Zuletzt aktualisiert am 3. Dezember 2020
Minijob: Urlaub berechnen leicht gemacht
Vielen ist nicht bekannt, wie viel Urlaub ihnen in ihrem Minijob zusteht. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Urlaub im Minijob richtig berechnen. Ganz egal, ob Ihre Arbeitstage in der Woche gleich oder ungleich verteilt sind.
- Dauer des Urlaubs im Minijob
- Mindesturlaub bei immer gleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
- Höherer vertraglicher Urlaubsanspruch
- Urlaub bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
- Urlaub im Minijob: natürlich bezahlt
Dauer des Urlaubs im Minijob
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Lesetipp: Welche Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch genau gelten, erläutern wir in unserem Blog „Urlaub bei Minijobs“.
Mindesturlaub bei immer gleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
Die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist einfach. Hierbei hilft Ihnen auch unser Online-Rechner.
Arbeitet ein Mitarbeiter jeden Werktag (also von Montag bis Samstag), hat er einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche ergeben sich 20 Urlaubstage im Jahr. Meistens haben Minijobber wegen der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat jedoch eine kürzere Arbeitswoche als ihre Kollegen in Vollzeit. Arbeiten Minijobber in jeder Woche die gleiche Anzahl von Arbeitstagen, gilt folgende Formel für den Mindesturlaub:

Beispiel
Lukas übt an 2 Tagen in der Woche einen Minijob aus. Seine Kollegen in Vollzeit haben Anspruch auf den Mindesturlaub.
Berechnung: 2 Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = 8
Lösung: Lukas stehen mindestens 8 Urlaubstage im Jahr zu.
Höherer vertraglicher Urlaubsanspruch
Ist die Zahl der Arbeitstage vertraglich geregelt und besteht beispielsweise für die Vollzeitbeschäftigten ein höherer Urlaubsanspruch, so haben Minijobber ebenfalls einen höheren Anspruch auf Urlaub. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen, in der Regel so:

Beispiel
Petra übt an 3 Tagen in der Woche einen Minijob aus. Ihre Kollegen in Vollzeit arbeiten in einer 5-Tage-Woche und haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Sowohl die Arbeitstage pro Woche als auch die Zahl der Urlaubstage sind tarifvertraglich geregelt.
Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 : 5 = 18
Lösung: Petra stehen 18 Urlaubstage im Jahr zu.
Lesetipp: Ein weiteres Beispiel finden Sie in unserem Blog: „Nachgefragt (7): Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“.
Urlaub bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen in der Woche
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:

Beispiel
Andrea übt an 90 Tagen im Jahr einen Minijob aus. Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten in einer 5-Tage-Woche und haben einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.
Berechnung:
20 Urlaubstage x 90 Tage = 6,92 Tage
260 Jahresarbeitstage
Lösung: Andrea hat einen Anspruch auf 7 Urlaubstage im Jahr. Das Ergebnis 6,92 wird kaufmännisch auf 7 gerundet.
Nachtrag:
Mit unserem neuen Urlaubsrechner stellen wir Ihnen eine einfache und praktische Hilfe bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs zur Verfügung.
Urlaub im Minijob: natürlich bezahlt
Minijobber haben ein gesetzliches Recht auf bezahlten Urlaub. In der Regel richtet sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Hallo zusammen.
Wie berechne ich den Urlaubsanspruch einer Aushilfe, die keinen festen Arbeitstage hat und bei welcher im Voraus noch nicht feststeht, an wieviel Tagen sie arbeiten wird? Angenommen, ich stelle eine Aushilfskraft geringfügig mit 30 Stunden im Monat ein. Diese arbeitet in einer Woche an 5 Tagen, in der nächsten nur an 1 Tag, in der darauffolgenden an 2 Tagen usw., je nach Arbeitsanfall.
Dem Urlaubsrechner zufolge ist dann die Anzahl der jährlichen Arbeitstage die Grundlage zur Berechnung des Urlaubsanspruchs. Die Anzahl der jährlichen Arbeitstage weiss ich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht und diese lässt sich auch nicht abschätzen.
Wie berechne ich dann den Anspruch an gesetzlichen Urlaubstagen?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Martin,
wenn Sie auch keinen anderen vergleichbaren Mitarbeiter haben, dann können Sie nur schätzen.
Das Thema Urlaubsanspruch ist ein arbeitsrechtliches Thema zu dem wir nur zu allgemeinen Fragen informieren. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen, meinen 450,- Job werde ich genau nach 6 Monaten aus Gesundheitlichen gründen beenden. Gearbeitet wurden stets 35 – 45 Std im Monat, 3-Tage Woche. Wie ist das nun mit dem “angesammelten Urlaub”? Wird der nach Beendigung ausbezahlt, oder …oder??? Wie wird das überhaupt bei Minijobs berechnet? Man findet einiges im Netz, aber nichts was nach einer beendigung vom Job mit dem Urlaubsanspruch geschieht. Über Antworten würde ich mich freuen, vielen Dank.
Hallo,
Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Arbeiten Sie, wie in Ihrem Sachverhalt geschildert, an 3 Tagen in der Woche, haben Sie einen Anspruch auf 12 Tage Urlaub im Jahr. Besteht der Minijob nicht für ein komplettes Jahr, ist der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. In Ihren Fall wäre dies ein Urlaubsanspruch von 6 Tagen bei 6-monatiger Beschäftigung.
Der deutsche Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist (z.B. aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich hätte da auch eine Frage:
Ich habe letztes Jahr vom 22.6 bis 31.07 etwa 200 h in einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet.
Dabei mit unregelmäßiger Arbeitszeit pro Arbeitstag und freien Tagen.
Stundenentgelt: 12€
Im August und September war ich in der gleichen Firma als 450 € Kraft angestellt.
Auch hier mit unregelmäßiger Arbeitszeit pro Arbeitstag und freien Tagen.
Monatliche Arbeitszeit: 30h
Stundenentgelt: 15€
Stehen mir in diesem Fall Urlaubstage zu, wenn ja wie viele.
Wie viele Stunden ist ein Urlaubstag wert? Zu welchem Entgelt?
Ein bisschen kompliziert, ich würde mich trotzdem über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
Johannes
Hallo Johannes,
Ihre Frage zum Urlaubsanspruch lässt sich nicht pauschal beantworten. Hierbei ist neben den gesetzlichen Regelungen beispielsweise auch ein eventuell bestehender Tarifvertrag bzw. arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu beachten, wenn der Arbeitnehmer durch diesen besser gestellt wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie zu arbeitsrechtlichen Einzelanfragen im Detail nicht beraten können. Als Minijob-Zentrale erteilen wir lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht. Für eine individuelle Beratung zum Thema Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Grundsätzlich gilt für den Urlaubsanspruch Folgendes:
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Grundanspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr. Das gilt sowohl für einen 450-Euro-Minijob als auch für eine kurzfristige Beschäftigung. Arbeiten Sie kein volles Kalenderjahr, ist der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen.
Im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich möchte einen Mini-Jobber einstellen. Dieser arbeitet unregelmäßig und dann nur 2-3 h pro Tag. Gelegentlich auch Samstags, dann 4-5h. Mit ist nicht klar, wie wir den Urlaub berechnen sollen. Auch nicht, wie viele h der Urlaubstag dann betragen soll.
Besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Wenn ich nun als Minijobber in einem Monat 5 Tage zusammenhängend arbeite und den Rest des Monats nicht mehr , wie darf ich dann den Urlaub berechnen.
Es ist so angedacht ab März so zu arbeiten und das nicht nur vorübergehend.
Hallo,
auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich möchte bitte auch eine Frage stellen, nur um sicher zu gehen, dass ich richtig berechnet habe: Wir beschäftigen eine Minijobberin für insgesamt 13 Std. im MONAT; sie arbeitet einen Tag in der Woche. Das wären doch 4 Tage Urlaub im Jahr, oder? (1 Tag x 20 ./. 5 = 4 Tage) Besten Dank :)
Hallo Petra,
genau – das ist richtig, wenn Sie den Mindesturlaubsanspruch berechnen möchten.
Es gibt jedoch Faktoren, welche Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben können. Ist die Zahl der Arbeitstage beispielsweise tarifvertraglich geregelt und besteht für Vollzeitbeschäftigte ein höherer Urlaubsanspruch, so haben Minijobber ebenfalls einen höheren Anspruch auf Urlaub. Darüber hinaus kann beispielsweise auch ein Grad der Behinderung Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben.
Wir empfehlen Ihnen daher abschließend, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Kann mir jemand sagen wie viel Urlaubsanspruch ich bei einem 450€ Job habe?
Ich arbeite seit 1. März 2020.
Wir haben es so geregelt dass ich 30 Stunden im Monat bringen muss, aber wann ich diese leiste ist egal. Ob ich 3x in der Woche oder nur 1x in der Woche arbeite ist mir überlassen.
Ich habe zwar einen Rechner im Internet gefunden, aber damit komme ich nicht klar. Und unser Personalbüro ist anscheinend mit dieser Frage überfordert, die können mir auch keine Antwort geben.
Vielleicht kann mir jemand hier weiter helfen.
Hallo Ina,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu – das gilt auch für Minijobber. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Bei der Berechnung des individuellen Urlaubsanspruches hilft Ihnen sicher auch unser Urlaubsrechner für Minijobber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich hätte diesbezüglich auch eine Frage: Und zwar werde ich unregelmäßig ( nach Bedarf) bei meinem 450 Euro Job eingesetzt. Entweder 3 x die Woche oder 2 x…Zur Weihnachtszeit zB auch mal 5 x die Woche. Der Chef hat sich für ein Arbeitszeitkonto entschieden, wir haben eine 6 Tage Woche, Überstunden werden nicht direkt ausgezahlt, sondern dann angerechnet, wenn man mal weniger als die üblichen 45 Stunden im Monat arbeitet. Mit diesen 45 Stunden im Monat komme ich auf 12 Tage Urlaubsanspruch. Aufgrund der Corona Pandemie arbeite ich aktuell weniger, da die Öffnungszeiten auch weniger als es normal der Fall ist sind. Die Differnenz zu den im Monat zu erbringenden 45 Stunden gleiche ich über die Überstunden aus, welche ich letztes Jahr geleistet habe, aus und bekomme so mein normales Gehalt. Jetzt hat der Chef beschlossen, dass ich mit den meisten Überstunden diese zuerst abbauen muss und noch weniger arbeiten muss und dazu kommt noch dass jeden Monat , jeder einen Urlaubstag nehmen muss. Für gewöhnlich werden mir 4 Stunden (obwohl eine Schicht immer 5 Stunden lang ist) für einen Urlaubstag guteschrieben. Jetzt sagt der Chef der Anspruch auf diese gutgeschriebenen Stunden für den Urlaubstag berechnet sich aber nur anteilig daran, wie viel ich in diesem Monat auch gearbeitet habe. Sprich ich habe nur 25 Stunden anstatt der 45 Stunden gearbeitet, 17,5 ausgeglichen mit meinen Überstunden, und bekomme lediglich 2,5 Stunden Urlaub ansattt der üblichen 4 Stunden gutgeschrieben… Sprich man wird noch für die Überstunden bestraft, die man letztes Jahr geleistet hat, weil der Chef die Mitarbeit benötigt hatte…Kann man hiergegen etwas machen ?
Vielen, lieben Dank für die große Hilfe ! Und eine angenehme Restwoche :)
Hallo Julia,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe folgende Frage und habe bis dato keine passende Antwort darauf erhalten.
Ich habe 2018 und 2019 als 450Euro-Kraft bei einer Logistikfirma gearbeitet. Während dieser Zeit habe ich keinen Urlaub gewährt bekommen und auch keine nachträgliche Abgeltung. Schlichtweg wurde ich nicht über meinen Urlaubsanspruch informiert.
Besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf die Abgeltung, auch nach so langer Zeit, einzufordern. Gilt die dreijährige Verjährungsfrist?
Mit freundlichen Grüßen
Chris Müller
Hallo Chris,
wir empfehlen Ihnen, sich mit dieser Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
kurze Frage, wie verhält es sich wenn man nur ein paar Monate im Jahr arbeitet?
Sprich wenn ich zum Beispiel 7 Tage in 4 Wochen gearbeitet habe.
Wie viel Urlaub steht mir zu?
Wie genau berechnet sich das?
Gibt es einen Gesetzestext dazu?
Lieben Dank Alex
Hallo Alex,
Ihre Frage zum Urlaubsanspruch lässt sich nicht pauschal beantworten. Hierbei ist neben den gesetzlichen Regelungen beispielsweise auch ein eventuell bestehender Tarifvertrag bzw. arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu beachten, wenn der Arbeitnehmer durch diesen besser gestellt wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie zu arbeitsrechtlichen Einzelanfragen im Detail nicht beraten können. Als Minijob-Zentrale erteilen wir lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht. Für eine individuelle Beratung zum Thema Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Grundsätzlich gilt für den Urlaubsanspruch Folgendes:
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche und 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Der volle Urlaubsanspruch (24 Werktage, 20 Arbeitstage) entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, § 4 BUrlG. Die sechsmonatige sog. Wartezeit beginnt an dem Tag, an dem nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit aufzunehmen ist. Bis zur Erfüllung der Wartezeit haben Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Habe einen Mini Job, ich arbeite 2 manchmal 3oder 4tage die Woche. Wenn ich 1 Woche Urlaub nehme bekomme ich dann 5 Tage Urlaub abgezogen.
Hallo Frau Best,
auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage
Jahreswerktage (312) bzw. Jahresarbeitstage (260)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich arbeite schon seit längerer Zeit(knapp drei Jahre) als Minijober neben der Schule. Seit eineinhalb Jahren haben wir einen neuen Arbeitgeber, da das Geschäft verkauft wurde, die Mitarbeiter jedoch die selben sind.
Anfang Januar habe ich dann meine Urlaubsarbechnung des letzten Jahres erhalten und dort noch 6 Tage alten Urlaub stehen gehabt. Ich arbeite momentan 6 Stunden an einem Tag der Woche.
Mein Problem ist jedoch, dass die Person, die den Urlaub plant behauptet, wenn ich an einem Arbeitstag(bei mit immer Montags)Urlaub möchte, werden mir alle 6 Urlaubstage abgezogen. Und nicht, wie ich denke nur ein Tag, da ich ja auch nur einen Tag in der Woche arbeite.
Kann das sein?
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.
Hallo Louis,
wenn Sie regulär eine Tag in der Woche arbeiten (montags) und an einem Montag frei haben möchten, wird lediglich ein Tag Urlaub genutzt. Bei noch bestehenden 6 Tagen Urlaub, könnten Sie 6 Wochen m Stück Urlaub nehmen (jeweils der Montag ein Urlaubstag). Für Tage an denen Sie nicht regelmäßig zur Arbeit erscheinen, ist somit auch kein Urlaubstag einzureichen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin seit 01.06.2020 geringfügig beschäftigt und arbeite mal so mal so…….das heißt in einem Monat komme ich auf 250,- und in einem anderen Monat auf die 450,-
Wie kann ich nun meinen Urlaub berechnen, denn auch im Arbeitsvertrag steht: “Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt “variabel” Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.”
Darum komme ich auf eine verschiedene Stundenanzahl in den Monaten.
Eine Woche arbeite ich an drei Tagen und dann in der darauffolgenden Woche an keinem Arbeitstag.
Wäre dankbar für Eure Hilfe.
Liebe Grüße
Hallo Sarina,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite auf 450,0 € basis, das heißt 47,0 Std im Monat (Mindestlohn), und das 12 Monate im Jahr ohne Wochenende. Nun meine frage…wieviel Uhrlaub steht mir zu ????? Die Stundenanzahl prp tag ist Unterschiedlich. Aber maximal nicht mehr wie 47 Std im Monat.
Mein Arbeitsvertrag beläuft sich auf 2 std täglich, da aber die arbeitsstunden am tag mindestens 4 betragen arbeite ich demzufolge jede 2. Woche
vielen Dank
gruß Roland
Hallo Roland,
der Urlaubsanspruch richtet sich immer nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Wie viele Stunden Sie an diesen Tagen arbeiten ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht relevant. Wichtig zu wissen ist für Sie also, wie viele Arbeitstage pro Woche vertraglich vereinbart wurden. Bei der individuellen Berechnung hilft Ihnen dann sicher unser “Urlaubsrechner für Minijobber”: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Superseite – Dankeschön!
Meine Frage: Wir haben eine Minijobberin, sie arbeitet monatlich 30h je nach Arbeitsaufkommen an unterschiedlichen Tagen. Wieviel Urlaubsanspruch besteht hierbei? Wieviel Tage zusätzlich kann man übergesetzlich vertraglich festlegen?
Vielen Dank für ihre Auskunft.
Hallo Wolfgang,
Dankschön für Ihr positives Feedback. Freut uns sehr, dass Ihnen unser Blog gefällt.
Auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Sie dürfen Ihrer Minijobberin natürlich jederzeit auch einen höheren Urlaubsanspruch als diesen Mindestanspruch gewähren. Um wie viele Tage Sie diesen Mindesturlaub als Arbeitgeber vertraglich überschreiten dürfen ist gesetzlich nicht festgelegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe seit dem 01.02.2020 einen Minijob. Meine durchschnittliche Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 5 Stunden, desweiteren gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitsleitungen in Nordrhein-Westfalen. Im September habe ich drei Tage von meinen 4 Tagen Jahresurlaub genommen. Die Vergütung je Urlaubstag wurde wie folgt berechnet: Bruttolohn der letzten 12 Monate vor Urlaubsbeginn/312 Tage = Vergütung pro Tag. Dieser Betrag ist sehr weit von den Entgelt entfernt, daß ich erhalten hätte, wenn ich gearbeitet hätte.
Kann diese Formel in dieser Form überhaupt in meinem Fall angewendet werden?
Ich wohne und arbeite in Rheinland-Pfalz, der Arbeitgeber hat seinen Sitz in NRW. Welcher Mantelvertrag gilt?
Vielen Dank
Hallo Mandy,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende arbeitsrechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Wie werden bei einem Minijobber mit flexibler Arbeitszeit Krankentage gerechnet ? und müssen diese als gearbeitete Stunden im Arbeitszeitkonto dazugerechnet werden? LG E.M.
Hallo,
auch bei einem Minijob ist das für die regelmäßige individuelle Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Grundlage der Entgeltberechnung ist die Arbeitszeit, die der Minijobber individuell während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls abzuleisten gehabt hätte. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Hier ist dann immer auch auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen, und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Minijobber stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen gesamter Zeitraum maßgebend.
Im Arbeitszeitkonto müssen diese Tage auch als Krankentage gekennzeichnet sein. Der Minijobber muss diese Zeiten nicht nacharbeiten.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Abend!
Wie verläuft denn der Urlaubsanspruch bei einem 450€ Job mit flexiblen Arbeitszeiten samt flexiblem monatlichen Lohn abhängig je nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden?
In meinem Beispiel: Mal arbeite ich 8x im Monat, ein andermal 12x, wieder ein anderes Mal gar nicht. Der Lohn wankt demnach zwischen 0-450€.
Gibt es hierfür einen Berechnungsschlüssel? Kann ich mir die Urlaubstabe irgendwann einfach auszahlen lassen?
Lg und viele Dank!
Peter
Hallo Peter,
der Urlaubsanspruch bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen lässt sich im Vorfeld nicht eindeutig berechnen. Um dennoch einen Urlaubsanspruch zu ermitteln gibt es die Möglichkeit, die anfallenden Arbeitstage gewissenhaft zu schätzen oder Sie orientieren sich mit den Arbeitstagen an Kollegen, die diese Arbeiten ebenfalls verrichten oder verrichtet haben.
Erst am Jahresende ist dann eine endgültige Berechnung möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage
Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Eine Abgeltung des Urlaubs während des eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen lieben Dank!
Hallo ich habe Teilzeitjob 20 Stunden in der Woche und 80 Stunden in monat Ich habe angefangen am 13 August 2020 und endet meine Vertrag am 30 November 2020 vie vile Urlaub habe ich Anspruch
3.5 Monate.. insgesamt ..
Hallo,
Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich anhand Ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Wie viele Stunden Sie an diesen Tagen spielt bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruch keine Rolle. Bei der Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruchs hilft Ihnen sicher unser Urlaubsrechner für Minijobber: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
Konkrete Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Urlaubsanspruch beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren, mein ehemaliger Arbeitgeber vom Minijob (48 Stunden im Monat) behauptet, ein Urlaubstage werde mit 1,8 Stunden abgegolten, das kann doch nicht rechtens sein, oder? Meine Schichten gingen mindestens 5-7 Stunden. Schöne Grüße,
Hallo Sabine,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite auf 450-Euro-Basis zweimal die Woche, einmal fünf, einmal sechs Stunden. Ich habe 8 Urlaubstage. Ich arbeite seit Mitte Mai 2020 und habe zum 30.09.20 gekündigt. Wieviele Urlaubstage habe ich?Angenommen, ich habe vier Urlaubstage, wie kann ich die nehmen?Ich meine, rechnet sich das nicht auf die Arbeitstage in der Woche?Also wenn ich zwei Mal in der Woche arbeite, müsste ich doch dann zwei Wochen frei haben, oder??
Danke!Gruß
Hallo Sade,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team der Minijobzentrale!
Ich arbeite Hauptberuftlich (also steuerpflichtig) in einem Krankenhaus und an 7 Tagen in der Woche seit bereits 10 Jahren für ein Internetreisebüro im Homeoffice. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 1 Stunde und 35 Minuten und ist zeitlich zwischen 17 und 22 Uhr zu leisten (auch am Samstag und am Sonntag). Laut Arbeitgeber habe ich den gesetzlichen Aspruch von 24 Tagen, muss aber für jeden Urlaub auch für jeden Tag einen Urlaubstag einsetzen. Heißt: Samstag bis Samstag = 8 Tage = 1 Woche frei.
Kann mir jemand sagen, ob das rechtlich so korrekt ist? Ja, ich arbeite für den Mnijob jeden Tag und NUR 1 Stunde 35 Min. – aber es gibt keinen freien Tag in der Woche, es sei denn, es ist ein Feiertag.
Ich freue mich über ein Feedback – herzlichen Dank dafür
Vanessa
Hallo Vanessa,
wir empfehlen Ihnen, sich mit dieser arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004. Als Minijob-Zentrale können wir Sie nur allgemein zu arbeitsrechtlichen Sachverhalten informieren.
Grundsätzlich ist eine dauerhafte Beschäftigung an 7 Tagen pro Woche ohne Ruhetag nicht zulässig. Das Arbeitszeitgesetzt regelt hierzu beispielsweise: “Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag
Folgendes Anliegen im Detail.zu den 115 Tagen Sonderregellungen durch Corona.
Hauptberuflich bin ich Selbstständig. Ab August bin ich bei zwei Unternehmen in der Landwirtschaftsbranche kurzfristig stundenweise Beschäftigt(auch wenn ich nur 3 Stunden Arbeite so wird das ja als ganzer Tag gezählt?).
Die Beschäftigungen Enden Vorraussichtlich 31.12.2020.
Da die Sonderregelung von 115 Tagen am 31.10.2020 endet jetzt die Frage, wie es in dieser Konstellation mit Arbeitstagen ist.
Gemäß dem Fall ich würde bis 31.10. 55 Tage Arbeiten und von 1.11. bis Ende des Jahres nochmal 35., dann ergäbe das im Jahr 2020 insgesamt 90 Tage. Unter normalen Gegebenheiten 20 Tage zuviel. Wie sieht es hier mit den Corona Sonderregeln aus?
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Jan,
die versicherungsrechtliche Beurteilung nimmt Ihr Arbeitgeber immer zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung vor. Zu Beginn der Beschäftigung – im August 2020 – gelten für die kurzfristige Beschäftigung noch die erweiterten Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen. Haben Sie in diesem Kalenderjahr noch keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt, können Sie bis zum 31. Oktober 2020 noch 115 Arbeitstage im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nutzen. Wie viele Stunden Sie an den einzelnen Tagen beschäftigt sind spielt dabei keine Rolle.
Ab dem 1. November 2020 tritt durch den Wegfall der Sonderregelung zur Zeitgrenze eine dauerhafte Veränderung ein. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann wieder 3 Monate oder 70 Arbeitstage und Ihr Arbeitgeber muss eine neue vorausschauende Beurteilung der Beschäftigung vornehmen. Werden Sie ab November erneut im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt, sind die bereits ab August 2020 geleisteten Arbeitstage anzurechnen.
Wurden Sie bereits an 55 Tagen beschäftigt, stehen Ihnen ab November noch 15 Arbeitstage zur Verfügung (70 Tage – 55 Tage), damit die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn sich eine Aushilfe in einer unbezahlten Fehlzeit befindet (Unterbrechungsmeldung 34), hat die Aushilfe für diese Monate Urlaubsanspruch oder werden diese Monate bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht berücksichtigt?
Gibt es eine Begrenzung, wie lange sich eine Aushilfe in einer unbezahlten Fehlzeit befinden kann (Unterbrechungsmeldung 34)?
Hallo,
bei dieser Frage handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt. Als Minijob-Zentrale informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe eine Frage in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei einer variablen Anzahl an Tagen in der Woche.
Wie sie ja hier schildern bezieht sich in diesem Fall der Urlaubsanspruch auf die im gesamten Jahr geleisteten Arbeitstage.
Wenn ich nun im Sommer Urlaub machen möchte, kann ich ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen wieviele Tage ich im gesamten Jahr arbeiten werde, da die Tage ja variieren.
Wie ermittle ich also in diesem Fall meinen Urlaubsanspruch?
Vielen Dank für die Antwort,
Jonas
Hallo Jonas,
der Urlaubsanspruch bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen lässt sich im Vorfeld nicht eindeutig berechnen. Um dennoch einen Urlaubsanspruch zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten. Sie versuchen die anfallenden Arbeitstage gewissenhaft zu schätzen oder Sie orientieren sich mit den Arbeitstagen an Mitarbeitern, die diese Arbeiten ebenfalls verrichten oder verrichtet haben. Erst am Jahresende ist dann eine endgültige Berechnung möglich.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Meine Frage bezieht sich auf die Aussage “Erst am Jahresende ist dann eine endgültige Berechnung möglich”.
Heißt das, dass am Jahresende retrograd berechnet wird und, falls der Urlaubsanspruch ursprünglich zu niedrig angesetzt war, der Urlaubsanspruch für das abgelaufene Jahr nachträglich erhöht wird? Oder gilt der zum Jahresende festgestellt Urlaubsanspruch erst für das neu beginnende Jahr?
Hallo Hans,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Urlaubsanspruch/Urlaubsberechnung. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage: http://t1p.de/MJZE-Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht (Urlaubsanspruch) erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich habe am 18.07.2020 einen Minijob begonnen (Gastronomie), in dem ich an zwei Abenden in der Woche mit variabler Stundenzahl arbeite. Der Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte dort beträgt 20 Tage.
Folgende Fragen:
– Zählt zur anteiligen Berechnung meines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2020 der Juli als ganzer Monat? Dann müsste ich für 2020 einen Anspruch auf vier Tage Urlaub haben – korrekt?
– Ab 05.10.2020 werde ich zwei Wochen in Urlaub sein (lange vor Antritt des Minijobs geplant). Da die Wartezeit für den gesamten Urlaubsanspruch ja noch nicht erfüllt ist, sondern nur zwei volle Monate bis dahin, ergibt sich für diese zwei Wochen ein Urlaubsanspruch von 0,66 = 1 Tag – stimmt das so? Wie lange müsste ich warten, um die restlichen drei Tage nehmen zu können?
– Entgelt für Urlaub: zum Zeitpunkt meines geplanten Urlaubs werde ich erst 12 Wochen beschäftigt sein, d.h. ein Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen kann (noch) nicht errechnet werden. Wie löst man das? Einfach den Urlaub eine Woche später machen ist leider nicht möglich, da schon letztes Jahr fest gebucht!
Vielen Dank!
Cecilia
Hallo Cecilia,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihren konkreten Einzelfall nicht verbindlich beantworten können.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihren arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team,
ich habe ein grundsätzliches Verständnisproblem.
Meine Kolleginnen sind der Meinung, dass ein Urlaubsanspruch nur für Tage, an denen gearbeitet wurde, entstehen.
Ich hingegen würde sagen, dass auch der Urlaubstag als “gearbeiteter Tag” zählen müsste und sich somit der Urlaubsanspruch nicht verringert, bloß weil ein Mini-Jobber Urlaub nimmt.
Ein Beispiel:
Ein Minijobber ist vom 01.01. – 31.12. eines Jahres beschäftigt.
Er arbeitet an drei Tagen in der Woche und hat somit einen Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr. Er nimmt im Oktober 12 Tage Urlaub und geht keinen Tag arbeiten.
Erwirbt er für den Monat Oktober Urlaubsanspruch oder verringert sich dieser um den einen Monat, in dem er keinen Arbeitstag hatte? Hätte der Arbeitnehmer dann also nur 11 Urlaubstage im Jahr statt 12? Oder zählen die Urlaubstage wie Arbeitstage?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
MB
Hallo,
jeder Minijobber hat Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Wie Sie bereits geschildert haben, besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr, wenn an 3 Tagen in der Woche arbeitet wird. Hierbei bleibt unbeachtet, ob die Urlaubstage zusammenhängend in einem Monat genommen oder auf mehrere Monate verteilt werden.
Urlaubsanspruch wird nur dann anteilig berechnet, wenn die Beschäftigung nicht ununterbrochen 12 Monate andauert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebe Minijobzentrale,
ich bin als Werkstudentin angestellt und habe sehr flexible Arbeitszeiten.
Während der Vorlesungszeit arbeite ich an zwei Tagen und zusätzlich ab und zu aus dem Mobile Office. Für die vorlesungsfreie Zeit ist geplant, dass ich je nach Bedarf ein bisschen mehr arbeite. Laut Vertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
Durch die Flexibilität der Arbeitstage und Arbeitsstunden gestaltet sich die korrekte Berechnung des Urlaubsanspruches ziemlich kompliziert.
Durch die Flexibilität und die Möglichkeit zusätzlicher Arbeitstage und -stunden erhöht sich der Anspruch ja logischerweise. Mein Arbeitgeber und ich hatten nun die Idee, dass wir den realen Urlaubsanspruch einfach am Ende des Jahres berechnen und entsprechend auszahlen. Die Frage ist nur, ob das so arbeitsrechtlich durchführbar ist, da der Urlaubsanspruch ja primär auf die Erholung abzielt und nicht auf die finanzielle Leistung.
Wie können mein Arbeitgeber und ich für den Fall einer behördlichen Prüfung nachweisen, dass mir der gesetzliche Urlaub in vollem Maße gewährt worden ist?
Also wenn im obigen Beispiel Andrea spontan in den letzten Wochen des Jahres noch einmal ordentlich mehr arbeitet, erhöht sich ja auch wieder ihr Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie ist damit umzugehen?
Hallo Mali,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wir möchten den Urlaubsanspruch unserer Mitarbeiter errechnen. Eine Mitarbeiterin arbeitet zwei halbe Freitage und zwei ganze Samstage im Monat bei uns. Diese können pro Woche variieren. Wir haben eine 5 Tage Woche. Wir würden die Formel, “für ungleiche Anzahl an Arbeitstagen” anwenden. Wie viele Arbeitstage im Jahr ergeben sich daraus für unserer Mitarbeiterin? Sind es 4 Tage im Monat (48 Tage) oder wird mit einem Tag in der Woche (52 Tage) im Jahr gerechnet?
Für uns ist es nicht klar, wie wir die Anzahl der Arbeitstage im Jahr errechnen sollen. Da die Monate nicht die gleiche Anzahl an Wochen haben? Soweit wir es richtig verstanden haben werden auch halbe Tage als ganze gesehen, oder?
Viele Grüße
Susanne
bei einem Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr bestünde bei o.g. Konatellation ein Urlaubsanspruch von 4 Tagen im Jahr
Hallo Susanne,
ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche nicht regelmäßig gleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, wie viele Stunden der Beschäftigte an seinem Arbeitstag leistet. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage ./. Jahresarbeitstage (260)
Beispiel:
Lisa übt an 90 Tagen im Jahr einen Minijob aus. Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten in einer 5-Tage-Woche und haben einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.
Berechnung:
20 Urlaubstage x 90 Tage ./. 260 Jahresarbeitstage = 6,92 Tage
Lösung: Lisa hat einen Anspruch auf 7 Urlaubstage im Jahr. Das Ergebnis 6,92 wird kaufmännisch auf 7 gerundet. Bei der Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruches hilft Ihnen sicher auch unser Urlaubsrechner für Minijobber: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Zentrale Team,
ich hab hier noch ein Frage zu den Stunden bei nicht regelmäßigen Arbeitstagen. Wenn ich die Urlaubstage nach Ihrer Berechnung ermittle habe ich die Tage die ich meinen Minijobber als Urlaub gewähre. Aber wenn der Arbeitnehmer nicht immer gleiche Stundenanzahl arbeitet, ich ihn aber mit Stunden bezahle, wie ermittele ich dann den Wert der Stunden für einen Tag Urlaub? Nehme ich die gleiche Berechnungsart nur mit den Stunden?
VG
Karin
Hallo Karin,
verstehen wir Sie richtig: Sie möchten wissen, wie Sie einen Urlaubstag vergüten? Hier gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
mein Arbeitgeber ist tarifvertraglich nicht gebunden. Er gewährt seinen Vollarbeitskräften laut Arbeitsvertrag (mindestens) 26 Urlaubstage/Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Ich arbeite 2 Tage in der Woche. In meinem eigenen Arbeitsvertrag wird der Urlaubsanspruch nicht geregelt.
Mein AG besteht auch auf direkte Nachfrage darauf, dass ich Urlaubsanspruch lediglich nach dem Mindesturlaubsgesetz habe. Meine Einwände in Bezug auf das Gleichbehandlungsgesetz wehrt mein Arbeitgeber mit den Hinweisen ab, dass dieses Gesetz für Minijobber keine Gültigkeit hat bzw. er ja alle Minijobber gleich (…mit dem Mindesturlaubsanspruch) behandelt.
Bis 2019 hatte mein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf geringfügiger Basis überhaupt keinen Urlaubsanspruch zugestanden. Freie Arbeitstage wurden mit Mehrarbeit verdient.
Gilt der höhere Urlaubsanspruch in Abhängigkeit der Vollzeitbeschäftigten nur bei tarifgebundenen Unternehmen? Oder führt das Gleichbehandlungsgesetz auch bei tariflich nicht gebundenen Unternehmen zu einem höheren Urlaubsanspruch der geringfügig Beschäftigten?
Vielen Dank schon vorab für Ihre Hilfe.
Gerd
Hallo Gerd,
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten, wie z.B. bezahlten Erholungsurlaub.
Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche als den Mindesturlaub, dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung (§ 4 TzBfG) ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann ebenfalls ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Blog-Team der Minijob-Zentrale,
ich habe folgenden Sachverhalt:
ich habe zwei Mitarbeiterinen.
Eine arbeitet für einen fixen Lohn von 450€ im Monat (entspricht 45 Stunden).
Die andere Mitarbeiterin arbeitet für einen fixen Lohn von 300€ im Monat (entspricht 30 Stunden).
Beide haben Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub.
Wie hoch wäre hier die Bezahlung der Urlaubstage für die jeweilige Mitarbeiterin im Jahr?
Mit freundlichen Grüßen
Toni
Hallo Toni,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Hat der Beschäftigte noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team
Ich habe einen minijob. Ich arbeite an unterschiedlich vielen tagen in der woche und habe dazu auch unterschiedliche Arbeitsstunden. Wie kann ich meinen urlaubsanspruch in stunden berechnen?
Vielen Dank im voraus
Sandra
Hallo Sandra,
ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche nicht regelmäßig gleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Wie viele Stunden Sie an den einzelnen Tagen arbeiten ist für die Urlaubsberechnung nicht relevant. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann: Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage ./.Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Im Ergebnis erhalte Sie Ihren jährlichen Urlaubsanspruch.
Bei der Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruches hilft Ihnen sicher auch unser Urlaubsrechner für Minijobber.: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Team,
wie muss ich das Urlaubsgeld berechnen, wenn lt. Arbeitsvertrag Urlaubsgeld wie folgt gezahlt wird:
“Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gem. Absatz 1 (hier: Stundenlohn 10,00 €), zahlbar je zur Hälfte am 30.06. bzw. 30.11 eines Kalenderjahres.”?
Der Minijobber arbeitet nur sporadisch. Seit dem 06.03. (Beschäftigungsbeginn) hat er an insgesamt 14 Tagen gearbeitet und dafür ein Gehalt von insgesamt 850,00 € erhalten. Laut Arbeitsvertrag beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ca. 10 Stunden.
Lieben Dank und beste Grüße
Nicole
Hallo Nicole,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog Team,
wenn eine Mitarbeiterin über Microprojekt 8Stunden( 2 Einsatztage in der Woche /2 Stunden ) arbeitet, wieviel Urlaub steht der Mitarbeiterin zu
Guten Tag,
sind Minijobber in jeder Woche für die gleiche Anzahl von Arbeitstagen beschäftigt, gilt folgende Formel für den Mindesturlaub:
eigene Arbeitstage pro Woche x 24 (gesetzliche Urlaubstage) ÷ 6
Ist die Zahl der Arbeitstage tarifvertraglich geregelt und besteht beispielsweise für die Vollzeitbeschäftigten ein höherer Urlaubsanspruch, so haben Minijobber ebenfalls einen höheren Anspruch auf Urlaub. Dieser berechnet sich dann so:
eigene Arbeitstage pro Woche x tarifvertraglich geregelter Urlaubsanspruch ÷ tarifvertraglich geregelte Arbeitstage pro Woche
Unerheblich bei dieser Berechnung ist, wie viele Stunden Minijobber an den betreffenden Arbeitstagen beschäftigt sind.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe am 15.6 einen Minijob begonnen. Arbeite 2 Tage die Woche a 4 Stunden. Laut ihrem Rechner habe ich Anspruch auf 8 Tage Urlaub im Jahr. Nun ist es so das ich bereits im August und im September Urlaub bräuchte. Ich verstehe die Regelung mit 1/12 aber nicht. Können Sie mir bitte sagen wie viel Urlaubstage ich bis September als Anspruch hätte?
Hallo Sandra,
grundsätzlich gilt für den Urlaubsanspruch Folgendes:
Als Arbeitnehmerin haben Sie einen gesetzlichen Grundanspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr.
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, welcher schon längere Zeit im Unternehmen beschäftigt ist, diesen vollen Urlaubsanspruch – in Abhängigkeit der betrieblichen Belange – auch bereits zu Beginn des Kalenderjahres voll ausschöpfen. Wird die Beschäftigung jedoch neu aufgenommenen, sieht das Bundesurlaubsgesetz eine Wartezeit von 6 Monaten vor. Hier heißt es “Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben”. Volle vier Wochen bezahlten Urlaub können Sie also erst nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses beanspruchen. Bis zur Erfüllung der Wartezeit haben Sie lediglich Anspruch auf 1/12 des vollen Jahresurlaubsanspruchs.
1/12 bedeutet, Sie teilen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch (z. B. 8 Tage) durch 12 (Anzahl der Monate im Kalenderjahr). Der Wert den Sie erhalten ist dann Ihr Anspruch pro Kalendermonat des Bestehens der Beschäftigung. Sind Sie zum Urlaubsbeginn beispielsweise bereits 3 Monate beschäftigt, multiplizieren Sie mit dem Faktor 3. So erhalten Sie den bisher entstandenen Urlaubsanspruch.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir Sie zu arbeitsrechtlichen Einzelanfragen im Detail nicht beraten können. Als Minijob-Zentrale erteilen wir lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht. Für eine individuelle Beratung zum Thema Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team der Minijob-Zentrale,
Ich mache seit März einen Mini-Job und plane, Ende August zu kündigen (insgesamt 6 Monate Arbeit). Ich habe kürzlich eine E-Mail von meinem Chef erhalten, dass ich einen Urlaubsantrag senden soll. Dieses Jahr habe ich 20 Tage bezahlten Urlaub. Die Frage ist, kann ich im August einen Urlaub (Teil- oder Vollurlaub) beantragen und meinen Job nach dem Urlaub kündigen? Oder bekomme ich einen Urlaubsanspruch ausgezahlt, wenn ich bis meiner Kündigung keinen Urlaub beantrage? Ich freue mich auf Ihre Empfehlungen. Danke.
Freundliche Grüße
Zulu
Hallo Zulu,
wir empfehlen Ihnen in jedem Fall offen mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen.
Darüber hinaus bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team der Minijobzentrale, ich bin 16 Jahre und möchte für 2 Monate als Minijobber arbeiten. Die meisten Kollegen arbeiten in einer 6-Tage/Woche und haben 28 Tage Urlaub, andere in einer 5-Tage/Woche mit 24 Tagen Urlaub. Ich würde für 2 Monate in einer 5-Tage/Woche arbeiten, aber unregelmäßig, mal mehr, mal weniger Tage pro Woche. Laut Jugendschutzgesetz stehen mir 27 Tage Urlaub im Jahr zu. Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch für diese 2 Monate berechnen? Vielen Dank im Voraus. Eva
Hallo Eva,
für Ihre konkrete Berechnung des Urlaubsanspruches sind die Vereinbarung im Arbeitsvertrag und die tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Woche maßgeblich.
Haben Sie keine konkrete (schriftliche) Vereinbarung zu den wöchentlichen Arbeitstagen oder weicht Ihr Arbeitgeber von einer Vereinbarung ab, so handelt es sich um ein individuelles arbeitsrechtliches Problem, zu dem wir leider keine Stellung beziehen dürfen.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen den Sachverhalt der Urlaubsgewährung direkt mit Ihrem Arbeitgeber als Vertragspartner zu sprechen, um etwaige offene Fragen zur Ausgestaltung des Arbeitsvertrage zu klären.
Zusätzlich können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich habe für meinen 450 € Job mtl. 21,5 Std. zu erbringen. Die Zeit kann ich mir größtenteils selbst einteilen, da ich überwiegend von zuhause aus arbeite. Was habe ich in einer solchen Konstellation an Urlaubsanspruch p. a.? Meine Kollegen im “normalen” Angestelltenverhältnis haben eine 5 Tage / 40 Std. Woche und 30 Tage Urlaub pro Jahr. Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen.
Besten Dank und viele Grüße
Dominik
Hallo Dominik,
ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijob Team,
mein Minijob läuft bis zum bis zum 31. Juli 2020.
Ich habe unregelmäßige Arbeitszeiten. Hinzu kommt, dass ich 1 Monat (wegen Corona) in der Praxis nicht eingesetzt wurde, aber noch keine Kurzarbeit lief. Das Gehalt habe ich normal für letztes Monat bekommen. Die Frage ist jetzt, ob ich für letzten Monat auch Urlaubsanspruch habe?
Ganz liebe Grüße
Steffi
Hallo Steffi,
wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
[…] Dauer des Urlaubs im Minijob […]
Hallo,
Meine Frage ist folgende:
Für das Urlaubsentgelt eines Moinijobbers der nur sporadisch ein bis zweimal in der Woche oder manchmal auch nur drei mal im Monat für ein paar Stunden arbeitet, müsste ich das Urlaubsentgeld aus den Zahlungen der letzten 13 Wochen berechnen. Allerdings lande ich da weit unter dem eigentlichen Mindestlohn. Wie kann ich es also richtig berechnen?
Hallo Tola,
der Verdienst richtet sich unter anderem nach der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit und dem Stundenlohn. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Verdienst, den er erhalten hätte, wenn er zur Arbeit gekommen wäre. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich wurde zum 30.5 gekündigt wegen Krankheit im Minijob.Mein Anwalt sagt, ich soll trotzdem immer die Krankmeldung zum Arbeitgeber hinschicken , was ich auch gemacht habe bis jetzt.Nun meint mein Arbeitgeber, die können damit nichts anfangen?Soll ich mich trotzdem noch krankschreiben lassen und wie lange muss AG dann noch bezahlen..über den 30 hinaus?Freundliche Grüße Heinz
Hallo Heinz,
ob sie weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben werden kann allein Ihr Arzt entscheiden. Ihr Arbeitgeber ist für maximal 6 Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Endet die Beschäftigung am 30. Mai 2020 erfolgt darüber hinaus auch keine Zahlung vom Arbeitgeber.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit November 2019 einmal in der Woche für 3 Stunden als
Reinigungskraft im Privathaushalt tätig. Stdlohn 14 Euro
Bekomme ich auch Urlaub und Feiertag bezahlt?
Lg Mona
Hallo Mona,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Darüberhinaus haben Sie als Minijobber selbstverständlich auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei der Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruches hilft Ihnen sicher unser Urlaubsrechner: http://t1p.de/MJZE-Urlaubsrechner
Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich anhand Ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Hierbei ist egal, wie viele Stunden Sie an den einzelnen Tagen arbeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team der Minijob-Zentrale,
besteht auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Anrecht auf Ausbezahlung von Urlaubstagen. Natürlich vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber über Jahre behauptet hat der Arbeitnehmer hat als Minijobber kein Anrecht auf Urlaubstage.
Lieben Gruß und vielen Dank
trickynicky488
Hallo trickynicky488,
Minijobber haben ein gesetzliches Recht auf bezahlten Urlaub. Die Regelung der Urlaubstage im Arbeitsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Der Urlaubsanspruch verfällt auch nicht automatisch, Arbeitgeber müssen grundsätzlich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen.
Bei Ihrer Anfrage handelt es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Frage. Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitsbedingungen werden im Besonderen im Individual-Arbeitsrecht geklärt. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsregelungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung. Die zuständige Stelle ist das Arbeitsgericht. Da das Arbeitsrecht ein Individualrecht ist, kann es behördlich nicht geregelt werden. Das heißt, Sie müssen Ihre Ansprüche selbst durchsetzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team der Minijob-Zentrale,
ich habe den Urlaubsanspruch in Tage schon berechnet. Es waren nicht nur die Arebitstage an sich unregelmäßig, sondern auch die gearbeiteten Stunden je Arbeitstag.
Normalerweise würde man jetzt das Durchschnittsgeahlt der letzten 13 Wochen heranziehen.
Was ist aber wenn nicht 13 Wochen gearbeitet wurde?
Nehme ich dann den bisherigen Zeitraum?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Freundliche Grüße
MB
Guten Tag,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijob-Team,
ich würde gerne erfahren, mit wie vielen Stunden ich einen Urlaubstag/Feiertag ansetzen kann.
Gilt dafür die Berechnung :
450€ : 13€ Stundenlohn = 34,62 (Monatsarbeitszeit) : 4 (Arbeitstage pro Monat) = 8,66 => gerundet 9 Stunden für 1 Urlaubstag.
Oder berechnet sich der Wert nach der durchschnittlichen Zeit, die an einem Arbeitstag tatsächlich gearbeitet wird. Das sind in meinem Fall im Durchschnitt der letzten 4 Monate 9,63 => gerundet 10 Stunden.
Und werden die Zahlen überhaupt gerundet oder gilt der Kommabetrag?
Vielen Dank
Hallo Monika,
bei festen Arbeitstagen sowie festen Arbeitsstunden gilt grundsätzlich, dass die Stunden für den Urlaubstag zugrunde gelegt werden, die für Sie an diesem Arbeitstag angefallen wären.
Haben Sie wechselnde Verdienste, richtet sich die Höhe des Urlaubsentgelts grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijob-Team, mein Arbeitgeber gewährt den Vollzeitbeschäftigten 30 Tage Urlaub und den geringfügig Beschäftigten 20 Tage (5-Tage-Woche). Eine Nachfrage meinerseits hat ergeben (Auskunft des Arbeitgebers), dass dies so korrekt wäre und eine Gleichstellung für die geringfügig Beschäftigten erst neu verhandelt werden müsste zwischen Personalrat und AG. Also habe ich erst einmal keine Chance, den Arbeitgebern gleichgestellt zu sein bezüglich Urlaubsanspruch, da dies durchaus ein Jahr in Anspruch nehmen könnte. Wie soll ich mich hier verhalten?
Hallo Sammy,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebe Leute! Ich arbeite als Rentner in der Behindertenbeförderung von Montag bis Freitag 2 Stunden morgens, 2 Stunden nachmittags Möchte zum 1.5.2020 kündigen,wieviel bezahlter Urlaub steht mir zu.Bin seit vielen Jahren im Betrieb tätig aber habe noch nie Urlaubsgeld erhalten.Lieber Gruß und Dank im Voraus für Info.
Hallo Herr Schirmacher,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten.
Endet Ihre Beschäftigung zum 30.04.2020 wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Wir empfehlen Ihnen für die genaue Berechnung sich an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
mein Anliegen bezieht sich auf das Thema Urlaubsauszahlung bzw. Anrechnung:
Wir haben seit einem Jahr eine 450 €-Kraft auf aktuell 24 Std.-Basis (laut Vertrag) beschäftigt. Die Arbeitstage sind vertraglich nicht konkret festgelegt, aber laut den Stundenaufschreibungen wird i.d.R. an 3 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Arbeitskraft darf sich die Arbeit(stage) selbst einteilen.
Gemäß der Urlaubsberechnung würde sich bei einer angenommenen 3 Tage-Woche dann ein Anspruch von 12 Urlaubstagen ergeben.
Nun hat die Arbeitskraft im vergangenen Sommer teilweise nur einen Tag in der Woche gearbeitet. Zählen die 2 Tage in der Woche an denen nicht gearbeitet wurde dann als genommener Urlaub?
Oder besteht weiterhin der Urlaubsanspruch auf 12 Urlaubstage und müsste dieser ausbezahlt werden wenn die Arbeitskraft dies wünscht?
Vielen Dank.
Hallo,
auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Der Urlaubsanspruch lässt sich aber dann auch erst rückwirkend berechnen, da während des Jahres ja noch nicht bekannt ist an wievielen Tagen gearbeitet wird??
Hallo,
richtig. Der Urlaubsanspruch lässt sich bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen im Vorfeld nicht eindeutig berechnen.
Um dennoch einen Urlaubsanspruch zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten. Sie versuchen die anfallenden Arbeitstage gewissenhaft zu schätzen oder Sie orientieren sich mit den Arbeitstagen an Mitarbeitern, die diese Arbeiten ebenfalls verrichten oder verrichtet haben. Erst am Jahresende ist dann eine endgültige Berechnung möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich Arbeite seit letztes Jahr 1ter Mai auf 450€ Basis bei mindestens 2 tage meistens aber 3-5 Tage die Woche, wie würde da der Urlaub berechnet?
Nächste frage ist nun wie würde der Urlaub dann bezahlt werden, habe immer die volle Summe im Monat verdient?
Lieben dank für die Antwort im vorraus.
Mfg
Guten Tag,
auch für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lässt sich der Anspruch auf Urlaub ganz leicht berechnen.
Ist die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche regelmäßig ungleich, also z. B. mal zwei oder drei Tage in der Woche, bezieht sich die Berechnung des Urlaubs auf das Jahr und nicht auf die Woche. Die auf 52 Wochen (= 1 Jahr) bezogenen Werte ergeben dann die Jahresarbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage beträgt und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Die Formel lautet dann:
Gesetzliche oder tarifvertragliche Urlaubstage x eigene Arbeitstage / Jahreswerktage (312)/Jahresarbeitstage (260)
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale