Zuletzt aktualisiert am 2. Dezember 2020
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Minijobs: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021
Bei der Zahlung der Abgaben und der Übermittlung der Beitragsnachweise müssen Arbeitgeber Termine beachten. Wie hoch die Beiträge für gewerbliche Minijobs im Jahr 2021 sind und welche Termine für die Arbeitgeber gelten, zeigen wir in diesem Artikel.
Welche Termine gelten für Minijob-Arbeitgeber?
Arbeitgeber von Minijobs müssen bei der Zahlung von Sozialversicherungsabgaben die gleichen Termine beachten wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Die Termine sind unabhängig davon, ob Abgaben an die Minijob-Zentrale oder eine Krankenkasse gezahlt werden. Für alle Beschäftigungen im gewerblichen Bereich gelten somit für die Zahlung der Abgaben und die Übermittlung der Beitragsnachweise die gleichen Termine.
Das sind die Termine im Jahr 2021
Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Hier spricht man vom sogenannten Fälligkeitstermin.
Damit die Minijob-Zentrale die Beiträge für geringfügige Beschäftigungen rechtzeitig einziehen kann, müssen die Arbeitgeber den Beitragsnachweis für ihre Arbeitnehmer eher einreichen. Der späteste Übermittlungstermin ist immer zwei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge.
Im Jahr 2021 gelten für die Arbeitgeber folgende Fälligkeits- und Übermittlungstermine:

Weitere Informationen zu den Fälligkeiten der Beiträge in der Sozialversicherung gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale.
Unser Service für Arbeitgeber: Termine für den mobilen Kalender
Damit Arbeitgeber keinen Termin verpassen, stellt die Minijob-Zentrale einen kostenlosen Service zur Verfügung. Arbeitgeber können sich die monatlichen Termine einfach auf ihr Smartphone oder Tablet laden. Dieser Service funktioniert sowohl für das Betriebssystem iOS als auch für Android. Die Termine für Ihr Smartphone erhalten Sie hier.
Und so funktionierts:
Anleitung für Android-Nutzer
- Laden Sie sich die ICS-Datei für 2021 herunter.
- Öffnen Sie die ICS-Datei auf Ihrem mobilen Gerät und bestätigen Sie das Importieren der Termine.
- Wählen Sie das Konto aus, in welches die Termine eingetragen werden sollen.
- Sie können die Termine nun in Ihrer Kalender-App sehen.
Anleitung für iOS-Nutzer
- Laden Sie sich die ICS-Datei für 2021 herunter.
- Öffnen Sie die ICS-Datei auf Ihrem mobilen Gerät. Nun können Sie
a. mit einem Klick auf die Fläche rechts oben alle Termine in den Kalender importieren oder
b. die Termine einzeln anklicken und in den Kalender importieren (z. B. wenn Sie den Minijobber erst ab Juli beschäftigen und die Termine daher erst ab dem zweiten Halbjahr benötigen).
3. Sie können die Termine nun in Ihrer Kalender-App sehen.
Das sind die Beiträge für Minijobs im Jahr 2021
Zum 1. Januar 2021 ändert sich die Insolvenzgeldumlage. Sie steigt von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent an. Die übrigen Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern für Minijobber im gewerblichen Bereich ändern sich zum Jahreswechsel nicht. Gezahlt werden die Beiträge und Steuern vom Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale. Der Arbeitnehmer selbst muss keine eigenen Zahlungen vornehmen.
Die Umlagen für Aufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer und bei Mutterschaft wurden bereits zum 1. Oktober 2020 auf 1,0 Prozent (Umlage U1) bzw. 0,39 Prozent (Umlage U2) erhöht.
Im Jahr 2021 fallen daher für Minijobber folgende Abgaben an:
450-Euro-Minjob | Kurzfristiger Minijob | |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung | 13 % | keine Abgabe |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung | 15 % | keine Abgabe |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % | keine Abgabe |
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) | 1,0 % | 1,0 % |
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) | 0,39 % | 0,39 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,12 % | 0,12 % |
Steuer | 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers | 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
Die Arbeitgeber von geringfügigen Beschäftigungen zahlen also – abhängig vom Arbeitsentgelt – geringfügig höhere Sozialversicherungsabgaben als im Jahr 2020. Für 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen ist weiterhin die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die zuständige Einzugsstelle.
Hinweis für Arbeitgeber mit Dauer-Beitragsnachweis
Viele Arbeitgeber reichen uns einen Dauer-Beitragsnachweis ein, wenn der Verdienst ihrer Arbeitnehmer monatlich gleich bleibt. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt auch über den Jahreswechsel hinaus. Erst wenn sich der Verdienst der Arbeitnehmer ändert, muss der Arbeitgeber einen neuen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Arbeitgeber, die ihre Beiträge überweisen, sollten außerdem daran denken, gegebenenfalls den Dauerauftrag bei ihrer Hausbank anzupassen. Mehr zum Thema Dauer-Beitragsnachweis und SEPA-Basislastschriftmandat gibt es auf unserer Internetseite.
Warum passt man unterjährig die Beitragssätze an?
Warum wird man darüber nicht informiert?
Dürfen wir jetzt die Meldungen Oktober bis Dezember alle stornieren und neu melden?
Ein unnötiger Arbeitsaufwand gerade für kleine Firmen die sich nicht täglich mit Abrechnungen und Lohnbuchhaltung auseinandersetzen.
Zudem ganz schön traurig, Firmen aus Gastro, Event etc. im Jahr 2020 auf diesem Weg noch ein paar Euro mehr zahlen zu lassen.
Frustration ist am Limit!!
Das gleiche frage ich mich auch grade! Was muss man jetzt machen, wenn man die Erhöhungen von Oktober bis Dezember nicht berechnet hat?
Hallo Tobias,
wir können Ihre Frustration verstehen.
Sofern Sie einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht haben, brauchen Sie die Änderung zum 1. Oktober nicht melden. Die Änderung der Umlagen zum 1. Oktober 2020 passt die Minijob-Zentrale in diesen Fällen automatisch an. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Falls sich jedoch die Höhe des Verdienstes ändert, ist eine neuer Dauer-Beitragsnachweis zu übermitteln.
In unserem unten aufgeführten Blog-Beitrag vom 28. September 2020 finden Sie noch nähere Informationen.
Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe folgende Frage: Gibts es den Kalender mit den Beitragsfälligkeiten auch für outlook?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wacker
Hallo Bernd,
den Kalender für die Beitragsfälligkeiten können Sie sich hier herunterladen: Minijob-Zentrale – Tools und Hilfen (minijob-zentrale.de)
Er ist auch mit Outlook nutzbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
furchtbare Website …
Guten Tag,
ich übermittle also die Beitragsnachweise für Januar am 24.01.2021. Die Arbeitnehmer arbeiten auf Stundenbasis und die Stunden nach dem 24.01.2021 sind doch nicht mit übermittelt worden. Wie geht denn das jetzt? Wer weiß Rat? Müssen die Stunden im nächsten Monat abgerechnet werden? Soll man das bis zum Ende des Monats schätzen?
Hallo Ellen,
zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beitragsnachweise steht die endgültige Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes und damit der Abgaben für den jeweiligen Beitragsmonat in vielen Fällen noch nicht feststehen. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern hier zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können:
Erste Alternative: Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
Zweite Alternative: Die vereinfachte Ermittlung der Beitragshöhe unter Rückgriff auf die Echtwerte des Vormonats.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link (Abschnitt “So ermitteln Sie die Höhe Ihrer Abgaben”): https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/03_wie_sind_die_beitraege_zu_leisten/01_beitragsfaelligkeit/node.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Steffi,
ja, in diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber einen neuen Beitragsnachweis einreichen. Wurden zuviele Beiträge gezahlt, wird ggf. auch ein korrigierter Beitragsnachweis erforderlich. Ein Guthaben auf Ihrem Beitragskonto wird auf Antrag natürlich erstattet.
Gern beraten wir Sie hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo hier ist Lutz habe eine andere Frage zu minnijob steht mir eigentlich Urlaub und Krankengeld zu
Hallo Lutz,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Tarif-oder Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Lesetipp: Welche Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch genau gelten, erläutern wir in unserem Blog „Urlaub bei Minijobs“: http://t1p.de/Blogbeitrag-Urlaub-bei-Minijobs
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Es wäre absolut hilfreich, für dies Blogartikel je Kapitel eine Druckversion direkt vom Desktop anzubieten. Würde mich über dies Verbesserung sehr freuen. Ansonsten alles top wie immer, schöne Weihnachten alle.
Hallo Anita,
vielen Dank für den Hinweis. Wir lassen gern einmal prüfen, was da technisch möglich ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Zentrale,
die Daten für die Übermittlung der Beitragsnachweise liegen immer jeweils einen Tag vor den Daten, die bei anderen Krankenkassen (bspw. TK, DAK) ausgewiesen werden. Bspw. hier am 24.01.2021, bei DAK/TK jedoch am 25.01.2021. Wir rechnen unsere Minijobber gemeinsam mit den versicherungspflichtig Beschäftigten und freiwillig Versicherten ab. Welches Datum ist dann maßgebend?
Vorab vielen Dank!
Freundliche Grüße
A. Hartmann
Hallo Frau Hartmann,
die Übermittlungs- und Fälligkeitstermine gelten für alle Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) gleichermaßen. Sie sind einheitlich im Sozialgesetzbuch geregelt. Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages – das bedeutet um 00.00 Uhr – vorliegen. In der Praxis bedeutet das, dass Sie den Beleg am Vortag bis 24 Uhr übermitteln müssen. Haben Sie Unterschiede bei der Nennung der Fälligkeiten auf einzelnen Homepages der Krankenkasse festgestellt, kann das an der Formulierung liegen. Auf der Homepage der Minijob-Zentrale ist der Tag der Übermittlung ausgewiesen um sicherzustellen, dass der Beleg zur Fälligkeit am Folgetag um 00.00 Uhr vorliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, nur um sicher zu gehen, dass ich es richtig verstanden habe: wenn man einen Dauerbeitragsnachweis eingereicht hat und sich bei dem Entgelt der Beschäftigten nicht ändert, muss man trotz Änderungen bei den Abgaben keinen neuen Dauerbeitragsnachweis erstellen? Die Knappschaft errechnet die Beiträe automatisch neu und zieht ein?
Hallo Tanja,
ja, das haben Sie richtig verstanden. Ändert sich beispielsweise die Höhe der Umlagen berechnen wir den neuen Wert anhand Ihrer bisherigen Beiträge neu und ziehen diesen Betrag auch ein – sofern uns ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sie schreiben, dass Arbeitgeber geringfügig höhere Sozialversicherungsabgaben haben. Tatsächlich haben sich die Abgaben für Arbeitgeber mehr als verdoppelt. In 2020 waren es zusammengerechnet 14,99% AN-Abgaben und in 2021 sind es 33,11%. Der größte Anteil macht hier die Verschiebung von 10 Prozentpunkten des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung vom Arbeitnehmer zum Arbeitgeber aus. Ich gönne die Lohnerhöhung meiner Haushaltshilfe aber solche Wortspiele, die eine solche Steigerung herunterspielen ägern mich. Hier würde ich mir mehr Klarheit in der Wortwahl wünschen.
Hallo Christian,
dieser Blogbeitrag bezieht sich auf Arbeitnehmer, die in einem gewerblichen Minijob angestellt sind. Tatsächlich haben sich die Abgaben hier kaum geändert. Die von Ihnen erwähnten 14,99 % beziehen sich auf den Minijob im Privathaushalt. Diese Abgaben bleiben auch in 2021 unverändert. Sie werden auch zukünftig für Ihre Haushaltshilfe von den günstigeren Beitragssätzen im Privathaushalt für Minijobber profitieren können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ok, vielen Dank für die Klarstellung. Es wäre toll, wenn Sie das in der Hauptüberschrift in irgendeiner Form heraussstellen würden. Dann müsste man nicht erst im Text danach suchen, d.h. Minijobs GEWERBLICH: Das sind die Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2021. Oder gibt es einen anderen Begriff für Minijobs in Privathaushalten?
Hallo, wo findet man den Fälligkeitskalender 2021 zum Ausdrucken? Mir im Büro nutzt die ganze online-Versionen mit Eintrag in einen online Kalender nichts, wenn ich mit den Mandanten die entsprechenden Termine planen muss. Da wäre es auch hilfreich nicht den Fälligkeitstermin 0:00 Uhr anzugeben, sondern den Tag vorher mit 24:00 Uhr
Hallo Edith,
die Fälligkeiten für das Jahr 2021 finden Sie unter dem folgenden Link auch zum Ausdrucken auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/091_arbeitgeberservice/05_naechste_faelligkeiten/node.html
Eine entsprechende Broschüre mit den Fälligkeiten 2021 werden wir zeitnah in unserem Service-Bereich zur Verfügung stellen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/05_multifunktionsleiste/03_service/03_broschueren/broschueren_gewerblich/node.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gilt das auch für Minijobber im Privathaushalt? Bei meiner Raumpflegerin stehen die Vergütung und damit die Beiträge erst am Monatsende fest. Wie bitte schön, soll ich sie dann vorher melden und überweisen. Werden die Abgaben nicht mehr eingezogen?
Hallo Winfrid,
nein, im Haushaltsscheck-Verfahren gilt diese Regelung nicht.
Die Beiträge für Ihre Haushaltshilfe berechnen wir immer rückwirkend halbjährlich auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstes. Ist der Verdienst Ihrer Haushaltshilfe monatlich nicht immer gleich, können Sie – als Arbeitgeber im Privathaushalt – dies mit dem Online-Halbjahresscheck melden: https://www.minijob-zentrale.de/SiteGlobals/Forms/Halbjahresscheck/1-Schritt1/hjs_schritt1_node.html
Wir berechnen die Beiträge halbjährlich zum 30. Juni sowie 31. Dezember und senden Ihnen den Abgabenbescheid zu. Die Beiträge ziehen wir zum 31. Januar und 31. Juli ein.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wo bitte ist die druckversion oder der download der beitragssätze? bitte um rückmail mit link!
Hallo und guten Tag,
unsere Broschüre ” Gewerbliche Minijob – Informationen zur Beitragszahlung” zeigt die aktuellen Beitrags- und Umlagesätze für Minijobs im Gewerbe auf: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/gewerblich/06_19908_Infos_zur_Beitragszahlung.pdf?__blob=publicationFile&v=14
Wie gewünscht haben wir Ihnen den Link auch nochmals per E-Mail zukommen lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Die Beitragsmeldung ist ja für November bis zum 23.11.2020 zu übermitteln!
Bedeutet das, dass ich die Meldung auch am 23.11.2020 noch übermitteln darf oder muss diese dann bis zum 22.11.2020 23:59 Uhr raus gehen?
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Hallo,
da die Übermittlung des Beitragsnachweises bis zum 23. November 2020 zu erfolgen hat, bedeutet das für Sie die Übermittlung bis zum 22.11.2020 23:59 Uhr vorzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wäre es denn irgendwann möglich die Meldung erst nach dem abgelaufenen Monat zu machen und zu bezahlen. Das würde mir eine Menge Arbeit ersparen.
Hallo Diana,
die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist im Sozialgesetzbuch geregelt (§23 SGB IV). Eine Änderung der Fälligkeit der Beiträge würde eine Änderung dieser gesetzlichen Regelung erforderlich machen. Momentan sind uns keine Überlegungen des Gesetzgebers in diese Richtung bekannt.
Als Arbeitgeber können Sie jedoch die vereinfachte Regelung zur Ermittlung der Beitragshöhe nutzen, indem Sie den Beitrag aus dem Vormonat nachweisen und zahlen. Eine Beschreibung der beiden Alternativen zur Ermittlung der Höhe der Abgaben finden Sie auf unserer Homepage: https://t1p.de/MJZE-Beitragsfaelligkeit
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie viele Tage vorher muss der Beitrag dann überwiesen werden?
Hallo Johann,
die Zahlung muss am Fälligkeitstag bei der Minijob-Zentrale wertgestellt sein. Wie lange die jeweilige Banklaufzeit ist kann von Kreditinstitut zu Kreditinstitut abweichen. Sprechen Sie am besten mit Ihrer Bank, um die Laufzeit einer Überweisung einzuschätzen.
Tipp von uns: Mit einem SEPA-Basislastschriftmandat kümmern wir uns um den pünktlichen Einzug der offenen Beiträge.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich glaube zu wissen, dass wenn sich die Beitragssätze zur Sozialversicherung oder auch die Steuersätze ändern, diese automatisch “geändert” abgebucht werden, richtig ?
Status: 450,–Euro Job, immer gleichbleibende monatl. Bruttobeträge, Dauerbeitragsnachweis.
Hallo Lukas,
das ist richtig. Haben Sie einen Dauerbeitragsnachweis bei der Minijob-Zentrale eingereicht, weil sich der monatliche Verdienst Ihrer Minijobber nicht ändert, passen wir diesen Beitrag bei einer Änderung der Beitrags- oder Umlagesätze automatisch an.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Robert Albers, nicht alle sind so, aber leider sehr Viele.
Ich z. B. stelle, ehe meine Mitarbeiter*innen an ihre Belastungsgrenze kommen, 450,00 € Kräfte ein und übertrage ihnen Stück für Stück die neu hereinkommenden Aufträge.
Allerdings gibt es auch alleinerziehende Mütter und Väter, die Zeitbedingt nur einen 450,00 € Job ausführen können.
Und es gibt auch Arbeiter*innen, die einen Minijob ausüben müssen, weil sie in ihrem Vollzeitjob nur einen mageren Lohn erhalten der zum Leben nicht ausreicht was ich persönlich eine Schweinerei finde!
All diese Dumpinglöhne gehören schnellstens abgeschafft, damit endlich die Geiz ist geil Mentalität ein Ende nimmt und der Kunde auch angemessene Preise bezahlt!
Freundliche Grüße Karl-Heinz Weinacht
Müssen die Beiträge am drittletzten Tag dort sein oder kann ich sie an diesem Tag überweisen
Hallo Johann,
die Zahlung muss an diesem Tag bei der Minijob-Zentrale wertgestellt sein.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie viele Tage vorher muss dann die Überweisung erfolgen? LG Johann
Hallo Johann,
die Zahlung muss am Fälligkeitstag bei der Minijob-Zentrale wertgestellt sein. Wie lange die jeweilige Banklaufzeit ist kann von Kreditinstitut zu Kreditinstitut abweichen. Sprechen Sie am besten mit Ihrer Bank, um die Laufzeit einer Überweisung einzuschätzen.
Tipp von uns: Mit einem SEPA-Basislastschriftmandat kümmern wir uns um den pünktlichen Einzug der offenen Beiträge.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale