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Minijob neben Arbeitslosengeld II – Das müssen Arbeitgeber wissen
Ein Arbeitgeber kann einen Bezieher von Arbeitslosengeld II (kurz ALG II) als Minijobber beschäftigen. Was genau Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Minijobber Arbeitslosengeld II bezieht, erklären wir in diesem Beitrag.
Arbeitslose können keinen kurzfristigen Minijob ausüben
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung im Vorhinein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist. Eine Verdienstgrenze gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Übersteigt das Einkommen allerdings 450 Euro im Monat, muss vom Arbeitgeber Berufsmäßigkeit geprüft werden. Bei Arbeitslosen ist Berufsmäßigkeit immer zu unterstellen, da für Arbeitslose jede Beschäftigung von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Daher können Arbeitslose nicht als kurzfristige Minijobber beschäftigt werden, wenn der monatliche Verdienst bei über 450 Euro liegt. Ein Arbeitnehmer, der als berufsmäßig beschäftigt gilt und mehr als 450 Euro monatlich verdient, ist vom Arbeitgeber als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Beschäftigung eines 450-Euro-Minijobbers
Bezieher von Arbeitslosengeld II können einen 450-Euro-Minijob ausüben. Sie sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Im Melde- und Beitragsverfahren haben Arbeitgeber keine Besonderheiten zu beachten, wenn sie einen Arbeitslosen mit Bezug von Arbeitslosengeld als 450-Euro-Minijobber einstellen. Der Minijob ist wie gewohnt mit der Personengruppe 109 und dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale zu melden.
Beitragsgruppenschlüssel:
6100 (gesetzlich krankenversichert und rentenversicherungspflichtig)
6500 (gesetzlich krankenversichert und von der Rentenversicherungspflicht befreit)
Hinweis: Für den Fall, dass der Minijobber nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat krankenversichert) ist, ist er mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0100 oder 0500 zu melden.
Auch die Abgaben für einen Minijobber mit ALG II-Bezug sind wie gewohnt monatlich an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschsteuer und Umlagen.
Einkommen wirkt sich auf den Bezug von Arbeitslosengeld II aus
Empfänger von Arbeitslosengeld II können neben dem Leistungsbezug etwas mit einem Minijob hinzuverdienen. Allerdings wird das Einkommen aus dem Minijob ab einer bestimmten Höhe auf das Arbeitslosengeld angerechnet und führt zur Kürzung der Leistung. Wenn die Leistung nicht vom Jobcenter gekürzt werden soll, darf mit dem Minijob der Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat nicht überschritten werden. Höheres Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird grundsätzlich angerechnet und führt zur Kürzung des Arbeitslosengeldes. Lediglich 20 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens bleiben darüber hinaus anrechnungsfrei.
Übersteigt das Einkommen aus dem Minijob den Freibetrag, ist das für den Arbeitgeber unerheblich. Die Überschreitung hat keine Auswirkung auf die geringfügige Beschäftigung. Sie betrifft nur den Arbeitnehmer selbst, der eine Kürzung seiner ALG II-Leistung zu erwarten hat. Aus diesem Grund ist der Beschäftigte auch dazu verpflichtet, dem Jobcenter jedes Einkommen anzuzeigen. Der Arbeitnehmer sollte sich vor Aufnahme des Minijobs bei seinem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter über die Auswirkungen des zusätzlichen Einkommens aufklären lassen.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Wie ist es, wenn Sie einen Ausländer für einen Minijob einstellen, bekommt er/sie eine Arbeitserlaubnis für diesen Minijob?
Hallo Julio,
pauschal lässt sich Ihre Anfrage leider nicht beantworten.
Vor der Aufnahme der Beschäftigung muss der Arbeitgeber feststellen. welches Recht für den ausländischen Beschäftigten gilt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ebenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung prüfen, ob sich die Person in Deutschland aufhalten und eine Beschäftigung ausüben darf.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebe Minijobzentrale, es wäre toll, wenn Sie hier auch etwas zu Mitbewohnern einer Bedarfsgemeinschaft geschrieben haben, die nicht arbeitslos sind, insbesondere jugendliche Kinder in Bedarfsgemeinschaften, die sich neben der Schule etwas Taschengeld dazu verdienen möchten. Soweit ich weiß, können diese sehr wohl kurzfristig beschäftigt sein, wobei auch hier die 100 Grenze zu beachten ist.
Hallo,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir in unseren Blog-Beiträgen nicht gezielt auf jeden Status eines Arbeitnehmers eingehen können. Manche Sachverhalte müssen im Einzelfall betrachtet werden. Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der Pflicht sich bezüglich individueller Hinzuverdienstgrenzen bei dem jeweiligen Amt oder Behörde zu erkundigen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter kann in Erfahrung gebracht werden ob und inwiefern ein Hinzuverdienst an die jeweilige Leistung oder den jeweiligen Bezug angerechnet wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale