Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das?
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber beider Jobs ein und dieselbe Person ist? Wie wirkt sich das auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs aus? Liegt weiterhin ein Minijob vor? Diese Fragen klären wir in unserem Beitrag.
Wann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor?
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber sind diese sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis.
Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.
Arbeitgeber können sein:
- natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau)
- juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, e.V.),
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder
- Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsstellen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige oder unselbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.
Beispiel 1:
Ein freiberuflich selbständiger Rechtsanwalt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin sowohl als Sekretärin in seiner Kanzlei als auch als Haushaltshilfe in seiner privaten Wohnung.
Der Rechtsanwalt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Kanzlei und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Es liegt also ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitnehmerin zwei völlig verschiedenen Tätigkeiten (Sekretärin und Haushaltshilfe) ausübt.
Beispiel 2:
Die Kfz-Werkstatt Auto GmbH und die Autovermietung Pacht GmbH werden von demselben Geschäftsführer betrieben. Ein Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit in der Werkstatt und gelegentlich am Wochenende auf 450-Euro-Basis in der Autovermietung.
Obwohl beide Gesellschaften von demselben Geschäftsführer geführt werden, sind die beiden Gesellschaften als rechtlich getrennte juristische Personen zu betrachten. Somit ist Arbeitgeberidentität nicht gegeben und es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Es handelt sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungen: Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Auto GmbH und einen 450-Euro-Minijob bei der Pacht GmbH.
Welche Auswirkungen hat ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist vor allem im Zusammenhang mit der Ausübung eines Minijobs von Bedeutung.
Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die dem Grunde nach geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber muss somit von dem gesamten Verdienst die vollen Sozialversicherungsbeiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten abführen.
Handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungen, wird der 450-Euro-Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für den Minijob muss der Arbeitgeber somit lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und (gemeinsam mit dem Arbeitnehmer) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber nur seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Darüber hinaus fallen für den Arbeitgeber die Umlagebeiträge für Aufwendungen bei Krankheit sowie bei Mutterschaft und die Insolvenzgeldumlage an.
Wann erfolgt die Überprüfung der Beschäftigung?
Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird immer dann überprüft, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Minijob ausüben möchte.
Übrigens: Eine Überprüfung erfolgt ebenfalls, wenn ein weiterer Minijob zusätzlich zu einem bereits ausgeübten Minijob aufgenommen wird.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Beitrag Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber. Geht das? (Nachgefragt #25)
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Hallo,
eine UG berät ein GmbH im Bereich Verwaltung eines Gastronomiebetriebs. Ein Teilhaber der UG möchte nun eine geringfügige Beschäftigung in der GmbH eingehen, ist dies möglich?
Hallo Andi,
grundsätzlich ist eine selbständige Tätigkeit neben einem gleichzeitig bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeit- bzw. Auftraggeber rechtlich möglich.
Da uns keine genaueren Informationen vorliegen können wir Ihre Frage nur allgemein beantworten.
Ein 450-Euro-Minijob kann nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Eine abhängige Beschäftigung ist gekennzeichnet durch das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Darunter versteht man die Vorgabe des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, der Arbeitsdauer und der Art der Arbeit durch den Arbeitgeber. Auch spricht der Abschluss eines Arbeitsvertrages für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. So werden Anwesenheitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Höhe des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag geregelt.
Von einer selbständigen Tätigkeit hingegen ist auszugehen, wenn ein Erwerbstätiger über seinen Arbeitseinsatz und die Einteilung der Arbeitszeit frei bestimmen, oder die zu erbringenden Dienste durch einen anderen ausführen lassen kann. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und ein unternehmerisches Risiko trägt.
Wird ein 450-Euro-Minijob und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine gemischte Tätigkeit vor, wo der 450-Euro-Minijob und die selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Es gelten jedoch strenge Maßstäbe, dass für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht.
So ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis verbunden, wenn sie nur auf Grund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.
Demgegenüber liegt eine gemischte Tätigkeit vor, wenn die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen neben der Beschäftigung und unabhängig von ihr ausgeübt wird.
Im Zweifelsfall der Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine zulässige gemischte Tätigkeit vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhält es sich, wenn eine Zahnärztin eine Auszubildende beschäftigt und diese Auszubildende auch im Privathaushalt der Zahnärztin beschäftigt werden soll. Sie würde dann allerdings vom Ehemann der Zahnärztin im Haushaltscheckverfahren angemeldet werden.
Ist das OK oder handelt es sich um Arbeitgeberidentität, da die Zahnärztin auch in diesem Haushalt lebt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hallo Kerstin Cramm,
nur wenn aus rechtlicher Sicht bei verschiedenen Arbeitgebern, also verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gearbeitet wird, ist nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dann kann neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auch ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden.
Ist zum einen die Zahnärztin als freiberuflich Tätige die Arbeitgeberin im Ausbildungsverhältnis und zum anderen ihr Ehemann im Privathaushalt der Arbeitgeber, handelt es sich nicht um Arbeitgeberidentität.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer ein Hauptarbeitsverhältnis bei einer Landesbehörde hat (z.B. LANUV) und einen Minijob an der Universität (im gleichen Bundesland) ausführt? Der Arbeitsvertrag des Hauptarbeitsverhältnisses ist geschlossen mit dem Land (vertreten durch das LANUV) und der Arbeitsvertrag mit der Uni ist direkt mit der Uni geschlossen. Ist hierbei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen?
Grüße
Hallo Mike,
für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle. Arbeitgeber ist der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, das heißt, zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragene(r) Kaufmann/-frau, Einzelunternehmer), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein, juristischer Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sein.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe bzw. Betriebsstätten, ist zu prüfen, ob es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, sprich um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.
Handelt es sich bei den Arbeitgebern um zwei unterschiedliche juristische Personen, ist grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin hauptberuflich in einer GmbH beschäftigt. Der Geschäftsführer benötigt für die Pflege seines Privatgrundstücks eine Kraft auf 450€ Basis. Ist die GmbH und die Anstellung bei dem Geschäftsführer als ‘Haushaltshilfe’ als einheitlicher Arbeitgeber zu bewerten, wenn das Gehalt von meinem Hauptberuf von der GmbH und das des Nebenjobs aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers stammt?
Hallo Stefan,
mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragene(r) Kaufmann/-frau, Einzelunternehmer), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein, juristischer Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sein.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Privatperson (Privathaushalt) um eine natürliche Person und bei einer GmbH um eine juristische Person. Zwei parallel bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir eine so umfangreiche Prüfung im Rahmen unseres öffentlichen Blogs nicht vornehmen können.
Gern beraten wir Sie telefonisch. Unsere Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da. Oder Sie nutzen unser Kontaktformular um sich schriftlich an uns zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
mein Hauptarbeitgeber ist eine Einzelfirma. Der Firmeninhaber ist auch geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit dem selben Unternehmensgegenstand. Wenn ich in der GmbH einen Minijob ausüben wollte, würden die Beschäftigungsverhältnissen gemeinsam betrachtet oder nicht?
Hallo Gabriele,
grundsätzlich handelt es sich bei einem Einzelunternehmen und einer GmbH um zwei unterschiedliche juristische Personen. Zwei parallel bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Jedoch sind zeitgleich bestehende Arbeits-/Auftragsverhältnisse mit , deren Leitung zwar rechtlich dem jeweiligen Organ (Geschäftsführer) bzw. der jeweiligen juristischen Person obliegt, hinter dem aber der Geschäftsführer als Alleingesellschafter und damit stets ein und dieselbe natürliche Person steht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir eine so umfangreiche Prüfung im Rahmen unseres öffentlichen Blogs nicht vornehmen können.
Gern beraten wir Sie telefonisch. Unsere Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da. Oder Sie nutzen unser Kontaktformular um sich schriftlich an uns zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich habe mit meinem Arbeitgeber ( Stadt C) einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, dieser Vertrag besteht aus einer Arbeits- und einer Ruhephase. Die Arbeitsphase ist abgeschlossen. Im Moment befinde in der Ruhephase. Da für meine Tätigkeit zeitnah kein Nachfolger gefunden wurde, habe ich im Januar und Februar die Einarbeitung der Nachfolgerin im Rahmen einer geringfügig kurzfristigen Beschäftigung übernommen. Sowohl im Januar als auch im Februar war mein zusätzlicher Verdienst unter 450,- Euro. In meinem Verdienstnachweis von 02/2022 wurde mir der Minijob für 233,20 Euro in der Steuerklasse VI versteuert. Da meiner Meinung nach ein Minijob unter der Grenze von 450,- Euro steuerfrei ist, habe ich beim Arbeitgeber nachgefragt. Es wurde mitgeteilt, dass ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem gleichen AG immer in der Steuerklasse VI versteuert wird.
Ist dass korrekt?
Hallo Anett,
auch für Minijobs fallen Steuern an. Fragen zur Besteuerung in diesem konkreten Sachverhalt beantwortet Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Mein Sohn soll vom 28.03. bis 31.03 bei einem Arbeitgeber mit einem Entgelt von 450 geringfügig entlohnt werden. Ab 01.04. ist er dann versicherungspflichtig beschäftigt. Handelt es sich hierbei auch um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und die versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt eigentlich schon am 28.03.?
Hallo Uwe,
grundsätzlich hat die versicherungsrechtliche Beurteilung eines 450-Euro-Minijobs durch den Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung im Rahmen einer Jahresprognose für 12 Monate in die Zukunft zu erfolgen. Dem Arbeitgeber ist bereits bekannt, dass sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anschließt. Die Beurteilung ist zusammenhängend durchzuführen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich habe ein Arbeitsverhätnis bei meinem Arbeitgeber welches gerade ruht. (Elternzeit)
Jetzt habe ich bei dem selben Arbeitgeber ein 450 euro job. Nun geht es um meinen Stundenlohn. Die wollen mir meinen Nettolohn bezahlen. Ich habe aber gehört dass man meinen Bruttolohn nehmen muss. ist das richtig?
Hallo Jensemann,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite bei einer GmbH. Einer der Gesellschafter(kein Geschäftsführer) ist ebenfalls Rechtsanwalt mit einer eigenen Kanzlei wo ich auf 450 € Basis arbeiten soll.
Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor?
Hallo Chris,
Kernfrage ist, ob es sich bei den Arbeitgebern um ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person handelt.
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragene(r) Kaufmann/-frau, Einzelunternehmer), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein, juristischer Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sein.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe bzw. Betriebsstätten, ist zu prüfen, ob es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, sprich um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.
Handelt es sich bei den Arbeitgebern um zwei unterschiedliche juristische Personen, z.B. GmbH und Einzelunternehmen, ist grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma AB GmbH. An der AB GmbH sind die Gesellschafter A und B zu je 50% beteiligt.
Darüber hinaus haben A und B die AB GbR. Hier übe ich eine Minijobtätigkeit (450 €) aus.
Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn zwei getrennte Gesellschaften respektive Arbeitgeber existieren, aber hinter den Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind?
Folgende Anmerkung: In Beispiel 2 ist von demselben Geschäftsführer die Rede. Auf die Beteiligungsverhältnisse wird jedoch nicht eingegangen. Ein Geschäftsführer kann auch im Anstellungsverhältnis tätig sein.
Hallo Selahattin Korkmaz,
mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. Kernfrage ist, ob es sich bei den Arbeitgebern um ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person handelt.
Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, das heißt, zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.
Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragene(r) Kaufmann/-frau, Einzelunternehmer), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein, juristischer Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sein.
Handelt es sich bei den Arbeitgebern um zwei unterschiedliche juristische Personen, ist grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe seit mehreren Jahren einen Minijob (450,-€ Basis) bei Musterfirma e.V., nun werde ich bei Musterfirma gGmbH eine Vollzeitstelle antreten. Musterfirma e.V. Und Musterfirma gGmbH haben beide den selben Geschäftsführer und haben die selbe Firmenadresse (erste Tätigkeitsstätte bei beiden gleich). Ist es möglich den Minijob weiterhin auszuüben? Oder werden die Tätigkeiten steuerlich zusammen gerechnet?
Besten Dank im voraus und herzliche Grüße
Marion
Hallo Marion,
auf den ersten Blick spricht für uns nichts gegen eine getrennte Beurteilung beider Beschäftigungsverhältnisse. Bei der Musterfirma e.V. und der der Musterfirma gGmbH handelt es sich rechtlich gesehen um zwei unterschiedliche juristische Personen. Somit können Sie grundsätzlich bei der Musterfirma e.V. weiterhin Ihren Minijob ausüben und gleichzeitig Ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Musterfirma gGmbH GmbH beginnen. Beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, zu meiner Hauptbeschäftigung als Angestellter bei Arbeitger ” A” möchte ich einen Nebenjob ausführen bei Auftraggeber “B”. Ich bin als freiberuflicher Kleinunternehmer angemeldet. Da die Aufträge projektbezogen sind gibt es mal mehr und mal weniger zutun. Kann ich bei Auftraggeber B einen 450 Euro- Job ausführen und zeitgleich ,wenn ich die 450 Euro überschreite als Freiberufler arbeiten? Mit freundlichen Grüßen
Hallo Fred,
grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist.
Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt. Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint .
Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat – insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen – keine ausschlaggebende Bedeutung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite in einer Arztpraxis und möchte beim gleichen Arbeitgeber der noch eine GbR hat (Verkauf) Waren verkaufen und die Buchhaltung übernehmen. Handelt es sich hier um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Hallo Sabina,
für die Prüfung der Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist entscheidend, ob es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber handelt. Das heißt, um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft.
Bei der Arztpraxis mit einen Arzt handelt es sich meist um eine natürliche Person. Eine GbR hingegen ist eine juristische Personengesellschaft. Es liegt rechtlich nicht derselbe Arbeitgeber vor. Somit besteht kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich arbeite zur Zeit als Altenpflegerin in Vollzeit im Nachtdienst, nun soll ich zusätzlich hin und wieder noch im Tagdienst arbeiten! Nun möchte ich dieses natürlich nicht umsonst und “nur” über die Überstunden laufen lassen, da ich diese eh nie wieder abfeuern kann!
Wenn ich nun die Tätigkeit über 450-Euro-Basis laufen lasse, wird es ja ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis sein. Richtig?
Habe ich denn davon überhaupt irgend etwas? Oder muss nur der AG die vollen Abgaben für mich zahlen?
Hallo Julia,
handelt es sich bei Ihren Arbeitgebern um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person geht man von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Somit erfolgt lediglich eine Lohnerhöhung im Rahmen Ihrer bereits bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wie hoch die Abgaben sind, kann Ihre zuständige Krankenkasse beantworten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
leider konnte ich keine Informationen zu meiner Frage finden. Aus diesem Grund hoffe ich nun hier Antworten zu bekommen.
Ich bin in Vollzeit als Saisonkraft im Touristikgewerbe tätig. Darf ich während der Winterarbeitslosigkeit beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob ausüben. Eine Einstellung zur Vollzeit folgt immer erst im Folgejahr bei Saisonbeginn.
Vielen Dank
Hallo Frank,
das ist durchaus möglich. Bei jeder dauerhaften Veränderung, hat der Arbeitgeber die Beschäftigung neu zu beurteilen. Ändert sich Ihr Verdienst dauerhaft auf maximal 450 Euro im Monat liegt grundsätzlich ein 450-Euro-Minijob vor. Zu beachten ist, dass arbeitsrechtlich ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die Antwort und ein schönes und erholsames Wochenende.
Hallo,
ich arbeite als medical concierge in einer privaten Praxis.
Diese Praxis als Unternehmen führt der Arzt alleine.
Gerne würde ich als 450€ Kraft die Reinigung der Praxis übernehmen.
Da die beiden Jobs sich grundlegend unterscheiden und das Anforderungsprofil unterschiedlich ist,
ist das möglich?
Oder wäre es nur als einheitliches Beschäftigungsverhältnis möglich?
Herzliche Grüße
Ilona
Hallo Ilona,
wie in unserem Beitrag beschrieben ist die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungen um ein und denselben Arbeitgeber (natürliche Person/Einzelunternehmen) liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Ist das der Fall, werden beide Beschäftigungen als Einheit gemeldet und verbeitragt. Kommen Sie in Summe über 450 Euro, liegt kein 480-Euro-Minijob mehr vor. Ihr Arbeitgeber hat die Beschäftigung dann bei Ihrer zuständigen Krankenkasse zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Lesen Sie eigentlich den Artikel? Steht 1 zu 1 oben…
Guten Tag,
cih bin AG und meine Mitabeiterin möchte zusätzlich zu Ihrer Teilzeittätigkeit als Sekräterin als Reinigungskraft tätig sein. Darf ich Sie als Reinungskraft als Aushilfe einstellen? Vielen Dank für Ihre ANtwort
MfG
Fvitello
Hallo Fernando,
wie im Artikel beschrieben ist die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungen um ein und denselben Arbeitgeber (natürliche Person/Einzelunternehmen) liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Handelt es sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht um ein und denselben Arbeitgeber, kann Ihre Minijobberin beide Beschäftigungen ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Lesen Sie eigentlich den Artikel? Steht 1 zu 1 oben… und sowas ist AG
Hallo,
in unserem Fall wird ein Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Beschäftigung Versorgungsbezüge aus einer Pensionszusage (betriebliche Altersversorgung aus Direktzusage) beziehen. Ist es möglich gleichzeitig mit den Versorgungsbezügen beim gleichen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung als Minijob zu behandeln?
Nach meinem Kenntnisstand geht das nicht bei Vorruhestandsgeld, aber zu Versorgungsbezügen finde ich nichts.
Vielen Dank für einen kurzen Hinweis.
Freundliche Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Pensionär handelt. Pensionäre (oder auch Rentner) dürfen 450-Euro-Minijobs ausüben. Insofern beim gleichen Arbeitgeber nicht mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden, ist der Bezug von Versorgungsbezügen sowie die Ausübung eine 450-Euro-Minijobs grundsätzlich möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Zusammen,
unser Arbeitnehmer hat aktuell unbezahlten Urlaub über einen Zeitraum von 6 Monaten, da er eine Vollzeitfortbildung (mit Bezug Bafög) macht. Aktuell möchte er dann während der Schulferien bei uns auf geringfügiger Basis arbeiten. Ist das möglich?
Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.
Hallo Frau Wessling,
grundsätzlich ist das möglich. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir Ihren geschilderten Fall im Rahmen unseres öffentlichen Blogs nicht abschließend beurteilen können. Uns fehlen hierzu einfach weitere Informationen. Gern beraten wir Sie telefonisch. Unsere Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich arbeite seit 14 Jahren als “Haushaltshilfe” bei einer Ingenieursfamilie auf Minijobbasis.
Jetzt habe ich das Angebot, als Büroangestellte in diesem Betrieb stundenweise sozialversicherungspflichtig einzusteigen.
Mein bestehender Minijob als “Haushaltshilfe” möchte ich gerne weiterführen.
Ist dies so zulässig, oder müssen beide völlig unterschiedliche “Arbeiten” beim selben Arbeitgeber nun sozialversicherungspflichtig zusammengefasst werden?
Hallo Frau Glaser,
wie im Artikel beschrieben ist die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungen um ein und denselben Arbeitgeber (natürliche Person/Einzelunternehmen) liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Handelt es sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht um ein und denselben Arbeitgeber, können Sie im Rahmen einer Hauptbeschäftigung im Betrieb tätig sein und den 450-Euro-Minijob als Haushalthilfe im Privathaushalt ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich würde gerne im Vorwege prüfen lassen ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bevor ich die Mitarbeiter zusätzlich als Minijobber (GmbH und e.K) anmelde. Wie kann ich das prüfen lassen?
Hallo,
gerne können Sie uns Ihre Anfrage über unser Kontakt-Formular zusenden. Schildern Sie uns bitte die Einzelheiten des Sachverhaltes und die Kollegen aus unserem Service-Center werden Ihnen schnellstmöglich antworten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache die Lohnabrechnung für ein Einzelunternehmen und eine GbR mit Beteiligung des Einzelunternehmers. Sind das zwei verschiedene Firmen und der Angestellte des Einzelunternehmens kann einen Minijob bei der GbR ausüben?
Vielen Dank
Hallo Frau Jung,
rechtlich ist entscheidend, ob es sich um ein und denselben Arbeitgeber handelt. Sprich um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person.
Bei dem Einzelunternehmer handelt es sich um eine natürliche Person und bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, somit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich bei beiden Firmen tätig werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich möchte gern wissen, ob in meinem Fall das Beispiel 1 oder Beispiel 2 gilt. Ich arbeite bei einem Versicherungsmakler (Einzelunternehmer) in Vollzeit mit Büroadresse. Des weiteren hat er noch auf seine Privatadresse ein Immobiliengewerbe (auch Einzelunternehmer) angemeldet. Kann ich dann auf das Immo-Gewerbe bei Ihm auf 450€ Basis bzw. Minijob privat als Haushaltshilfe angestellt werden ohne das es mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
VG
Sandra
Hallo Sandra,
wie im Artikel beschrieben ist die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungen um ein und denselben Arbeitgeber (natürliche Person/Einzelunternehmen) liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. In diesem Fall gilt das Beispiel 1. Die Hauptbeschäftigung und der 450-Euro-Minijob werden dann zusammengerechnet und bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durch Ihren Arbeitgeber gemeldet.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, vielen Dank für Ihre Info.
VG
Hallo liebes Team der Minijob-Zentrale,
ich habe so ein ähnliches Problem wie unter Beispiel 2.
Der Arbeitnehmer ist bei einer SX GmbH beschäftigt. Er will nun einen Minijob aufnehmen bei der xxxnow GmbH & Co.KG.
Ein Gesellschafter der xxxnow GmbH & Co.KG ist allerdings die SX GmbH.
Die SX GmbH sowie xxxnowGmbH & Co.KG haben den selben Geschäftsführer.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Thea
Hallo Thea,
auf den ersten Blick spricht für uns nichts gegen eine getrennte Beurteilung beider Beschäftigungsverhältnisse. Bei der SX GmbH und der der xxxnow GmbH & Co.KG handelt es sich rechtlich gesehen um zwei unterschiedliche juristische Personen. Der Abreitnehmer kann grundsätzlich bei der SX GmbH sozialversicherungspflichtig tätig sein und nebenbei einen Minijob bei der xxxnow GmbH & Co.KG ausüben. Das gilt auch dann, wenn beide Firmen denselben Geschäftsführer haben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe mal 2 Fragen, darf ich wenn ich hauptberuflich Mechatroniker bin, in meiner Firma über einen externen Sicherheitsdienst als Fachkraft für Schutz und Sicherheit arbeiten oder wäre das ein Interessen Konflikt?…
Meine zweite Frage is, wie oft im Jahr, darf ich ab 2021 über die 450€ verdienen ohne direkte Abzüge zu erhalten?…
danke schonmal für die Antwort :)
Hallo Thomas,
zu Frage 1 empfehlen wir Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Es gibt zwar grundsätzlich kein Gesetz, welches eine Nebentätigkeit pauschal verbietet. Allerdings ist nicht jede Nebentätigkeit zulässig und manche Nebenjobs dürfen vom Arbeitgeber auch untersagt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit gegen die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt.
Zu Ihrer 2. Frage: Unschädlich für Ihren 450-Euro-Minijob ist das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin außerhalb der Corona-Sonderregelungen. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der zurückliegenden 12 Monate.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hätten in unserem Unternehmen den aktuellen Fall, dass ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter aus der Verwaltung/Bürotätigkeit der Firma X GmbH gerne als Mini-Jobber bei der Firma Y GbR als Servicemitarbeiter im Dienstleistungssektor arbeiten würde.
Bei den Firmen X GmbH (Sicherheitsunternehmen) und Y GbR (Serviceunternehmen) sind die Geschäftsführer identisch und zu gleichen Teilen beteiligt.
Wäre das hier, wie im Beispiel 2 angegeben, zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Sabine,
bei GmbH X und GbR Y handelt es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Beschäftigungen sind daher grundsätzlich wie im Beispiel 2 getrennt voneinander zu beurteilen. Eine Hauptbeschäftigung bei GmbH X und ein Minijob bei GbR Y sind möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wie wird der Nebenjob steuerlichg behandelt?
Hallo Karl,
Besteuerung für 450-Euro-Minijobs
Allgemein gilt bei der Versteuerung eines 450-Euro-Minijobs Folgendes:
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Art der Versteuerung. Er kann hierbei wählen zwischen der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Bei der Entscheidung wird der Arbeitgeber aber immer die individuelle Situation des Minijobbers beachten, damit ihm hierbei keine Nachteile entstehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Homepage unter dem Punkt “Besteuerung von 450-Euro-Minijobs im Gewerbe “. http://t1p.de/MJZE-Steuerrecht-450-Euro-Minijob
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Besteuerung für kurzfristige Minijobs
Auch der Verdienst aus einem kurzfristigen Minijob muss versteuert werden. Die Art der Besteuerung darf grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmen. Er kann hierbei zwischen zwei Varianten auswählen: Der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent. Auf unserer Homepage erfahren Sie mehr zu diesem Thema: Besteuerung kurzfristiger Minijobs oder http://t1p.de/MJZE-Steuerrecht-kurzfristig
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann ein AN bis 15. d.M. als Minijobber und ab 16. d.M. als Hauptbeschäftigter gemeldet werden?
Wenn ja, dürfen dann die 450,00 € nur anteilsmäßig für die ersten zwei Wochen ausbezahlt werden?
Was wäre wenn sein Stundenlohn so hoch wäre, dass er nur 5 Arbeitstage benötigt, um an die Grenze zu kommen?
Stephanie Steinwender
Wenn der AN bis Mitte Monat als Minijobber beschäftigt ist und dann ab den 15. d.M. eine Hauptbeschäftigung beim selben AG aufnimmt. Können die beide Jobs anteilmäßig als zwei Jobs bei dem selben AG abgerechnet werden?
Klar!
Hallo Stephanie,
mit jeder dauerhaften Veränderung im Beschäftigungsverhältnis haben Arbeitgeber eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Somit ist der Wechsel von einem Minijob in eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung auch mitten im Monat möglich. Im anteiligen Monat des Minijobs können die vollen 450 Euro verdient werden. Zwei 450-Euro-Minijobs in einem Monat beim gleichen Arbeitgeber sind jedoch nicht möglich.
Ist der Stundenlohn so hoch, dass die 450 Euro monatlich an 5 Tagen verdient werden, kann die Beschäftigung als 450-Euro-Minijob auch nur an 5 Tagen im Monat ausgeübt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die Antwort und einen schönen Tag.
wenn ein Notar eine Putzfrau über die Notarskammer beschäftigt und die gleich Putzfrau als Haushaltshilfe anstellt?
Hallo,
übt eine Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitgebers gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Der in der Sozialversicherung verwendete Begriff des Arbeitgebers setzt voraus, dass dieser eigenständige Arbeitgeberfunktionen besitzt, das heißt, dass dieser das Weisungsrecht gegenüber der Arbeitnehmerin auch tatsächlich in eigener Verantwortung ausübt. Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften sein.
Somit ist zunächst zu prüfen, wer Arbeitgeber im gewerblichen Bereich ist (Notar oder Notkammer). bzw. ob eine Personengleichheit vorliegt. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auszugehen, wenn z.B. Arbeitgeberidentität in einer natürlichen Personen besteht.
Beschäftigt z.B. eine natürliche Person eine Arbeitnehmerin im gewerblichen und auch im haushaltsnahen Bereich, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. In diesem Fall findet das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung und diese Beschäftigung ist gewerblich zu melden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem öffentlichen Blog keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen können. Für weitere Detailfragen dürfen Sie sich aber gerne schriftlich an uns wenden. Unser Kontaktformular finden Sie unter minijob-zentrale.de. https://t1p.de/MJZE-Kontakt
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Peter,
vielen Dank für das positive Feedback.
Ein Rentenbezug zählt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Hauptbeschäftigung. Sie dürfen also als Rentner auch mehrere 450-Euro-Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben, ohne das Sozialversicherungspflicht entsteht. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit als Minijobber ist jedoch, dass Ihre Einkommen aus allen Minijobs 450 Euro monatlich im Durchschnitt nicht übersteigen.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden?” https://t1p.de/Blogbeitrag-gleichzeitig-mehrere-Minijobs
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, eine sehr gute Klarstellung für den Arbeitgeber. Wie ist es aber, wenn ich als Rentner 2 Minijobs bei jeweils einem anderen Arbeitgeber ausführe? Vielen Dank für die Antwort.