Das Blog-Team der Minijob-Zentrale können Sie unter der Mailadresse Minijob-Blog@minijob-zentrale.de erreichen.
Für Beratung und Einzelfälle ist unser Service-Center zuständig – erreichbar Montag bis Freitag unter der Telefonnummer 0355 2902-70799.
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Guten Morgen, ich bin Hausfrau und habe einen 450€ Minijob. Kann ich jetzt zusätzlich in einem corona Testcenter eine Tätigkeit ausüben, welche als kurzfristige Beschäftigung zählt?
Moin,
ich habe einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob und eine Übungsleitertätigkeit mit maximal 150€ pro Monat. Kann ich nebenbei noch einen 450€ Job annehmen, ohne dass dieser auf meinem Hauptjob angerechnet wird?
Vielen Dank!
Hallo,
ich habe leider falsche Überweisung an Minijob Zentrale gemacht als Arbeitgeber. Statt 158 €, 433€ für die monatliche abgaben. Wie soll ich das korrigieren?
Danke im Voraus!
Hallo,
rufen Sie am besten bei der Minijob-Zentrale an, ob das zu viel gezahlte Geld im nächsten Monat verrechnet oder zurück erstattet werden soll.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich beziehe KuG und habe zusätzlich einen Minijob auf 450€ Basis.
pro Jahr darf man ja aktuell 5400 € anrechnungsfrei hinzu verdienen.
Was ist, wenn ich z.b. an Sonn-und Feiertagen einen Zuschlag erhalte und dadurch in einem Monat mal etwas mehr als die 450€ verdiene, bleibt das dann immer noch anrechnungsfrei? Oder mindert das das Kurzarbeitergeld?
MfG
Julia
Hallo Julia,
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Wir bitten Sie daher, Ihre Frage zur Anrechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich habe eine sozialversicherungs pflichtige Tätigkeit und eine auf 450 Euro Basis .
Nun könnte ich für ca 2 bis 3 monate in einem Impfzentrum auf 450 Euro arbeiten
Ist dies machbar
Lg Michaela
Hallo Michaela,
ja das ist möglich, sofern es sich bei der Tätigkeit im Impfzentrum um einen kurzfristigen Minijob handelt.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie nur einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmerin Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob können Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben.
Lesetipp: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe einen Werkstudentenjob und würde gerne einen Minijob dazu nehmen. Wie sieht bei den Steuern aus? Der 1. Job ist ja Steuerklasse I
Hallo Emir,
bei Minijobs darf grundsätzlich der Arbeitgeber die Art der Besteuerung wählen. Er entscheidet, ob der Minijob pauschal versteuert wird oder individuell nach Ihren Lohnsteuermerkmalen. Hierbei hat er Ihre Gesamtsituation zu betrachten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Lesetipp: Minijob und Steuern: Einfach Geld sparen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Können Minijober auch 2021 mehr als 450,- Euro im Monat verdienen ohne Versicherungspflichtig zu werden. Wie 2020?
Hallo Karl,
wir nehmen an, dass Sie die Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten meinen.
Als gelegentlich gilt nach wie vor ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der vergangenen 12 Monate. Handelt es sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Aufgrund der Corona-Pandemie galt für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Weitere Informationen finden Sie hierzu in unseren Blogbeiträgen: Mehrarbeit Corona: Überschreiten 450-Euro-Grenze – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de und Schwankender Verdienst im Minijob – Arbeitgeber – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin Schülerin. Kann ich, wenn ich bereits einen Minijob auf 450€ Basis ausübe, einen zeitlich befristeten Ferienjob annehmen?
Hallo Sarah,
neben den 450-Euro-Minijobs gibt es noch den sogenannten kurzfristigen Minijob. Dieser ist von vornherein auf maximal ein Jahr befristet. Innerhalb diesen Jahres dürfen Sie 70 Tage oder 3 Monate arbeiten. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet.
Lesetipp: Ferienjobs: Das müssen Schüler in diesem Jahr beachten
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Seit März 2020 kein Cent vom AG bekommen, arbeite im Restaurant auf 450€. Mein Minus auf dem Konto wird nicht weniger … Hilfe !
Hallo Panteva,
grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn Sie als Arbeitnehmer/in arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wir haben eine Haushaltshilfe in unserem Privathaushalt angestellt. Welche Regelung gilt, wenn entweder wir oder die Haushaltshilfe Corona-bedingt unter Quarantäne gestellt werden, so dass sie ihren Job nicht erledigen kann? Muss sie unbezahlten Urlaub nehmen oder gibt es eine Art Kurzarbeits- Regelung?
Hallo Elke,
schauen Sie mal auf unseren Blogbeitrag Corona – Das ist bei Haushaltsjobs jetzt wichtig. Hier erhalten Sie die gewünschten Informationen auf einen Blick.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe vor längerer Zeit einen Minijob gehabt, jedoch bekam ich nie einen Arbeitsvertrag. Gibt es eine Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Tätigkeit bei der Minijobzentrale zu erhalten? Also eine Bestätigung, dass ich an- und abgemeldet wurde?
Hallo Michelle,
die Minijob-Zentrale kann eine Meldebescheinigung ausstellen. Dazu benötigen wir aber konkretere Angaben, zum Beispiel Ihre Rentenversicherungsnummer oder Ihren vollständigen Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers.
Nutzen Sie für Ihre Anfrage das gesicherte Kontaktformular, das Sie über http://www.minijob-zentrale.de/Kontaktformular aufrufen können. So senden Sie uns ganz bequem eine Nachricht und Dateianhänge auf sicherem Weg. Die Daten werden automatisch verschlüsselt
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich habe Hauptjob Sozialversicherungpflicht und möchte ein Minijob als geringfügig für 450 ausüben .
Ich soll jede Sonntag 6 Stunde arbeiten. Das Stundenlohn ist 10,80 € dazu ist 80? Snntagzuschlag.
Wenn ich im Woche 24 Stunden arbeiten das heißt 24×10,80+(80% zuschlag ) =466,56. In diesen fall 450 überschritt ?
Hallo Hesso,
laufende Zulagen, Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ), Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sofern sie lohnsteuerfrei sind.
Die Sonntagszuschläge für Ihre tatsächlich geleistete Arbeit sind in dem von Ihnen geschilderten Fall steuer- und betragsfrei und es bleibt somit beim 450-Euro-Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Wenn ich eine Firma an Standort X habe als Heizungsbauer, und eine andere Firma an Standort Y als Haustechnik Klima.
Kann ich den Mitarbeiter der an Standort X eingestellt ist, dann auf 450€ an Standort Y am Wochenende beschäftigen?
Hallo Andreas,
grundsätzlich kann Ihr Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Übt ein Arbeitnehmer bei ein und demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, geht man grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus.
Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen.
Arbeitgeber können sein: natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, e.V.), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Wir empfehlen Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 26. Oktober 2020: “Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das?” In diesem finden Sie alle notwendigen Informationen zum geschilderten Sachverhalt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich bekomme 12 Euro pro Stunde, und kann somit 37,5 Stunden pro Monat arbeiten. (450/12=37,5)
Wenn ich die 37,5 Stunden auf 4,33 Wochen pro Monat aufteile und ich 2 mal Tage pro Woche arbeiten möchte, hätte ich 2 Arbeitstage pro Woche mit je 4,33 Stunden.
37,5 / 4,33 / 2 = 4,33 Stunden
Da einige Monate aber 5 Wochen haben, käme ich dadurch einige male auf mehr als 37,5 Std. und würde somit die 450,00 € Grenze überschreiten, in einigen Monaten würde ich aber weniger Stunden haben. Auf das Jahr gesehen würde die Grenze von 5400 € nicht überschritten.
Daher die Frage: Darf ich in einigen Monaten die 450 € Grenze überschreiten wenn es in der Jahressumme passt?
Hallo und guten Tag Petra,
richtig, solange Ihr regelmäßiger Verdienst von 5.400 Euro bei ganzjähriger Beschäftigung nicht überschritten wird, darf Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite nun seit 7 Jahren an einer Ganztagsbetreuung eines Gymnasiums. Ich bekomme jedes Jahr zum August einen neuen Vertrag.
Nun wird die Betreuung von einem neuen Arbeitgeber übernommen.
Kann dieser Verträge mit veränderten Konditionen ausstellen???
Danke für hilfreiche Antworten!
Sabine
Hallo Sabine,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu diesem arbeitsrechtlichen Thema nicht beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Sie können sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage gern an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ist eine Arbeitsunfähigkeit einer Minijobberin an die MiniJobzentrale zu melden? Wie verhalte ich mich, wenn 6 Wochen Lohnfortzahlung abgelaufen sind,
Hallo Vera,
ist Ihre Minijobberin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, hat sie Anspruch Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Nehmen Sie als Arbeitgeberin am Ausgleichsverfahren teil, können Sie eine Erstattung dieser Aufwendungen beantragen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden, sondern zu Ihren Entgeltunterlagen zu nehmen.
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlung. Wird diese Beschäftigung danach länger als einen Monat unterbrochen, da kein Anspruch auf einen Verdienst besteht, gilt diese im Sozialversicherungsrecht zunächst als beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist abgemeldet werden.
Hinweis: Für abgabenfreie Kalendermonate ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ – ein sogenannter Null-Beitragsnachweis – an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, ist dieser wieder zur Sozialversicherung anzumelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs. Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ zu nutzen.
Lesetipp: Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden und Minijob nach längerer Unterbrechung – Das gilt bei einer erneuten Anmeldung
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe eine Frage,
bin zur Zeit in Kurzabeit und beabsichtige 2 Nebejobs (450.-€ und kurzfristige Beschäftigung) anzunehmen. Ist der 2. Hinzuverdienst (bis 100% Nettolohn) ohne Anrechnung zum KuG noch möglich? Wenn nicht kann ich den Minijob 450.-€ auf zwei (200,- und 250.-€) oder drei (je 150,-€) Minijobs aufteilen?
Fallen die aufgeteilten Jobs dann immer noch in einen “Anrechnungsfreien 450,-€ Minijob” ?
Mit besten Dank im voraus
Hallo Karl,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) darfst du nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Unabhängig davon, ob die Summe der Verdienste die 450 Euro-Grenze überschreiten oder nicht.
Es ist jedoch möglich neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung genau einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig auszuüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und kurzfristigen Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
Wir empfehlen Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 20. September 2018 “Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?”
Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung der Agentur für Arbeit. Bezüglich Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze zum Kurzarbeitergeld bitten wir Sie sich direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage.
Aktuell habe ich einen Minijob, bei dem ich bei Bedarf eingesetzt werde. Leider komme ich dadurch nicht immer auf 450 € weshalb ich einen weiteren Minijob anfangen möchte.
Was ist hier zu beachten ? wenn ich insgesamt mehr als 450 € bekomme, dann muss ich SV zahlen ? und Steuern ?
was ist wenn ich erst mal eine kurzfristige Beschäftigung annehme ? Angenommen ich verdiene 450 € im Minijob und dazu noch 600 € bei der kurzfristigen Beschäftigung, welche Abgaben habe ich ?
Danke im Voraus.
Hallo Michi,
üben Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, können Sie mehrere 450-Euro-Minijob gleichzeitig ausüben. Hierbei ist zu beachten, dass die Verdienste im Durchschnitt die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigen. Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, werden alle 450-Euro-Minijobs sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet.
Neben einem 450-Euro-Minijob können Sie kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist für Sie als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Versteuert werden kann die kurzfristige Beschäftigung auf zwei Arten. Entweder individuell nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25%.
Unabhängig davon, ob der kurzfristige Minijob individuell oder pauschal versteuert wird, ist das Finanzamt zuständig und damit auch Ansprechpartner für alle weiteren Informationen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe eine Frage: Ich beschäftige in meiner Firma seit kurzem einen Arbeitnehmer als 450-€-Kraft. Welche Steuern und Abgaben m uß ich abführen und bis wann?
Hallo Robert,
als gewerblicher Arbeitgeber eines 450-Euro-Minijobbers zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit („U1“) oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihres Minijobbers sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz. In Summe sind das aktuell in der Regel 31,51 Prozent vom Verdienst ihres Minijobbers.
Mit dem Minijob-Rechner können Sie Ihre Abgaben schnell berechnen: Minijob-Zentrale – Minijob-Rechner (minijob-zentrale.de)
Eine Übersicht für die Fälligkeitstermine der Beiträge finden Sie auch bei uns im Blog unter “Minijobs: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021”: Minijobs: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021 – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Bei 450-Euro-Minijobs bestimmen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Sie entscheiden, ob die Minijobber pauschal mit zwei Prozent versteuert werden oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen. Weitere Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und unter folgendem Link: Minijob-Zentrale – Steuerrecht (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin seit 26.10.20 als Minijobber (450 €-Basis) beschäftigt. Die Bezahlung erfolgt nach Mindestlohntarif. Ich arbeite in der Regel 12 Tage/Monat ( 5 Tg/Wo) mit einer Arbeitszeit von ca. 4 Std/Arb-Tg. ( Okt. = 4 Tg/11:30 h, Nov. = 15 Tg/ 43:20 h, Dez. = 11 Tg/43:40h).
Frage 1:
Mit wieviel Std und € sind mir die 4 zustehenden Urlaubstage für 2020 zu vergüten (Berechnung)?
Frage 2:
Im Monat Mai fällt der Himmelfahrtstag (Feiertag) in meine Arbeitswoche, ist mir der Feiertag , obwohl arbeitsfrei zu vergüten?
Frage 3:
Findet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) auch für Minijobber im Bereich Feiertag und Krankheitsfall Anwendung.
Frage 4:
In meinem Arb-vertrag steht, dass ich dem Arbeitgeber meine Aufenthaltsorte im Urlaub stets mitzuteilen habe. Ist das vom Gesetz her erlaubt/verpflichtend?
Hallo Herr Koertge,
zu Frage 1:
Im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
zu Frage 2:
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen als Minijobber auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten.
Sie haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Der Arbeitgeber darf die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage nicht dadurch umgehen, dass Sie die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten.
zu Frage 3:
Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
zu Frage 4:
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wo finde ich die rechtliche Grundlage (SGB oder??) für die Fälligkeitsdati?
Der Arbeitgeber konnte 2020 noch zum 15ten des Folgemonats die Vergütung für den Vormonat überweisen und muss doch seit 2021 immer zum Fälligkeitsdatum das Entgelt zahlen, oder? LG
Hallo,
die Fälligkeiten zur Abgabe des Beitragsnachweis durch den Arbeitgeber ist im Paragraph § 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV geregelt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung zur Fälligkeit der Lohnzahlung vornehmen können.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Das Gesetz sieht mit dem § 614 BGB eine Regelung zur Fälligkeit des Verdienstes vor. Danach ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss also zunächst arbeiten, dann folgt die Vergütung seiner Tätigkeit. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Dies bedeutet, wenn sie nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Aufgrund von Tarifverträgen, kann es hier zu unterschiedlichen Fälligkeiten kommen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit weiteren arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Guiseppe Castiglione Felice,
wir gehen davon aus, dass Sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, somit können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro nicht überschritten wird.
Da Sie im Fitnessstudio aktuell kein Arbeitsentgelt erhalten, könne Sie grundsätzlich bei einem anderen Arbeitgeber 450 Euro monatlich verdienen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin aktuell freiwillig gesetzlich Krankenversichert, da ich studiere aber nicht mehr in den Stutentarif falle. Jetzt würde ich gern neben dem Studium einen Midijob (450€+) anfangen.
Nach meinen Kennnissen ist man über diesen (im Gegensatz zum Minijob) krankenversichert, heißt der Arbeitgeber zahlt einen Teil für die Krankenversicherung und der Arbeitnehmer (also ich).
Kann ich dann somit meine freiwillige Krankenversicherung auflösen ? Oder brauch ich diese zusätzlich auch noch?
Mich verwirren die Beiträge etwas. Aktuell zahlen ich als freiwillig Versicherter ca. 200€ im Monat (KV+PV), was der unterste Satz ist, wenige geht nicht (laut KK).
Nach einem MidijobRechner im Internet würde ich mit einem höheren Einkommen (500€/Monat) als jetzt nur ca. 30€ zahlen müssen.
Und selbst wenn man den Arbeitgeberanteil mit dazu nimmt, kommen nur 80€ zusammen und keine 200. Wer übernimmt denn diese fehlenden 120? Zahl die ich zusätzlich oder fallen die einfach weg und die KK bekommt weniger Geld ?
Ändert ein Midijob irgendetwas an meinem Studentenstatus ? Stundeanzahl pro Woche würde nicht mehr als 20h betragen.
Hallo Risa,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Grundsätzlich gilt folgendes: Bei einem Midijob (Verdienst ab 450 Euro) handelt es sich um eine sogenannte versicherungspflichtige Beschäftigung. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig und werden zur gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet.
Wir bitten Sie, sich an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden. Nur diese kann klären ob und wie sich Ihr Status in der Krankenversicherung ändert und kann Ihre Frage zu den anfallenden Beiträgen zur Sozialversicherung beantworten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Folgendes : Ich bin seit seit dem 26.10.2020 in einem Beschäftigungsverbot. Jetzt wurde ein Fehler bei der Auszahlung bemerkt und somit bekäme ich weniger Geld.
Meine Frage : Ab wann beginnt der Berechnungszeitraum für das Beschäftigungsverbot ? Vor dem Monat der eintretenden Schwangerschaft oder den Monat vor dem Beschäftigungsverbot ?
Viele lieben Dank schon einmal vorab.
Hallo Martha,
durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst weiter (Mutterschutzlohn), unabhängig davon, wann Sie Ihre Beschäftigung aufgenommen haben. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dauert das Beschäftigungsverhältnis kürzer an als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich arbeite als geringfügig Beschäftigte in einer Großtagespflegestelle. Aufgrund der Pandemie wurde unser Betrieb geschlossen und ich gehe nicht zur Arbeit. Meinen Lohn habe ich erhalten. Mache ich nun Minusstunden? Darf der Arbeitgeber das so berechnen?
Hallo,
grundsätzlich dürfen Ihnen keine Minusstunden angerechnet werden. Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vermutlich wurde die Frage unzählige Male gestellt, aber ich bin durch widersprüchliche Infos völlig verwirrt: Ich hatte bereits lange vor Corona einen Minijob, habe diesen jedoch dann im Rahmen meiner Elternzeit und dem Arbeitsbeginn unterbrochen und ihn dann wieder, als meine Kurzarbeit im April 2020 begann, angefangen. Zwischenzeitlich war ich abgemeldet, sodass ich davon ausging, dass es als “Neuanfang” galt.
Ich war immer der Meinung, jeder Nebenverdienst – also auch Minijobs – werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn sie meinen normalen Nettoverdienst übersteigen würden. Ist das nicht der Fall?? Dann hätte ich im Grunde immer mehr arbeiten können, ich traute mich aber nicht, da ich dachte, die Differenz würde mir dann vom KA-Geld abgezogen werden?
Kann ich bis 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass etwas angerechnet wird? Ich bin nach wie vor in Kurzarbeit in meinem Hauptberuf und in meinem Minijob wäre genug Arbeit da, sodass ich am Ende des Monats mit beiden Jobs über meinen normalen Nettoverdienst des Hauptjobs käme.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Johanna,
momentan wird der Verdienst aus einem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde. Auch ist unerheblich, ob der Minijob in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag: Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag Zusammen,
meine Frage: Mitarbeiter, 450,00€-Job, ist 6500 geschlüsselt. Er möchte nun eine
bAV arbeitnehmerfinanziert abschließen, der Arbeitgeber wäre einverstanden.
Kann er das? Auch wenn er nicht 6100 geschlüsselt ist?
Hallo,
jeder Minijobber hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben jedoch lediglich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Für Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, bedeutet dies aber nicht, dass eine Entgeltumwandlung nicht möglich ist. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch rentenversicherungsfreie Minijobber Beiträge an eine betriebliche Altersvorsorge zahlen.
Vielleicht interessiert Sie an dieser Stelle unserer Blogbeitrag Minijobs und betriebliche Altersvorsorge – So können Sie die Vorteile nutzen! – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Einen guten Tag an das Team der Minijob-Zentrale, zusammen mit meinen beiden Nachbarn (links und rechts meiner Wohnung) möchten wir eine “Arbeitgebergemeinschaft” gründen und eine Reinigungshilfe als Aushilfskraft beschäftigen. Diese hat bereits eine Hauptbeschäftigung aber noch keinen Aushilfsjob. Die Reinigungskraft soll dann von uns zusammen beschäftigt werden (ein Beschäftigungsverhältnis in drei Wohnungen zu je 120€/Monat = Summe 360€). Wäre das möglich? Wenn ja – unter welchen Voraussetzungen? Vielen Dank.
Hallo Andreas,
ausgeschlossen ist das nicht. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren nicht möglich ist. Ähnlich wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich in diesem Fall dann um eine Beschäftigung im sogenannten gewerblichen Bereich.
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Team von der Minijob-Zentrale, ich habe aktuell eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und einen Minijob auf 450€ Basis. Darf ich einen weiteren Minijob annehmen wenn ich bereit bin, hierfür Abgaben zu bezahlen? Vielen Dank für Ihren Rat und liebe Grüße
Hallo Doro,
ja, das dürfen Sie. Der zweite 450-Euro-Minijob wir dann zusammen mit Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung an Ihre Krankenkasse gemeldet. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zahlen Sie dann hier prozentual die gleichen Beiträge, wie in Ihrer Hauptbeschäftigung.
Auch die Versteuerung des Einkommens aus dem zweiten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung kann nicht mehr pauschal mit 2 Prozent erfolgen. Ihr Verdienst wird nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Alternativ ist grundsätzlich auch die Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent möglich. Hierzu berät Sie Ihr zuständiges Finanzamt.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Ein kurzfristiger Minijob wird nicht mit dem Hauptjob und dem 450-Euro-Minijob zusammengerechnet. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort das ist wirklich sehr hilfreich:-) Herzliche Grüße Doro
Hallo Doro,
freut uns, wenn wir helfen konnten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich pflege einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 und bekomme dafür ein Entgelt. Ist das meldepflichtig?
Hallo Anita,
pflegen Sie einen Angehörigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 regelmäßig ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig – in häuslicher Umgebung, gelten Sie als Pflegeperson. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale muss in diesen Fällen in der Regel nicht erfolgen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich soll ein Anpassungsgeld durch den Ausstieg in der Kohleverstromung erhalten.
Meine Frage,wird der Minijob als Einkommen da berechnet?
Vielen Dank
Hallo Martin,
wir empfehlen Ihnen, diese Frage direkt bei der auszahlenden Stelle zu klären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag als Minijobbern braucht man da einen Arbeitsvertrag?
Weil meine Chefin meint ich brauche keinen Arbeitsvertrag es reicht nur wenn wir deine Daten haben …
Ist das überhaupt legal ?
Oder werde ich da als schwarzes schaff benutzt?
Hallo Stella,
ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber ist nicht zwingend. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Minijobber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. Das gilt für alle Minijobber, die nicht nur vorübergehend – höchstens einen Monat – als Aushilfe arbeiten.
Der schriftliche Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift der Vertragsparteien
– Beginn – und bei befristeten Arbeitsverhältnissen – auch die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Arbeitsort
– Art der Tätigkeit
– Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Verdienstes – einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen des Verdienstes
– Arbeitszeit
– Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
– Kündigungsfristen
– Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
aktuell übe ich einen 450 Euro Job aus, würde jetzt aber gerne zusätzlich einen Werkstudentenjob (ca. 16 Stunden) annehmen. Mir wurde gesagt, dass der Minijob nicht in die 20 Stundengrenze des Werkstudentenjob fällt, wenn er außerhalb der Vorlesungszeit liegt. Bei mir wäre das einmal die Woche von 19 Uhr bis ca. 2 Uhr morgens der Fall. Können Sie das bestätigen ?
Ich freue mich auf eine Antwort !
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe viele Ihrer Beiträge interessiert gelesen und mir vieles zusammen gereimt.
Jetzt habe ich aber mal eine Frage und hoffe, dass sie nicht schon hunderte male gestellt wurde… Leider sind die Aussagen die ich im Internet gefunden habe eher schwammich und ich möchte mich nicht aufs Glatteis begeben.
Ich war letztes Jahr für kurze Zeit in Kurzarbeit. Nach Beendigung der Kurzarbeit habe ich einen Minijob im Einzelhandel angenommen. Ausgelegt ist er auf einen monatlichen Verdienst von ca 400€ plus Weihnachts- und Urlaubsgeld. Insgesamt irgendwas um die 5000 euro pro Jahr. Nun Bin ich seit diesem Monat wieder in Kurzarbeit.
Mein Abeitgeber hat schon im Dezember angefragt ob ich Mehrarbeit leisten kann. Leider sind derzeit so viele Kollegen krank ober zeitweise in Quarantäne, dass wir das ganze ohne meine Mehrarbeit nicht hätten stemmen können. Also im Dezember habe ich 3 Tage vollzeit zusätzlich in Urlaub meines Hauptjobs gemacht und im Januar jetzt zwei. Somit komme ich im Januar und Februar über meine 400€ und im Jahresmittel wohl über die 450 euro bzw über 5400€ gesamt.
Meine Frage ist, wie ist der 12 Monatszeitraum gelegt, von Arbeitsbeginn November 20 – Nov 21 oder Jan 21 – Dez 21 und muss ich jetzt schauen, dass ich in den folgenden Monaten viel weniger Arbeite um insgesamt wieder unter die 5400 euro zu kommen oder zählt der Mehrverdienst als unvorhergesehen und somit in ordnung?
Dürfte ich mir etwas über 450 euro auf mein Kurzarbeitergeld dazu verdienen?
zb Januar 800 euro davon 450 euro weg und den rest der 350 auf meinen Verdienstausfall drauf? Leider ist der Zustand immer noch etwas akkut im Markt. Wie oft dürfte man das ganze wiederholen? bin jetzt im Februar auch in Kurzarbeit… nur drei Tage die Woche. Welche Optionen habe ich? Ich will ja helfen und arbeiten… aber nicht zum Preis einer Versteuerung in Steuerklasse 6 …
Danke für Ihre Hilfe.
Hallo Manuel,
grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro). Dabei ist zu beachten, dass die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung gilt (12 x 450 Euro). Bestand die Beschäftigung nicht im gesamten Jahr, muss die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate reduziert werden. Wenn wir Sie richtig verstehen, haben Sie einen Minijob mit gleichbleibendem Entgelt.
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten (zum Beispiel Krankheitsvertretung) der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro ist für den Minijob unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. Ein erhöhter zeitlicher Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Corona-Krise kann grundsätzlich unvorhersehbar sein.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag „Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden“.
Weitere Informationen zur Verdienstgrenze finden Sie auf unserer Homepage.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
aktuell arbeite ich auf 450€-Basis (auf drei Monate befristet) in einem städtischen Krankenhaus. Für meine Nachtdienste (22:00 – 06:00 Uhr) erhalte ich keinen Zuschlag oder anderweitigen Ausgleich. Teilzeitangestellte in derselben Position erhalten hierfür einen Nachtzuschlag auf das Gehalt. Hat man als Minijobber keinerlei Anrecht auf eine zusätzliche Vergütung oder Ähnliches? Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen!
Hallo Barbara,
Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag, wenn sie nachts arbeiten – auch wenn dieser nicht in Tarifverträgen geregelt ist (siehe § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)).
Sollten Sie noch weitere Fragen haben können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,ich habe da mal eine Frage;IIch bin nebenberuflich selbstständiger Kleinunternehmer.ist das möglich,dass ich Personal einstellen kann? 1. oder mehrere 450 Euro Kräfte?Wenn,ja in welchem Stundenumpfang?
Hallo
Herr Mau,
als Selbstständiger können Sie natürlich Arbeitnehmer anstellen. Wird der monatliche Verdienst bei maximal 450 Euro liegen, liegt ein sogenannter 450-Euro-Minijob vor.
Die Anzahl der monatlichen Stunden ist vom gezahlten Stundenlohn abhängig. Beim aktuell geltenden Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro darf ein Minijobber 47,37 Stunden im Monat arbeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Minijob-Zentrale,
bei 47,37 x 9,5€ pro Stunde x12 Monate würde man bei 5400,18€ landen. Hätte man somit die Grenze überschritten? Das wäre ja dann ein dauerhafter und vorhersehbarer Zustand. ?
Hallo und guten Tag,
wird bei der vorausschauenden Betrachtung die durchschnittliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro überschritten, liegt kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Die Höhe des Überschreitungsbetrages ist dabei unerheblich.
Aufgrund Ihrer Anfrage haben wir unseren Blog-Beitrag 2021: Mindestlohn steigt auch im Minijob stufenweise präzisiert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich habe eine Frage, ich bin Schülerin und besitze bereits einen 450Euro Job, bei dem ich monatlich ca. auf 200Euro komme. Ich habe jetzt ein neues Jobangebote, es ist eine Camperwebsite und wenn ich müsste Leute anrufen, die sich bei dieser Website anmelden und dann würden mir die Besitzer pro erworbenen Kunden Geld geben, zählt dies jetzt unter einen 450Euro job oder ist das eher privat? Und müssen die Bestizer der Firma mich wo eintragen oder muss ich das selber machen?
Hallo Lenya,
sofern ausschließlich ein Erfolgshonorar vereinbart wird, Sie keinen Arbeitsvertrag haben, nicht an Weisungen gebunden sind, wie z.B. Arbeitszeit und auch kein Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch z.B. bei Krankheit besteht, ist nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sondern von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen diese Frage direkt mit dem Betreiber der Camperwebsite zu klären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo guten Tag, ich habe einen 450€ als Kellnerin und mein Chef teilte mir mit das er mir kein Geld mehr zahlen kann und einbehalten muss das sagt sein Steuerberater zu ihm sonst würde er später Probleme kriegen da er überbrückshilfe kriegt. Ist das richtig ?! Kann ich mir vom Amt was holen ?! Liebe Grüße Nadine
Hallo Nadine,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blog-Beitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns “ haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite als Zeitungszustellerin auf 450 €, in den 3 Wintermonaten benötige ich mehr Zeit, habe daher dann über 450€, so ca. 520€, hierfür werde ich dann angemeldet, bekomme dann wegen der 3 Monate eine Versicherungskarte, obwohl ich am Jahresende nicht mal über 5400€ komme.
wie ist das geregelt, die Steuer kann ich ja beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen, aber wie ist das mit der Krankenversicherung?
Muß ich überhaupt für die 3 Monate dann angemeldet sein?
Hallo Anita,
grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen schwankendem Verdienst (ohne Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro) und dem Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (mit Überschreitung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro). Dabei ist zu beachten, dass die Jahresverdienstgrenze für eine in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung gilt (12 x 450 Euro). Bestand die Beschäftigung nicht im gesamten Jahr, muss die Verdienstgrenze anteilig anhand der Monate reduziert werden.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Wie in Ihrem Sachverhalt geschildert überschreite Sie die Grenze von 5.400 Euro bei einer 12-monatigen Beschäftigung nicht. Somit verbleibt es bei einem 450-Euro-Minijob. Versicherungspflicht liegt hier nicht vor.
Wie empfehlen Ihnen, dass Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen um den Sachverhalt klären zu können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank
Betriff: Mehrere Minijobs mit Hauptbeschäftigung
Ich habe eine 70% Hauptbeschäftigung in Deutschland und besitze noch seit einem Monat einen Nebenjob “450 Euro”.
Ich werde noch eine weitere Beschäftigung außerhalb Europa ausüben (mit Provisionszahlung/ variiert jeden Monat).
Meine Frage: soll ich mich selber für den ersten Nebenjob anmelden? wenn ja, Wo?
Bei die zweite Beschäftigung: soll ich mich vor dem Anfang der Beschäftigung mich bei Steuer anmelden? was brauche ich dafür und an an wem soll ich mich anwenden?
Hallo,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Verdienst über 450 Euro) dürfen Sie nur genau einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird versicherungspflichtig und steuerpflichtig zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Ihr erster Minijob wird durch Ihren Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
Da Sie bereits einer Hauptbeschäftigung sowie einem Minijob nachgehen, ist für Fragen zu weiteren Beschäftigungen Ihre gesetzliche Krankenkasse zuständig. Wir bitten Sie daher sich an diese zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe Ihren Beitrag https://blog.minijob-zentrale.de/keine-insolvenzgeldumlage-fur-wohnungseigentumergemeinschaften/ gesehen. Hierzu meine Frage:
In unserem 3-Familienhaus vermieten wir eine Wohnung als Ferienwohnung. Hierfür beschäftigen wir eine Reinigungskraft als gewerbliche Minijobberin. Als Privatpersonen unterliegen auch wir m.E. nicht dem Insolvenzrecht. Ist die Zahlung der Insolvenzgeldumlage entbehrlich?
Hallo Alois,
die Anmeldung einer Reinigungskraft für eine Ferienwohnung unterliegt dem gewerblichen Meldeverfahren. Als gewerblicher Arbeitgeber unterliegen Sie damit der Pflicht zur Abgabe der Insolvenzgeldumlage. Natürlich gibt auch hier Ausnahmen. Zum Beispiel Arbeitgeber im Privathaushalt, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bund, Länder und Gemeinden sind von der Abgabe der Insolvenzgeldumlage befreit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bei meiner Firma habe ich einen Arbeitsvertrag mit 40 Stunden monatlich. Zeiten und Tage können variieren. Am Jahresanfang fange ich mit 480 Minusstunden auf der Stempelkarte an, die ich dann im laufenden Jahr abarbeiten muss.
Wie sieht es hier mit Urlaubstagen und Krankheitserstattung aus ? Der Arbeitgeber meinte dass der Urlaub im Gehalt verrechnet ist, da dieser über dem Mindestlohn liegt. Die Urlaubstage könnten systemtechnisch nicht verrechnet werden.
Hallo Sandra,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Als Minijobberin haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für längstens 6 Wochen sowie einen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub.
Im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Eine Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann.
Bei Krankheit ist das für die regelmäßige individuelle Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Grundlage der Entgeltberechnung ist die Arbeitszeit, die Sie individuell während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls abzuleisten gehabt hätten. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Hier ist dann immer auch auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen, und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Minijobber stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen gesamter Zeitraum maßgebend.
Wie empfehlen Ihnen Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls nach Ihrer regelmäßigen individuellen Arbeitszeit zu fragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
unser sv.net/comfort stürzt jedes mal beim Wechsel von der Jahresmeldung 50 auf die Jahresmeldung 92 ab. Bei zu meldenden 50 Personen ist das nicht wirklich hilfreich, wenn jedes Mal der komplette PC neu gestartet werden muss.
Hallo,
bei sv.net handelt es sich um eine maschinelle Ausfüllhilfe, welche Arbeitgeber im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens nutzen können. Es wurde für Arbeitgeber entwickelt, welche keine systemgeprüften Lohnprogramme einsetzen.
Betreut wird sv.net von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG GmbH). Diese berät Sie auch in allen technischen Fragen zu sv.net.
Die ITSG GmbH erreichen Sie unter der Telefonnummer 06104 947 364 02, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr, sowie freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, wie lautet die Formel für die anteilige Berechnung des Urlaubsanspruches bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter, der regelmäßig an 3 festen Tagen in der 5-Tage-Woche arbeitet. Bei Vollzeit werden 30 Tage Urlaub + 5 Tage für die Schwerbehinderung im Jahr gewährt.
Vielen Dank.
Hallo Manuela,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Urlaubsanspruch. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ist es möglich eine Person die gerne eine Kurzfristige Beschäftigung über 70 Tage bei uns machen würde im späteren Jahr als Auszubildende einzustellen?
Hallo Stephanie,
ausgeschlossen ist das nicht. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir in unserem öffentlichen Blog keine umfassende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen können. Hierzu fehlen uns einfach die relevanten Fakten.
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Przepracowa?am w minijob 8 lat. Gdzie mog? stara? si? o emerytur?.
Hallo Pawlus,
Auskünfte zum individuellen Rentenanspruch erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe seit November 2020 einen Minijob. Am 15. Januar endet mein Minijob und ich bin jetzt festangestellt beim gleichen Arbeitgeber. Nun meine Frage: Kann ich im Januar die vollen 450€ im Minijob verdienen? Und ich habe aus dem Minijob noch Überstunden. Die würde ich mir gerne auszahlen lassen, sodass ich im Januar auf insgesamt 900€ im Minijob kommen würden plus mein Verdienst aus der Festanstellung. Geht das?
Hallo Janine,
auch wenn Ihr Minijob am 15. Januar 2021 endet, dürfen Sie noch volle 450 Euro in diesem Monat aus dem Minijob verdienen. Der Verdienst aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist hierbei nicht relevant. Es erfolgt keine Zusammenrechnung.
Die Frage zu den Überstunden können wir Ihnen jedoch nicht pauschal beantworten. Uns fehlen einfach wichtige Fakten. Grundsätzlich dürfen Sie zwar auch im Minijob ein Arbeitszeitkonto führen – der Gegenwert aus dem verstetigten Einkommen und dem Zeitguthaben darf jedoch auch in diesem Fall 5.400 Euro im Zeitraum von 12 Monaten (ununterbrochene Beschäftigung) nicht überschreiten. Sprechen Sie daher am besten mit Ihrem Arbeitgeber über diesen Sachverhalt. Er nimmt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor.
Gern beraten wir Sie bzw. Ihren Arbeitgeber hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich möchte – als Arbeitnehmer – einen Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung von 70 Tagen verteilt über 9 Monate abschließen. Daraus resultiert ein Urlaubsanspruch von 6 Tagen. Grundsätzlich würde ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen, wenn der AG das wünscht. Ist das zulässig oder wird durch die Auszahlung der Urlaubstage die Beschäftingungs-Obergrenze von 70 Tagen überschritten (in einigen Quellen habe ich das so gelesen, leider wurde dort nie eine Rechtsgrundlage genannt …)
Hallo Klaus,
der Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten.
Es gibt also weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.
Eine Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sieht das Gesetz nur in § 7 Abs. 4 BUrlG und damit nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ab nächster Monat werde ich 250 Euro mönatlich als Entlastungsbetrag nach §45 sGB XI von einer Pflegekassen als Pflegeperson erhalten. Ich und die zu pflegende Personen(zwei Brüder) gehören nicht zu einem Haushalt und sind nicht verwandete. Wir sind Freunde. Die Pflegezeit beträgt 5 Stunden pro Woche.
-Muss ich die Tätigkeit anmelden?
Ich übe zur Zeit eine Übersetzungstätigkeit unter Honorarbasis. Die Einkommen dadurch beträgt ca. 150 Euro monatlich.
-Muss ich die Tätigkeit anmelden?
Zur Info:
ich bin 35 Jahre alt und Vollzeitstudent.
Freundliche Grüße
Ayman
Hallo!
Vor kurzem habe ich einen Mini-Job bekommen und habe eine wesentliche Frage, die bis jetzt leider unbeantwortet ist. Ich habe gehofft, das Sie mir vielleicht helfen könnten. Ich bin Studentin in Deutschland und habe EHIC Krankenversicherung (daher von deutschen KV befreit). Mir wurde aber gesagt, dass wenn ich Job anfange, dann muss ich unbedingt in Deutschland versichert sein (laut Gesetzlinie aus dem Jahr 2017). Weiter wurde es mir aber nichts erläutert. In Internet habe ich aus mehreren Quellen gelesen, dass ich versicherungsbefreit sein soll und das der Arbeitsgeber bestimmte Beiträge zahlen muss. Es geht um Beschäftigung mit einem Verdienst von max 250 Euro (Wir sollen selbst eintragen wie viele Stunden wir gearbeitet haben und dabei nicht 20 Stunde monatlich überschreiten.). Gesetzliche KV kostet etwa 110 Euro, heißt das, dass ich fast meinen ganzen Verdienst dafür ausgeben muss? Oder mit dieser Gesetzlinie aus 2017 ist was anderes gemeint?
P.S. Ich habe keine Deutsche Bürgerschaft, ich komme aber aus einem Europäischen Land, bin 20 Jahre alt, Vollzeitstudent, meine Eltern wohnen außerhalb Deutschland und ich bin in einem EU-Land krankenversichert.
Ich werde sehr dankbar sein, wenn Sie mir helfen könnten. Ich wünsche Ihnen noch frohe Festtage und ein erfolgreiches neues Jahr. :)
Mit freundlichen Grüßen,
Lia
Hallo Lia,
durch Ihre EHIC Krankenkarte genießen Sie auch in Deutschland weiter den Versicherungsschutz Ihres Heimatlandes. Nehmen Sie aber eine Beschäftigung in Deutschland auf, kann sich Ihr bestehender Krankenversicherungsschutz ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, zuerst vor Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland mit Ihrer Krankenkasse im Heimatland zu sprechen und dort zu klären, ob Sie trotz einer Beschäftigung in Deutschland noch weiterhin über diese Krankenkasse versichert sind.
Üben Sie ausschließlich in Deutschland eine Beschäftigung aus, ist davon auszugehen, dass für diese Beschäftigung auch das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie gilt. Besteht Ihre Krankenversicherung im Heimatland durch diese Beschäftigung nicht weiter, müssen Sie sich in Deutschland tatsächlich selbst krankenversichern. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, sich an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl in Deutschland zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale