Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2020
FAQ zum Coronavirus – Was Minijobber und deren Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Das Coronavirus spielt im Alltag, in den Nachrichten und auch in den sozialen Medien im Moment eine große Rolle und stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Auch Minijobber und deren Arbeitgeber sind davon betroffen. Sie haben Zahlungsschwierigkeiten, können Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen oder sind sogar selbst an dem Virus erkrankt.
Auch uns erreichen täglich viele Ihrer Fragen über unsere Social-Media-Kanäle. Es liegt uns am Herzen, diese möglichst schnell und ausführlich zu beantworten. Damit Sie immer auf dem neusten Stand sind, haben wir die häufigsten Fragen in einem Fragen- und Antworten-Katalog zusammengestellt, den wir fortlaufend aktualisieren werden.
Dort finden Sie Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, wie z. B. Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld oder Sozialversicherungsabgaben. Hinzu kommen außerdem Besonderheiten, die für Beschäftigungen im Privathaushalt gelten.
Die Corona-FAQ finden Sie auf unserer Internetseite.
Vorab bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Arbeitsrechtlich haben wir nur die Möglichkeit über allgemeine gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise zur praktischen Umsetzung geben.
Zusätzliche Informationen finden Sie außerdem in unsere anderen Blog-Beiträge zum Thema Corona:
- Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns
- Corona: Unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen
- Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona
- Corona: Muss Nachbarschaftshilfe angemeldet werden und wo finde ich sie?
- Keine Beschäftigung von Minijobbern wegen der Corona-Krise – Arbeitgeber sollten Null-Beitragsnachweis übermitteln
- Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet
- Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden.
Hallo,
ich verräume Abends im Supermarkt Regale, nun gibt es die medizinische Maskenpflicht. Müssen diese durch meinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden?
Hallo Alex,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt.
Um Ihre Anfrage zu beantworten, bitten wir Sie sich an das Bundesministerium für Gesundheit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Minijobber sind in der Coronskrise vergessen worden.Betriebe werden behördlich geschlossen und der Lohn ist weg.Bekannt seit dem ersten Lockdown und keiner hat sich seitdem darum gekümmert.Ich ( muss) will ja arbeiten,aber darf nicht.Keiner fühlt sich zuständig.:(
Hauptverdiener in Kurzarbeit und Zusatzlohn fällt auch weg.
Hallo, ich arbeite in einem Altenheim als 450 Euro Kraft. Leider haben wir es erst Ende Oktober erfahren, das ich durch Corona einspringen konnte. Die halt meinem Arbeitgeber sehr. Jetzt ist es vorbei.
Meine Frage: wir es verlängert und wenn ja weiß man wann?
Danke
Hallo,
die Regelung, dass in der Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich möglich war, endete per Gesetz zum 31. Oktober 2020. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen uns keine Informationen über die erneute Einführung einer solchen Regelung für Minijobber vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin in einem Optik und Schmuckgeschäft als 450,- € Jobberin angestellt.
Im März sagte meine Chefin ich sollte erst einmal 14 Tage zu Hause bleiben. Seit dieser Zeit arbeite ich jetzt nur einmal die Woche. Jetzt fehlen mir die Stunden, die kann ich nacharbeiten sagte die Chefin.
Meine Frage: Muss ich die Stunden nacharbeiten oder muss sie mir die Stunden trotzdem gutschreiben?
Hallo Bine,
Ihre Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Besteht denn in Ihrem Minijob ein Vertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung? Dieser wäre beispielsweise Voraussetzung, um grundsätzlich Plus- oder Minusstunden anzusammeln. Gibt es keine solche Vereinbarung, müssen grundsätzlich die Stunden bezahlt werden, welche Sie aus arbeitsrechtlicher Sicht Anspruch hätten.
Ergänzend empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Bei der Lektüre der Blogeinträge und einiger Kommentare bleiben für mich noch immer Fragen offen (sei es durch ein Verständnisproblem meinerseits oder da die Fälle nicht ganz mit dem meinigen zu vergleichen sind.)
Ich bin Student und übe seit einigen Monaten einen Minijob aus. Anfang April trat mein Arbeitgeber (Baumarkt) an mich heran und bot mir an, im April (und nur im April) aufgrund der Coronasituation Vollzeit zu arbeiten. Nun stand ich unter dem Eindruck, dass eine solche unregelmäßige Überschreitung der 450€ Einkommensgrenze meine Beschäftigung dennoch als Minijob zählen ließe und somit keine/kaum Sozialabgaben und Steuern zu entrichten sein. Die Lohnüberweisung fiel jedoch bedeutend geringer aus, als ich das erwartet hatte – statt ~2000€ kamen nur 1200€ bei mir an.
Selbstverständlich werde ich in Bälde eine Lohnabrechnung einsehen. Jedoch würde mich recht kurzfristig interessieren, ob ich schlichtweg das Konzept “Minijob” bei einmaliger/unregelmäßiger Überschreitung der Einkommensgrenze nicht richtig verstanden habe.
Sollten Sie mir diesbezüglich eine aufklärende Auskunft geben können, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
Hallo Stephan,
ein einmaliges Überschreiten der 450-Euro-Grenze (ggf. auch der 5.400 Euro Jahresverdienstgrenze) aus unvorhersehbarem Grund führt nicht zur Sozialversicherungspflicht.
Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um in Erfahrung zu bringen wie die Differenz zustande kommt.
Hier finden Sie auch den passenden Blog-Beitrag zu Ihrem Thema:https://t1p.de/Blogbeitrag-Mehrarbeit-wegen-Corona
Gern stehen wir für eine Beratung auch telefonisch unter der Rufnummer 0355 2902 70799, montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin 450€ joberin. Der Laden in dem ich angestellt bin, musste schließen da er nicht System relevant ist. Daher wurde alle Mitarbeiter ins Kurzarbeitergeld geschickt. Außer die 450€ Kräfte. Mir wurde nun mitgeteilt, dass es für mich keine Arbeit gibt, daher bekomm ich bis zur Wiedereröffnung keinen Lohn. Mich würde interessieren, ob dies sein Richtigkeit hat. Oder ob der Betrieb mich weiterhin bezahlen muss, da ich ja arbeitsfähig bin.
Freundliche Grüße
Hallo Sarah,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht ausüben kann und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist.
Wir haben dies zum Anlass genommen, eine aktuelle Anmerkung zu unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” zu geben. Die Anmerkung finden Sie am Ende des Blog-Beitrags: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein Betrieb mit über 20 geringfügig Beschäftigten müsste bei einer Unterbrechung der Entgeltzahlung für länger als einen Monat für jeden Beschäftigten eine Unterbrechungsmeldung fertigen und bei Aufnahme der Entgeltzahlung auch wieder eine Anmeldung. Dieses ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Gibt es in Zeiten von Corona eine Regelung, dass die Unterbrechungsmeldungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müssen ?
Hallo Frosty,
eine solcher Sonderregelung gibt es nicht. Die Abmeldung ist für jeden Beschäftigten separat zu erstellen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wenn ich vor Corona bereits einen Minijob hatte, bleibt der ja bei der Kurzarbeit unberücksichtigt.
Wenn ich jetzt einen weiteren Minijob in einer Pflegeeinrichtung annehme, wie wird das dann berechnet? Ist systemrelevant, also auf KuG nicht anrechnungspflichtig? Aber auf welcher Basis berechnet sich die Differenz, die ich noch dazu verdienen darf?
Ich habe gelesen, dass es das ursprüngliche Brutto nicht übersteigen darf, aber welche Zahlen rechne ich hier zusammen? Minijob netto ist klar, und vom KuG und Gehalt???
Danke für eine kurze Info
Tina
Hallo Bettina,
neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das? http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Ob Ihr Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird ist unter anderem davon abhängig, ob die Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich stattfindet. Hierzu berät Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
In unserem gastronomischen Betrieb beziehen die Angestellten Kurzarbeitergeld. Geringfügig Beschäftigte und Studierende bekommen das nicht. Ist es bei der Wiederöffnung erlaubt, Minijobber und Studis einzusetzen, während SV-Beschäftigte noch Kurzarbeitergeld beziehen?
Guten Tag,
wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wir beschäftigen eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis. Nachdem der Sohn von der Haushaltshilfe momentan nicht seinen Kindergarten besuchen kann, sondern von ihr selber zuhause betreut wird, kann sie aktuell nicht zu uns kommen.
Inwieweit sind wir hier zahlungspflichtig? Den März haben wir kulanterweise voll bezahlt, aber das kann ja auch nicht ewig so weitergehen? Danke für eine Antwort!
Guten Tag,
zunächst empfehlen wir Ihnen, das Gespräch mit Ihrer Haushaltshilfe zu suchen und gemeinsam eine Lösung für das Problem zu finden.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern sich darum kümmern müssen, die Kinderbetreuung anderweitig – z. B. Betreuung des Kindes durch das andere Elternteil – sicherzustellen. Da Großeltern für gewöhnlich zur besonders gefährdeten Risikogruppe gehören und daher vor einer Infektion in besonderem Maße geschützt werden sollen, sind diese von der Betreuung der Kinder ausdrücklich ausgenommen.
Durch das Maßnahmenpaket der Bundesregierung steht Eltern ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie wegen angeordneter Kita- und Schulschließungen zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen. Demnach hat ein Elternteil für eine Höchstdauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf 67 Prozent seines Nettoeinkommens bzw. maximal 2.016 Euro im Monat, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum sogenannten Sozialschutz-Paket finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Punkt „Entschädigung bei Kinderbetreuung“: https://t1p.de/BMAS-Sozialschutzpaket
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Sonderzahlungen von Arbeitgebern, die bis zu einem Betrag i.H. von 1.500 € st/sv-frei bleiben. Wie ich bereits gelesen habe, können auch Minijobber diesen Betrag st/sv-frei erhalten.
Wenn ich nun in meiner sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung diese steuerfreie Sonderzahlung bereits erhalten habe, kann ich dann auch noch bei meinem zweiten Arbeitgeber, bei dem ich einen Minijob machen, diese Sonderzahlung st/sv frei erhalten?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Hallo,
die Steuerfreiheit gilt für Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis insgesamt 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden. Wenn Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung steuerfreie Sonderzahlungen von insgesamt 1.500 Euro erhalten haben, können Sie darüber hinaus grundsätzlich noch weitere steuerfreie Sonderzahlungen in Ihrem Minijob erhalten.
Fragen rund um die Beurteilung der Steuerfreiheit beantwortet Ihnen das zuständige Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Aber heisst es nicht “Arbeitgeber können ihren Beschäftigten….steuerfrei zahlen”, somit sollte das auf den Arbeitgeber bezogen sein, der kann pro Arbeitnehmer nur 1x bezahlen, aber nicht auf den Arbeitnehmer, der sollte die Sonderzahlung auch mehrmals steuerfrei erhalten können.
Liebes Team der Minijob-Zentrale,
ich habe bezüglich der Corona-Prämie bis 1.500 € das bmf-Schreiben vom 09.04.2020 gelesen und konnte daraus nur entnehmen, dass die Zahlung Arbeitgeberbezogen auf 1.500 € begrenzt ist. Das würde nach meinem Verständnis bedeuten, dass ich als Arbeitnehmer pro Arbeitgeber (also auch mehrfach) diese Prämie als Arbeitnehmer steuer- und sv-frei erhalten kann.
Können Sie mir bitte diese Frage nochmal beantworten?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Bettina Schmidt
Hallo Marianne und Bettina,
vielen Dank für Ihren Hinweis und dafür, dass Sie unseren Blog zu aufmerksam lesen. Wir haben Ihre Anmerkung zum Anlass genommen nochmals zu recherchieren. Unsere Antwort vom 20. April 2020 war tatsächlich nicht korrekt.
Die Bonuszahlungen können grundsätzlich pro Arbeitgeber erfolgen. Üben Sie also eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und parallel noch einen Minijob, dürfen grundsätzlich beide Arbeitgeber von der Möglichkeit der steuerfreien Bonuszahlung Gebrauch machen.
Wir haben Ihren Hinweis zum Anlass genommen, unsere Antwort vom 20. April zu korrigieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Auch ich bin brennend an einer Antwort interessiert, ob die 1500,- steuer- und sv-freie Sonderzahlung auf den Minijob angerechnet werden oder außen vor bleiben.
Guten Tag,
mich beschäftigt die Frage zur beschlossenen Zahlung der Arbeitgeber i.H.v. bis zu 1.500 € Steuer und SV frei ob dies auch für Minijobber gilt, oder ob dieser Betrag zur 450€ Grenze hinzugerechnet werden muss.
Besten Dank für eine Info vorab.
wenn die Corona Zahlung tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei ist wirkt Sie sich auch nicht auf die Minijob-Grenze aus, da hier auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abgestellt wird.
Hallo Anonymous und hallo Lohnfee,
sollten steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer eingeführt werden, werden diese – wie alle anderen steuerfreien Zahlungen – auch beitragsfrei sein. Einer Auszahlung dieser Bonuszahlungen auch an Minijobber steht unseres Erachtens nichts entgegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
[…] Minijob-Zentrale hat auch eine ganze Übersicht mit Fragen zur aktuellen Lage zusammengestellt. Unter den jeweiligen Links unten auf der Seite, […]
Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich bin Azubi im 3. Lehrjahr in einem Autohaus.
Mein Ausbildungsbetrieb hat nun Kurzarbeit angemeldet, die Azubis sind somit nun alle aktuell mit Urlaub zu Hause.
Seit dem 1.Lehrjahr habe ich aber noch zusätzlich einen Minijob bei einem Baumarkt, mein Ausbildungsbetrieb weiß davon und hatte damit nie Probleme.
Jetzt möchte er mir aber aktuell verbieten, dort zu arbeiten – die Ansteckungsgefahr wäre einfach zu groß.
Darf er das?
Vielen Dank vorab.
Hallo,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihre Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,ich bin Friseuse auf 450€ angemeldet. Mein Chef sagt ich bekomme kein Geld da ich nicht infiziert oder in Quarantäne sei. Ist das richtig?
Die Minijobber brauchen kein Kurzarbeitergeld, sondern QUARANTÄNE – Ausfallgeld
100% wären notwendig, weil die Minijobber sonst nicht überleben.
Ich würde nie wieder Minijobber werden bei dieser CORONA- Gesetzeslage.
Eine sofortige Nachbesseung ist überfällig.
Guten Tag,
wir verstehen Ihre persönliche Situation und können nachvollziehen, was die momentanen Regelungen für Sie bedeuten.
Durch das Maßnahmenpaket der Bundesregierung soll ein starkes Ansteigen der Infektionen verhindert werden. Diese Maßnahmen gelten dem Schutz aller. Sie stellen jedoch für den Einzelnen auch unstrittig eine hohe Belastung dar.
Nach aktueller Gesetzeslage haben Minijobber nur dann Anspruch auf Leistungen aus dem Infektionsschutzgesetz, wenn tatsächlich eine Quarantäne angeordnet wurde. Ob und in welchem Umfang es auch weitere Leistungen für betroffene Minijobber geben wird obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, an denen wir als Minijob-Zentrale gebunden sind. Selbstverständlich werden wir Sie weiterhin über aktuelle Informationen auf unseren Kanälen bei Facebook, Blog und Twitter informieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann der Arbeitgeber Quarantäne anornen oder wer darf das?
Hallo,
grundsätzlich spricht das zuständige Gesundheitsamt im jeweiligen Bundesland Quarantäne aus. Für weitere Informationen zu diesem Thema bitten wir Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wir sind ein Sportverein und haben einen Trainer auf Minijob-Basis beschäftigt. Hat er aktuell Anspruch auf die 450 Euro, auch wenn er kein Training gibt? Können wir zur Erstattung einen Antrag beim Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle stellen. Wie lang würden das Amt zahlen?
Guten Tag,
grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale