Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2020
Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung – Geht das?
Aber was gilt, wenn eine Hauptbeschäftigung vorliegt? In unserem Praxisbeispiel veranschaulichen wir, worauf zu achten ist, wenn neben einer Hauptbeschäftigung noch weitere Beschäftigungen ausgeübt werden. Wir zeigen zudem, wie Arbeitgeber diese Beschäftigungen melden müssen.
Deutschland ist kein Land der Multijobber: Mehr als 97 Prozent aller Minijobber üben genau einen Minijob aus. Übt der Minijobber mehrere aus, wird die Höhe der Verdienste zusammengerechnet. Wenn die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.
Das Praxisbeispiel:
Eine Raumpflegerin erzielt regelmäßig folgende monatliche Verdienste
- seit vielen Jahren beim Arbeitgeber A 600 Euro
- seit 1.6.2018 beim Arbeitgeber B 230 Euro
- seit 1.2.2019 beim Arbeitgeber C 200 Euro
Wie müssen die drei Beschäftigungen gemeldet werden? Sind die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C noch Minijobs oder liegen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor?
So müssen die Beschäftigungen beurteilt werden:
Die Raumpflegerin unterliegt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Da der Verdienst oberhalb von 450 Euro liegt, handelt es sich in diesem Beispiel um die Hauptbeschäftigung.
Die beiden übrigen Beschäftigungen übersteigen die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht. Einzeln betrachtet wären somit beide Beschäftigungen eigentlich 450-Euro-Minijobs.
Es ist jedoch gesetzlich geregelt, dass neben einer Hauptbeschäftigung immer nur genau ein Minijob ausgeübt werden darf. Die Höhe des Verdienstes im Minijob spielt keine Rolle. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, bleibt diese ein Minijob. Der Arbeitgeber B muss somit Pauschalbeiträge zur Kranken- und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber nur seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen. Diese Beschäftigung ist dann kein Minijob mehr. Es handelt sich hier ebenfalls um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese Beschäftigung besteht aber nur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung dagegen gilt auch für diese Beschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro nicht überschreitet.
Weitere Informationen zu Mehrfachbeschäftigungen im Zusammenhang mit Minijobs gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale und auch hier im Blog.
So müssen die Beschäftigungen gemeldet werden:
Die Beschäftigungen A und C müssen von den Arbeitgebern bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Die Beschäftigung B ist ein 450-Euro-Minijob. Dieser muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel lauten wie folgt:
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0 (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0 (bei Rentenversicherungspflicht)
Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1
Weitere Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren für Minijobs gibt es hier.
Tolle Seite. Auf Anhieb eine Lösung für meine Frage gefunden. Schnell, verständlich, übersichtlich. Weiter so!
Hallo Jeanette,
vielen Dank für Ihr positives Feedback. Das freut uns sehr zu lesen! :)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin Flugbegleiterin (50% Teilzeit untermonatig) und beziehe derzeit Kurzarbeitergeld. Neben meinem Hauptjob arbeite ich seit 3 Monaten für 7 Stunden/Woche an der Rezeption einer Physiotherapie-Praxis auf 450€-Basis und verdiene dort monatlich 300 €.
Darf ich nun für eine begrenzte Zeit in einem der neuen Impf
Hallo Anonymous,
haben wir Sie richtige verstanden: Sie möchten neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob noch einen kurzfristigen Minijob ausüben? Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist das möglich. Die Verdienste aus allen 3 Beschäftigungen werden nicht addiert. Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?”: http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team,
können Sie mir bitte das Gesetz nennen, bei dem geschrieben steht, das ein sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigter, nur zusätzlich einen Minijob haben darf.
Liebe Grüße
Hallo,
Grundlage bildet der § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo an das Blog-Team,
Ich habe eine Frage, ich habe eine Hauptbeschäftigung mit 50%v.H. bei Arbeitgeber A in meinem erlernten Beruf mit ca. 1400€ Netto, seit 2019 habe ich einen Minijob bei Arbeitgeber B in dem ich monatlich immer 450€ erhalte. Nun hab ich ein kleines Jobangebot auf Stundenbasis von Arbeitgeber C erhalten was sozusagen jetzt 2020 beginnen soll, dort werde ich womöglich bis 200€ pro Monat verdienen.
Frage: Ist dies so überhaupt möglich, was muss ich beachten und vorallem bleibt unterm Strich was übrig für mich aber auch bei Arbeitgeber C ? Muss ich steuerlich etwas beachten?
Bin etwas verwirrt, da ich dachte ich könnte nebenbei meherere Minijobs haben…
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Mit freundlichen Grüßen
K.
Hallo Karin,
neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Auch die Versteuerung des Einkommens aus dem zweiten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung kann nicht mehr pauschal mit 2 Prozent erfolgen. Ihr Verdienst wird nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Alternativ ist grundsätzlich auch die Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent möglich. Hierzu berät Sie Ihr zuständiges Finanzamt.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag “Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?” http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich hätte folgende Frage!
-welcher Betrag ist für einen Hauptjob erforderlich, reichen z.B. 100 € im Monat
welche bei der Krankenkasse z.B. mit folgender Gruppe gemeldet sind. 1 1 1 1
-Beitragsgruppe 1 1 1 1 = doch Meldung für einen Hauptjob z.B. anderen Arbeitgeber-
z.B. ab 1.1.2020
Anmerkung es besteht schon längere Zeit ein Minjob mit 390 €
Vielleicht kann mir jemand Bescheid geben.
Hallo,
um versicherungspflichtig zu sein, muss der durchschnittliche Verdienst aus einer Beschäftigung regelmäßig über 450 Euro im Monat liegen (es gibt hier auch Ausnahme, wie beispielsweise im Rahmen der Berufsausbildung).
Üben Sie beispielsweise eine Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 390 Euro aus und daneben noch einen weiteren Job mit einem Verdienst von 100 Euro im Monat, handelt es sich für sich betrachtet um zwei 450-Euro-Minijobs.
Gehen Sie parallel keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach – also einen Job, in dem das Einkommen von sich aus bereits über 450 Euro im Monat liegt – werden beide Minijobs zusammengerechnet. Die Summe beider Einkommen liegt dann bei 490 Euro und somit über der Minijobgrenze.
Beide 450-Euro-Minijobs werden in diesem Fall sozialversicherungspflichtig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusamemn,
jetzt habe ich auch mal eine Frage und hoffe, ihr könnt diese kurz beantworten.
Ich gehe einem vollen Job nach und bin neben zu auch noch selbständig.
Also das wäre
40h Hauptarbeit die Woche
ca. 3h selbständige Arbeit die Woche
Jetzt habe ich von einem Bekannten ein kleines Jobangebot bekommen als 450€ Minijob.
Ist es möglich diesen noch auszuführen oder greift hier eine andere Regelung?
Alles sehr verwirrend.
Besten Gruß
Stefan
Hallo,
das ist möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit können Sie noch genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wie ist das gemeint mit dem “zusammenrechnen”? Bzgl. der Steuererklärung später. Trage ich also in der einen Spalte den Hauptjob ein mit StKl. 1 und die Spalte daneben, wo Stkl. 6 schon als Überschrift steht, dann den 2. Minijob? Und wieviel dann tatsächlich, wenn das zusammengerechnet wird? Das sollte ja jeweils einmalig versteuert werden fürs Jahr. Da blicken wir noch nicht so ganz durch. Da muss man es ja dann “getrennt” eintragen.. Meine Mutter ist Raumpflegerin und hat genau das oben genannte Beispiel, überlegt gerade, ob sie einen zweiten Minijob annimmt, da sich das bei Stkl. 6 kaum lohnen würde, erstrecht, wenn die Hauptbeschäftigung hinzugerechnet würde…
Hallo Silija,
zusammengerechnet bezieht sich auf die Verdienstsumme in der Sozialversicherung. Steuerrechtlich wird nur der (zweite) Minijob in Steuerklasse 6 abgerechnet – sofern nicht die pauschale Steuer in Höhe von 20 Prozent gewählt wird.
Zum Ausfüllen der Steuererklärung kann Ihnen sicher das Finanzamt oder ein Steuerberater aufkommende Fragen beantworten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich übe eine Hauptbeschäftigung Sozialversicherungspflichtig aus, möchte aber noch 2 weitere minijobs a 220,00 € ausüben , also zusammen nicht mehr als 440,00 € geht das ?
Hallo Helmut,
dass ist nicht möglich. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Unabhängig davon, ob die Grenze von 450 Euro eingehalten wird oder nicht.
Neben dem 450-Euro-Minijob gibt es noch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung http://t1p.de/MJZE-kurzfristig-gewerbliche-Minijobs
Es ist möglich eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen parallel auszuüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Hier finden Sie den passenden Blog-Beitrag dazu: http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie sieht es denn aus mit Hausfrauen mit 2 Minijobs (insg. unter 450 €), die wieder in die SV-Pflicht kommen wollen? Könnte die einfach einen Minijob pflichtig machen, obwohl dieser Job weiter unter 450,01 € liegt??
Hallo Silke,
das ist leider nicht möglich. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt erst ab einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 450,01 Euro vor. Liegen Sie mit beiden Beschäftigungen in Summe über 450 Euro, sind beide Beschäftigungen sozialabgabenpflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Lieben Dank für die Antwort.
Gern geschehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein schönen guten Tag liebes Minijob Team,
ich bin gerade etwas geschockt.
Können Sie sich vorstellen das man in Deutschland 3 Jobs braucht um zu überleben ?
1. Hauptjob nach Abzug der Abgaben 1.400,00 €
2. Minijob 450,00 € (bringt nicht jeden Monat die 450,00 €)
3. Minijob erreicht ca. 2 Monate im Jahr 800,00 €
Das heißt das am Monatsende gerade mal in diesem Fall 300,00 bis 400,00 € zum Überleben bleiben.
Jetzt würde ich gerne Wissen, welcher Minijob Anbieter stellt denn jemanden zum Minijob an, der bereits einen geringfügigen Verdienst hat ?
Sie können doch gar nicht am Jahresanfang Wissen wie viel sie bei Ihren Minijob verdienen ? Hier kommt es doch bei den meisten auf die Auftragslage an.
Ich verstehe die Logik bei Ihrer Verrechnung nicht wirklich und kann nur dem zustimmen das die Schwarzarbeit doch dadurch nur voran getrieben wird.
Ich weiß das Sie diese Gesetze nicht machen, aber ich bin echt gerade sowas von verwirrt das ich diese Regelungen nicht nach vollziehen kann.
Ich erwarte von Ihnen keine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo zusammen!
Gilt das Beispiel auch, wenn die Hauptbeschäftigngeine andere Berufsgruppe z.B. “Verkäuferin” ist und die beiden Minijobs “Haushaltshilfe” zusammen die 450,€ nicht erreichen? In dem Beispiel handelt es sich immer die gleiche Berufsgruppe.
Viele Grüße
Georg
Hallo Herr Winklmeier,
richtig. Unabhängig von der Berufsgruppe, darf ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Dabei ist es unrelevant, ob die Beschäftigung im Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich stattfindet. Auch wenn die Verdienste aus beiden Minijobs die 450 Euro in Summe nicht überschreiten, bleibt nur der zuerst aufgenommene 450-Euro-Minijob versicherungsfrei. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird versicherungspflichtig (ausgenommen der Arbeitslosenversicherung) und ist bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo!
Wie sieht es denn in folgendem Fall aus:
es hat sich jemand für einen Minijob beworben, der eine Pension erhält, da er im zeitweiligen Ruhestand ist, übt daneben eine kurzfristige Beschäftigung einmal im Jahr aus und ist selbständig mit einem Umfang von 10 Stunden pro Woche tätig.
Ist der Minijob da möglich?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Janine,
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist das grundsätzlich möglich. Die Einkommen aus der Pension, der kurzfristigen Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit werden nicht mit einem 450-Euro-Minijob zusammengerechnet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die schnelle Auskunft!
Lieben Gruß
Janine
So ein Vorhaben würde ich auf jeden Fall mit einem Arbeitsrecht Anwalt abklären, weil das Thema Scheinselbstständigkeit bei vielen Minijobs durchaus relevant werden kann. Lieber einmal zu viel beraten lassen, als es nachher zu bereuen.
Hallo, wenn ein Rentner (Alter 63 )von der Bundeswehr einen Minijob habt (EUR 200,00) darf er eine 2. Minijob annehmen und auch EUR 200,00 verdienen? (Zusammen EUR 400,00)
Wie ist die 2. stelle zu behandeln – Lohnsteuer und SV
Hallo Anne,
Rentner dürfen so viele Minijobs aufnehmen wie sie möchten. Es ist darauf zu achten, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht über 450 Euro liegt.
Liegen die Minijobs in Zusammenrechnung bei maximal 450 Euro werden alle Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale durch die jeweiligen Arbeitgeber angemeldet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie sieht das steuerlich bei Rentnern aus? Ist bei mehreren Minijobs der erste für den Rentner steuerfrei und wird nur der zweite normal mit der Rente versteuert?
Hallo Herbert,
auch bei einem Rentner kann der Minijob mit zwei Prozent pauschal oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Die Entscheidung hierüber darf grundsätzlich Ihr Arbeitgeber treffen. Liegt Ihr Verdienst aus allen 450-Euro-Minijobs durchschnittlich nicht über der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro, kann bei allen Minijobs grundsätzlich die 2 %ige Pauschsteuer angewendet werden. Liegt Ihr Verdienst aus allen 450-Euro-Minijobs jedoch über 450 Euro, werden alle Beschäftigungen sozialabgaben- und steuerpflichtig. Somit erfolgt die Versteuerung direkt über Ihr zuständiges Finanzamt. Für eine ausführliche steuerliche Beratung wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bei all diesen Fragen glaube ich dass es richtig ist nur einen Nebenjob als Minijob zuzulassen. Spätestens wenn man mal in Rente gehen will und an seiner Rentenhöhe merkt wie gut es gewesen wäre wenn man für den 450€ Betrag auch noch Rente bekommen würde.
Neben einer Hauptbeschäftigung kann jedoch ein “Minijob” und ein Job im Haushalt (Haushaltsscheck) ausgeübt werden, wenn diese beiden zusammen nicht mehr als € 450,00 betragen?
Hallo Pia,
das ist nicht möglich.
Unabhängig davon ob die Beschäftigung im Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich stattfindet, handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob.
Sie können neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Schildbürgerstreich, das ganze.
da stimme ich zu. Die Aussage, dass 97% aller Mini-Jobber nur einen Minijob ausüben, entspringt wohl der Statistik der minijob-Zentrale. Aufgrund der Abrechnungskomplexität bei einem zweiten Minijob dürften wohl viele auf eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale verzichten. Wer beauftragt schon für vielleicht 50€ Lohn im Monat einen Steuerberater bzw. ein Lohnbüro.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung sowie einen Minijob geringfügig mit 450,00 EUR hat, kann ich diesen für ein paar Tage im Jahr als kurzfristig Beschäftigten einstellen und mit Personengruppenschlüssel 110 anmelden?
Hallo Frau Daxenberger,
ja, dass ist durchaus möglich.
Ein Arbeitnehmer kann neben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, genau einen 450-Euro-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung parallel ausüben.
Hier finden Sie den passenden Blog-Beitrag dazu: http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team,
in diesem schönen Beispiel muss sich Arbeitgeber C wie Arbeitgeber A (in der Regel ein Gewerbetreibender) verhalten. Wenn Arbeitgeber C eine Privatperson ist, sind selten Kenntnisse vorhanden, um für einen Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung fachgerecht durchzuführen. Da bleibt einem nur der Gang zum Lohnbüro, um beim Finanzamt mit der Lohnsteuerabrechnung keine Fehler zu machen.
Hier ein Rechenbeispiel zu den Kosten:
Lohn monatlich 40,00 € (bekommt der Arbeitnehmer ausgezahlt)
Lohnsteuer 25% 10,00 € Pauschal
Rentenvers. 18,60% 7,44 €
Krankenv. 14,60% 5,84 €
Pflegevers. 3,05% 1,22 €
Arbeitsl.vers. 0% 0,00 €
Unfallvers. 1,6% 0,64€
Abrechnung durch Lohnbüro 8,50 €
Summe 73,64€
Wenn ich als Arbeitgeber C meinem Helfer im Privathaushalt 40€ pro Monat (4 Stunden a 10€) zahlen möchte, muss ich ca. 73€ aufwenden, ergo die Nebenkosten von ca. 33€ selbst tragen. Die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommenssteuer für mich als Arbeitgeber sind hier nicht berücksichtigt.
Ein tolles Modell, das sich die Verantwortlichen in Berlin da ausgedacht haben. Das fördert die Schwarzarbeit geradezu.
Sollten in der obigen gravierende Fehler enthalten sein, bitte ich um Korrektur.
Außerdem empfehle ich jedem, der einen Mini-Jobber einstellen möchte, diesen vorher zu fragen, ob er bereits einen Mini-Job hat. Ansonsten läuft man Gefahr, in obiges Szenario zu geraten.
Viele Grüße
Roland
Hallo Roland,
auch für Arbeitgeber im Privathaushalt gelten die im Beitrag genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Eine andere Regelung hat der Gesetzgeber für versicherungspflichtig Beschäftigte im Privathaushalt nicht vorgesehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team,
Ist es möglich bei einem vorhandenen Hauptjob, einem vorhandenen Midijob(60std im Monat+ Steuerpflichtig) noch einen 450 Euro Job zu machen?
Lg
Hallo Gaby,
ja, das ist möglich. Ein Hauptjob bzw. auch ein Midijob sind sozialversicherungspflichtig. Neben diesen Beschäftigungen können Sie noch einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale