Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2021
Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?
Mehr als 200.000 Beschäftigte üben aktuell einen kurzfristigen Minijob aus (Stand: März 2019). Warum es für die zeitlich befristet eingestellten Minijobber wichtig ist, die Beschäftigungen nicht berufsmäßig auszuüben und wie Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung prüfen können, erklären wir in diesem Beitrag.
Warum Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen müssen
Kurzfristige Minijobs müssen schon vor Beginn der Beschäftigung zeitlich begrenzt werden. Sie dürfen maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Generell besteht bei kurzfristigen Minijobs keine Verdienstbeschränkung.
Wird jedoch mehr als 450 Euro monatlich verdient, müssen Arbeitgeber zusätzlich prüfen, ob der Minijob berufsmäßig ausgeübt wird. Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs beschäftigt werden. Diese Beschäftigungen wären dann sozialversicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Übergangsregelung:
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog „Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet“.
Wann wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt?
Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sichert zum Beispiel eine Aushilfe mit der Beschäftigung ihren Lebensunterhalt, dann gilt diese als berufsmäßig.
Weil Arbeitgebern die konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten nicht immer möglich ist, geben die Sozialversicherungsträger Handlungsempfehlungen, wie man das Vorliegen von Berufsmäßigkeit prüfen kann. Diese Handlungsempfehlungen orientieren sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Liegen bestimmte Fallgestaltungen vor, können Arbeitgeber sich daran orientieren und entscheiden, ob Berufsmäßigkeit vorliegt. Eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten ist dann nicht erforderlich.
Handlungsempfehlungen zur Prüfung der Berufsmäßigkeit – wie lauten Sie?
Die Handlungsempfehlungen zur Prüfung der Berufsmäßigkeit orientieren sich u.a. am Status und dem Erwerbsverhalten der Aushilfe. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, kann wie folgt eingeschätzt werden:
1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status der Aushilfe
Arbeitgeber können bereits am Status erkennen, ob eine Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist. Als berufsmäßig gelten Personen, die
- mit oder ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur als Ausbildungs- oder Arbeitssuchende gemeldet sind (hiervon ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die schon während ihrer Schulausbildung bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend gemeldet sind),
- kurzfristig beschäftigt sind, während gleichzeitig die Hauptbeschäftigung aufgrund von Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht, oder
- Personen zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst).
2. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens der Aushilfe
Berufsmäßigkeit kann sich auch aufgrund des Erwerbsverhaltens der Aushilfe ergeben.
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Summe aller Beschäftigungszeiten zusammen mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beträgt.
Unberücksichtigt bei dieser Betrachtung bleiben allerdings 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst bis durchschnittlich 450 Euro im Monat.
Hinweis:
Zeiten der Meldung als Ausbildungs- oder Arbeitssuchender mit Beschäftigungslosigkeit werden bei dieser Prüfung wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt!
Bei welchen Aushilfen ist generell keine Berufsmäßigkeit zu prüfen?
Bei Personen, die einen kurzfristigen Minijob neben
- einer Hauptbeschäftigung,
- einer selbständigen Tätigkeit,
- einem freiwilligen Wehrdienst,
- dem Bezug von Vorruhestandgeld,
- einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder
- einem Bundesfreiwilligendienst
nachgehen, kann angenommen werden, dass die Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig ist.
Für welche Aushilfen gibt es noch Besonderheiten?
Es gibt Aushilfen, die aufgrund ihres Status nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten gehören, aber wegen ihres Erwerbsverhaltens berufsmäßig sein können. Hierzu gehören insbesondere
- Altersvollrentner (aber nicht Bezieher einer Teilrente), die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind
- Studenten, die noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen.
Sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr bzw. noch nicht dauerhaft zur Verfügung. Für diese Personen kann sich lediglich Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Berücksichtigt werden für diese Prüfung aber nur Beschäftigungszeiten ab Beginn der Altersvollrente bzw. dem Studienbeginn.
Unsere „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ hilft Ihnen bei der Klärung unterschiedlichster Fallkonstellationen.
Der Einstellungsbogen schafft Transparenz
Der Einstellungsfragebogen, die sogenannte „Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte“, erfasst alle Angaben der Aushilfe, die für die Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich sind. Die Checkliste ist der Aushilfe vor Beginn der Beschäftigung auszuhändigen. Sie ist anschließend die wesentliche Grundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Guten Tag,
wenn man während eines Promotionsstudiums ein 3-monatiges Praktikum Vollzeit 40h Woche absolviert, größer 450 Euro Gehalt, kann das als kurzfristige Besschäftigung angesehen werden, wenn keine Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr bestehen oder geht das beim Promotionsstudium nicht mehr, während es aber innerhalb eines Masterstudiums möglich wäre?
Vielen Dank!
Hallo Sibille,
wir können Ihre Frage nicht pauschal beantworten. Praktikanten werden im Sozialversicherungsrecht sehr unterschiedlich beurteilt. Hier spielt es beispielsweise eine Rolle, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt und ob dieses beispielsweise in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist. Jeder Fall liegt hier unter Umständen anders und ist immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig.
Eine Orientierung bietet Ihnen unser Prüfschema Praktikanten.
Gern beraten wir Sie hierzu aber auch telefonisch. Unsere Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
mein Sohn (Student) möchte gerne eine Kurzfristige Beschäftigung ausüben ab September 2022. Von November 2021 bis zum 14. April 2022 hat er sozialversicherungspflichtig während seines Studiums gearbeitet.
Ist eine Kurzfristige Beschäftigung ab September 2022 möglich?
Viele Grüße
Karin
Hallo Karin,
das ist möglich.
Ihr Sohn kann während seines Studiums eine kurzfristige Beschäftigung wie von Ihnen geschildert, ausüben.
Lesetipp : Mit Nebenjob durch das Studium: Studenten als Minijobber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, seit der Exmatrikulation im März habe ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.. Ab September beginne ich eine Ausbildung und möchte von Juni – September eine kurzfristige Beschäftigung über 450,— € im zukünftigen Ausbildungsbetrieb ausüben. Die derzeitige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet zum 31.08.22.
Kann ich diese kurzfristige Beschäftigung Juni – August aufnehmen oder ist diese als berufsmäßig zu sehen?
Hallo, ich hatte vom 01.04.2019 bis 30.04.2022 beim Arbeitgeber A eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob bei dem ich 450€ verdiene bei Arbeitgeber B. Seit dem 01.05.2022 habe ich eine neue Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber C und weiterhin den Minijob. Jetzt soll ich bei Arbeitgeber A noch 1x pro Woche für ca. 2-3 Stunden aushelfen (für ungefähr 3 Monate). Kann dies dann eine kurzfristiger Minijob sein?
Hallo Tanja,
eine kurzfristige Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist grundsätzlich möglich, jedoch muss zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und dem Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Anderenfalls würde davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrer neuen Tätigkeit um die Fortführung der früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung handelt. Liegt zwischen der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A und der Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung bei Arbeitgeber A der Zeitraum von mindestens zwei Monaten, können Sie diese Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei ausüben, wenn diese Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe als Studentin sowohl einen Minijob bei dem ich 450€ verdient habe und zusätzlich noch eine kurzfristige Beschäftigung bei der ich relativ versch. arbeite und verdiene (an max. 70 Tagen aber). Ich bin auch eigentlich fast nie über 20h pro Woche gekommen. Ist das richtig dass ich in beiden Jobs dann nicht in die Sozialversicherung einzahle?
Hallo Rosa,
haben Sie sich im 450-Euro-Minijob von der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmerin befreien lassen, fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge in dieser Beschäftigung für Sie an.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei und somit fallen auch hier keine Abgaben an.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin Studentin und habe 2 Jobs bei denen ich insgesamt im Monat 800 € verdiene. Beide Jobs werde ich für 4 Monate ausüben, aber nicht jeden Tag arbeiten (ca. 2 -3 Tage die Woche Vollzeit). Wie ist es da? Muss ich hier Sozialversicherungsbeiträge zahlen, auch wenn ich nicht über die 5400 € komme? Ich bin übrigens auch nur noch 2 Monate Studentin.
Hallo Alida,
Ihre Arbeitgeber beurteilen zu Beginn der Beschäftigung, ob es sich um Minijobs (450-Minijob oder kurzfristige Beschäftigung) oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelt.
Eine kurzfristige Beschäftigung können Sie im Kalenderjahr für maximal 70 Arbeitstage ausüben. Hierbei werden mehrere kurzfristige Jobs bezüglich der Tage zusammen gezählt. Der Verdienst spielt dabei keine Rolle.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine kurzfristige Beschäftigung neben einem 450-Euro-Minijob auszuüben. Diese beiden Minijobs werden nicht zusammen gerechnet.
In einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an. Steuern werden meist über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse)des Minijobbers erhoben.
Für einen 450-Euro-Minijob sind Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Jedoch können Sie hiervon schriftlich die Befreiung beim Arbeitgeber beantragen. Meist übernimmt der Arbeitgeber bei einem 450-Euro-Minijob die Steuer pauschal.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin Student und habe derzeit zwei Minijobs (bei einem erhalte ich 450€, bei dem anderen ca. 100€) und zahle entsprechende Abgaben. Nun möchte ich den einen Minijob aufgeben (der, bei dem ich 450€ erhalte) und eine kurzfristige Beschäftigung eingehen. Wäre das in diesem Fall möglich, obwohl ich in der Vergangenheit Steuern/Abgaben zahlen musste?
Hallo Anna,
wir gehen davon aus, dass du die kurzfristige Beschäftigung bei einem dritten Arbeitgeber aufnimmst. Grundsätzlich ist es möglich, diese aufzunehmen. Verdienst du allerdings über 450 Euro monatlich in dieser kurzfristigen Beschäftigung, ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Hier kann sich aus deinem Erwerbsverhalten wieder Versicherungspflicht aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten ergeben. Da die beiden Minijobs in Summe sozialversicherungspflichtig waren, sind Sie für dieses Kalenderjahr als Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen und auf die drei Monat bzw. 70 Tage anzurechnen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob Team,
ich werde ab Sep 22 bis Mai 23 1 x po Woche für 2 Stunden arbeiten. Dann wieder ab Sep 23 – Mai 24 … Da dies unter 70 Arbeitstage ist, frage ich mich ob dies ein kurzfristiger Minijob ist ?
Hallo und guten Tag,
zunächst ist zu beurteilen, welche Art der Beschäftigung vorliegt. Diese versicherungsrechtliche Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber.
Damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss die Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein und darf bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Entsprechend Ihrer Angaben spricht grundsätzlich nichts gegen eine Anmeldung, für eine kurzfristige Beschäftigung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im laufenden Kalenderjahr nicht bereits kurzfristig beschäftigt waren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob Team,
ich habe gelesen, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht einer geringfügigen folgen darf und umgekehrt. Zusätzlich darf einer kurzfristigen Beschäftigung keine Hauptbeschäftigung folgen.
In der Praxis passiert doch genau das:
Eine kurzfristige Beschäftigung z.B. mit 70 Tagen wird durch mehr Arbeit schneller erreicht/überschritten als geplant. Dann wird das Versicherungsverhältnis neu überprüft und es wird entweder ein Minijob oder eine Hauptbeschäftigung, je nach dem wie der weitere Arbeitsanfall ist.
Wie kann man das unterscheiden bzw. nachweisen, dass es eben nicht so geplant, sondern sich z.B. durch die aktuelle Corona-Situation ergeben habt (z.B. als kurzfristige Aushilfe im Lebensmittelhandel oder im Testzentrum, in dem die Bürgertests von der Regierung immer nur schrittweise verlängert wurden)?
Vielen Dank!
Hallo Flocke,
stellt sich aber bereits im Laufe des kurzfristigen Minijobs heraus, dass er länger dauern wird, liegt ein kurzfristiger Minijob bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstagen.
Auch ein Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich.
Der Arbeitgeber beurteilt das Beschäftigungsverhältnis bei Beginn und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung von maximal 12 Monaten.
Für die Beantwortung aller betriebsprüfungsrelevanten Fragen stehen Ihnen die Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Die einzelnen Prüfbüros sind nach Bundesländern beziehungsweise nach Regierungsbezirken unterteilt. Bitte
beachten Sie bei Rückfragen, welcher Träger für Ihre Region zuständig ist, da die Prüfbüros nur Auskünfte für ihren jeweiligen Bereich erteilen können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob Team
Ich bin seit 2020 in Vollrente mit 520.–Euro
Seit 2014 habe ich einen Minijob mit 420.– Eiuro.
Jetzt habe ich seit 10/2021 noch eien Minijob über 100.–Euro
Ist das so möglich?
Vielen Dank für die Auskunft.
Claudia
Hallo Claudia,
werden gleichzeitig mehrere 450-Euro-Minijobs ausgeübt, ohne das eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht, sind die Verdienste der 450-Euro-Minijobs zu addieren. Wird dabei die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, entsteht für alle Minijobs Sozialversicherungspflicht und sie sind zur Krankenkasse zu melden.
Neben einem 450-Euro-Minijob ist es möglich parallel einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Eine Addition der Verdienste erfolgt in dem Fall nicht.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung führt Ihr Arbeitgeber durch. Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihre Arbeitgeber über alle Beschäftigungen informieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Team,
kann ich nach Abschluss meines FSJ Jahres nun für 3 Monate eine kurzfr. Beschäftigung aufnehmen zur Überbrückung, ab 01.09.2022 beginnt meine Berufsausbildung? Ich bin derzeit fam.versichert und würde über 450 Euro verdienen.
Danke und Grüße
Maria
Hallo Maria Zimmermann,
kurzfristige Minijobs mit einem Verdienst über 450 Euro monatlich, die zwischen dem Ende eines Freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung ausgeübt werden, gelten als berufsmäßig. Diese Beschäftigung ist somit sozialversicherungspflichtig an die Krankenkasse zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Minijob-Team,
kann man jemanden zur Aushilfe für einen Arbeitstag die Woche als kurzfristigen Minijob anmelden und das ganze später in einen gewöhnlichen Minijob oder in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem dann neuen Arbeitsvertrag umwandeln, wenn sich das ganze mit mehr Wochenstunden verstetigt?
Danke und Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang Greiner,
damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss die Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein und darf bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ebenso liegt sie nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70
Arbeitstage.
Der Arbeitgeber beurteilt das Beschäftigungsverhältnis bei Beginn und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung von maximal 12 Monaten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
hallo liebes Minijob-Team,
ich habe einen MINIJOB für 450€ (bin “familienversichert”) und keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung. Kann ich dann neben dem o.g. 1 Minijob zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben => steuerfrei? Gelten dann für die kf. Beschäftigung jetzt wieder 70 Tage oder gibt es evtl. eine Verlängerung der möglichen >100 Tage nach dem 31.10.21? danke schön im Voraus
Hallo Katharina,
ja, das ist möglich.
Neben Ihrem 450-Euro-Minijob können Sie eine oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und kurzfristigen Minijobs werden nicht zusammengerechnet.
Ein kurzfristiger Minijob wird entweder individuell nach Ihrer Steuerklasse versteuert oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent.
Wie Sie unserer aktuellen Startseite im Blog entnehmen können, sind ab dem 1. November 2021 für kurzfristige Minijobs wieder die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend.
Siehe auch Punkt 3 in unserem Blogbeitrag: Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijob-Zentrale,
ich befinde mich seit 01.03.21 im passiven Block der Altersteilzeit. Von 01. 04.bis 30.06.21 hatte ich einen Minijob in einem Corona-Testzentrum. Kann ich für den gleichen Arbeitgeber in meinem erlernten Beruf (Krankenschwester) zusätzlich im Rahmen der Regelung gem. Übungsleiterpauschale (bis max. 3.000.- EUR/Jahr) tätig sein? Wären beide Tätigkeiten dann steuerfrei?
Vielen Dank.
Hallo Karin,
wenn Sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Ob dieser Arbeitgeber die Übungsleiterpauschale anwenden kann, beurteilt das Finanzamt..
Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blog-Beitrag: Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter.
Das Arbeitsentgelt aus einem Minijob jedoch ist steuerpflichtig. Es kann allerdings sein, dass Ihr Arbeitgeber die Steuer trägt, denn kurzfristige Minijobs können auf zwei Arten besteuert werden: individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe mich in die Uni eingeschrieben und habe eine 450-Minijob (bei dem ich aber zurzeit nicht arbeite) und eine geringfügige Beschäftigung. Ist es möglich noch eine kurzfristige Beschäftigung dazu zunehmen, bei der ich ca. 640€ im Monat verdiene, kombiniert mit der schon bestehenden geringfügigen Beschäftigung, bei der ich die 450€ nicht überschreite? Würde ich dann das komplette Gehalt 640€+450€ bekommen ohne Steuern zu zahlen, oder muss ich aufpassen dass die kurzfristige Beschäftigung (640€) ebenfalls nicht über die 450€ geht? Der Plan wäre für die nächsten drei Monate (Oktober bis Dezember). Der 450€ Job sind ca. 4 Tage im Monat, der 640€ wären dann 8 Tage im Monat.
Danke!
Hallo Julia,
ja, das ist grundsätzlich möglich. Neben Ihrem 450-Euro-Minijob können Sie auch einen oder mehrere kurzfristige Minijobs bei anderen Arbeitgebern ausüben. Die Verdienste aus dem 450-Euro-Minijob und den kurzfristigen Minijobs werden nicht zusammengerechnet.
Jedoch ist auch jeder Verdienst aus einem Minijob zu versteuern. Die Art der Besteuerung in einem Minijob entscheidet immer der Arbeitgeber. Er kann wählen zwischen einer pauschalen Versteuerung und der Versteuerung nach Ihren Lohnsteuermerkmalen. Es hat dabei aber Ihre Gesamtsituation als Minijobberin zu berücksichtigen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Versteuerung von Minijobs.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für die schnelle Rückmeldung. Wie wäre es wenn ich bei dem 450€- Minijob wieder anfangen würde zu arbeiten? Würden dann die Regeln gleich bleiben?
Angenommen:
– Minijob 450€
+
– geringfügig Beschäftigung 450€
+
– kurzfristige Beschäftigung 640€
Muss man dann was zusammen rechnen oder bleiben die Verdienste getrennt?
Hallo Julia,
das ist leider nicht möglich.
Sofern Sie Ihren zweiten 450-Euro-Minijob wieder aufnehmen, erfolgt eine Zusammenrechnung Ihrer 450-Euro-Minijobs. Verdienen Sie insgesamt mehr als 450 Euro im Monat, werden alle für sich gesehenen 450-Euro-Minijobs versicherungspflichtig. Diese Beschäftigungen sind zu Ihrer Krankenkasse zu melden. Ob für Sie das sogenannte Werkstudentenprivileg Anwendung finden kann (Beschäftigung in der Vorlesungszeit nur maximal 20 Stunden pro Woche), entscheidet Ihre zuständige Krankenkasse.
Nur die Verdienste Ihrer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht mit den 450-Euro-Minijob zusammengerechnet.
Lesetipp: Mit Nebenjob durch das Studium: Studenten als Minijobber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ist es möglich einen Student im direkten Anschluss an ein vorgeschriebenes Praktikum als kurzfristig Beschäftigter abzurechnen?
Er ist weiterhin in der Fachoberschule eingeschrieben und die Beschäftigung nach dem Praktikum soll nur einen Monat weiterlaufen.
Vielen Dank.
Hallo,
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Fachhochschule oder Hochschule ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Entgelts nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung. Es handelt sich somit um kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung.
Somit ist die kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich. Zu beachten sind ggf. Vorbeschäftigungszeiten des Studenten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wir haben für 3 Monate (1.7.-30-9.) einen Praktikanten. Er verdient über 450€. Er hat sein erstes Studium beendet. Hierzu liegt uns eine Immatrikuationsbescheinigung bis zum 31.7. vor. Er hat sich jetzt zum neuen Semster ab 1.10. für ein komlett anderes Bachelorstudium erneut eingeschrieben. Gilt die Beschäftigung hier als berufsmäßig?
Vielen Dank!
Hallo,
wir gehen davon aus, dass dieses Praktikum als kurzfristige Beschäftigung gemeldet ist.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit orientiert sich zum einen an dem Status als Person (z. B. Student) und zum anderen an Vorbeschäftigungszeiten, welche ggf. angerechnet werden müssen.
Als Student liegt im Status der Person grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor, wenn der kurzfristige Minijob während des Studiums ausgeübt wird.
Der Status “Student” endet aber mit Ablauf des Monats, in dem Sie vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liegt eine neue dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen vor. Wird ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, müssen Sie eine erneute vorausschauende Beurteilung vornehmen. Plant Ihr Arbeitnehmer ein Zweit Studium im Anschluss liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor.
Bei der Beurteilung hilft Ihnen sicher unsere Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
darf eine Person, die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente bekommt, eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?
Vielen Dank.
Hallo,
ein(e) Erwerbsminderungsrentner/in kann grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Vorausgesetzt, es bestehen keine anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten im Kalenderjahr 2021, liegt hier keine Berufsmäßigkeit vor.
Neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu arbeiten, kann unter Umständen Auswirkungen auf diese haben. Ob und wie sich der Verdienst aus einer kurzfristigen Beschäftigung auf die Erwerbsminderungsrente auswirkt, empfehlen wir vorab beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Erfahrung zu bringen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Um alle Probleme mit einer Fremdsprache zu lösen, würde ich Ihnen nur wärmstens empfehlen, Ihre Aufmerksamkeit auf diese Site preply zu lenken, da ich es hier geschafft habe, einen wirklich guten Lehrer zu finden, mit dessen Hilfe es mir gelungen ist, ohne Probleme , Probleme mit einer Fremdsprache lösen. Davor habe ich duolingo ausprobiert, aber es hat mir nicht gefallen
Hallo, Ich bin 1955 geboren, bin seit Januar vollrentner, wieviel darf ich darum verdienen, da ich hier gelesen habe das es für diese Jahrgänge auf schrittweise 67 Jahre erhöht worden ist, ich bin jetzt gerade 66 Jahre alt geworden, danke LB
Hallo Frau Bridges,
die Regelaltersgrenze wurde für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Seit 2021 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei 46.060 Euro.
Weitere Informationen und konkrete Beratung erhalten Sie von Ihrer Rentenversicherung.
Lesetipp: Minijob neben der Altersvollrente: Neue Hinzuverdienstgrenze 2021
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wie sieht es denn mit der Berufsmäßigkeit aus, wenn ich in Kurzarbeit bin? Eigentlich geht man ja bei mir davon aus, dass die Aushilfstätigkeit nicht berufsmäßig ist, weil ich noch eine andere Hauptbeschäftigung habe. Da bin ich allerdings in Kurzarbeit und möchte noch einen Aushilfsjob machen. Dieser ist ja dann nicht von untergeordneten wirtschaftlicher Rolle für mich.
Kann ich dann überhaupt kurzfristig beschäftigt werden?
Liebe Grüße
Guten Tag,
während der Kurzarbeit besteht Ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis weiter und wird ergänzt durch Kurzarbeitergeld. Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall für Sie nicht vor, wenn Sie einen kurzfristigen Minijob annehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich möchte für 1/2 Jahr einen Schüler, 16 Jahre alt, 11. Klasse Gymnasium,
für 70 Tage bis zum 1.8.21 einstellen. Die Tätigkeit soll an 2-3 Tagen in der Woche statt finden.Wieviele Stunden darf er nach der Schule arbeiten? Ist das auf 2 Std beschänkt oder gehen auch 3-4 Stunden?
Fällt er hierfür unter die 70 Tage Regel ohne KV /RV Beitrag(kein anderer Job vorhanden!) oder muß er unter der 450€ Regel eingestellt werden?Mein Stb behauptet, die 70 Tage Regel gilt nur in der Ferienzeit, dass kann ich aber nirgendwo finden.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Hallo G.R.,
bei Jugendlichen, die noch keine 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Darin heißt es:
Besondere Regeln gelten für Kinder über 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen:
· nicht mehr als zwei Stunden täglich und
· nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
· nicht vor dem Schulunterricht und
· nicht während des Schulunterrichts arbeiten und
· während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten.
Jugendarbeitsschutzgesetz – Vollzeitschulpflicht erfüllt
wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die Vollzeitschulpflicht wird von
den Ländern geregelt. Sie beträgt neun oder zehn Schuljahre. Sofern Ihre Tochter die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat darf sie:
· nicht mehr als acht Stunden täglich und
· nicht mehr als 40 Stunden in der Woche,
· nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
· nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt sein – wobei die beiden freien Tage aufeinander folgen sollen.
· Die Jugendlichen müssen mindestens zwölf Stunden tägliche Freizeit haben.
Grundsätzlich gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenzen. Zu beachten ist, da bei einem Verdienst von über 450 Euro die sogenannte Berufsmäßigkeit zu prüfen ist. Hat der Arbeitnehmer den Status Schüler, kann er eine kurzfristige Beschäftigung auch mit einem Verdienst von über 450 Euro ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wir möchten gerne eine (Lehramts-) Studentin im Dezember 2020 und Januar 2021 (bis zum Beginn ihres Referendariats) kurzfristig beschäftigten. Ist dies möglich? Oder liegt hier eine Berufsmäßigkeit vor?
Viele Grüße
Hallo,
die Beurteilung richtet sich danach, ob die Minijobberin zum Zeitpunkt der Beschäftigung tatsächlich noch Studentin ist, oder ob das Studium bereits als beendet angesehen werden muss. Das Studium ist mit Ablauf des Monats, in dem die Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet anzusehen. Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen einem beendeten Studium und dem Referendariat wird als berufsmäßige Beschäftigung beurteilt – vorausgesetzt, der monatliche Verdienst liegt über 450 Euro.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijob Zentrale,
Ich mache im September meinen Masterabschluss und würde gerne danach für 3 Monate (20.09.-20.12.2020) für ein Unternehmen (Vollzeit; >450€ Lohn) arbeiten. Gilt diese Beschäftigung als kurzfristige (nicht berufsmäßige) Beschäftigung und ist somit von Sozialabgaben befreit? Ich bin offiziell bis zum 31.09.2020 immatrikuliert, aber werde erst Ende Oktober die Note für meine Masterarbeit erfahren.
Zusätzlich wollte ich noch fragen, ob sich der Status ändern würde wenn ich für ein zusätzliches Bachelorstudium ab Oktober eingeschrieben wäre.
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Lara,
die Prüfung der Berufsmäßigkeit orientiert sich zum einen an Ihrem Status als Person (z. B. Student) und zum anderen an Vorbeschäftigungszeiten, welche ggf. angerechnet werden müssen.
Zur Zeit sind Sie Studentin. Als Student liegt für Sie im Status der Person grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor, wenn der kurzfristige Minijob während des Studiums ausgeübt wird.
Ihr Status “Student” endet aber mit Ablauf des Monats, in dem Sie vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liegt eine neue dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen vor. Werden Sie ab diesem Zeitpunkt weiterhin im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs beschäftigt, muss Ihr Arbeitgeber eine erneute vorausschauende Beurteilung vornehmen. Da Sie dann nicht mehr Studentin sind, hängt die Beurteilung wesentlich von Ihrem neuen Status ab und davon, was Sie in nächster Zukunft machen möchten. Planen Sie beispielsweise ein Zweit- oder Aufbaustudium im direkten Anschluss kommt man zu einem anderen Ergebnis als beispielsweise bei einem geplanten Beschäftigungsverhältnis im direkten Anschluss. Bei der Beurteilung hilft Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sicher unsere Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit: https://t1p.de/MJZE-Entscheidungshilfe-Berufsmaessigkeit
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wir möchten eine Person kurzfristig beschäftigen und diese für 2 Monate befristen. Er hat ein Studienkolleg zum Erlernen der deutschen Sprache abgeschlossen und wartet nun auf einen Studienplatz. Lt. Checkliste ist er nicht berufsmäßig und kann kurzfristig beschäftigt werden. Korrekt?
Vielen Dank.
Hallo,
das ist korrekt – vorausgesetzt, es bestehen keine anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten im Kalenderjahr 2020.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich war bislang Schüler und arbeite momentan als Minijobber (unter 450 EUR) bei meinem Arbeitgeber. In 2 Monaten studiere ich und werde ab dem Zeitpunkt beim identischen Arbeitgeber mit Satus Student (20 Wochenstunden) eingesetzt. Könnten man für die nächsten 2 Monate den Status auf kurzfristig Beschäftigt ändern, sodass die Entgeltgrenze von 450 EUR überschritten werden dürfte?
Vielen Dank für die Hilfe. ;-)
Tim
Hallo Tim,
das ist leider nicht möglich. Zum einen sind Sie bereits jetzt bei Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eine 450-Euro-Minijobs beschäftigt. Folgt ein kurzfristiger Minijob direkt im Anschluss auf diesen, ist grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Ihr Arbeitgeber weiß durch die anschließende Werkstudententätigkeit bereits jetzt, dass die Beschäftigung länger, als bei einem kurzfristigen Minijob möglich, stattfinden wird. Ein kurzfristiger Minijob ist damit auszuschließen.
War der Grund für die Überschreitung der Verdienstgrenze in Ihrem 450-Euro-Minijob vielleicht für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar? Dann können Sie grundsätzlich auch in Ihrem 450-Euro-Minijob mehr verdienen. Das gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro aus unvorhersehbaren Gründen beendet nicht zwangsläufig den Minijob. Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze als gelegentlich. Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden”: https://t1p.de/Blogbeitrag-Mehrarbeit-wegen-Corona
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann ich auch eine kurzfristige Beschäftigung (z.B. ab 07.07.-31.10.2020) ausüben, und dabei nur Tageweise je nach Bedarf für den Betrieb arbeiten, wie z.B. im Juli 10 Tage im August 10 Tage etc.?
Hallo Enrico,
das ist durchaus möglich.
Sind Sie weniger als 5 Tage pro Woche beschäftigt, gilt für Ihren kurzfristigen Minijob im Zeitraum bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenze von 115 Tagen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie verhält sich das dann mit den SV-Tagen und den Steuertagen? Sind die auf 30 Tage zu bemessen oder muss dort die korrekte Anzahl der Tage veranschlagt werden bei der Abrechnung?
Hallo Enrico,
sind Sie weniger als 5 Tage pro Woche in Ihrem kurzfristigen Minijob beschäftigt, zählt man die tatsächlichen Arbeitstage.
Bei einer Beschäftigung von mindestens 5 Tagen pro Woche gilt der 5-Monats-Zeitraum. Das können sowohl Zeitmonate (z. B. 6. April bis 5. Juni = 2 Zeitmonate) als auch Kalendermonate sein (z. B. 1. Mai bis 30. Juni = zwei Kalendermonate). Volle Kalender- und Zeitmonate sind mit 30 Kalendertagen, Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen.
Wie genau die Berechnung der Arbeitstage erfolgt, haben wir in unserem Blogbeitrag “Kurzfristige Minijobs: Aushilfen und Arbeitgeber profitieren von flexiblerer Auslegung des 3-Monats-Zeitraums” erklärt: https://t1p.de/Blogbeitrag-3-Monats-Zeitraum.
Ab November 2020 gelten dann wieder die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe ein paar Fragen.
Und zwar bin ich seit Oktober 2018 kurzfristig angestellt in einer Bar. Meinen Vertrag bekomme ich immer für ein Jahr und mein jetziger läuft von September 2019 bis August 2020. Ich habe 2019 Abitur gemacht und warte jetzt auf einen Studienplatz (Beworben für das Winter- und Sommersemester). Zähle ich also zu den berufmäßigen?
Ich arbeite nicht über 450 Euro und zahle auch keinerlei Steuern und Sozialabgaben.
Wie sieht das aus mit Lohnfortzahlung? Habe ich irgendeinen Anspruch? Seit Mitte März kann ich aufgrund der geschlossenen Bars ja nicht arbeiten und bekomme im Moment auch kein Geld.
Könnte ich auch im Moment einen anderen kurzfristigen Minijob auf 450 Euro Basis annehmen und danach wieder in meinen alten Job zurückehren?
Und wie verhält sich das, wenn ich über den Sommer dann eine Vollzeitstelle annehme und im Oktober ein Studium starte?
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mia
Hallo Mia,
es gibt zwei Arten von Minijobs. Zum einen den 450-Euro-Minijob und zum anderen den kurzfristigen Minijob. Die Beurteilung, um was für eine Beschäftigung es sich handelt, trifft der Arbeitgeber.
450-Euro-Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Sie werden meist regelmäßig ausgeübt und es kommt dabei auf die wöchentliche Arbeitszeit und die monatlichen Einsätze nicht an. Wichtig ist, dass Sie als Minijobberin regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen dürfen.
Vorausgesetzt sie üben keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, können Sie zwar mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben aber in Summe regelmäßig 450 Euro monatlich nicht überschreiten. Überschreiten Sie die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig an Ihre Krankenkasse zu melden.
Kurzfristige Minijobs heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Sie werden meist nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt. Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Berufsmäßigkeit in einer kurzfristigen Beschäftigung ist erst zu prüfen, wenn der Verdienst 450 Euro monatlich übersteigt. In einem 450-Euro-Minijob wird Berufsmäßigkeit nicht geprüft.
Neben 450-Euro-Minijobs können Sie parallel auch kurzfristig beschäftigt werden, ohne dass die Verdienste aus den Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird. Ob es eine staatliche Unterstützung geben wird, ist uns nicht bekannt.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns ” https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team,
vorhandene Hauptbeschäftigung in 100% Kurzarbeit
Vorhandener Minijob ohne Einnahmen durch Corona
Ist es möglich ohne Nachteile/Abzüge eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen?
Oder gibt es da Sonderregelungen bezgl. Kurzarbeit?
Hallo liebes Team,
ist eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung in 100% Kurzarbeit erlaubt bzw ohne Nachteile/Abzüge machbar?
(Vorhandener Minijob ohne Einnahmen durch Corona)
Hallo SE, hallo Anonymous,
neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie einen geringfügig entlohnten Minijob (450-Euro-Minijob) und auch kurzfristige Minijobs ausüben.
Bei Fragen zur Anrechnung Ihres Verdienstes aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Vielleicht interessiert Sie zu diesem Thema auch unser Blogbeitrag “Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona”: https://t1p.de/Blogbeitrag-Minijob-neben-Kurzarbeit
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
[…] Job nicht primär ihren Lebensunterhalt sichern. Was das bedeutet, erklärt die Minijob-Zentrale genauer. Beispiele: Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Aushilfe nicht mehr als 450 Euro im Monat […]
[…] Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, helfen die Informationen der Minijob-Zentrale: “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?” und “Entscheidungshilfe zur Prüfung der […]
Die Antwort bzw. das Beispiel des Minijob-Teams ist völliger Blödsinn.
Eine Zusammenrechnung von Vorbeschäftigungen, vor allem von Beschäftigungen nach dem Studentenprivileg zur Feststellung von Berufsmäßigkeit gibt es nicht.
Beim Arbeitgeber A liegt die Beschäftigung innerhalb des Semesters bei einem
Monatsentgeld von 600,– €, also wohl unter 20 Std. wöchentlich, und tangiert somit nicht den Studentenstatus. Ob die Beschäftigung als studentisch und damit rentenvericherungspflichtig gemeldet wurde, wird nicht mitgeteilt.
Wäre dies ein Job von mehr als 20 Std. wöchentliche (im Semester), verlöre der Studiernde nach Feststellungen des BSG das Erscheinungsbild des Studierenden ebenso wie ein Studierender in einem Feriensemester. Er wäre berufsmäßig tätig und in allen Teilen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B betrifft die Zeit der vorlesungsfreien Zeit und
ändert für den Studenten nichts an seinem Erscheinungsbild als Studierender. Eine
Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 mit anderen kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zur Bestimmung der Kurzfristigkeit wäre erforderlich.
Der 8. Senat des LSG NRW schreibt dazu am 19.09.2018 :
” Das Bundessozialgericht hat dabei nie ausschließlich auf die wirtschaftlichen Aspekte abgstellt, sondern auch als prägend für die Berufmäßigkeit angesehen, dass sich der Beschäftigte in den Kreis der Arbeitnehmer einreiht. Ebensoso hat es
gegen Berufsmäßigkeit sprechend angesehen, dass die Arbeitskraft des Beschäftigten hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen wird, sei es z. B. durch eine Tätigkeit als Hausmann oder aber auch als Studierender.
Vor diesem Hintergund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jemand der seinem äußeren Erscheinungsbild nach haupsächlich Studierender ist, nicht berufsmäßig im Sinne des § 8 SGB IV tätig wird.Dies giklt jedenfall so lange, wie er inanderen Versicherungszweigen das Werkstudentenprivileg für sich in Anspruch nehmen kann.”
Guten Tag Herr Mensing,
wir geben Ihnen recht, dass ein kurzfristiger Minijob mit einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – auch beispielsweise als Werkstudent – nicht zusammengerechnet werden. In einer solchen Konstellation wäre die Berufsmäßigkeit auch nicht im Rahmen von Vorbeschäftigungszeiten zu prüfen. Die Frage von RR bezog sich jedoch auf mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen über einen längeren Zeitraum beim gleichen Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
[…] Verdient ein Minijobber mehr als 450 Euro monatlich, muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob der Minijob berufsmäßig ausgeübt wird. Ist dies der Fall, besteht keine kurzfristige Beschäftigung und somit kein Minijob mehr. Wann Berufsmäßigkeit vorliegt, erklären wir in unserem Blog „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“ […]
Kann man mit einem/r Student/in einen Vertrag für die kommenden (mehrere) Jahre machen, so dass es trotzdem kurzfristig, nicht berufsmäßig gilt? Es soll auf keinen Fall die 70 Tagesgrenze überschritten werden, z.B. 40 Tage in den Semesterferien im Sommer und dann noch mal den einen und anderen Tag am Wochenende als Aushilfe.
Oder muss man jedes Jahr einen neuen Vertrag machen und die Person jedes Jahr an- und abmelden, dann im nächsten Jahr vor der nächsten Beschäftigung wieder neu anmelden und später abmelden …?
Hallo,
dies ist grundsätzlich nicht möglich. Über eine Rahmenvereinbarung können Sie eine Beschäftigung für längstens 12 Monate auf bis zu 70 Arbeitstage befristen. Damit liegt ein kurzfristiger Minijob vor. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten können Sie im Anschluss daran eine erneute Rahmenvereinbarung mit Ihrem Minijobber schließen.
Haben Sie die Rahmenvereinbarung unterjährig geschlossen, müssen Sie Zeiten eventueller Vorbeschäftigungen Ihres Minijobbers berücksichtigen. Dabei dürfen seine Arbeitseinsätze insgesamt maximal 70 Arbeitstage betragen — sowohl im laufenden Kalenderjahr als auch für die Dauer der Rahmenvereinbarung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage zur kurzfristigen Beschäftigung.Darf ich einen Mitarbeiter, der über 450€ berufsmäßig beschäftigt wäre, dann trotzdem als kurzfristig Beschäftigten anmelden ( Beitragsgruppenschlüssel 0000) wenn er bei uns unter 450€ bleiben würde. Über welchen Zeitraum wäre dies dann möglich und müssen hier auch Vorbeschäftigungen angerechnet werden?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Vielen Dank!
Hallo,
die sogenannte Berufsmäßigkeit wird erst ab einem Verdienst von 450,01 Euro geprüft. Somit können Sie den Arbeitnehmer mit einem maximalen Verdienst von 450 Euro im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs beschäftigen.
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ein Arbeitsvertrag über einen kurzfristigen Minijob muss somit zeitlich befristet sein.
Es ist jeweils, unabhängig von der Berufsmäßigkeit, zu Beginn eines neuen kurzfristigen Minijobs vom Arbeitgeber zu prüfen, ob dieser zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Minijobs die maßgebende Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie verhält es sich dann mit der Anrechnung einer solchen kurzfristigen Beschäftigung (bis 450€), bei den Vorversicherungszeiten. Wird sie bei den 3 Monaten bzw, 70 Arbeitstagen mitgerechnet?
Hallo,
alle bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Minijobs (unabhängig vom Verdienst) zählen als Vorbeschäftigungszeit und werden bei den 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen mit angerechnet,
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wie viele Sozialabgaben + Krankenkassenbeiträge in % oder Euro wären zu entrichten bei : Altersvollrentner mit 65, Zusatzverdienst Gleitzone für 3 Monate a 850,- bis 06.2019 und Gleitzone [neu] ab 1.7. bis 30.9. mit 1300,- / Monat bei einer Brutto Rentenzahlung als Einkommen in Höhe 540,-/ Monat bzw. 6480,- p.a. ?
Welche Freibeträge wären bei EST am Jahresende vorhanden ?
Vielleicht können Sie helfen . Irgendwann wirds zu kompliziert. Vielen Dank im voraus.
Hallo Martin,
zunächst ist zu beurteilen, welche Art der Beschäftigung vorliegt. Diese versicherungsrechtliche Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber.
Mit der von Ihnen geschilderten Befristung der Beschäftigung auf maximal 3 Monate, liegt dem Grund nach eine kurzfristige Beschäftigung vor. Voraussetzung ist jedoch, dass der betreffende Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht bereits kurzfristig beschäftigt war bzw. keine Berufsmäßigkeit gegeben ist. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage: http://t1p.de/MJZE-kurzfristig-gewerbliche-Minijobs
Ein kurzfristiger Minijob ist sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen daher für diese Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet nur die anfallenden Umlagebeiträge zur U1 (wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert) und zur U2. Versteuert wird der kurzfristige Minijob entweder individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent. Auch hierzu informieren wir Sie auf unserer Homepage: http://t1p.de/MJZE-Steuerrecht-kurzfristig
Kommt eine kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage – zum Beispiel, weil der Beschäftigte bereits im Vorfeld bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt war – liegt mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von mehr als 450 Euro eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Das gilt grundsätzlich auch für Rentner. Zu den dann zu leistenden Beiträgen berät Sie die zuständige Krankenkasse.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Das mit den STudierenden verstehe ich nicht. Wenn ein Student während seines Studiums eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist sie doch nicht berufsmäßig? Seine Hauptbeschäftigung ist doch das Studium und meistens beziehen Studenten ja Unterhalt von Ihren Eltern. Also kann ein Student/Studentin doch nicht von vornherein als berufsmäßig angesehen werden, womit eine kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage kommt.
Das gilt nur für Studenten an der dualen Hochschule / Berufsakademie: Die haben ein Anstellungsverhältnis für die Praxisphasen, erhalten also auch eine Vergütung.
Hallo Frau Zoller,
auch bei Studenten kann sich Berufsmäßigkeit ergeben aber eben nicht aufgrund Ihres Status, sondern wegen Ihres Erwerbsverhaltens. Für diese Prüfung sind jedoch nur die Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die ab Studienbeginn liegen.
Gern veranschaulichen wir Ihnen dies an einem Beispiel.
Ein ab Oktober 2018 familienversicherter Student arbeitet befristet im Kalenderjahr 2019:
bei Arbeitgeber A vom 02.05. bis 28.06. (Sechs-Tage-Woche) 57 Kalendertage Entgelt: 600 Euro
bei Arbeitgeber B vom 03.08. bis 30.09. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage Entgelt: 700 Euro
Im Status der Person liegt keine Berufsmäßigkeit vor, da es sich um einen ordentlich Studierenden handelt. Die Studienbescheinigung liegt entsprechend vor. Es kann sich somit nur Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist ein kurzfristiger Minijob, weil die Grenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist kein kurzfristiger Minijob, weil bereits zu Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung bei Arbeitgeber A die zulässige Grenze von 90 Kalendertagen überschreitet. Daher ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig – ggf. als Werkstudent – bei der Krankenkasse des Beschäftigten abzurechnen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wirklich eine sehr übersichtliche Aufstellung und Beitrag sehr gut erklärt, vielen Dank.
Ich muss Euch an dieser Stelle wirklich sehr loben für die Arbeit, die Ihr hier macht! Weiter so.
Vielen Dank ! Das freut uns. :-)