Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter
Ob im Ehrenamt oder als Übungsleiter: Viele Vereine und gemeinnützige Einrichtungen beschäftigen Minijobber. Steuerlich werden diese Beschäftigungen besonders gefördert. Seit Januar 2021 gelten höhere Steuerfreibeträge: Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale wurden angehoben. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet und wie man Geld bei der Steuer sparen kann, erklären wir mit diesem Beitrag.
Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale seit 2021
Minijobber, die sich nebenberuflich in einem Ehrenamt engagieren oder als Übungsleiter in einem Verein anderen etwas beibringen, sind für die Gesellschaft von hohem Wert.
Um dieses Engagement zu honorieren, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Bis zur Höhe dieser Freibeträge ist die Vergütung aus der Beschäftigung steuerfrei. Diese Pauschalen wurden zum 1. Januar 2021 erhöht:
- Die Übungsleiterpauschale wurde von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben
- Die Ehrenamtspauschale steigt von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich.
Wann kann die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden?
Im Steuerrecht gilt: Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten.
Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.
Wer kann diese Aufwandsentschädigungen erhalten?
Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch genommen werden für
- nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können, muss die nebenberufliche Tätigkeit
- im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
- im Dienst oder Auftrag einer Institution des öffentlichen Rechts innerhalb der Europäischen Union oder
- in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer somit beispielsweise im Sportverein, in einer Umweltschutzorganisation oder auch beim Deutschen Roten Kreuz ausüben.
Wie können die Steuerfreibeträge angewendet werden?
Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:
- „pro rata“
Der Steuerfreibetrag wird monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 70 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden. Im Jahr 2020 waren das 200 bzw. 60 Euro pro Monat. - „en bloc“
In diesem Fall wird der jeweilige Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro bei einem Übungsleiter bzw. 840 Euro bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Stück aufgebraucht. Das kann auch bereits zum Jahresbeginn erfolgen. Einen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat dies jedoch nicht (vgl. Beispiel 2).
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Eine Tätigkeit als Übungsleiter wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden.
monatliche Vergütung für einen Übungsleiter 650 Euro
./. monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag) 250 Euro
monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig) 400 Euro
Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber anmelden. Von dem Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro werden die Abgaben an die Minijob-Zentrale berechnet. Es liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Beispiel 2:
Die Tätigkeit als Übungsleiter wird für ein Jahr ausgeübt und endet mit Ablauf des Jahres. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich am Jahresbeginn dafür, den Steuerfreibetrag „en bloc“ zu berücksichtigen.
Monat Verdienst ausgeschöpfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar 650 Euro 650 Euro 0 Euro
Februar 650 Euro 1.300 Euro 0 Euro
März 650 Euro 1.950 Euro 0 Euro
April 650 Euro 2.600 Euro 0 Euro
Mai 650 Euro 3.000 Euro 250 Euro
Juni
bis Dez. 650 Euro _ 650 Euro
Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln.
monatlicher Verdienst (650 Euro x 12) 7.800 Euro
./. Steuerfreibetrag 3.000 Euro
= sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 4.800 Euro
regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (4.800 : 12=) 400 Euro
Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. Mai anzumelden. Für diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 250 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Juni (bis einschließlich Dezember) sind Pauschalbeiträge von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 650 Euro zu zahlen.
Weitere Informationen zur Anwendung der Steuerfreibeträge finden Sie auch auf unserer Internetseite.
Danke für den bereichernden Blog-Artikel. Kann ich im Blockmodell die Monate (nur) mit Übungsleiterpauschale z.T. auch die Jahresmitte legen? Konkret: Zur Hausaufgabenbetreuung ganzjährig angestellt, davon in den feiertags- und ferienlastigen Monaten Januar, Mai bis September und Dezember als Übungsleiter (insgesamt nicht mehr als 3.000€ pro Jahr, bei schwankenden Pauschalen, im August mit kompletten Sommerferien ggf. auf null runtergehend) und von Februar bis April und Oktober bis November Minijob mit insgesamt nicht mehr als 5.400€ pro Jahr?
Hallo Hausaufgabenbetreuer,
die steuerlichen Freibeträge im Rahmen der Übungsleiterpauschale dürfen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber entweder en block ausschöpfen – also erst aufbrauchen – oder pro rata ansetzen und damit auf die Monate im Kalenderjahr aufteilen. Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Auch bei Minijobs: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale”: https://t1p.de/Blogbeitrag-Uebungsleiter-Ehrenamtspauschale
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir in unserem öffentlichen Blog aufgrund des Datenschutzes keine umfassende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geschilderten Beschäftigung vornehmen können. Für weitere Detailfragen dürfen Sie sich gerne schriftlich an uns wenden. Unser Kontaktformular finden Sie unter minijob-zentrale.de: https://t1p.de/MJZE-Kontakt
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebe Minijob-Zentrale,
ich bin hauptberuflich Arbeitnehmer und überschreite die RV Beitragsbemessungsgrenze. Zusätzlich lehre ich 1-3 Tage/ JAHR an einer staatlich anerkannten Kunsthochschule. Die Aufwandsentschädigung (kein Anstellungsverhältnis!) liegt unter 840,- €/ Jahr. Die DRV Bund ist mit dieser Situation überfordert: ich soll mehrere Formulare ausfüllen, damit erst die Versicherungspflicht geprüft wird und dann im 2. Schritt ein Beitrag an die DRV mit 0,- € festgesetzt wird, weil ich die BBG überschreite. Kann ich nicht auch Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale anwenden und die Situation mit der DRV damit abschliessen, wenn diese Beträge steuerfrei sind? Vielen Dank!
MfG
O.Schmidt
Hallo O.Schmidt,
wie Sie uns den Sachverhalt schildern, gehören Sie zu dem Personenkreis, der diese steuerfreien Beiträge in Anspruch nehmen kann. Sehen Sie es uns jedoch nach, dass wir nicht nachvollziehen können aus welchem Grund die DRV Bund sie anschreibt. Vielleicht klären Sie zuvor mit Ihrer Kunsthochschule den Sachverhalt und anschließend mit der DRV Bund.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Soweit ist das verständlich, aber bezüglich der Sozialversicherungen haben wir eine Frage: Sie schreiben: Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.
Betrifft diese Regelung auch die Krankenkassen? Unsere GKV will diese Einnahmen voll als Verdienst ansehen. Darüber streiten wir seit geraumer Zeit.
Hallo,
diese Regelung gilt für alle Übungsleiter oder Ehrenamtler – unabhängig von einem evtl. bestehenden Minijob oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir die Entscheidung der Krankenkasse nicht beurteilen können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale