständige Agentur für Arbeit.
???? Wer berät dort?! Ich hatte dort vor einiger Zeit angerufen, da ich Fragen zum Kurzarbeitergeld hatte. Die nette Dame vom Arbeitsamt , fragte mich sind Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Auf meine Antwort Arbeitnehmer, meinte sie es tue ihr Leid, sie könne mir keine Auskünfte geben. Ein absoluter Witz! Man wird wie gewohnt hängen gelassen.
Hallo Dražan,
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird, diese sollten grundsätzlich auch Ihre Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld beantworten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet Ihre Frage auf seiner Interseite sehr eindeutig. Hier ist folgende Aussage zu finden: “Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. ”
Somit wird der Minijob bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit informiert hierzu auf Ihrer Internetseite. http://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen
?
Wir hoffen, das Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die selbe Frage habe ich auch. Hast du mittlerweile eine Antwort erhalten? ( die beiden Aussagen stehen ja gegeneinander)
Mit der Antwort hier im Chat komme ich nicht weiter
Hallo Anne,
wir gehen davon aus, dass Sie sich auf die Frage von Tamara beziehen. Wie wir bereits Tamara mitgeteilt haben, wurde mit dem Sozialschutzpaket II beschlossen, das ein 450-Euro-Minijob neben den Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich anrechnungsfrei ist.
Wir empfehlen jedem/jeder Arbeitnehmer/in sich an die zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, um sich individuell zum Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld beraten zu lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe gestern mit der Agentur für Arbeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft telefoniert, da die Agentur für Arbeit keinerlei Ahnung hatte was Kurzarbeit und Nebentätigkeiten als Arbeitnehmer angeht. Dort sagte sogar eine Dame mir, dass ich keinen 450€ Job ausüben dürfte……..
Naja jetzt hier das ernüchternde Ergebnis:
Bis zum 31.Dezember 2020 durfte man Nebeneinkünfte haben, auch ausserhalb eines 450€ Jobs, bis zu seinem Soll-Netto Gehalt neben Kurzarbeit. Hier war aber wichtig, dass das in systemrelevanten Berufen ist wie Lebensmittelhandel (Markt, Supermarkt, Saison Arbeit wie Spargelstechen o.ä.).
Das wurde jedoch nicht verlängert und es ist tatsächlich jetzt so, dass neben Kurzarbeit AUSSCHLIESSLICH EIN 450€ Minijob ausgeübt werden darf. Auch wenn man mit zwei Minijobs nicht über 450€ kommen dürfte. Diese Regelung ist so was von der Realität entfernt und unfair, da man so noch nicht einmal ansatzweise oder sehr knapp an sein Soll-Netto Gehalt kommt aber am Ende des Jahres noch schön Lohnsteuer und nebenbei Rente on top zahlen muss…
Im besten Fall, wenn wir alle jetzt genügend Druck machen, kann zumindestens wieder diese Regelung bis zur Höhe des Netto Gehaltes verlängert werden. Ansonsten sehe ich wenig Möglichkeiten für Nebenverdienste.
Aber hey ich habe einen super Tipp bekommen:
Man kann angeblich sehr einfach, schnell und unkompliziert Hartz4 beziehen als Aufstockung… Also jeder arbeiten möchte und es könnte, wird abgestraft kann aber dafür noch mehr Sozialleistungen beziehen auf Kosten der Steuerzahler und Staates.. Dafür muss man sich an sein Jobcenter wenden.
Liebe Tamara,
kannst du die Aussage der Dame auf mich beziehen? Ich bin in der Kurzarbeit. Mein Arbeitnehmer stockt aber bis zum Grundgehalt auf. Ich habe also keine Verluste. Nun habe ich ab Montag die Möglichkeit durch einen Minijob 450€ dazuzuverdienen. Darf ich das?
Hallo,
Also verstehe ich das richtig, das ich einen nebenjob während meiner kurzarbeit auch im Büro machen kann und nicht nur im Einzelhandel als Beispiel?
Hallo Julia,
die Tätigkeit kann hierbei selbst gewählt werden und muss nicht im Einzelhandel erfolgen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale