Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten
Ab dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale. In diesem Beitrag erklären wir, welche Information in der Rückmeldung enthalten ist und welche Vorteile Arbeitgeber dadurch haben.
Prüfung von Vorbeschäftigungszeiten durch den Arbeitgeber
Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss der Arbeitgeber mögliche Vorbeschäftigungszeiten des Minijobbers berücksichtigen. Ein Minijobber darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.
Dazu fragt der Arbeitgeber den Minijobber vor Beginn der Beschäftigung, ob er bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Hierzu eignet sich besonders ein Einstellungsfragebogen, den der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen muss.
Arbeitgeber erhalten ab 2022 Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten
Ab dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten per Datensatz zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Diese Mitteilung enthält aber lediglich die Information, ob Vorbeschäftigungszeiten vorliegen, nicht hingegen in welchem Umfang.
Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.
Wie gehen Arbeitgeber mit der Mitteilung der Minijob-Zentrale um?
Enthält die Rückmeldung der Minijob-Zentrale den Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten, ergibt sich für Arbeitgeber nur in folgenden Sachverhalten Handlungsbedarf:
- Der Minijobber hat im Einstellungsfragebogen Vorbeschäftigungszeiten verneint und die Beschäftigung ist noch nicht beendet.
Der Arbeitgeber muss seine Aushilfe erneut befragen und die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten im Ergebnis die zulässigen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor.
Die Beschäftigung ist dann ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale umzustellen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist ein 450-Euro-Minijob bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden. - Der Arbeitgeber hat die Aushilfe gar nicht nach Vorbeschäftigungszeiten befragt (ein Einstellungsfragebogen liegt nicht vor).
Der Arbeitgeber muss die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten die Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.
Die Beschäftigung ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren und je nach Höhe des Verdienstes entweder als 450-Euro-Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.
In unserem Beitrag “Kurzfristige Minijobs ab 2022: Angaben zum Krankenversicherungsschutz” erklären wir, was Arbeitgeber von kurzfristigen Minijobbern ab 2022 noch zu beachten haben.
Guten Morgen,
muss die Steuer-ID auch für ausländische Saisonarbeitskräfte bei kurzfristiger Beschäftigung bei der Anmeldung mit angegeben werden?
LG
S. Westhues
Hallo Susanne,
die Steuer-ID muss bei kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich nicht mit angegeben werden.
Lesetipp: Minijobs: Das ändert sich im Jahr 2022
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe eine Frage:
wenn ich Mitte des Jahres, sagen wir im Juli, eine kurzfristige Beschäftigung beginne ( und ich vorher keine kurzfristige Beschäftigung in dem Jahr hatte), darf ich dann bis zum Ende des Jahres die vollen 70 Arbeitstage ausschöpfen? oder sind die 70 Tage anteilig pro Monat über das Jahr zu verstehen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
LG
Britta
Hallo Britta,
die 70 Arbeitstage gelten für ein Jahr. Das bedeutet, wenn Sie in 2022 noch nicht kurzfristig beschäftigt waren und wie von Ihnen beschrieben z.B. ab Juli 2022 einen befristeten Arbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung abschließen, können Sie in dieser Zeit 70 Tage arbeiten.
Über eine Rahmenvereinbarung können Sie auch über den Jahreswechsel hinaus eine solche Beschäftigung für längstens zwölf Monate auf bis zu 70 Arbeitstage befristet arbeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die Antwort!
Wenn ich im Juli 2022 beginne und eine Rahmenvereinbarung über den Jahreswechsel hinaus bis Juli 2023 vereinbare und ich ab Juli 2022 60 Tage bei diesen Arbeitgeber gearbeitet haben sollte, stehen mir dann -da sich die 70 Tage auf das Kalenderjahr beziehen- in 2023 wieder 70 Tage bis zum Vertragsende zur Verfügung?
Liebe Grüße
Hallo Britta Klösgen,
nein, das ist nicht möglich. Die 70 Arbeitstage gelten für diese Rahmenarbeitsvereinbarung und auch für das Kalenderjahr.
Haben Sie bereits 60 Tage im Jahr 2022 kurzfristig gearbeitet, können binnen eines Zeitjahres bei diesem Arbeitgeber nur noch 10 Tage in 2023 kurzfristig arbeiten. Somit können Sie bei einem anderen Arbeitgeber oder nach einer zweimonatigen Pause bei diesem Arbeitgeber in 2023 weitere 60 Tage kurzfristig beschäftigt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wann nehme ich denn die 3 Monats Frist und wann die 70 Tage Regel.
wir möchten gerne Studentin kurzfristig einstellen, die ab 25.02.22 arbeiten möchte.
pro Woche ca 20 Stunden an 3-4 Arbeitstagen, was ist die beste Möglichkeit, Vielen Dank
Hallo Sonja,
die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung eines kurzfristigen Minijobs. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht mehr. Die zeitlichen Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
Wir können nicht beurteilen, welche Variante für Sie dabei am praktikabelsten ist. Wollen Sie den Minijob beispielsweise auf fünf Monate befristen, müssen Sie die 70 Tage einhalten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale,
besteht die Möglichkeit, eine Abfrage vorab (vor Anreise) über eine Vorbeschäftigung eines ausländischen Saisonarbeiters durch zu führen?
Hallo Monika,
nein, dass ist nicht möglich. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale erfolgt erst nach Eingang der Anmeldung der kurzfristigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss den Minijobber vor Beginn der Beschäftigung befragen, ob er bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Hierzu eignet sich besonders ein Einstellungsfragebogen, den der Arbeitgeber dann zu den Entgeltunterlagen nehmen muss.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wann genau tritt die Versicherungspflicht ein, wenn keine Vorbeschäftigung im Einstellungsfragebogen angegeben wurde und während einer laufenden Beschäftigung ergeht gegenteilige Rückmeldung (daraus ergibt sich dann eine Überschreitung der Zeitgrenzen), die Anmeldung jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgte ? Beispielsweise wird die Anmeldung nach 8 Wochen vorgenommen, die erste Lohnabrechnung erfolgt nach 3 Wochen. SV-Pflicht nach 8, 6 oder 3 Wochen ?
Hallo Marco Haber,
grundsätzlich gilt: Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Hat der Minijobber dem Arbeitgeber im Einstellungsbogen keine Vorbeschäftigungszeiten angegeben und erlangt nun der Arbeitgeber aus der Rückmeldung der Minijob-Zentrale davon Kenntnis, ist die Beschäftigung ab Kenntniserlangung neu zu beurteilen.
Da der Arbeitgeber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist von sechs Wochen die Anmeldung erstattet hat, ist davon auszugehen, dass in einer Betriebsprüfung auch der die Meldefrist überschreitende Zeitraum als versicherungspflichtig anzusehen ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Marco Haber,
grundsätzlich gilt: Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Hat der Minijobber dem Arbeitgeber im Einstellungsbogen keine Vorbeschäftigungszeiten angegeben und erlangt nun der Arbeitgeber aus der Rückmeldung der Minijob-Zentrale davon Kenntnis, ist die Beschäftigung grundsätzlich ab Kenntniserlangung neu zu beurteilen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich wollte soeben meine kurzfristige geringfügig Beschäftigte 2021 abmelden und 2022 anmelden. Dabei ist mir aufgefallen, dass auf der sehr informativen Homepage das wichtigste nicht gleich angeboten wird. Meine Anregung: einen Button Anmeldung oder Button Abmeldung von Minijobbern. Wäre sicherlich hilfreich
LG
Hallo Jochen,
vielen Dank für Ihre Anregung.
Wir werden die Umsetzbarkeit Ihres Wunsches nach einem Button auf der Startseite der Homepage der Minijob-Zentrale prüfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale,
ich würde gerne wissen wie die konkrete Anmeldung von ausländischen Saisonarbeitskräften, kurzfristig Beschäftigten, im Hinblick auf die automatische Rückmeldung getätigt werden muss. Wie soll ein ausländischer Beschäftigter eindeutig identifizierbar im System registriert werden, damit bei einer möglichen Folgebeschäftigung eindeutig feststellbar ist, dass diese Saisonarbeitskraft bereits eine Vorbeschäftigung aufweist? Soll die ausländische Saisonarbeitskraft mit der Ausweisnummer gemeldet werden? Ausländische Saisonarbeiter haben ja normalerweise nicht alle eine Steuer-ID, die zur eindeutigen Identifizierbarkeit verwendet werden könnte, oder liege ich hier falsch?
Hallo Gabriel,
Sie übermitteln in der Anmeldung zur Sozialversicherung für kurzfristig Beschäftigte, wie bisher auch, bestimmte Arbeitnehmer- und Beschäftigungsdaten an die Minijob-Zentrale. Um sicherzustellen, dass Sie alle persönlichen Daten korrekt melden, entnehmen Sie diese immer amtlichen Dokumenten, wie zum Beispiel dem Personalausweis oder – falls vorhanden – dem Sozialversicherungsausweis Ihres Minijobbers.
Neu ab 1. Januar 2022 ist, dass die Steuer-ID des Arbeitnehmers und bei den kurzfristig Beschäftigten die Angaben zum Krankenversicherungsschutz zu übermitteln sind.
Für die Vergabe einer Steuer-ID wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist unter der Service-Hotline: 0228 4061240 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichbar. Schriftliche Anfragen zur steuerlichen Identifikationsnummer können unter http://www.bzst.de gestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten per Datensatz zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Diese Mitteilung enthält aber lediglich die Information, ob Vorbeschäftigungszeiten vorliegen, nicht hingegen in welchem Umfang.
Enthält die Rückmeldung der Minijob-Zentrale den Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten, ergibt sich für den Arbeitgeber nur in den im unserem Blog-Beitrag beschriebenen Sachverhalten Handlungsbedarf zur Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung.
Hinweis: Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.
Der Arbeitgeber ist seit 1. Januar 2018 verpflichtet, mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung mitzuteilen, ob der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer beschäftigt ist. Die Angabe ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten (Personengruppen 109 und 110).
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe eine Frage und zwar wen man nur den einen minijob hat und man arbeitet schon 9 Jahre da
Hallo Natascha,
Ihre Frage ist nicht ganz verständlich. Der Beitrag bezieht sich auf kurzfristige Beschäftigungen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese auf maximal ein Jahr befristet ist und in dieser Zeit bis zu 70 Arbeitstage gearbeitet wird.
Bei der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobs werden die Arbeitgeber künftig darüber informiert, wenn der Minijobber bereits im Kalenderjahr kurzfristige Beschäftigungen hat oder hatte.
Bislang haben Arbeitgeber nicht immer Kenntnis darüber, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. Dann kann der Arbeitgeber nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind.
Daher meldet die Minijob-Zentrale zukünftig an den Arbeitgeber unverzüglich und direkt nachdem er die/den kurzfristig Beschäftigte/n angemeldet hat, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung besteht oder bestanden hat. So kann der Arbeitgeber die Einhaltung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung überprüfen und, sofern diese überschritten werden und die Tätigkeit damit sozialversicherungspflichtig wird, entsprechend melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale