Zuletzt aktualisiert am 20. Juni 2022
Mindestlohn steigt zum 1. Juli und zum 1. Oktober 2022 – Das gilt für Minijobs
Zum 1. Juli 2022 und zum 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn erhöht. Im Juli steigt er von derzeit 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. Im Oktober folgt dann die nächste Erhöhung auf 12 Euro je Stunde. Was die Anhebung für Minijobs bedeutet, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
Minijob-Grenze darf nicht überschritten werden
Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 1. Juli 2022 mindestens einen Stundenlohn von 10,45 Euro brutto zahlen. Ab dem 1. Oktober 2022 sind 12 Euro je Zeitstunde zu zahlen. Dies gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.
Aufmerksam sein sollten Arbeitgeber bei Minijobbern, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits jetzt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von derzeit 450 Euro ausschöpfen. Durch die Erhöhung des Stundenlohns kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden.
Ab Oktober 2022 wächst parallel mit der Erhöhung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze. Konkret bedeutet dies, dass die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro steigt. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Blogbeitrag “Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro”.
Soll die Beschäftigung nach Erhöhung des Stundenlohns weiterhin ein Minijob bleiben, muss die maximale monatliche Arbeitszeit beachtet werden:
Ab 1. Juli 2022: Mindestlohn 10,45 Euro und Verdienstgrenze 450 Euro Bei einem Mindestlohn von 10,45 Euro pro Stunde ist von Juli bis September 2022 maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 43 Stunden* (450 Euro im Monat / 10,45 Euro die Stunde = 43,062 Stunden) möglich. |
Ab 1. Oktober 2022: Mindestlohn 12 Euro und Verdienstgrenze 520 Euro Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde ist ab Oktober 2022 weiterhin maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 43 Stunden* (520 Euro im Monat / 12 Euro die Stunde = 43,333 Stunden) möglich. |
* Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. |
Mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausrechnen, wie sich ein neuer Mindestlohn auf die Höhe des monatlichen Verdienstes auswirkt.
Aus dem Minijob kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden
Überschreitet das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro (bzw. ab 1. Oktober 2022 von 520 Euro), liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann – wenn das Überschreiten nicht nur gelegentlich war – als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.
Für konkrete Fragen zum Thema Mindestlohn wenden Sie sich bitte unter 030 60 28 00 28 an das Bürgertelefon des BMAS. Außerdem finden Sie auf der Internetseite des BMAS ausführliche Informationen rund um das Thema Mindestlohn.
Guten Tag, ich habe eine konkrete Frage zur Höhe des Mindestlohns in einem besonderen Fall im Privathaushalt, den der Gesetzgeber m.E. nicht berücksichtigt hat.
Beispiel: Ich als Arbeitgeber will jemanden stundenweise als Minijobber in meinem Haushalt anstellen. Dessen “Arbeitsleistung” besteht zu (geschätzt) 90% darin sich hier im Haus aufzuhalten. Die Art der “Tätigkeit” beschränkt sich also im wesentlichen auf die bloße Anwesenheit dieser Person oder – anders ausgedrückt – es wird (von den ca. 10 % der Anwesenheitszeit abgesehen) gar keine Tätigkeit ausgeübt. Um es anders zu beschreiben: Die angestellte Person kann zu 90% ihrer Anwesenheit … fernsehen, Zeitung oder ein Buch lesen oder … schlafen. Insofern kann von einer “Arbeit” im eigentlichen Sinne gar nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts wäre der Bruttolohn i.H.v. 10,00 EUR je Stunde aus meiner Sicht mehr(!) als angemessen.
Nun steht aber ab Juli bzw. Oktober die gesetzlich festgelegte Erhöhung des Mindestlohns auf 10,45 bzw. 12,00 EUR an. Deshalb stellt sich für mich in diesem Zusammenhang folgende Frage:
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich unter(!) dem gesetzlichen Mindeslohn bleibe, wenn die beschäftigte Person damit einverstanden ist (weil sie eben einsichtig genug ist, dass diese Art der “Tätigkeit” mit dem Mindestlohn überbezahlt wäre)? Oder bin ich zwingend dazu verpflichtet, den Mindestlohn zugrunde zu legen (also letztlich sogar – wenn man es genau nimmt – gegen den erklärten Willen der betroffenen Person)?
Wie sehen Sie dieses Problem aus juristischer Sicht? Für Ihre Rückäußerung schon an dieser Stelle recht vielen Dank.
Hallo Ralf Bossert,
der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, ehrenamtlich Tätige, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, Selbstständige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Ein Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 3 Mindestlohngesetz sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam.
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das ausführlich zum Thema Mindestlohn informiert:
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
eine Mitarbeiterin von uns verdient aktuell 408,00 €/mtl. (Stundenentgelt > Mindestlohn), so dass sie mit der im November zu erfolgenden Zahlung des Weihnachtsgeldes unter der bisherigen durchschnittlichen 450,00 €-Grenze bleiben würde. Nun überlegen wir, ob wir die mit ihr vereinbarte Arbeitszeit zum 01.10.2022 ein wenig anpassen können, so dass wir die neue GfB-Grenze entsprechend ausschöpfen.
Ich habe schon gelesen, dass für das Kalenderjahr 2022 eine Höchstgrenze in Höhe von 5.610,00 € (9 Mo. x 450 € + 3 Mon x 520 €) zu beachten ist.
Kann ich mich darauf verlassen, oder ist es möglich, dass im Falle einer Betriebsprüfung der Prüfer die Zeiträume 01.01. – 30.09.2022 und 01.10. – 31.12.2022 getrennt beurteilt?
Beispiel:
Entgelt 01/2022 – 09/2022 3.250,00 € (Höchstgrenze 9 Mo. x 450 € = 4.050 €)
==> somit GfB-Tätigkeit
Entgelt 10/2022 – 12/2022 1.470,00 €
Weihn.-Geld 11/2022 368,00 €
Gesamt-Bruttoentgelt 1.838,00 € (Höchstgrenze 3 Mo. x 520 € = 1.560 €)
==> Evtl. SV-Pflicht aufgrund der Zahlung des Weihnachtsgeldes im November 2022?
Gesamt-Bruttoentgelt 01/2022 – 12/2022 = 5.088 €
==> Wäre eigentlich unterhalb der Höchstgrenze in Höhe von 5.610 € und somit das komplette Jahr innerhalb einer GfB-Tätigkeit
Wir überlegen, ob wir evtl. von der tarifl. Regelung abweichen und bereits mit dem September-Gehalt 09/12 Weihnachtsgeld auszahlen.
Können Sie mir hierzu bereits eine verbindliche Information geben?
Vielen Dank im Voraus!!!!
Hallo Gabriele Bruhn,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt).
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
Ab dem 1. Oktober 2022 ergibt sich durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro und der Minijob-Verdienstgrenze auf 520 Euro im Monat eine dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen, so dass die Beschäftigung(en) ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer neuen Jahresbetrachtung erneut sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.
Für den neu zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 ergibt sich unter Beachtung der dann gültigen neuen Geringfügigkeitsgrenze ein Betrag von maximal 6.240 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Daher muss das Weihnachtsgeld ebenfalls berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob es im November oder bereits im September eines jeden Jahres ausgezahlt wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für die schnelle Antwort!!!!
Eine Vollzeitrenterin (1947 / 75 Jahre alt) soll als ehemalige Buchhalterin im Rahmen eines 450 € / 520 € Jobs (x 12) angestellt werden, um mich bei der Verwaltung meiner fünf vermieteten Immobilien zu unterstützen (Verwaltung, Wahrnehmung Handwerkertermine, Neuvermietung, Mieterwechsel, Nebenkostenabrechnung, Steuererklärung etc.).
Hätte der Minijob für sie irgendwelche Nachteile oder ist er für Sie komplett steuer-/sozialversicherungsfrei und hat keine Auswirkung auf die Rente?
Wieviel muss ich als “Arbeitgeber” zusätzlich neben den 450 € (künftig 520 €) abführen, wenn es sich um eine Vollzeitrentnerin (1947) handelt?
Vielen Dank
Hallo,
darf ein Mitarbeiter mit 500 Brutto im Monat ab Oktober 22 mit 2% Pauschsteuer nach § 40a EStG abgerechnet werden (Bestandsschutz 450-520 Euro)?
Besten Dank im voraus.
Hallo Jürgen,
in der Rentenversicherung tritt in der Beschäftigung ab dem 1. Oktober 2022 Versicherungspflicht aufgrund des Minijobs ein. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Minijobber auf Antrag befreien lassen.
Dies gilt unabhängig von den Übergangsregelungen in den Bereichen der Kranken-und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung.
Daher hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Jürgen,
besteht der Mitarbeiter darauf, weiterhin sozialversicherungspflichtig abgerechnet zu werden, muss das Entgelt natürlich auch weiterhin über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. Wie Du bereits in Klammern angemerkt hast, besteht für den Mitarbeiter ein Bestandsschutz. Er würde mit einem Wechsel auf eine geringfügige Beschäftigung (sehr wahrscheinlich) seinen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung verlieren. Am besten ist aber Du fragst mal bei der Krankenkasse des Beschäftigten nach.
Hallo Daniel Hübner,
deine Aussage ist nicht korrekt.
Unabhängig von den Bestandsschutzregelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung gelten in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 2022 dann die Minijob-Regelungen, sofern der Verdienst auch weiterhin 500 Euro im Monat beträgt.
Im Rahmen des Minijobs hat der Arbeitgeber dann grundsätzlich einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten, auch wenn sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag beim Arbeitgeber befreit.
Daher besteht auch die Option, dass der Arbeitgeber ab 1. Oktober 2022 die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erhebt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Unser Arbeitnehmer erhält zur Zeit 10 € Stundenlohn Brutto für Netto, d.h. der Arbeitgeber trägt die Sozialabgaben. Können wir ihm entgegenhalten, dass sein eigentlicher Bruttolohn durch die von uns getragenen Sozialabgaben bereits über der neuen Bruttolohngrenze von 10,45 € liegt und somit die neuen Mindestlohnvorgaben bereits erfüllt sind?
Hallo Dieter,
Ihr Vorhaben ist nicht möglich. Die Pauschalabgaben im Minijob stellen Lohnnebenkosten dar und sind ausschließlich durch den Arbeitgeber zu tragen.
Ein “Abwälzen” der Pauschalabgaben oder Aufrechnen auf den Stundenlohn des Minijobbers ist nicht zulässig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wir haben eine Mitarbeiterin, die bis jetzt etwas über dem max. Lohn ist. Eigentlich woltlen wir diese Mehrstunden im letzten Quartal 2022 abbauen. Wie wird das nun geahndhabt mit der Grenze. Welchen ZEitraum muss ich bei der BEurteilung ob Minijob oder nicht anschauen insbesonder eim Blick auf die Erhöhung im Oktober. Gilt für Jan bis Sept max 4050 € oder werden die zurückliegenden 12 Monate beurteilt oder???
Danke für eine Aufkälrung.
Hallo Uli,
zu Beginn einer jeden Beschäftigung und bei jeder Änderung der Verhältnisse müssen Arbeitgeber die Beschäftigung versicherungsrechtlich beurteilen.
Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Prognose und für einen Zeitraum von 12 Monaten und ist fortlaufend jährlich vorzunehmen.
Danach liegt ein Minijob vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Hierbei sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Wird jährliche Grenze von 5.400 Euro überschritten, auch bei Beginn der Beschäftigung, liegt ab diesem Zeitpunkt kein Minijob mehr vor.
Bis zum 30. September 2022 ist die alte Verdienstgrenze von 450 Euro maßgebend.
Erhöht der Arbeitgeber den Verdienst ab 1. Oktober 2022 auf 520 Euro, stellt das eine Änderung in den Verhältnissen dar. Zum 1. Oktober 2022 muss der Arbeitgeber den Minijob also neu beurteilen.
Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Verdienstgrenze und sowie auch die neuen Regelungen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ein Mitarbeiter hat einen befristeten Vertrag bis zum 31.07.2022. Unter der Annahme, dass der Vertrag endet, wurden die Stunden so berechnet, dass er jeden Monat 449,35 € erhalten hat. Jetzt wird der Vertrag für ein weiteres Jahr verlängert, damit muss die Jahressonderzahlung, die im November bezahlt wird, mit einberechnet werden. Jetzt haben wir aber rückwirkend zu 01/2022 eine Tarifanhebung erhalten, die Verhandlungen dazu waren im April 2022. Die offizielle Mitteilung über das Amtsblatt, wodurch der Tarifvertrag tatsächlich erst wirksam wird und die Auszahlung der Erhöhung sind noch nicht erfolgt, voraussichtlich wird das im August 2022 erfolgen. Durch diese Erhöhung erhöht sich das Gehalt rückwirkend ab Januar 2022 auf ca. 462 €. Zusätzlich gibt es noch eine Einmalzahlun. Wenn ich den Beschäftigungsumfang für das ganze Jahr so lassen würde, würde die GfB-Grenze von 5.610 € für das Jahr 2022 nicht überschritten werden, aber ich vermute mal, diese Betrachtungsweise ist nicht korrekt?! Welche Zeiträume muss ich wie betrachten? Ich bin verwirrt! :-(
Ich freu mich über eine Antwort, vielen Dank!
Hallo Anja,
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts bzw. rückwirkenden Einmalzahlung überschritten wird, liegt zunächst eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag der Kenntnisnahme über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Ab diesem Zeitpunkt beurteilen Sie das Beschäftigungsverhältnis, unter den aktuell gültigen Regelung, neu. Danach liegt ein Minijob vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Hierbei sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Wird durch die jährliche Grenze von 5.400 Euro überschritten, liegt kein Minijob mehr vor.
Die Verdienstgrenze von 520 Euro kann erst ab 1.Oktober 2022 Anwendung finden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe einen Minijob in einem Privathaushalt und zahle volle Rentenbeiträge.
175 Euro Basis. Das muss dann ab 01.7.22 angepasst werden?
Hallo Urban,
der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoverdienstes, im Privathaushalt aufgeteilt auf 5% Arbeitgeberanteil und 13,6% Arbeitnehmeranteil, jedoch mindestens aber 32,55 Euro.
Dieses Minimum ergibt sich, weil Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Minijobber weniger als 175 Euro verdient.
Verdienen Sie mit Erhöhung des Mindestlohnes über 175 Euro, wird die Berechnung auf Ihren dann vereinbarten Bruttoverdienst vorgenommen.
Liegt der Verdienst weiterhin unter 175 Euro, ändert sich an der Berechnung nichts. Lediglich Ihr eigener Anteil kann aufgrund der Anpassung auf den Mindestlohn geringer ausfallen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, mein Mann ist Rentner, und arbeitet für 450 € bei einem Dienstleistungsunternehmen. Er bekommt keinen Urlaub bezahlt. Der Arbeitgeber sagt, er muss nichts bezahlen, weil er keine Festangestellte hat. Stimmt das ?
Hallo Barbara Schneider,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer (auch Minijobber) in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Lesetipp: Wir haben mehrere Informationen in unseren Blog-Beiträgen zum Thema Urlaub und Urlaub berechnen leicht gemacht veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für Ihre Antwort, aber ich wollte eigentlich wissen, ob es einen Unterschied macht wo man arbeitet. Ob in einem großen Betrieb mit Vollzeit Arbeitern, oder in einem Zwei – 450 € Mann Betrieb. Der Arbeitgeber meines Mannes meint er brauche keinen Urlaub zu bezahlen, weil er nur zwei Minijobber beschäftigt.
Freundlichen Gruß
B. Schneider
Hallo Barbara Schneider,
das Bundesurlaubsgesetz macht keinen Unterschied zwischen Minijobbern und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Auch die Größe des Betriebes spielt hier keine Rolle.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema Urlaubsanspruch erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ist die 5400€ Grenze auf Beschäftigungsjahr oder Kalenderjahr zu sehen?
ich habe 07/21 einen Minijob am Flughafen angefangen und nun aufgrund des Personalmangels bereits 4x die 450€ überschritten (1×10/2021 uns nun 04./05 und 06.2022) . Was passiert wenn ich in diesen 12 Monaten über die 5400€ komme? Wird dann nachträglich alles pauschal mit Sk6 besteuert und ich muss steuern nachzahlen?
Hallo Peter,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr (12 Monate).
Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.
Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Ob die von Ihnen geleisteten Mehrarbeitsstunden unvorhersehbar waren können wir nicht beurteilen. Nur Ihr Arbeitgeber kennt sein Personal mit den individuellen Qualifikationen und den daraus erwachsenden Einsatzmöglichkeiten im Betriebsablauf. Ihm obliegt daher die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnis.
Hinweis: Verdienen Sie dagegen regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber erkennt, dass der Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo!
Ich verdiene momentan in meinem Job 500 € monatlich und bin damit Kranken- und Rentenversicherungspflichtig. Ich erhalte 15 € pro Stunde, weshalb die Erhöhung des Mindestlohns sich bei mir nicht auswirkt.
Wie ist es denn ab Oktober, wenn die MInijob-Grenze auf 520€ angehoben wird? Mein Gehalt ändert sich ja nicht, “rutsche” ich dann automatisch von meiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einen Minjob hinein, oder kann ich meinen aktuellen Status behalten?
Dankeschön!
Hallo Sebastian,
in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für Sie ab 1. Oktober 2022 die Regelungen für Minijobs. Also grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht mit der Option, sich davon mittels schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien zu lassen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung und auch in der Arbeitslosenversicherung gilt eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2023. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bleibt über den 1. Oktober 2022, sofern nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt werden, längstens bis zum 31. Dezember 2023 bestehen. Sie haben die Möglichkeit sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. ?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team,
vielen Dank für diese schnelle, freundliche, kompetente und fachkundige Auskunft!
LG
Wir beschäftigen Erzieher auch auf Minijobbasis. lt Tarifvertrag erhalten Erzieher ab Juli 130€ pro Monat mehr, also die MInijobber zw. ca. 20 € mehr. (Tarifvertrag wurde erst jetzt abgeschossen)
Verdienst 2022
Januar bis Juni 404,75 €
Juli bis Dezember 425,55 €
Weihnachstgeld Nov. 359,63 €
jährliche Sonderzahlung im Dez. 102,13 €
Summe 2022 5.443,50 €
in diesem Fall liegt das Einkommen auf das ganze Jahr gesehen insgesamt unter 5.610€. Wenn ich die ersten 3 Quartale betrachte, liegt der Verdienst immer unter 450€.
Das letzte Quartal übersteigt jedoch das Einkommen die 520€ im November und liegt im Durchschnitt bei 579,47€
Ist dies schädlich?,
oder ist das Jahreseinkommen maßgebend?
oder ist ab 1.Juli 2022 aufgrund der Tariferhöhung eine neue vorausschauende Jahreseinkommensprüfung für 1 Jahr notwendig?
Hallo Karinos,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen.
Bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse müssen Arbeitgeber die Beschäftigung versicherungsrechtlich neu beurteilen. Die Tariferhöhung stellt eine dauerhafte Änderung dar und begründet ab Juli 2022 im Rahmen einer vorausschauenden Prognose für einen Zeitraum von 12 Monaten eine neue Beurteilung der Beschäftigung. Bis zum 30. September 2022 ist die alte Verdienstgrenze von 450 Euro maßgebend.
Die Änderung der Geringfügigkeitsgrenze stellt ebenso eine solche Änderung in den Verhältnissen dar. Ab dem 1. Oktober 2022 beginnt ein neuer Jahreszeitraum für die vorausschauende Prognose, in dem die neue Verdienstgrenze von 520 Euro gilt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Es werden immer die Anzahl der Stunden für den Monat angegeben, zum Beispiel jetzt ab 1.7. 43 Stunden im Monat. Aber bei der Umrechnung, auf die Woche gibt es immer verschiedene Berechnungen. Hätte gerne mal de Zahl der Wochenstunden die man Arbeiten darf…..
Hallo,
im Minijob gibt es grundsätzlich keine vorgeschriebene wöchentliche Stundenanzahl. Die Höhe des vereinbarten Stundenlohnes bestimmt, unter Beachtung des Mindestlohnes, wie viele Stunden der Minijobber im Monat arbeiten könnte, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.
Wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gilt die neue Entgeltgrenze (520 EUR) nur für neue Minijob-Verhätlnisse ab 01.10.2022, oder auch für bereits bestehende Minijob-Verhätlnisse?
Hallo Stefanos,
ja, die neue Geringfügigkeitsgrenze gilt ab 1. Oktober 2022 auch für bereits bestehende Minijobs. Es ist grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt möglich, in einem Minijob durchschnittlich bis zu 520 Euro monatlich zu verdienen.
Arbeitgeber müssen aber nicht zwingend den Verdienst auf 520 Euro monatlich anheben. Welcher Verdienst im Minijob gezahlt wird, hängt hier von den arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Allerdings muss der Arbeitgeber auch für den Minijob die Regelungen zum Mindestlohn beachten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die Jahressumme von 6280 Euro gilt für 2022 in voller Höhe oder nur anteilig mit 3/12 teln?
Hallo Maywald,
unter der Voraussetzung, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst ab Oktober 2022 auf 520 Euro erhöht, können Sie im Jahr 2022 maximal 5.610 Euro verdienen.
( 9 Monate x 450 Euro = 4.050 Euro + 3 Monate x 520 Euro = 1.560 Euro)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite bei zwei verschiedenen Arbeitgebern und komme insgesamt auf 450€. Nun will mir einer der beiden rückwirkend zum 1.1.22 den neuen Mindestlohn von 12 € zahlen. Wie soll ich das machen? Ich möchte ja auch nicht auf das Geld verzichten.
Hallo Silva,
wird durch eine rückwirkende Lohnerhöhung die 450-Euro-Grenze überschritten, liegt von dem Tage an, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen! Muss mein AG mir für Juli ab sofort € 9,60 zahlen? Oder gibt es auch AG die die Umsetzung der gesetzlichen Grundlage aus “bestimmten Gründen” hinauszögern dürfen?
Hallo Sandra,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn fallen in diesen rechtlichen Bereich.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage zum Mindestlohn nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage: Mindestlohn auch bei Minijobs
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Mindestlohn und telefonisch unter der Mindestlohn-Hotline 030/60 28 00 28
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich halte von dem ganzen Mindestlohn nicht viel. Die Menschen sollten soviel Arbeit annehmen können , wie Sie möchten und Zeit haben und den Lohn normal versteuern. Dann kann jeder soviel Geld verdienen , wie er kann und möchte.
War wohl 3 mal über 450 und wurde auf Lohnsteuerklasse 6 gestuft. Bin letzten Monat dann drunter gewesen wurde aber nicht wieder auf 1 gestuft. Wielange dauert sowas und bekomm ich dann rückwirkend mein Geld zurück ,
Hallo,
wurden die 450 Euro aus unvorhersehbaren Gründen, zum Beispiel Krankheitsvertretung oder Mehrarbeit aufgrund der Corona-Pandemie; überschritten? In diesen Fällen, besteht grundsätzlich nicht sofort Sozialversicherungspflicht. Nur ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber kann klären, aus welchem Grund diese Änderung vorgenommen wurde.
Schauen Sie gerne mal in unseren Beitrag vom 1. Juni 2021: “Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen” rein.
Mit der Einkommenssteuererklärung können Sie sich ggf. zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gerne ein Tip von mir: Man sollte sich um diese Dinge immer vorher kümmern, nicht hinterher. Rückwirkend gibts nichts zurück. Man muss schon eine Einkommensteuererklärung abgeben um evt. etwas zurück zu bekommen. Und das hängt von einigen anderen Faktoren ab, ob überhaupt was zurückkommt. Und nicht auf den Arbeitgeber vertrauen. Dem ist in aller Regel wurscht, was beim Arbeitnehmer ankommt.
mag sein; dies bedeutet aber auch weniger sozialversicherungspflichte Arbeitnehmer, sprich mehr Menschen, die auf staatliche Zuwendungen angewiesen sind.
Das zeigt wieder, daser Gesetzgeber endlich die Grenze auf über 500,-€ anheben muss. Meine Beobachtung ist, das alle das gleiche leisten müssen mit geringeren Stunden, schaut man sich z.B. das Reinigungsgewerbe an.
Jeah, stimme voll und ganz zu!
Und unsere Politiker stecken sich mal locker Eine 5 stellige Summe in den Track. 10 Cent, was für ein Hohn.
Gebe ich Dir Recht aber wie kann es geändert werden ?? Vorschläge erwünscht !!
Es kann schon mal daduch geändert werden, dass die Minijobber besser informiert werden. Viele AG handeln doch mit der Angst der Minijobber, wenn sie sagen, dass keine Lohnfortzahlung im Kranheitsfall zu leisten wäre, dass kein Anspruch auf Urlaub besteht usw….
Den Minijobbern muss die “Angst” genommen werden!!!! Nur dann können sie auch standfest verhandeln mit dem AG.
Politik schafft NICHTS in diesem Sinne; diese Herrschaften leben zu weit von der Realität entfernt
Ähm, ich meinte, daß der Stundenlohn mit dem Arbeitgeber ausgemacht wird? Und nicht mit den Politikern!
Also das hatten wir vor dem gesetzlichen Mindelstlohn genug. Mit dem AG den Lohn aushandeln geht gar nicht. Da werden die MA ungerecht behandelt und unter Druck gesetzt, mit z.B. ich habe viele Bewerbungen erhalten. Unter 17 jährige werden immer noch unter dem Mindestlohn bezahlt, z. B. wenn es sich um einen Einzelkaufmann handelt, wie der Kollege über 18 Jahre. Beide verrichten die gleiche Arbeit.
Auch da wo ich bin, werden die Teilzeitkräfte besser bezahlt, als die Minijobler. Wir verrichten alle dieselbe Arbeit. Ohne Mindestlohn würden wir noch weniger bekommen. Ich bin Minijobler, sagen darf man nichts.
Entgelte für Spitzenverdiener höher besteuern und für Politiker auf Beamtenniveau begrenzen