Kurzfristige Minijobs ab 2022: Angaben zum Krankenversicherungsschutz
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen. In diesem Beitrag erklären wir die neue Regelung.
Was ist ein kurzfristiger Minijob?
Ein kurzfristiger Minijob ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt entweder die Zeitgrenze von drei Monaten oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber kann wählen, welche Zeitgrenze für seinen Arbeitnehmer günstiger ist. Der kurzfristige Minijob ist sozialversicherungsfrei. Es werden also keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, so dass die Arbeitnehmer auch nicht über diese Tätigkeit krankenversichert sind.
Weitere Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen finden Arbeitgeber in unserem Blog-Beitrag “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?”.
Welche Änderungen ergeben sich im Meldeverfahren ab Januar 2022?
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind. Wichtig zu wissen: Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein.
Wie muss der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes gemeldet werden?
Bei der
- Anmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung (Meldegrund 10) und
- gleichzeitigen An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung (Meldegrund 40).
ist die Angabe des Krankenversicherungsschutzes zu melden.
Hierfür sind in der Meldung zur Sozialversicherung folgende Kennzeichen vorgesehen:
- 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert oder
- 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
Arbeitgeber einer kurzfristigen Beschäftigung ergänzen in der Anmeldung ab 2022 im Feld “Kennzeichen-Krankenversicherung” also entweder das Kennzeichen “1” oder “2”.
Was bedeutet das Kennzeichen “1” für die Krankenversicherung?
Für Arbeitnehmer in einem kurzfristigen Minijob besteht in der Regel ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Das kann zum Beispiel sein, weil sie über eine Hauptbeschäftigung, als Student, als Familienangehöriger oder freiwillig krankenversichert sind.
Was bedeutet das Kennzeichen “2” für die Krankenversicherung?
Der Minijobber kann aber auch privat krankenversichert oder anderweitig abgesichert sein. Hierzu gehören insbesondere folgende Fälle:
- Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht.
- Die Versicherung wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen.
- Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Diesen haben gegenwärtig Minijobber, die in Deutschland arbeiten, aber in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversichert sind.
Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs
Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten. Ob geringfügig entlohnter Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – Arbeitgeber melden ihre Minijobber mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an.
Wie Arbeitgeber einen Minijobber anmelden, erklären wir in unserem Blog-Beitrag “Minijobber anmelden – Was Arbeitgeber wissen müssen”.
In unserem Beitrag “Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten” erklären wir, was Arbeitgeber von kurzfristigen Minijobbern ab 2022 noch zu beachten haben.
Sehr geehrtes Minijob-Team,
was kann ich tun, wenn ich vom kurzfristigen Beschäftigten keinen Nachweis für die Krankenversicherung bekomme.
z.B. Angaben werden im Personalfragebogen gemacht, die Kopie der KV-Karte wird immer versprochen kommt aber nicht.
Wenn ich das richtig verstanden habe sind das Änderungen für die Meldetatbestände oder kann damit die kurzfristige Beschäftigung “kaputt” gehen?
Vielen Dank!
Hallo Flocke,
Arbeitnehmer haben gegenüber ihren Arbeitgebern eine Mitteilungspflicht. So müssen beispielsweise weitere Beschäftigungen oder auch wie in ihrem Fall die Krankenversicherung angezeigt werden. Hier empfehlen wir nochmals das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen und ihn zu seiner Mitteilungspflicht aufzuklären. Schließlich sind diese Informationen die Voraussetzung zur Anmeldung seiner Beschäftigung.
Bei einem Minijob können Sie als Arbeitgeber nur so sicherstellen, dass Ihr Arbeitnehmer auch über einen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz abgesichert ist.
Zusätzlich können Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen,
wirkt sich der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung (im Jahr 2020) auf den Beitrag in der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung aus?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Kathrin Walther,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Auskunft geben können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung beantwortet Ihnen Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe gerade meine Ausbildung beendet und möchte jetzt für 3 Monate eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. Danach gehe ich erst in den Urlaub und dann studieren. Ich wohne noch bei meinen Eltern, die mich finanziell unterstützen. Geht das jetzt mit der kurzfristigen Beschäftigung, obwohl ich bis Anfang Februar noch Azubi war?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Yvonne,
auch wenn eine Tätigkeit vertraglich befristet ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden, kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Grundsätzlich ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen zwar unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn Sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Eine befristete Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und kann aufgrund des persönlichen Status und dem Erwerbsverhalten der Aushilfe entstehen.
Weitere Fragen zum Thema Berufsmäßigkeit beantwortet unser Beitrag “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrer Berufsausbildung um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Nach Ende einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung ist eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich, wenn Sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Sollten Sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen und sind arbeitssuchend gemeldet, ist das nicht möglich, weil Sie im Staus als berufsmäßig gelten. Verdienen Sie über 450 Euro im Monat und sind nicht arbeitssuchend gemeldet, müssen die Vorbeschäftigungszeiten der Berufsausbildungszeit dieses Kalenderjahres berücksichtigt werden. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Summe aller Beschäftigungszeiten zusammen mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beträgt. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zur Krankenkasse melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen,
fällt die Erntehelferversicherung (z. B. MSU) unter private Krankenversicherung? Welchen KV-Nachweis benötigt man bei ausl. SAK, wenn der AG keine Erntehelferversicherung abschließt? Vielen Dank für eure Hilfe
Hallo Sandra,
folgende Fälle zählen insbesondere unter privat krankenversichert oder anderweitig abgesichert:.
– Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht.
– Die Versicherung wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen.
– Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Diesen haben gegenwärtig Minijobber, die in Deutschland arbeiten, aber in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversichert sind.
Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich hätte gern mal gewusst, ob meine Zahlung im Krankheitsfall weitergezahlt wird. Gruss Silvia
Hallo Silvia,
wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn für 6 Wochen (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Lesetipp: Wegen Krankheit nicht arbeitsfähig: Haben auch Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo , ist abzusehen ob die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte von 70 Arbeitstagen auch in 2022 erneut angehoben wird?
LG
Hallo Jasmin,
nein, bisher zeichnen sich keine Ausweitungen der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte in 2022 ab. Sollte das wider Erwarten der Fall sein, informieren wir natürlich sofort.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Viele Ihrer Hinweise gelten nur für gewerbliche Minijobs. Dies wird dann aber oft gar nicht oder nicht deutlich genug herausgestellt, so dass man als Privathaushalt rätseln muss.
Könnten Sie dies bitte künftig in jeder Mail deutlich unterscheiden?
Danke!
Hallo Wolfgang R.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wenn Sie unseren Blog abonniert haben, erhalten Sie natürlich alle Beiträge, die seitens der Minijob-Zentrale eingestellt werden.
Eine Unterscheidung versuchen wir in den einzelnen Blog-Beiträgen entsprechend darzustellen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen, gilt dies auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse oder nur bei Neueinstellung. Danke und vorweihnachtliche Grüße HEIKE W.
Hallo Heike W.,
die Angabe zum Krankenversicherungsschutz ist erst für alle kurzfristig Beschäftigten anzugeben, die ab 1. Januar 2022 angemeldet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Warum werden diese Daten nun erhoben, wenn es auf die Beschäftigung keine Auswirkung hat? Denn der Arbeitgeber zahlt bei der Kurzfristigen Beschäftigung doch auch zukünftig keine Beiträge in die Krankenversicherung. Oder entgeht mir etwas?
Hallo Silke,
richtig, auch zukünftig fallen keine Sozialversicherungsbeiträge bei einer kurzfristigen Beschäftigung an.
Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wird für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt. Ziel der Regelung ist die Verbesserung des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gilt diese Regelung nur für die kurzfristigen Beschäftigten oder auch für die 450,00 Euro Jobs
Hallo,
ja, sie gilt nur für die Meldungen von kurzfristig Beschäftigten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die Vorlagepflicht der Mitgliedsbescheinigung für die gesetzliche Krankenversicherung wurde doch erst mit Wirkung Jahresbeginn 2021 abgeschafft. Tatsächlich stellen die Krankenversicherungen diese Bescheinigung nicht mehr aus (siehe auch § 8 Beitragsverfahrensordnung) Die Nennung der Krankenkasse durch den Beschäftigten im Personalbogen müsste doch ausreichend sein.
Hallo Rudi,
danke für den Hinweis. Uns ist bekannt, dass die Mitgliedschaftsbescheinigung von den Krankenkassen nicht mehr auszustellen ist. Fakt ist, dass sich aus der Neuregelung in Nr. 7a des § 8 Absatz 2 BVV die Notwendigkeit ergibt, einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Wir haben unseren Beitrag angepasst und klargestellt, dass es sich bei dem Nachweis zum Beispiel auch um eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers handeln kann.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale