Das Blog-Team der Minijob-Zentrale können Sie unter der Mailadresse Minijob-Blog@minijob-zentrale.de erreichen.
Für Beratung und Einzelfälle ist unser Service-Center zuständig – erreichbar Montag bis Freitag unter der Telefonnummer 0355 2902-70799.
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Hallo,
Ich bekomme eine Altersregelrente in Höhe von 609 Euro netto und eine Grundsicherung von 277 Euro. Ich möchte nun einen 450 Euro Job machen. Jetzt werden ja 70 % abgezogen. Was wird denn mit der Differenz von 277 Euro zu 450 Euro ? Werden diese mir auch abgezogen?
Was bleibt mir ganz konkret mit allem Abrechnungen durch das Sozialamt in meiner Geldbörse?
Danke für eine Antwort.
Hallo Robby,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Aussage vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Zu Ihrer Frage bezüglich der Anrechnung eines Minijobs auf Ihre Grundsicherung bitten wir Sie, sich an Ihr zuständiges Sozialamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallole,
bin seit Jahren Minijober (70 Jahre und 60% Behindertenausweis).. Es war die Regelung, mtl. 450€ – entspricht jährl. 5.400€ verdienen zu dürfen – zusätzlich 2x 45o€ für Urlaubs- und Weihnachtsgeld z.B, -was ein Jahreseinkommen von insgesamt 6.300€ erlaubte. Habe nun mit Chef heiße Diskussionen, ob diese Regelung derzeit noch gültig ist. Bin am Verzweifeln!!!
Hallo Vera Rauchmann,
hier ist zum einen zwischen der Verdienstgrenze im Minijob und zum anderen der Hinzuverdienstgrenze zur Ihrer Rente zu unterscheiden.
Minijobber können durchschnittlich 450 Euro monatlich verdienen. Das entspricht 5.400 Euro im Jahr. Nehmen Rentner einen Minijob auf, gilt diese Verdienstgrenze ebenso. Sie unterscheidet sich von der Hinzuverdienstgrenze, die der Rentenversicherungsträger zur Rente vorgibt. Ein Rentner könnte auch andere Hinzuverdienste haben, als aus einem Minijob auf 450-Euro-Basis, beispielweise einen Midijob oder eine Selbständigkeit.
Beim Weihnachts- und Urlaubsgeld, als Zuschuss zum Urlaub des Arbeitnehmers, handelt es sich um sogenannte Jahressonderzahlungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt. Diese zählen zum Verdienst des Minijobbers dazu. Übersteigt dieser durch die Sonderzahlungen die jährliche Grenze von 5.400 Euro, handelt nicht um einen Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
meine frage:
Kann ich in der Elternzeit bezug von elterngeld ist beendet 2 minijobs ausüben(1er bei meinem AG)?
Wenn ja wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?
mit freundlichen grüßen
Hallo Mel,
es ist möglich, dass Sie während der Elternzeit mehrere 450-Euro-Minijobs ausüben, da Ihre versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in dieser Zeit ruht.. Davon kann ein Minijob auch bei Ihrem Hauptarbeitgeber statt finden. Als Arbeitnehmerin müssen Sie alle Ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren. Die Arbeitgeber führen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen zu Beginn durch.
Um als Minijobberin zu gelten, darf Ihr Gesamtverdienst aus den Beschäftigungen durchschnittlich 450 Euro im Monat bzw. 5.400 Euro im Jahr für 12 Beschäftigungsmonate nicht übersteigen. Im 450-Euro-Minijob haben Sie nur einen Anteil zur Rentenversicherung zu zahlen, von dem Sie sich aber auch über einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen können. Die Steuer übernimmt meist der Arbeitgeber pauschal. Somit können Sie brutto gleich netto erhalten.
Verdienen Sie in Summe über der Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich, entsteht Sozialversicherungspflicht für alle Minijobs und die Arbeitgeber melden Sie zu Ihrer Krankenkasse. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, liegen Sie im sogenannten Übergangsbereich. Man spricht in dem Fall von den Midijobs. Als Midijobberin zahlen Sie nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitragsanteil richtet sich innerhalb des Übergangsbereichs nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird. Ihre Krankenkasse hilft Ihnen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge weiter. Steuern werden in dem Fall meist über Ihre individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale als Arbeitnehmerin berechnet. Fragen hierzu beantwortet Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
meine Frage lautet:
Darf ein Altersvollrentner mehrere Mini-Jobs haben oder werden diese zusammengerechnet und somit muss man die Jahresgrenze von 5.400,-€ berücksichtigen?
Weil es heißt ja ein Altersvollrentner darf unbegrenzt dazu verdienen.
Hallo Nadine,
für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs von Rentnern oder Ruhestandsbeamten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Altersrentner, die das Regelalter erreicht haben, können zwar unbegrenzt zu Ihrer Altersrente aus Sicht der Rentenversicherung hinzu verdienen, aber im Minijob gilt auch für sie die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 Euro im Monat einzuhalten. Dabei wird der Verdienst mehrerer 450-Euro-Minijobs zusammen gerechnet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Wie wird Das Urlaub s Geld ausgerechnet. Ich arbeite 2 in der Woche insgesamt 7 Stunden .Wie ist das wenn mann einen 1 Urlaub nimmt ( Arbeitszeit 4.25 )
LG
Hallo Maren,
im Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen darf. Um dies zu gewährleisten, soll das Urlaubsentgelt so hoch ausfallen wie das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn er normal zur Arbeit erscheinen würde, statt Urlaub zu nehmen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich daher nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Haben Sie noch keine 13 Wochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet, dienen die tatsächlichen Arbeitswochen als Berechnungsgrundlage. Von dieser Regelung kann jedoch beispielsweise in Tarifverträgen abgewichen werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen Lohn übernommen, hier verdient eine Minijobberin 100,–, diese werden voll in eine Direktversicherung umgewandelt, d.h. der Minijobberin wird 0 ausbezahlt, kann so was sein? Wie soll ich das jetzt mit den 15% Arbeitgeberzuschuss machen.
Hallo Monika,
ein solches Modell ist möglich. Wird das gesamte Arbeitsentgelt im Rahmen des zulässigen Freibetrages zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird, beträgt das Arbeitsentgelt “0”.
Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Für die Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu prüfen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre. Sofern jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeträge weniger als 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts betragen, ist der Arbeitgeberzuschuss auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zu begrenzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich möchte einen Mitarbeiter auf 450,00 im Haushalt einstellen. Er soll Kranken- und Rentenversichert werden. Wie fülle ich das aus?
Hallo Fotiadis Monika,
im 450-Euro-Minijob besteht für den Minijobber Rentenversicherungspflicht, aber es entsteht keine eigene Krankenversicherung. Dazu müssten Sie einen höheren Verdienst als 450 Euro im Monat zahlen.
Zur Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe im Minijob bis 450-Euro beraten wir Sie gern telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
ich habe eine Studentin, die als Minijobber im Zoo beschäftigt ist. Nun muss Sie ein Pflichtpraktikum (während des Studiums) machen und enthält dafür 1.000,00 €.
Sind diese beiden Tätigkeiten zusammenzurechnen?
Kann sie während des Praktikums zusätzlich noch als Minijobber im Zoo beschäftigt bleiben?
Vielem Dank
Claudia Pauly
Hallo Claudia Pauly,
wir gehen davon aus, dass es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum als Bestandteil des Studiums handelt. Bei einem solchen Praktikum handelt es sich um kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Ein Einkommen aus dem Praktikum hat in diesem Fall keine Auswirkung auf einen zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten 450-Euro-Minijob. Die Verdienste werden in diesem Fall nicht addiert. Auch während eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikum kann die Studentin einen 450-Euro-Minijob weiterhin ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ab 01.07.22 ändert sich ja der Mindestlohn auf 10,45. Wieviele Stunden darf ein Minijobber dann wöchentlich noch arbeiten? Bisher haben unsere Minijobber 450,00 Euro monatlich bekommen und 10 Stunden pro Woche gearbeitet. Nach der vorliegenden Berechnung würden wir dann ab 01.07.2022 den Mindestlohn unterschreiten?
Max. mögliche Stunden monatlich 43,062 Stunden, wöchentlich dann
43,062 Stunden * 3/13 = 9,9374 Stunden.
Müssen wir nun bei allen Minijobbern die Verträge ändern und die wöchentliche Arbeitszeit auf 9 Stunden und 45 Minuten reduzieren?
Vielen Dank für eure Unterstüzung.
Caudia Galsterer
Hallo Claudia Galsterer,
aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/Stunde müssen Arbeitgeber prüfen, ob die geltende Verdienstgrenze im Minijob weiter eingehalten wird. Wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterhin ein 450-Euro-Minijob bleiben soll, muss eine Anpassung der Stundenzahl an den gültigen Mindestlohn erfolgen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
seit einem Jahr habe ich ein EBike, welches die Firma gekauft hat, zur kostenfreien Nutzung. Besteht die Möglichkeit, dieses EBike von meinem Arbeitgeber nach ca. 3 Jahren zu erwerben oder habe ich als Minijobber (450 EUR) hier keine Möglichkeit?
Hallo Alissia Kaumanns,
ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auch einem Minijobber ein E-Bike zur dienstlichen und privaten Nutzung zu überlassen. Grundsätzlich können auch Minijobber als Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren, das genutzte E-Bike nach Ende der Überlassung zu erwerben. Hierbei gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf eine Steuerfreiheit und somit auf eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das Sozialversicherungsrecht orientiert sich in der Frage, ob eine Zahlung zum Verdienst gerechnet werden muss, am Steuerrecht.
Ob eine geplante Leistung tatsächlich steuerfrei bleibt, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
aufgrund einer Beitragsrückzahlung bezüglich meiner freiwilligen Krankenversicherung muss die Einkommenssteuererklärung 2019 berichtigt werden.
Dafür bräuchte ich die Einnahmen als Arbeitnehmer aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Kann man als Arbeitnehmer die Jahresmeldung von der mini-job-zentrale abrufen?
Vielen Dank
Christian
Hallo Christin Ernst,
bei einem gewerblichen Minijob stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen in der Regel eine Meldebescheinigung jeder übermittelten Sozialversicherungsmeldung für Ihre Unterlagen aus. Bei einem Minijob im Privathaushalt sendet Ihnen die Minijob-Zentrale die Meldebescheinigung per Post zu. Fehlt Ihnen eine Meldebescheinigung, können Sie diese über unser Kontaktformular oder telefonisch im Service-Center anfragen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
stimmt es, dass man nicht mehr auf den Minijob zurückgehen kann, wenn man einmal in einem Betrieb voll angestellt ist?
Viele Grüße,
Anja
Hallo Anja,
es ist grundsätzlich möglich, dass Sie arbeitsvertraglich mit Ihrem Arbeitgeber einen 450-Euro-Minijob vereinbaren, nachdem Sie vollzeitbeschäftigt waren. Mit jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen, beurteilt Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung neu und entscheidet, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite in einer Fitnesskette als 450 EUR Kraft im Service.
Wir haben die Regelung, dass wenn wir in einem Monat über 100% der Abschlussquote schaffen, wir einen Prämie von 100 EUR erhalten sollen. Diese gilt für Festangestellte wie auch Minijobber.
Nun haben die Minijobber bei uns keine Prämie erhalten und wir werden damit vertröstet, dass das “mit den Stunden verrechnet wird”.
Ist das zulässig bzw. kann ich die Prämie auch zu meinem nächsten Gehalt ausgezahlt bekommen? Ich komme eigentlich immer an die 450 EUR Grenze…
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
Hallo Ronja,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Ihrer arbeitsrechtlichen Frage bezüglich der nicht erhaltenen Prämienzahlung keine rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemein gilt, dass der Arbeitgeber bei vertraglich vereinbarten freiwilligen Zuwendungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten muss. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Sozialversicherungsrechtlich sind Prämien die Arbeitnehmern im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zufließen grundsätzlich beitragspflichtiger Arbeitslohn, soweit sie nicht steuerfrei sind. Mit Bezug auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum stellen sie laufendes Arbeitsentgelt dar und müssen bei der Prüfung der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich arbeite als Haushaltshilfe und in meinem Vertrag steht das ich nur für geleistete Stunden bezahlt werde.
Nun ist es so das ich krank geschrieben wurde,nun fehlt mir natürlich das Geld. Ist das so richtig?
Ich möchte eigentlich endlich über die 450€ drüber und einen Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung draus machen. Aber durch sowas klappt es nicht..
Hallo Susanne,
wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Sie als Arbeitnehmerin sind so zu stellen, als hätten Sie gearbeitet. Hierfür ist das Arbeitsentgelt zu ermitteln und fortzuzahlen, das während der Krankheit sonst an Sie zu zahlen gewesen wäre.
Allgemein wird bei unterschiedlich hohen Bezahlungen im Monat oder Woche der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate ermittelt und als Berechnungsbasis zugrunde gelegt.
Lesetipp: Entgeltfortzahlung bei Krankheit auch für Minijobber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin Werkstudentin und in der 13 SSW schwanger. Nun möchte ich es kommende Woche meinem Arbeitgeber mitteilen. Erfahrungsbedingt stellt dieser wegen Corona ein Beschädtigungsverbot aus.
Bekomme ich dann als Werkstudentin weiterhin mein volles Gehalt bezahlt, obwohl ich in die studentische KV ohne Krankengeld einzahle?
Bitte um Rückmeldung.
Hallo Lena,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst weiter (Mutterschutzlohn), unabhängig davon, wann Sie Ihre Beschäftigung aufgenommen haben. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dauert das Beschäftigungsverhältnis kürzer an als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Lesetipp: Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft – Fortgezahlter Verdienst wird erstattet
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite schon seit langem auf 450 € – Basis, verdiene im Monat meist so 270 – 330 €. Ab Mai würde nun ein zweiter Minijob dazukommen, d. h. ich würde nun sicher über die 450 € kommen, aber nicht lange, da ich meinen ersten Minijob spätestens August oder September aufhören werde. Jährlich würde ich also nicht über die Obergrenze von 5400 € kommen. Ist es also richtig, dass keine Abgaben anfallen würden und ich die Jobs vorrübergehend, also 2-3 Monate gleichzeitig ausführen kann? Ich habe auch schon vom kurzfristigen Minijob gehört, würde sich das hier empfehlen?
Hallo Lena,
üben Sie keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 450 Euro nicht überschreiten.
Die Grenze von 5.400 Euro gilt für das Zeitjahr. Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft neu betrachten, um zu entscheiden, ob Minijobs vorliegen. Überschreiten Sie bis zur Beendigung Ihres ersten Minijobs die zulässige Verdienstgrenze, müssen beide Arbeitgeber Sie für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung versicherungspflichtig bei Ihrer Krankenkasse abrechnen oder das erzielte Arbeitsentgelt anpassen.
Nur wenn Ihr zweiter Minijob von vorneherein befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt werden soll, können Sie diesen neben einem 450-Euro-Minijob aufnehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ist es möglich, gleichzeitig eine kurzfristige und eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, während man Kurzarbeitergeld bezieht? Wird von den Nebentätigkeiten (kurzfristig und/oder geringfügig) etwas auf das Kurzarbeitergeld angerechnet? Danke.
Hallo Ben,
ja, das ist möglich. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht die Hauptbeschäftigung nur, ist aber nicht beendet. Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob ausüben. Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob können Sie parallel auch noch einen kurzfristigen Minijob ausüben.
Gemäß der Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit) bleibt aber nur ein 450-Euro-Minijob bis 30.Juni 2022 gänzlich anrechnungsfrei. Zur individuellen Auswirkung eines Nebenjobs auf das Kurzarbeitergeld berät Sie die zuständige Agentur für Arbeit.
Vielleicht interessiert Sie dazu unser Blogbeitrag Mehrere Minijobs neben Kurzarbeit – Geht das?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin zur Zeit Schwanger und habe eine Vollzeitstelle und ein Minijob. Ich bin familienversichert bei meinem Ehegatten.
Ich würde gerne wissen, ob bei der Berechnung des Elterngeld es, der Minijob (391€/mon) hinzugerechnet wird.
Hallo Christiane,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu dieser Frage nicht beraten können und empfehlen Ihnen, sich an die Elterngeldstelle zu wenden.
Für den weiteren Verlauf Ihrer Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin aktuell Student und beziehe Bafög, habe also eine Zuverdienstgrenze von jährlich 5400€. Da es sich aber leider als schwierig erwiesen hat in der aktuellen Zeit einen Nebenjob zu finden habe ich die ersten drei Monate des Jahres nichts dazu verdient, jetzt habe ich aber plötzlich 2 Jobangebote. Einen bei dem ich monatlich zuverlässig auf meine 450€ komme und einen in der Eventbranche wo ich flexibel einfach hin und wieder ein paar Einsätze machen könnte wenn es mir rein passt. Nun ist meine Frage, kann ich mit dem Zweit-Minijob die verlorenen 3 Monate nacharbeiten? Denn ich würde ja dann gelegentlich über 450€ im Monat verdienen, aber im Jahr trotzdem unter 5400€ bleiben.
Hallo Toni,
Ihre Annahme, dass Sie den “Verdienstpuffer” aus den bisherigen Monaten im Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung mehr verdienen dürfen und es sich dann immer noch um 450-Euro-Minijobs handelt, ist nicht korrekt.
Die Grenze von 5.400 Euro gilt für das Zeitjahr. Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft betrachten, um zu entscheiden, ob 450-Euro-Minijobs vorliegen. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro.
Für die flexible Beschäftigung in der Eventbranche kann Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung prüfen. Sie können zeitgleich neben Ihrem 450-Euro-Minijob auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Entgelte der Beschäftigungen werden hier nicht addiert.
Vielleicht interessiert Sie dazu der Beitrag 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigung – Geht das? in unserem Minijobber-Magazin.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,beim Minijob bekomme ich jeden Monat verschiedene Beträge in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Bleibt es ein Minijob, obwohl öfter 400 € eingezahlt werden dafür andere Monate nur 100€ der Jahres Beitrag unter 3200€bleibt?
Hallo Celia,
ob die monatlich verschiedenen Beträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich die Bedingungen der Steuer- und damit auch Beitragsfreiheit erfüllen, können wir nicht beurteilen. Das hängt unter anderem vom Durchführungsweg ab und den damit zusammenhängenden Bedingungen.
Zur Klärung Ihrer Frage empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Finanzamt zu suchen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Moin!
Ich habe einen Minijob. Mein Chef zahlt monatlich 248€ in eine Rentenversicherung als Direktversicherung für mich ein. Nun beginne ich ab 1.5.22 einen Teilzeitjob zusätzlich (über 450€). Mein Chef sagt nun er darf dann die zusätzliche Rentenversicherung für mich nicht weiter zahlen da er als Zweitarbeitgeber zählt und nur der erste Arbeitgeber eine solche Zusatzversicherung anbieten darf. Ist das so richtig? Wo kann man das nachlesen?
Danke und Gruß Susanne Weber
Hallo Susanne Weber,
bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (Haupt- und Minijob) sind vom Arbeitgeber finanzierte Leistungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge nur im ersten Dienstverhältnis steuer- und infolge dessen auch beitragsfrei. Unter dem Begriff „erstes Dienstverhältnis“ sind alle Beschäftigungen zu verstehen, in denen der Arbeitslohn nicht nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse VI versteuert wird. In der Regel ist somit die Hauptbeschäftigung das erste Dienstverhältnis.
Auch wenn es sich bei dem Minijob nicht mehr um das erste Dienstverhältnis handelt, ist eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung grundsätzlich möglich. Jedoch handelt es sich in diesem Fall nicht mehr um steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile, so dass der gesamte Verdienst bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Weitere Informationen zur zusätzlichen Altersvorsorge finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hier finden Sie ein PDF-Dokument mit Anlaufstellen (im untersten grauen Kasten “Weitere Informationen”), die zur zusätzlichen Altersvorsorge und Verträgen beraten.
Lesetipp: Minijobs und betriebliche Altersvorsorge – So können Sie die Vorteile nutzen!
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen Minijob bei einem Sicherheitsunternehmen. Dort bin ich häufig als Nachtwache sowie an Sonn- und Feiertagen eingesetzt. Ich bekomme weder Nachtschicht- noch Sonntags – und Feiertagszuschlag. Auch wird mir bezahlter Urlaub verwehrt. Auf meine Frage nach Zuschlägen bekam ich zur antwort das es bei Minijobern keinen Zuschlag gibt. Ist das Verhalten des Arbeitgebers richtig ?
An wenn kann ich mich wenden um mögliche Forderungen einzufordern ? Vielen Dank
Guten Tag Walter R.,
Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dies gilt für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden.
Minijobber haben somit auch gesetzlichen Anspruch zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Arbeitsausfall an Feiertagen sowie auf bezahlten Erholungsurlaub.
Entgeltfortzahlung ist auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt in der Höhe zu zahlen, die ohne den Arbeitsausfall anfallen würde. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nacharbeitet.
In bestimmten Branchen ist es jedoch üblich, dass auch an Feiertagen und Sonntagen gearbeitet wird. Welche Branchen dies betrifft, ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Fällt die Arbeitszeit infolge eines Feiertages aus, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes. Jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung eines Feiertags- bzw. Sonntagszuschlages.
Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages oder durch betriebliche Übung ergeben. Werden so zum Beispiel vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Ihres Arbeitgebers üblicherweise Feiertags- und Sonntagszuschläge gewährt, so dürfen Sie als Minijobber ohne sachlichen Grund nach dem oben beschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht schlechter gestellt werden. Entscheidend ist, auf welcher Grundlage die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Ihres Arbeitgebers einen Feiertags- bzw. Sonntagszuschlag erhalten.
Alle Arbeitnehmer, so auch Minijobber, haben gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag, wenn sie nachts arbeiten – auch wenn dieser nicht in Tarifverträgen geregelt ist.
Abschließend empfehlen wir Ihnen eine Beratung beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales zum Thema Arbeitsrecht. Das Bürgertelefon erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, bei einer geringfügigen Beschäftigung enstehen Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte an einem Tag je Woche. Ist es möglich die Fahrtkosten über den Arbeitgeber mit dem Minijobgehalt abzurechnen ohne das dafür der Minijob gefährdet ist und dieser Zuschuss zu den Fahrtkosten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt? Wird der Fahrtkostenzuschuss mit 0,30€ je Kilometer einfach x Arbeitstage berechnet? Danke. Freundliche Grüße
Hallo Frau Nitsche,
die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW, stellt bis zur Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer kein Arbeitsentgelt dar, sofern der Arbeitgeber diesen Zuschuss mit 15 Prozent (§ 40 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz) pauschal beim Finanzamt versteuert und monatlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Bei der Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt der Fahrkostenzuschuss dann außer Betracht und zählt nicht zum Arbeitsentgelt hinzu.
Bei Fragen zur Abführung dieser 15-prozentigen Pauschalsteuer wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen AN als geringfügig beschäftigt. Er geht ab 11.04.2022 für 3 Wochen zur Reha und war im Oktober 2021 aufgrund einer OP schon mal 3 Wochen krank und im Dez. 21 ebenfalls 1 Woche krank.
Er ist bei der AOK versichert.
Bei welcher Krankenkasse kann ich wegen anrechenbarer Vorerkrankungen nachfragen?
Bei der AOK oder Knappschaft?
Wenn ich über SV-Net es mache, steht da immer Knappschaft.
Ist das richtig?
Danke für Rückinfo
Hallo Christine,
ob anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen, kann Ihnen nur die Krankenkasse beantworten, bei der die Arbeitnehmer versichert sind.
Die Teilnahme am sogenannten Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) ist zwar für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend, jedoch ist eine Vorerkrankungsanfrage nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer möglich. Aus diesem Grund können für Minijobber keine Vorerkrankungsanfragen erstellt und im Rahmen dieses Datenaustauschs übermittelt werden.
Bitte fordern Sie die Information auf anderem Wege bei der zuständigen Krankenkasse an.
Da Minijobber im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Beschäftigten aus ihrem Minijob allein keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kann Ihre Anfrage bei der Krankenkasse ergebnislos verlaufen. In diesem Fall befragen Sie Ihren Arbeitnehmer. Dieser muss Ihnen mitteilen, ob die Erkrankungen auf demselben Grundleiden beruhen, ohne dabei Diagnosen zu nennen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich konnte meinen MiniJob 2021 wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen nicht regelmäßig ausüben, deshalb will mir mein Chef auch meinen Urlaubsanspruch kürzen.
Ich arbeite normalerweise 1 Tag /Woche und habe 4 Tage Urlaub/Jahr.
Ist es rechtens, mir wegen dieser Beschränkungen den Urlaub zu Kürzen? in der Zeit in der ich regelmäßig arbeiten durfte (die Länge der Einschränkungen hat der Chef festgelegt, beispielsweise läßt er mich seit 01.12.21 nicht mehr arbeiten mit der Begründung, mich vor einer Ansteckung schützen zu wollen), hatte die Firma 2 Wochen Betriebsurlaub.
Freundliche Grüße
Hallo Anneliese Laufer,
das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitsbedingungen werden im Besonderen im Individual-Arbeitsrecht geklärt. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsregelungen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie beim Bürgertelefon für Arbeitsrecht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales von montags bis freitags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe bei meinem GFB Arbeitsverhältnis Überstunden leisten müssen und möchte mir diese nun auszahlen lassen, da es nicht absehbar ist, dass ich in Zukunft diese abbauen kann. Meine Frage ist nun folgende: Wenn ich meine Jahresgrenze von 5.400 € trotz der Auszahlung nicht überschreite, fällt dann auf die ausgezahlte Summe meiner Überstunden Steuern oder SV-Beiträge an?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo Melanie,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr. Monate, in welchen Sie nicht beschäftigt sind, dürfen bei dieser vorausschauenden Prognose nicht berücksichtigt werden.
Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Beginnen Sie beispielsweise Ihre Beschäftigung erst im März 2022, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von März 2022 bis Februar 2023 vor.
Überschreiten Sie die Verdienstgrenze von 5400 Euro trotz Überstundenauszahlung nicht, können Sie in einzelnen Monaten auch einen Verdienst über 450 Euro verdienen. Es fallen die regulären pauschalen Abgaben für den 450-Euro-Minijob an.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine kurzfristige Beschäftigung ist für einen Abiturienten zwischen Abitur und Aufnahme eines Studiums möglich, da die Berufsmäßigkeit ausgeschlossen werden kann.
Gerne möchten wir diesen Sommer einen Italiener auf kurzfristiger Basis beschäftigen. Der junge Herr wird im Mai sein Abitur in Italien erhalten und dort ab Oktober ein Studium beginnen.
Wir haben also die Möglichkeit ihm eine kurzfristige Beschäftigung anzubieten unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für einen deutschen Abiturienten / Studiumsanwärter gelten?
Freundliche Grüße,
Anja
Hallo Anja,
grundsätzlich gilt es vor Aufnahme der Beschäftigung festzustellen, welches Recht für den ausländischen Beschäftigten gilt. Gilt das deutsche Recht, können für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung die Minijob-Regelungen angewendet werden. Gilt das deutsche Recht nicht, müssen die Regelungen des jeweiligen ausländischen Staates beachtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, mein Sohn macht jetzt bald Abi. Er hat noch keine Ahnung was er studieren möchte. Er hat aktuell einen 450 Euro Job im Fußballstadion. Nun möchte er als 70 Tage im Jahr Tätigkeit direkt nach dem Abi als Flüchtlingshelfer bei ASB arbeiten. Da er noch in keiner Uni eingeschrieben ist und es wahrscheinlich auch nicht vor dem Wintersemester wird, ist die Frage, ob er familienversichert bleiben kann. Danke
Hallo Petra,
unabhängig von der Höhe des Einkommens ist eine nicht regelmäßige Beschäftigung unschädlich für die Familienversicherung. Ein kurzfristiger Minijob, der von Beginn an auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, wird als nicht regelmäßige Beschäftigung eingestuft.
Bitte beachten Sie jedoch: Die Familienversicherung ist keine Leistung, welche über die Minijob-Zentrale geprüft oder gewährt wird. Für eine individuelle Prüfung oder Beratung bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden. Diese entscheidet im Einzelfall über das Fortbestehen der Familienversicherung oder über die Versicherungspflicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
gibt es einen Minijob für 70 €
Hallo Bärbel,
die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle Minijobs. Ein Stellenportal bieten wir grundsätzlich nicht an.
Für die Suche nach einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich möchten wir Sie an die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit verweisen.
Gerne können Sie sich auch an private Vermittlungsagenturen wenden, die Regionalpresse oder Online-Portale nutzen.
Suchen Sie vielleicht eine Beschäftigung im Privathaushaushalt?
Dann schauen Sie doch mal auf der Haushaltsjobbörse vorbei. Hier können Sie in Ihrer Region nach einem Minijob im Privathaushalt suchen oder selbst kostenlos eine Anzeige einstellen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Jobsuche.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen MInijobber in Quaratäne, er ist nicht krankgeschrieben. Wird er ganz normal behandelt wie ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter? Also sprich: Kürzung des Entgelts und Zahlung einer Entschädigung, die wir von dem LWL erstatten lassen können?
Hallo Tanja,
wenn Arbeitnehmer, somit auch Minijobber, nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert sind, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie unter Quarantäne gestellt sind, können sie einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes im Minijob gibt es hierbei grundsätzlich nicht.
In Fällen, in denen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch.
Sofern ein öffentlich rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht, können Sie sich als Arbeitgeberin diese Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
Weitere und detailliertere Informationen dazu finden Sie auch in unserem Corona-FAQ auf unserer Internetseite.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als Bürokraft. Während der Weinlese half ich im Betrieb bei der Lese/Traubenernte. Meine geringfügig entlohnte Beschäftigung ruhte während dieser Zeit und ich übte eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aus. Mit welchen Meldegründen muss mein Arbeitgeber die Abmeldung der 109er Beschäftigung (Bürokraft) , die Anmeldung der 110 er Beschäftigung (Weinlese) und anschließend die Abmeldung der 110er Beschäftigung und die erneute Anmeldung der 109 er Beschäftigung vornehmen.
Kann die 110er Beschäftigung mit Meldegrund 40 gemeldet werden?
Die in den Geringfügigkeitsrichtlinien genannten Voraussetzungen für einen Wechsel zwischen 109er/110er Beschäftigung sind gegeben.
Bei der Beschäftigung als Reinigungskraft habe ich auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verzichtet. Muss ich den Verzicht jährlich bei jeder Fortsetzung der geringfügigen Beschäftigung (nach der Weinlese) erneut erklären?
Wenn der Arbeitgeber mit den Meldegründen 34/13 die 109er Beschäftigung abmeldet und wieder anmeldet kommt es ja zur Überschneidung mit ?der 110er Beschäftigung im gleichen Betrieb (gemeldet mit Meldegrund 10/30 oder ggf. 40)..
Sollte mein Arbeitgeber mit den Meldegründen 32/12 jeweils melden? Ist eine Lücke zwischen den einzelnen Beschäftigungen dann schädlich? Und gilt bei den Meldegründen 32/12 mein Befreiungsantrag vom Eintritt in den Betrieb aus dem Jahr 2021 weiter?
Viele Fragen,. Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort..
Hallo Jenny,
hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber sind diese sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis.
Ein nahtloser Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Es müssen mindestens zwei Monate dazwischen liegen, da sonst von der widerlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Dauerbeschäftigung handelt.
Eine erneute Erklärung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss abgegeben werden, wenn dass Beschäftigungsverhältnis mindestens 2 Monate unterbrochen wird.
Ob Ihre Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß gemeldet hat, können Sie direkt im Hause der Minijob-Zentrale erfragen. Bitte nehmen Sie dazu telefonisch Kontakt mit uns auf und halten beim Anruf Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.
Sie erreichen das Service-Center montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902 70799.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team.
Ich habe widersprüchliche Informationen zur 70 Tage Regelung bei Kurzfristig-Beschäftigten.
Frage1: Wenn man in einem Kalenderjahr als Student noch nicht Kurzfristig beschäftigt war, dann mitte des Jahres einen bis zum ende des Jahres befristeten Vertrag für Kurzfristig Beschäftigte erhält, hat man dann noch die vollen 70 Tage zur Verfügung? Oder hat man, wenn man beispielsweise im August anfängt, nur noch 35 Tage zur Verfügung?
VG
Hallo Tilo Völk,
die 70 Arbeitstage gelten für ein Jahr. Das bedeutet, wenn Sie in 2022 noch nicht kurzfristig beschäftigt waren und z.B. ab Juli 2022 einen befristeten Arbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung bis November abschließen, können Sie in dieser Zeit 70 Tage arbeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team,
ich bin berufstätig in Teilzeit in einem sogenannten Midijob auf Gleitzone.
Zusätzlich habe ich einen Minijob mit 150 € Einkommen pro Monat.
Meine Frage:
Kann ich jetzt noch eine Saisionsarbeit( im Zeitraum von 6 Mon.) und meinem Arbeitseinsatz von ca. 20-30 Tagen in diesen Zeitraum von 6 Mon. annehmen, ohne das mir dieses zu meinem Teilzeitjob dazuaddiert wird und ich dann dieses mitversteuern muß?
Vielen lieben Dank für Ihre kompetente Auskunft.
Hallo Ute,
Sie haben die Möglichkeit, neben einem bestehenden Midijob und 450-Euro-Minijob auch einen kurzfristigen Minijob bei einem dritten Arbeitgeber auszuüben. Die Verdienste werden nicht miteinander addiert. Bei einem kurzfristigen Minijob fallen generell keine Sozialversicherungsbeiträge an, aber auch Steuern.
Der Arbeitgeber wählt zwischen einer Pauschalbesteuerung oder der Lohnsteuer nach Ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Letztere kommt oft zur Anwendung, da die Pauschalbesteuerung 25 Prozent für den Arbeitgeber beträgt und noch Vorgaben vom Finanzamt zu erfüllen sind.
Vielleicht interessiert dich dazu unser Blogbeitrag 450-Euro-Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
bin Rentner und habe einen Minijob, jetzt bin ich länger als 6 Wochen krank und erhalte keine Lohnfortzahlung mehr .
Ist es dann noch erforderlich eine AU-Bescheinigung abzugeben beim Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse?
vielen Dank im Voraus
Hallo Günther Häberle,
eine Erkrankung weisen Sie dem Arbeitgeber grundsätzlich durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Auch wenn kein Lohnfortzahlungsanspruch mehr besteht im Minijob, ist solange die Erkrankung andauert eine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber erforderlich, um weiterhin zu wissen, wie lange die Erkrankung dauert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team der Minijob-Zentrale,
ich habe als Student eine kurzfristige Beschäftigung ausgeführt. Also insgesamt 70 Tage gearbeitet. Mir wurde gesagt das ich jetzt 3 Monate Pause machen muss, bevor ich wieder kurzfristig beschäftigt arbeiten kann. Ich würde gerne aber weiterarbeiten. Ich habe die 70 Tage durch eine Zeitarbeitsfirma bei Unternehmen A abgearbeitet.
Stimmt es das ich jetzt über die Zeitarbeitsfirma nicht mehr als Werkstudent arbeiten kann bis die 3 Monate voll sind?
Oder kann ich mit einem normalen Arbeitsvertrag weiterarbeiten, und zu einem Zeitpunkt, zu einem Werkstudenten-Vertrag wechseln? Wenn ja, wann wäre dieser Wechsel möglich?
Im Internet habe ich gelesen das ich die Pause von 3 Monaten machen muss, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mich weiterhin anstellen möchte. Kann ich dann bei Unternehmen A einen Werkstudenten Vertrag (oder einen normalen Arbeitsvertrag) machen ohne 3 Monate warten zu müssen? Also eine direkte Anstellung bei Unternehmen A.
Vielen Dank im Voraus
Hallo Burak,
grundsätzlich gilt: kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Regulär sind das drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Studenten können grundsätzlich kurzfristige Minijobs ausüben, hierbei gelten keine Besonderheiten bei den Minijob-Regelungen.
Sind die drei Monate oder 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann in diesem Kalenderjahr keine kurzfristige Beschäftigung mehr stattfinden. Es ist jeweils bei Beginn eines neuen kurzfristigen Minijobs zu prüfen, ob dieser zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Minijob die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristiger Minijob angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Die Fortführung dieser Beschäftigung verursacht Sozialversicherungspflicht. In Ihrem geschilderten Fall, wäre bei Überschreitung der Zeitgrenzen des kurzfristigen Minijobs grundsätzlich die Werkstudentenbeschäftigung möglich.
Die Zeitarbeitsfirma führt die drei Monate Pause an. Diese beruhen auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Wir bitten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft bezüglich der Arbeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen das Arbeitsrecht. Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin als Rentner (langjährig versichert 45 Arbeitsjahre, mit 64 abschlagsfrei in die Altersrente gegangen) noch als Minijober tätig. Auf meiner Entgeldabrechnung steht bei Steuerklasse: P2%.
Jetzt wird eine betriebliche Altersvorsorge-Einmalzahlung ca. 6T€ fällig. Dazu kommt die Anfrage des Auszahlenden, ob er die Auszahlung mit Steuerklasse 6 versteuern soll oder als Hauptarbeitgeber mit 1-5.
Meine 1. Frage: habe ich durch den Minijob einen Hauptarbeitgeber? Ich denke: nein
Also Steuerklasse 5, da meine Frau die 3 hat.
Frage Nr. 2: wirkt sich die Einmalzahlung von ca. 6T€ auf meinen Minijob-Status aus?
Vielen Dank für sachkundigen Rat.
Herzlich Mike
Hallo Mike,
ja genau, bei einem Minijob handelt es sich nicht um eine Hauptbeschäftigung.
Eine Rente bzw, die Auszahlung der Versorgungsbezüge stellt keine Hauptbeschäftigung dar und wird somit nicht mit dem Minijob zusammengerechnet.
Somit kann Ihr Minijob weiterhin mit 2 Prozent pauschal versteuert werden. Ansprechpartner für weiterführende Auskünfte hinsichtlich der Steuer ist das Finanzamt zuständig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke liebes Team für die Antwort.
Guten Tag,
ich habe eine Frage: ein Minijobber hat in der Gastronomie wegen geringem Arbeitsaufkommen im Dezember und Januar nicht gearbeitet. Ich habe ihn mit Meldegrund 34 bis 31.01. abgemeldet.
Nun hat er im Februar auch nicht gearbeitet. Kann ich den unbezahlten Urlaub einfach um einen weiteren Monat verlängern und falls ja, wie oft kann man das machen ?
Ab wann muss ich ihn definitiv komplett abmelden ?
Danke für eine Antwort.
Hallo AKellner,
verschiedene Gründe können zur Unterbrechung der Verdienstzahlung im Minijob führen, wie beispielsweise der unbezahlte Urlaub. Wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat (arbeitsrechtlich zulässig) unterbrochen, gilt sie im Sozialversicherungsrecht als zunächst beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin.
Zu beachten ist: Wenn die Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst länger als einen Monat anhält, hat der Arbeitgeber eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist zu erstellen. Diese Abmeldung „34“ bleibt solange bestehen, wie der unbezahlte Urlaub dauert. In Ihrem Fall wird die Abmeldung „34“ zum 31.1. belassen. Eine Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung mit Meldegrund „30“ ist nicht notwendig.
Sobald der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber diesen wieder zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung muss wie gewohnt mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn des Minijobs. Für diese Anmeldung ist der Meldegrund „13“ („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) zu nutzen.
Wie lange Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub vereinbaren, ist individuell zwischen Ihnen beiden zu klären. Für arbeitsrechtliche Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Vielleicht interessiert Sie dazu auch unser Blog-Beitrag Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank !
Sehe geehrte Damen und Herren,
ich bin Medizinische fachangstellte mein Arbeitgeber hat BV ausgesprochen. Ich habe es meinen Minijob mitgeteilt.
meine Frage gilt mein BV auch für Minijob bekomme ich mein Minijob Lohn weiterhin auch so ausgezahlt.
Ich bitte um ihr Hilfe und um eine baldige Antwort.
mit freundliche Grüßen
leyla
Hallo Leyla,
herzliche Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) bei Ihrem Minijob ausüben.
Wird auch im Minijob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, sind Sie ebenso umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf.
Informationen rund um den Mutterschutz finden Sie in der Broschüre “Leitfaden zum Mutterschutz” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Fragen zu mutterschutzrechtlichen Regelungen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein freundliches Hallo, :) ,
Seit 2 Monate ist mein Minijob zum Midijob geworden. Ich war davor schon gesetzlich krankenversichert. Noch nicht so ganz habe ich die KV Beiträge verstanden, die
nun unter anderem monatlich abgezogen werden. Sind dies Abzüge, die direkt an meine Krankenkassen fließen? Trotz der vom Lohn abgezogenen KV-Beiträge wird zusätzlich von meinem Konto stets der monatliche Krankenkassenbeitrag meiner Krankenkasse abgezogen. Tut mir leid, ich blicke da noch nicht ganz durch. Mit freundlichem Gruße und Dank im Voraus!
Hallo Lara,
in der Regel zahlt ein Midijobber Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung, die durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, dass Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen, um die Fragen zu Ihrer Krankenversicherung zu klären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
eine Mitarbeiterin von uns auf Minijob Basis bekommt ab Februar 2022
eine Rente in Höhe von 250€ monatlich aus der Türkei.
Die Dame selbst hat nur die türkische Staatsbürgerschaft, bezahlt keine
RV-Beiträge für den Minijob und ist bei Ihrem Ehemann in einer deutschen KV mitversichert.
Es besteht kein weiteres kurzfristiges oder versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis!
Von der Zentrale habe ich bereits telefonisch erfahren, dass diese beiden Summen,
also Rente und Verdienst im Minijob, nicht zusammen gerechnet werden.
Sie kann also bis zu 450€ verdienen und die 250€ Rente beziehen, ohne das hier etwas
angerechnet, gekürzt oder versicherungspflichtig wird.
Wie aber verhält es sich mit evtl. bestehenden Versicherungsverhältnissen, die in der
Türkei noch vorliegen, wird hier etwas durch die Höhe des Verdienstes aus dem Minijob beeinflusst?
Können diese Infos wenn nur von den türkischen Behörden oder Versicherungsträgern
der Dame auf Nachfrage mitgeteilt werden?
Hallo Dirk Ruzicka,
inwieweit eventuell bestehende Versicherungsverhältnisse in der Türkei durch den Verdienst aus einem Minijob in Deutschland beeinflusst werden, kann die Arbeitnehmerin nur beim türkischen Sozialversicherungsträger erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
eine Kollegin ist zum 31.12.2021 in die normale Altersrente ausgeschieden.
Jetzt hat sie sich bereit erklärt bis 31.12.2022 zwei halbe Tage pro Monat zu arbeiten um ihre Nachfolgerin einzuarbeiten.
Sie wird als ca. 25 halbe Tage in 2022 arbeiten.
Handelt es sich dabei um eine kurzfriste Beschäftigung oder um eine dauernd geringfügige Beschäftigung?
Hallo Angelika Schneider,
wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen, kommt die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung in Betracht.
Schließt sie sich nahtlos oder innerhalb von weiniger als zwei Monaten an die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung an, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat, vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an, die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe eine Frage zur Berechnung des Urlaubs der minijobber. Wir haben als Verein eine Kletterhalle und dort sind 4 minijobber beschäftigt. Wegen corona mussten wir zeitweise schließen, deshalb ergaben sich bei pauschaler Bezahlung Minusstunden. Die minijobber sind tageweise 6 – 8 Stunden im Einsatz. Innerhalb der Woche ist der Einsatz bis zu 3. Ich gehe davon aus, dass die Öffnungszeiten der Kletterhalle bei der Berecnung keine Rolle spielen. Könnten Sie mir bitte eine Berechnung mitteilen. Vielen DAnk. Viele Grüße Peter S.
Hallo Peter Sandler,
das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Lesetipp: Wir haben mehrere Informationen in unseren Blog-Beiträgen zum Thema Urlaub und Urlaub berechnen leicht gemacht veröffentlicht.
In Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen “Lockdowns” zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht dazu verpflichtet, seinen Minijobbern den Verdienst weiterzuzahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden.
Für Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie erreichen das Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer 030-221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich arbeite gerade auf 450€ Basis. Kann Ich noch bei einem anderen Arbeitgeber für 120€ arbeiten? Muss Ich dann noch irgendwelche Steuern zahlen?
Hallo Andrey,
wenn Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, ist es möglich mehrere 450-Euro-Minijobs parallel aufzunehmen. Die Verdienste werden addiert und dürfen durchschnittlich in Summe 450 Euro im Monat nicht überschreiten, um ein Minijobber zu bleiben. Verdienen Sie mehr als 450 Euro, entsteht für alle 450-Euro-Minijobs Versicherungspflicht und die Arbeitgeber melden die Beschäftigungen an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sie zahlen dann Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Haben Sie auch eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, bleibt daneben der zuerst aufgenommene 450-Euro-Minijob als Minijob bei der Minijob-Zentrale gemeldet, ab dem zweiten 450-Euro-Minijob entsteht ebenso Versicherungspflicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro einhalten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an und ebenso Steuern.
Als Arbeitnehmer haben Sie die Pflicht, alle Ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu informieren, damit die Arbeitgeber eine korrekte Beurteilung der Beschäftigung vornehmen können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Er arbeitet seit über einem Jahr in einem Minijob. Mein Gehalt liegt zwischen 200 und 300 Euro im Monat. Ich bin schwanger und habe Berufsverbot. Soll mein Arbeitgeber mir mein Gehalt zahlen? wenn ja, in welcher höhe? Neben dem Minijob habe ich noch Nebenjobs bei einem anderen Arbeitgeber.
Hallo Monika,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst weiter (Mutterschutzlohn), unabhängig davon, wann Sie Ihre Beschäftigung aufgenommen haben. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dauert das Beschäftigungsverhältnis kürzer an als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Übrigens – im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Bei Fragen zur Berechnung unterstützt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Ihren Arbeitgeber gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Mini-Job-Team,
ist es erlaubt geringfügig Beschäftige wegen schlechter Auftragslage in einen unbezahlten Zwangsurlaub zu schicken. Der unbezahlte Urlaub soll bereits nächste Woche beginnen und soll 2 oder 3 Wochen dauern. Ist das rechtlich möglich?
Vielen Dank für die Hilfe.
Gerd
Hallo Gerd,
grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen seinen Willen in den Urlaub schickt. Besser ist es immer, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie z. B. den Abbau von Überstunden.
Wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht.
Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie erreichen das Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer 030-221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
wie sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber nahtlos von einer geringfügigen Beschäftigung in eine sv-pflichtige wechselt?
Es handelt sich ja eigentlich um das selbe Beschäftigungsverhältnis, lediglich die Arbeitszeit und das -Entgelt werden erhöht.
Beispiel: 01-03/2022 450,00 €
ab 04/2022 1.000,00 €
Das Jahresentgelt bzw. das durchschnittliche Monatsentgelt würde ja über der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung liegen.
Wird der Zeitraum 01-03/2022 somit rückwirkend ebenfalls sozialversicherungspflichtig oder gilt er nach wie vor als geringfügige Beschäftigung und die SV-Pflicht tritt erst ab dem 01.04.2022 ein?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
T. Hub
Hallo T. Hub,
die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung führen Sie als Arbeitgeber zu deren Beginn und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen, beispielweise der Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts, vorausschauend für maximal ein Jahr durch.
Insofern gilt, dass bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die zum Beispiel ab dem 1. April in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt wird, diese bis zum 31. März als geringfügige und ab dem 1. April als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
können Mini Jobber die 450,00€ Grenze für drei Monate überschreiben, da es in dem Betrieb eine hohe Auftragslage gibt ?
Man darf es ja wenn jemand krank wird und kann es mit dem Krankenschein beweisen, wie sollte man dies jetzt beweisen, falls man es darf?
Vielen lieben dank.
Lieben Gruß
Hallo Julian Jäkel,
es betrifft alle Sachverhalte, die der Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Beurteilung des Minijobs nicht vorhersehen konnte. Ereignisse, von denen der Arbeitgeber auch bei gewissenhafter Einschätzung von Eventualitäten im Voraus keine Kenntnis hatte. Hierzu gehört z. B. der erhöhte Arbeitseinsatz des Minijobbers wegen des unvorhersehbaren Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers. In der Regel kennen Arbeitgeber gewisse Fluktuationen in ihren Auftragslagen. Saisonale Schwankungen sind ebenso vorhersehbar. Als Arbeitgeber sind nachvollziehbare Ausführungen dazu in den Lohnunterlagen fest zu halten.
Was die grundsätzliche Möglichkeit des gelegentlichen nicht vorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze betrifft, möchten wir darauf hinweisen, dass davon nicht Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Arbeitgeber bei seiner Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro unterstellt hat, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Dies wäre insbesondere bei Minijobbern der Fall, die auf Abruf arbeiten. In diesen Fällen ist quasi der Verdienst in jedem Monat unvorhersehbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
mein Kunde (Einzelunternehmer) hat seit dem 01.01.2022 einen weiteren Betrieb angemeldet. Nun stellt sich hier die die Frage ob er eine Person (aus dem Mitarbeiterbestand altes Unternehmen) in Vollzeitbeschäftigung in die neue Firma als Minijober beschäftigen darf?
VG
Spyridon Athanasiou
Hallo Spyridon Athanasiou,
übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. Es ist nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitgebers gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. Kernfrage ist also, ob es sich bei den Arbeitgebern um ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person handelt.
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragene(r) Kaufmann/-frau, Einzelunternehmer), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein, juristischer Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sein.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe bzw. Betriebsstätten, ist zu prüfen, ob es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, sprich um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.
Handelt es sich bei den Arbeitgebern um zwei unterschiedliche juristische Personen, ist grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag
Ich erhalte von meinem Arbeitgeber eines Jahressonderzahlung. Selbst mit dieser Sonderzahlung bleibe ich mit meinem Verdienst unter 5400,00. Der
Arbeitgeber verteilt aber die Jahressonderzahlung auf die einzelen onate, wodurch ich mehr als dreimal über die 450,00 € pro Monat Grenze komme.Ist diese Verrechnung des Arbeitgebers so verpflichtend oder geht es auch als einmalige Zahlung ohne Verteilung auf die Monate.? Danke sehr
Hallo Jürgen Günther,
es ist möglich, die Jahressonderzahlung als eine Zahlung zu leisten.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin Rentnerin und hatte vom 15.10.21 bis 31.12.21 einen Minijob, in dem ich aber mehr als 450 € im Monat verdient habe. Ich liege aber unter dem zulässigen Hinzuverdienst. Ich wurde mit Steuerklasse 6 versteuert (sonst Steuerklasse 1), ist das rechtens? MfG
Hallo Monika Neumcke,
für jede Beschäftigung und somit auch für Minijobs fallen Steuern an.
Sowohl für 450-Euro-Minijobs als auch für kurzfristige Minijobs ist vom Arbeitgeber die entsprechende Besteuerung durchzuführen. Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung über die Besteuerungsart. Dabei kann die individuelle Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zum Tragen kommen und auch die Steuerklasse 6 Anwendung finden.
Lesetipp: Minijob neben der Altersvollrente: Höhere Hinzuverdienstgrenze auch in 2022
Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, aus welchem Grund die Steuerklasse 6 gewählt wurde. Fragen zur Steuer beantwortet Ihnen auch das zuständige Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale