Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2021
Blogbeitrag vorlesen lassen:
Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter
Ob im Ehrenamt oder als Übungsleiter: Viele Vereine und gemeinnützige Einrichtungen beschäftigen Minijobber. Steuerlich werden diese Beschäftigungen besonders gefördert. Seit Januar 2021 gelten höhere Steuerfreibeträge: Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale wurden angehoben. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet und wie man Geld bei der Steuer sparen kann, erklären wir mit diesem Beitrag.
Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale seit 2021
Minijobber, die sich nebenberuflich in einem Ehrenamt engagieren oder als Übungsleiter in einem Verein anderen etwas beibringen, sind für die Gesellschaft von hohem Wert.
Um dieses Engagement zu honorieren, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Bis zur Höhe dieser Freibeträge ist die Vergütung aus der Beschäftigung steuerfrei. Diese Pauschalen wurden zum 1. Januar 2021 erhöht:
- Die Übungsleiterpauschale wurde von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben
- Die Ehrenamtspauschale steigt von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich.
Wann kann die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden?
Im Steuerrecht gilt: Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten.
Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.
Wer kann diese Aufwandsentschädigungen erhalten?
Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch genommen werden für
- nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können, muss die nebenberufliche Tätigkeit
- im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
- im Dienst oder Auftrag einer Institution des öffentlichen Rechts innerhalb der Europäischen Union oder
- in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer somit beispielsweise im Sportverein, in einer Umweltschutzorganisation oder auch beim Deutschen Roten Kreuz ausüben.
Wie können die Steuerfreibeträge angewendet werden?
Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:
- „pro rata“
Der Steuerfreibetrag wird monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 70 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden. Im Jahr 2020 waren das 200 bzw. 60 Euro pro Monat. - „en bloc“
In diesem Fall wird der jeweilige Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro bei einem Übungsleiter bzw. 840 Euro bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Stück aufgebraucht. Das kann auch bereits zum Jahresbeginn erfolgen. Einen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat dies jedoch nicht (vgl. Beispiel 2).
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Eine Tätigkeit als Übungsleiter wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden.
monatliche Vergütung für einen Übungsleiter 650 Euro
./. monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag) 250 Euro
monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig) 400 Euro
Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber anmelden. Von dem Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro werden die Abgaben an die Minijob-Zentrale berechnet. Es liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Beispiel 2:
Die Tätigkeit als Übungsleiter wird für ein Jahr ausgeübt und endet mit Ablauf des Jahres. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich am Jahresbeginn dafür, den Steuerfreibetrag „en bloc“ zu berücksichtigen.
Monat Verdienst ausgeschöpfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar 650 Euro 650 Euro 0 Euro
Februar 650 Euro 1.300 Euro 0 Euro
März 650 Euro 1.950 Euro 0 Euro
April 650 Euro 2.600 Euro 0 Euro
Mai 650 Euro 3.000 Euro 250 Euro
Juni
bis Dez. 650 Euro _ 650 Euro
Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln.
monatlicher Verdienst (650 Euro x 12) 7.800 Euro
./. Steuerfreibetrag 3.000 Euro
= sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 4.800 Euro
regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (4.800 : 12=) 400 Euro
Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. Mai anzumelden. Für diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 250 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Juni (bis einschließlich Dezember) sind Pauschalbeiträge von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 650 Euro zu zahlen.
Weitere Informationen zur Anwendung der Steuerfreibeträge finden Sie auch auf unserer Internetseite.
Hallo,
ich arbeite in einem Nebenarbeitsverhältnis bei einer öffentlichen Hochschule mit einem Verdienst von ca 680 € /MOnat. Muss ich dieses Arbeitsverhältnis in der Steuererklärung überhaupt angeben, wenn davon 250 €/MOnat als Übungsleiterpausschale steuerfrei sind und die restlichen 450 € dann ja als Minijob Sozialversicherungsfrei sind .( Der Hauptjob wird normal über LK 1 versteuert.)
Hallo Monika,
in der Regel muss ein 450-Euro-Minijob, für den der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent anwendet, nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft das Steuerrecht. Zum Thema Steuerrecht erhalten Sie konkrete Auskünfte bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich würde als Betrieb gerne eine Minijobberin für 450€/Monat beschäftigen.
Diese erhält aber bereits im Rahmen der Ehrenamtspauschale als Tutor für Schüler ein Entgelt. (Es ist aber kein Minijob und keine kurzfristige Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber gemeldet)
Ansonsten hat sie keine Beschäftigung.
Kann sie die 450 € bei mir dann überhaupt komplett ausschöpfen? Oder werden beide Entgelte zusammengerechnet und dürfen 450 € nicht übersteigen?
Danke!
Hallo Kare,
neben der Ehrenamtspauschale kann zusätzlich ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden.. Beide Einkommen werden nicht zusammengerechnet und somit können die 450 Euro voll ausschöpft werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallöchen,
ich bin Übungsleiter in mehreren Sportvereinen (kein Minijob bzw. nicht sozialversicherungspflichtig) und erhalte insgesamt über 3.000 € (Steuerfreibetrag) pro Jahr an Honorar.
Da ich schwerbehindert bin (Grad der Behinderung 80) steht mir ein steuerfreier Pauschbetrag von 2.120 € pro Jahr zu.
Kann dieser auf das ÜL-Honorar angerechnet werden (also insgesamt 5.120 € pro Jahr)?
Hallo Moritz,
wir bitten Sie, dass Sie sich mit Ihrer steuerrechtlichen Frage an Ihre zuständige Finanzverwaltung wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo!
Ich bin Hausfrau, habe aber jetzt die Möglichkeit in der OGS einer Grundschule als Übungsleiter 13 Stunden die Woche für 12€ die Stunde etwas dazuzuverdienen.
Bei ca 4 Wochen im Monat wären das 624€. Ferien und Tage an denen nicht kann werden nicht bezahlt. Also schwankt das Honorar nach unten.
Ich bin jetzt unsicher wie sich das mit der Familienversicherung der Krankenkasse verhält. Dort darf ich maximal 470€ pro Monat verdienen.
Kann ich jetzt die Übungsleiterpauschale von 250€ im Monat von den max. 624€ abziehen? Dann würde das monatliche Einkommen ja bei 374€ liegen.
Habe ich das richtig verstanden?
Und wie sieht das mit dem versteuern aus? Bei einer Honorarkraft wird ja nichts versteuert. Müsste ich da am Jahresende noch nachzahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Silke
Hallo Silke,
steuerfrei sind Einnahmen als nebenberufliche Übungsleiterin bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Kalenderjahr. Einnahmen bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst.
Es gibt zwei Möglichkeiten für den Arbeitgeber, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) – also beim Übungsleiterfreibetrag mit 250 Euro oder der Gesamtbetrag wird am Stück verbraucht (en bloc), beispielsweise zu Jahresbeginn.
Für Ihr Bespiel ist es richtig, dass beim monatlichen Abzug des Übungsleiterfreibetrags mit 250 Euro von Ihrer Vergütung in Höhe von 624 Euro im Monat, ein Minijobverdienst von 374 Euro bleibt. Für diese 374 Euro sind Steuern im Rahmen der Minijobregelungen abzuführen. Meist zahlt der Arbeitgeber hier die sogenannte einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent.
Ein 450-Euro-Minijob ist grundsätzlich für die kostenfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse unschädlich. Bitte beachten Sie: die Familienversicherung ist keine Leistung, welche über die Minijob-Zentrale geprüft oder gewährt wird. Für eine individuelle Prüfung oder Beratung bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann der Freibetrag der ÜLP für eine ganzjährig andauernde Tätigkeit auch unregelmäßig über das Jahr verteilt werden, also zB in Höhe von jeweils EUR 260 in den Monaten Januar bis November und die restlichen EUR 140 im Dezember?
Dies hätte in meinem Fall den Vorteil, dass das SV-mäßig zu berücksichtigende Entgelt in den Monaten Januar bis November die Schwelle von EUR 450,00 unterschreitet, und erst im Dezmeber zu einem Midi-Job werden würde.
Hallo,
bei der Anwendung des Steuerfreibetrags über die “pro rata” – Variante, kann dieser monatlich nur zu gleichen Teilen aufgebraucht werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
ich arbeite freitags ehrenamtlich im Tierheim. Gibt es eine Möglichkeit, einen gewissen Freibetrag in der Steuererklärung abzusetzen, weil ich keine Geldleistung vom Tierheim erhalte.
Hallo Maria,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende steuerrechtliche Beurteilung vornehmen können, wenn Sie unentgeltlich ehrenamtlich tätig sind.
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Steuerrecht.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Anfrage an einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite für die Lebenshilfe .
Ich betreue Ehrenamtlich eine Jugendliche die Schwerbehindert ist.
Ich bekomme je nach Einsatz 180€-220€ im Monat.
Kann ich zusätzlich einen Minijob ausführen und die 450€ voll ausschöpfen?
Oder werden beide Verdienste Zusammengerechnet.
Hallo El-Gharbi,
es gibt hier 2 Arten von Steuerfreibeträgen. Entweder die Ehrenamts oder die Übungsleiterpauschale.
Handelt es sich hierbei um die Übungsleiterpauschale, kann diese bis 250 Euro monatlich ausgeschöpft werden. Nach Ihren Angaben wird somit die Übungsleiterpauschale (maximal 220 Euro monatlich) nicht ausgeschöpft. Somit liegt kein 450-Euro-Minijob vor und die Tätigkeit ist nicht an die Minijob-Zentrale zu melden.
Sofern es sich aber bei Ihrer Tätigkeit um die Ehrenamtspauschale handelt, ist diese bis zu 840 Euro (70 Euro monatlich) im Kalenderjahr steuerfrei. Somit wird nur der tatsächliche Verdienst an die Minijob-Zentrale gemeldet und verbeitragt.
Haben Sie keine Hauptbeschäftigung, können Sie mehrere 450 Euro Minijobs gleichzeitig ausüben. Kommen Sie mit mehreren 450-Euro-Minijobs über 450 Euro im Monat, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig. Die Beschäftigungen werden von Ihren Arbeitgebern an Ihre zuständige Krankenkasse gemeldet.
Neben den 450-Euro-Minijobs gibt es noch den sogenannten kurzfristigen Minijob. Dieser ist von vornherein auf maximal ein Jahr befristet. Innerhalb diesen Jahres dürfen Sie 70 Tage oder 3 Monate arbeiten. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet.
Lesetipp: Können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden?
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich beschäftige einen Minijobber, der zusätzlich auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen kann. Diese habe ich bislang pro rata mit 200 € monatlich angesetzt. Nachdem ich jetzt erst mitbekommen habe, das sich die Übungsleiterpauschale erhöht hat, stelle ich mir die Frage, ob ich den somit zu wenig in Anspruch genommenen Freibetrag von 50€/Monat auf die letzten Monate aufteilen darf? Wenn nicht, kann ich die bisher abgegebenen Monats-Meldungen stornieren und einfach neue aufgeben?
Vielen Dank!
B. Braun
Hallo Birgit,
der Übungsleiterfreibetrag gilt immer für ein Kalenderjahr. Hatte Ihr Minijobber im Jahr 2021 außer bei Ihnen keine weitere Tätigkeit, für welche dieser Steuerfreibetrag ggf. anteilig gezahlt wurde, können Sie die vollen 3.000 Euro auch ansetzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wenn der Übungsleiter monatlich grundsätzlich nur maximal 250 € erhält, muss dieser dann trotzdem bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
Daniela
Hallo Daniela,
erhalten Übungsleiter eine monatliche Vergütung bis zu 250 Euro, sind diese Aufwandsentschädigungen steuer- und damit auch beitragsfrei. Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und es ist keine Meldung an die Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhält es sich bei persönlicher Assistenz eines Menchen mit Behinderung im Arbeitskontext (sogenannte Arbeitsassistenz: https://www.betanet.de/arbeitsassistenz.html), wenn der Menschen mit Behinderung den Lohn seiner Assistent*innen über das Persönliche Budget (auch Arbeitgebermodell genannt) erhält? Fällt die Arbeitsassistenz dann in den Bereich der Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Hallo Ina,
die Weitergabe des Persönlichen Budget an einen Arbeitnehmer begründet ein Beschäftigungsverhältnis, dieses ist je nach Höhe des Verdienstes an die zuständige Einzugstelle zu melden. Die sogenannte Ehrenamtspauschale wird hier nicht angewendet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
kann eine Tätigkeit, die zuerst als kurzfristige Beschäftigung aufgenommen und abgerechnet wurde, im Anschluss ohne zweimonatige Pause mit neuem Vertrag gegen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 weitergeführt werden? Es handelt sich um die Hilfskrafttätigkeit eines Studenten an seiner Hochschule.
LG
Hallo Eva,
grundsätzlich ist das möglich. Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um einen Steuerfreibetrag handelt, ist die Tätigkeit nicht meldepflichtig in Sinne der Sozialversicherung. Somit kann die Tätigkeit im direkten Anschluss an die kurzfristige Beschäftigung erfolgen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite als Impfhelferin in einem Impfzentrum. Kann ich die 3000 Euro Ehrenamtspauschale auch nachträglich in der Steuererklärung geltend machen ?
LG
Hallo Jasi.
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Steuerrecht.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Anfrage an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zu der Anwendung des Freibetrags “en bloc”.
Wenn dieser wie in obigen Beispiel zum Anfang des Jahres aufgebraucht wird, muss die mit der Personengruppe 109, erst ab dem Monat übermittelt werden zu welchem der Freibetrag aufgebraucht ist?
Wie verhält es sich hier mit der monatlichen Überschreitung der 450,00 € Grenze. Im obigen Beispiel hätte der Minijober ab Mai ein durchschnittliches Gehalt von 600,00 €, welches auch am Ende des Jahres über die Jahresmeldung an die Knappschaft übermittelt wird.
Erfolgt hier ein gesonderte Prüfung oder genügt es, wenn der Arbeitgeber in seinen Entgeltunterlagen einen Nachweis über die Ausschöpfung der Übungsleiterpauschale führt?
LG Kristina
Hallo Kristina,
richtig. Wie im Beispiel 2 beschrieben, wird die Beschäftigung ab Mai bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Entgeltes ist der gesamte Zeitraum zu berücksichtigen.
Bezüglich Ihrer Anfrage ob und wie ein Nachweis in den Unterlagen dokumentiert werden muss, bitten wir Sie sich an Ihren zuständigen Betriebsprüfer (Rentenversicherungsträger) zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich habe eine Frage zu den Stunden. Als Übungsleiter darf man nicht mehr als 1/3 der üblichen Arbeitszeit in dieser Tätigkeit arbeiten, d.h. bei einem Vergleichswert von 169 (TVöD)- 173 Monatsstunden wären das 56-57 Stunden im Monat.
Bedeutet das, dass man mit Minijob und Übungsleiterpauschale zusammen max. 56-57 Stunden im Monat arbeiten darf? Oder gilt die Begrenzung auf 1/3 der üblichen Arbeitszeit nur für die Übungsleiterpauschale? Wenn ja, dann hätte man 56 Stunden in der Übungsleiterpauschale und nochmal ca. 45h (bei Mindestlohn) im Minijob.
Bekomme ich noch eine Antwort auf meine Frage? Das wäre schön.
Hallo Tine,
bitte entschuldigen Sie unsere verspätete Antwort. Ihre Frage zielt sicher auf die Anwendbarkeit der Ehrenamtspauschale ab. Hier ist die Nebenberuflichkeit eine Grundvoraussetzung für den steuerfreien Betrag. “Nebenberuflich” ist eine Tätigkeit, wenn sie vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmacht, die eine denselben Beruf ausübende Vollerwerbstätige zu erbringen hat.
Wir bitten um Verständnis, dass unsere Kernkompetenz im Sozialversicherungsrecht liegt, deshalb bitten wir Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden, um die Anwendung der Steuerfreiheit abzuklären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
eine Frage: Wenn man einen bestehenden Minijob hat und in Kurzarbeit ist, darf mann dann als Ehrenamtlicher zusätzlich beim DRK arbeiten und diese Ehrenamtstätigkeit aufnehmen?
LG, Silvia
Hallo Frau Böhmer,
grundsätzlich ist das möglich. Die Einnahmen, welche Sie im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten, zählen aufgrund der Steuerfreiheit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Verdienst.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich arbeite in der ambulanten Pflege.
Begonnen habe ich am 1 März,Auszahlung ist bei uns immer Mitte des Monats,sprich müsste ich diesen Monat 1 1/2 Monate ausgezahlt bekommen, habe jedoch nur 700€ bekommen, das ist doch zu wenig wenn mir jeden Monat der Übungsleiterfreibetrag voll zusteht??
Lg Jenny
Hallo Jenny,
es liegen uns leider zu wenig Informationen vor, sodass wir an dieser Stelle keine konkrete Beurteilung vornehmen können. So ist z.B. nicht zu erkennen, ob die Tätigkeit ausschließlich mit Aufwandsentschädigung oder ggf. zusätzlich auch eine Beschäftigung vereinbart wurde.
Die Übungsleiterpauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:
– pro rata
In diesem Fall wird der Steuerfreibetrag monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden.
– en bloc
Bei der Anwendung en bloc wird der Freibetrag, für eine Übungsleiterin in Höhe von 3.000 Euro, am Stück aufgebraucht. Das kann auch bereits zum Jahresbeginn erfolgen.
Um die Beratung im Einzelfall zu besprechen, beraten wir Sie gern telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen!
Meine Frage ist wie folgt: neben meinem Hauptberuf ( derzeit in Kurzarbeit) habe ich als Sanitätshelfer in einem Impf- und Testzentrum begonnen.
Ich könnte bis zu 650€ verdienen.
Ist die Abrechnung korrekt, wenn man überprüft, wie in Ihrem Beispiel, ob, nach Abzug des Steuerfreibetrages ( Übungsleiter Pauschale) ein Minijob vorliegt?
Sprich: 650€ ./. 250€ (Übungsleiter Pauschale)=400€/Monat = Minijob?
So habe ich Ihr Beispiel unter Minijob verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Beate,
richtig. Wird die Übungsleiterpauschale pro rata ausgezahlt, liegt in Ihrem geschilderten Sachverhalt der tatsächliche Verdienst bei 400 Euro im Monat. Somit liegt hier ein 450-Euro-Minijob vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag!
Hauptberuflich befinde ich mich in Kurzarbeit, nun habe ich einen Minijob angenommen. Darf ich diesen mit dem Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag) kombinieren (gleicher Arbeitgeber) und wie wirkt sich diese Kombination auf das Kurzarbeitergeld aus? Ich weiß, dass die Übungsleiterpauschale nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird ( da kein Entgelt) ) , die 450€ des Minijobs auch nicht. Gilt das auch für eine Kombination?
Hallo Beate,
grundsätzlich dürfen Sie beim gleichen Arbeitgeber einen 450-Euro-Minijob und eine Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausüben. Da der Betrag aus der Übungsleiterpauschale steuerfrei ist, wird dieser nicht mit dem Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob zusammengerechnet.
Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob ist in Bezug auf das Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Ob und inwiefern sich der Verdienst aus einer Übungsleiterpauschale auf das Kurzarbeitergeld auswirkt können wir nicht nicht beurteilen. Wir bitten Sie sich zum individuellen Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein Mitarbeiter ist nebenberuflich als geringfügig Beschäftigter in der Pflege beschäftigt. Für diese geringfügige Beschäftigung erhält er entsprechend 450 Euro monatlich.
Ist es möglich die eventuell monatlich anfallenden Überstunden als Übungsleiterpauschale auszuzahlen?
Hallo Klaus,
grundsätzlich kann die Übungsleiterpauschale auch mit einem Verdienst aus dem Minijob beim gleichen Arbeitgeber kombiniert werden. Ob die Übungsleiterpauschale für die geplante Tätigkeit angewendet werden darf, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wenn eine Person (privat Arbeitnehmer) z.B. im Verein Trainer der Fußball-Herrenmannschaft ist oder eine Person (privat auch Arbeitsnehmer) als Tanzlehrer einer Tanzgruppe des Vereins ganzjährig tätig ist, er/sie eine monatlich Entlohnung von z.B. 300/400/450 Euro erhält.
-> dann kann, wenn diese Person in 2021 die ÜL-P von max. Euro 3.000 noch nirgends in Anspruch nimmt, vom Verein monatlich eine Zahlung von 250 Euro im Rahmen der ÜL-P steuerfrei ausbezahlt werden und nur mit dem Restbetrag von Euro 50/150/200 muss er/sie vom Verein bei der MJZ als “Minijobber” angemeldet werden ?
Hallo Armin,
richtig. Zusätzlich zum gezahlten Verdienst kann die Übungsleiterpauschale monatlich in Höhe von 250 Euro ausgeschöpft werden. Da es sich hierbei um einen Steuerfreibetrag handelt, zählt dieser nicht zum Verdienst. Somit wird nur der tatsächliche Verdienst an die Minijob-Zentrale gemeldet und verbeitragt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
kurz ergänzend,
muss die Zahlungsaufteilung vertraglich dokumentiert werden (außer der Meldung der Person dass keine weitere ÜL-Tätigkeit besteht) oder ist das letztlich dann “nur” eine vereinsinterne Vorgehensweise ?
Hallo Armin,
in jedem Fall empfehlen wir das vertraglich festzuhalten. Für die Betriebsprüfung der Rentenversicherung und des Finanzamtes kann so klar und deutlich nachgewiesen werden, wieviel Arbeitsentgelt und Übungsleiterpauschale der Verein gezahlt hat.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin ehrenamtlich tätig. Zirka 10 Stunden pro Woche. Ich erhalte als Vorstandsmitglied keine Vergütung. Kann ich dies steuermindernd einsetzen?
Hallo Herr Wolff,
bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Steuerfreibetrag. Somit ist diese Pauschale weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können, wenn Sie unentgeltlich ehrenamtlich tätig sind. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Steuerrecht.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Anfrage an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann ich als Rentnerin eine Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale, also beides zusammen ,als steuerfreien Verdienst nutzen ?
Hallo Frau Jördens,
das ist durchaus möglich. Beide Pauschalen können bei demselben Arbeitgeber zum Einsatz kommen.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang unser Blog-Beitrag vom 27. März 2019: “Auch bei Minijobs: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke für den bereichernden Blog-Artikel. Kann ich im Blockmodell die Monate (nur) mit Übungsleiterpauschale z.T. auch die Jahresmitte legen? Konkret: Zur Hausaufgabenbetreuung ganzjährig angestellt, davon in den feiertags- und ferienlastigen Monaten Januar, Mai bis September und Dezember als Übungsleiter (insgesamt nicht mehr als 3.000€ pro Jahr, bei schwankenden Pauschalen, im August mit kompletten Sommerferien ggf. auf null runtergehend) und von Februar bis April und Oktober bis November Minijob mit insgesamt nicht mehr als 5.400€ pro Jahr?
Hallo Hausaufgabenbetreuer,
die steuerlichen Freibeträge im Rahmen der Übungsleiterpauschale dürfen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber entweder en bloc ausschöpfen – also erst aufbrauchen – oder pro rata ansetzen und damit auf die Monate im Kalenderjahr aufteilen. Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Auch bei Minijobs: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale”: https://t1p.de/Blogbeitrag-Uebungsleiter-Ehrenamtspauschale
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir in unserem öffentlichen Blog aufgrund des Datenschutzes keine umfassende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geschilderten Beschäftigung vornehmen können. Für weitere Detailfragen dürfen Sie sich gerne schriftlich an uns wenden. Unser Kontaktformular finden Sie unter minijob-zentrale.de: https://t1p.de/MJZE-Kontakt
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebe Minijob-Zentrale,
ich bin hauptberuflich Arbeitnehmer und überschreite die RV Beitragsbemessungsgrenze. Zusätzlich lehre ich 1-3 Tage/ JAHR an einer staatlich anerkannten Kunsthochschule. Die Aufwandsentschädigung (kein Anstellungsverhältnis!) liegt unter 840,- €/ Jahr. Die DRV Bund ist mit dieser Situation überfordert: ich soll mehrere Formulare ausfüllen, damit erst die Versicherungspflicht geprüft wird und dann im 2. Schritt ein Beitrag an die DRV mit 0,- € festgesetzt wird, weil ich die BBG überschreite. Kann ich nicht auch Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale anwenden und die Situation mit der DRV damit abschliessen, wenn diese Beträge steuerfrei sind? Vielen Dank!
MfG
O.Schmidt
Hallo O.Schmidt,
wie Sie uns den Sachverhalt schildern, gehören Sie zu dem Personenkreis, der diese steuerfreien Beiträge in Anspruch nehmen kann. Sehen Sie es uns jedoch nach, dass wir nicht nachvollziehen können aus welchem Grund die DRV Bund sie anschreibt. Vielleicht klären Sie zuvor mit Ihrer Kunsthochschule den Sachverhalt und anschließend mit der DRV Bund.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Soweit ist das verständlich, aber bezüglich der Sozialversicherungen haben wir eine Frage: Sie schreiben: Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.
Betrifft diese Regelung auch die Krankenkassen? Unsere GKV will diese Einnahmen voll als Verdienst ansehen. Darüber streiten wir seit geraumer Zeit.
Hallo,
diese Regelung gilt für alle Übungsleiter oder Ehrenamtler – unabhängig von einem evtl. bestehenden Minijob oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir die Entscheidung der Krankenkasse nicht beurteilen können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale