Entgeltfortzahlung bei Krankheit auch für Minijobber
Minijobber, die erkrankt sind oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, haben – wie jeder andere Arbeitnehmer – bis zu 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Minijobber und Arbeitgeber seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Minijobber während ihrer Erkrankung kein Entgelt erhalten. In diesen Fällen weist der Arbeitgeber dann keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung nach und übermittelt uns gegebenenfalls einen Nullbeitragsnachweis für den betreffenden Monat. Aufgrund des Anspruches auf Entgeltfortzahlung sind jedoch auch für den Zeitraum der Erkrankung Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für den Minijobber nachzuweisen und zu zahlen.
Damit der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung nicht finanziell überlastet wird, sieht der Gesetzgeber eine Erstattung in Höhe von 80 Prozent des fortgezahlten Entgeltes vor. Die Mittel für die Erstattung werden durch die Umlagebeiträge der an diesem Ausgleich beteiligten Arbeitgeber erbracht (U1 für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft). Für alle Minijobber – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse diese versichert sind – und alle knappschaftlich Versicherten führt das Erstattungsverfahren die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft durch.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite. Darüber hinaus bietet die Arbeitgeberversicherung die Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ zum Thema an.
Infos zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit haben wir auch in unserer Videoreihe „Minijob? – Wir antworten“ zusammengefasst:
[youtube http://www.youtube.com/watch?v=9ao82jQtExU&w=560&h=315]
Hallo , ist es richtig dass man bei einem 450 € Job bei Krankheit nur 5 Stunden bezahlt bekommt wenn im Arbeitsvertrag steht : Arbeitszeit mindestens im Durchschnitt 5 Wochenstunden? Aber man tatsächlich in der Woche zweimal 6 Stunden arbeiten geht? Ist es auch richtig dass der Arbeitgeber die Überstunden verrechnen kann damit man auf seiner 450 € kommt im Krankheitsfall ??? Da man ja eigentlich 12 Stunden gearbeitet hätte aber man ja nur 5 Stunden bei Krankheit bezahlt bekommt weil im Arbeitsvertrag mindestens im Durchschnitt 5 Wochen Stunden steht ????
Hallo Parada,
Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhalte ich mich als AG, wenn die AN länger als 6 Wochen erkrankt ist. Es gibt keine EEL und auch keine Abfrage für die Vorerkrankungszeiten? Soll ich aktiv werden und die gesetzliche KK anrufen und nach den Vorerkrankungszeiten fragen- wo bekomme ich Auskunft?
Vielen Dank
Frau Breitenbach
Hallo Frau Breitenbach,
ob anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen, kann Ihnen nur die Krankenkasse beantworten, bei der die Arbeitnehmer versichert sind.
Die Teilnahme am sogenannten Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) ist zwar für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend, jedoch ist eine Vorerkrankungsanfrage nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer möglich. Aus diesem Grund können für Minijobber keine Vorerkrankungsanfragen erstellt und im Rahmen dieses Datenaustauschs übermittelt werden.
Bitte fordern Sie die Information auf anderem Wege bei der zuständigen Krankenkasse an.
Da Minijobber im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Beschäftigten aus ihrem Minijob allein keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kann Ihre Anfrage bei der Krankenkasse ergebnislos verlaufen. In diesem Fall befragen Sie Ihren Arbeitnehmer. Dieser muss Ihnen mitteilen, ob die Erkrankungen auf demselben Grundleiden beruhen, ohne dabei Diagnosen zu nennen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhält es sich wenn Feiertage sind?
Wenn ich z.B. nur Freitags und Samstags arbeite und dort ein Feiertag ist bekomme ich die üblichen Stunden gutgeschrieben?
Oder wird die Anzahl der vereinbarten Stunden je Woche durch 6 Tage geteilt und dann mal die Feiertage gerechnet?
Mfg
Hallo Christian,
fällt der reguläre Arbeitstag (wie z.B. bei Ihnen freitags oder samstags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich würde gerne wissen wie die Krankheitstage berechnet werden.
Mein Fall:
Ich arbeite im Einzelhandel und meine Dienste sind unterschiedlich Montag-Samstag mal 4 Stunden, mal 6 Stunden, mal 8 Stunden.
Laut meinem Arbeitsvertrag muss ich 10 STD / Woche erbringen.
Heute am 25.03.2022 hätte ich Dienst von 16:00 bis 22:15 Uhr.
Habe aber eine AU vom 25.03.2022 bis 30.03.2022
Der nächste Dienst wäre erst am 31.03.2022 gewesen.
Bekomme ich nun nur den heutigen Dienst vom 25.03.2022 bezahlt?
Oder wird es wie folgt berechnet:
10 Stunden Woche / 6 Tage mal die ausgefallenen Tage also quasi 5
Bei der ersten Option würde ich also 6 Stunden bekommen
Bei der zweiten Option würde ich somit auf 8,33 Stunden kommen
Welches von den zwei Fällen ist rechtmäßig und wird angewendet?
Hallo Johannes,
wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Meine arbeigeber ist krank seit2woche bekomme ich kein lohn! Muss der arbeigeber mir trozdem zahlen wenn sie selberkrank ist?und ich nicht zum arbeiten kann?(hat Corona)
danke ihreantwort!
Hallo Ani74,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Was tun wenn ein Arbeitgeber generell Entgeldfortzahlungen ablehnt und mit Kündigung droht bei Verlangen auf diese rechtlichen Ansprüche von Minnijobbern?
Hallo Babs,
Minijobber stehen arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass sie auch im Krankheitsfall Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Gesetzliche Grundlage ist hier das Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer unverschuldeten Krankheit seiner Arbeit nicht nachgehen kann, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die gesetzlichen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes stellen Mindeststandards dar. Sie können durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge und Tarifverträge verändert werden, sofern sich für die einzelnen Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben. Missachten Arbeitgeber diese Rechte, kann der Arbeitnehmer – also auch der Minijobber – diese gerichtlich einfordern. Die zuständige Stelle ist das Arbeitsgericht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
seit Dezember 2021 arbeite ich in einem Supermarkt auf 450€ Basis.
Der Dienstplan wird bei uns wöchentlich im Voraus erstellt und uns mitgeteilt.
Ausgezahlt bekommen wir die gearbeiteten Stunden bis zu 450€
Bisher wurde ich immer samstags eingeteilt, was mir auch sehr gut passte.
Da Weihnachten und Neujahr an einem Samstag waren und ich nicht arbeiten konnte, wurde mir auch kein Lohn gezahlt. Ist dies rechtens?
Zudem hätte ich eine weitere Frage.
Ich habe mich am Freitag krankgemeldet (mit AU) und mein AG meinte, dass er mir meinen Lohn für die Schicht am Samstag nicht zahlen wird. Ist dies rechtens? Bin bereits über 4 Wochen beschäftigt.
Vielen Dank für eine Antwort !
Hallo Kevin Drozd,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
seit 2018 habe ich einen ungekündigten Mini-Job-Vertrag. Nun bin ich leider seit dem 04.12.2020 wegen Mundboden- und Unterkieferkarzinomen krank geschrieben. Meine Lohnfortzahlung ist ganz normal nach 6 Wochen ausgelaufen, Krankengeld bekomme ich allerdings nicht (freiwillig versichert). Was passiert jetzt mit meinem Urlaubsanspruch für das ganze Jahr 2021. Da ich auch weiterhin nicht arbeitsfähig sein werde, kann ich meinen Urlaub auch nicht “nachnehmen”. Wird der Urlaub ausbezahlt, oder verfällt er einfach so?
Ich bedanke mich ganz herzlich vorab für eine Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Ellen von der Lippe-Apel
Hallo,
an erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten.
Es gibt also weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.
Eine Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sieht das Gesetz nur in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und damit nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Der Jahresurlaub muss somit im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ansonsten verfällt er. Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss er in der Regel in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.
Bei Langzeiterkrankten jedoch verfallen die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, sondern spätestens nach Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.
Die Verlängerung des Übertragungszeitraums bei Langzeiterkrankungen gilt grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Ob darüber hinausgehende Urlaubsansprüche, die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt sind, nach den gleichen Regeln verfallen, hängt davon ab, wie die Parteien den Verfall und die Übertragbarkeit des zusätzlichen Urlaubs geregelt haben. Werden die gesetzlichen Urlaubsvorschriften z.B. in Bezug genommen, was in der Praxis häufig geschieht, dann gelten die verlängerten Übertragungszeiträume bei Langzeiterkrankungen auch für die über gesetzlichen Urlaubsansprüche.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
in unserer Firma ist für alle Arbeitnehmer ab dem 01.12.2021 Kurzarbeit angeordnet und vom Amt genehmigt. Ein Minijobber – Rentner – ist jetzt ab dem 05.12.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Ich weiß, dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Wie sieht es aber mit der Lohnfortzahlung wegen Krankheit aus? Hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz angeordneter Kurzarbeit?
Hallo Grunert,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004
Grundsätzlich gilt: Minijobs sind arbeitsrechtlich geregelt und Minijobber in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt.
Normalerweise erhält der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht auch im Falle der Kurzarbeit. Für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit lediglich Kurzarbeitergeld bekommen hätte, besteht auch im Krankheitsfalle kein Anspruch auf die “normale” Vergütung. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit nur die Vergütung, die ihm ohne Arbeitsunfähigkeit zugeflossen wäre.
Ein Minijobber hat allerdings keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil er versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist und keine Beiträge zahlt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich meines Minijobs. Ich arbeite auf 450 € Basis nebenher noch in einer Küche. Nun wurde ich 6 Wochen krank geschrieben. Der Dienstplan ist immer zwei Wochen im Voraus schon geschrieben, für diese Zeit werde ich auch das Geld erhalten. Nun zu meiner Frage: Da die kommenden Wochen noch nicht geplant wurden, bin ich hier auch aktuell nicht eingesetzt, da meine Krankmeldung schon bekannt war. Habe ich auch ein Recht auf diese Stunden?
Hallo Sarah,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!!
Heißt das, Sie müssen mich auch für Stunden bezahlen, die noch gar nicht geplant sind? Außerdem ist das Arbeitsaufkommen bei mir immer unterschiedlich. Manche Monate arbeite ich kaum, andere komme ich auf die 450 €. Woran bemisst sich die Entgeltfortzahlung?
Hallo Sarah,
auch bei einem Minijob ist das für die regelmäßige individuelle Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Grundlage der Entgeltberechnung ist die Arbeitszeit, die Sie individuell während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls abzuleisten gehabt hätten. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Hier ist dann immer auch auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen, und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Minijobber stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen gesamter Zeitraum maßgebend.
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls nach Ihrer regelmäßigen individuellen Arbeitszeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag
Ich bin auf 450€ Basis in einem Supermarkt angestellt und bin aber in elternteit! Jetzt wurde bei mir ein schwerer Bandscheibenvorfall festgestellt. Ich bin seit 6 Wochen krankgeschrieben und mein Arzt sagt wenn ich jetzt einfach weiter arbeiten gehe kann ich das ganze verschlimmern.
Ich kann aber auch nicht auf das Geld von 450€ verzichten.
Was kann ich nun machen ? Kann man da überhaupt etwas machen ?
Hallo Sandra,
nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit, besteht kein weiterer Anspruch im Minijob.
Vielleicht hilft Ihnen auch ein Gespräch, beispielsweise beim Jobcenter oder Sozialamt, um ggf. einen Anspruch auf Unterstützung zu prüfen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich arbeite seit ein paar Monaten nebenbei auf 450 Euro-Basis als Haushaltshilfe. Im Vertrag war ursprünglich ein Stundenlohn von 10 Euro bei 20 Tagen Urlaub und bei BIS ZU 10 Stunden/Woche angegeben. Der Stundenlohn wurde inzwischen (per Nachricht vom AG über WhatsApp) angehoben auf 12 Euro pro Stunde und auch in den letzten Monaten so bezahlt, bei insgesamt höchstens 37 Stunden/Monat. Da ich einen GdB von 50 (unbefristet) habe, bin ich der Meinung, dass ich abr eigentlich bis zu 5 Tagen mehr Urlaub bekommen müsste. Allerdings gibt es auch Monate, in denen ich weniger als die 37 Stunden arbeite.
Wie rechne ich denn dann im Voraus meinen Urlaubsanspruch für 2021 aus, wenn die Stunden variieren? Mal haben ich die vollen 37 Stunden, mal nur 27 oder eine andere, geringere Stundenzahl im Monat. Ich möchte mit meinem AG darüber sprechen, die 5 Tage Sonderurlaub entsprechend meinem GdB von 50 anzurechnen und auch, meinen Vertrag auf den aktuellen Stand (Stundenlohn jetzt 12 Euro) zu bringen.
Danke vorab für eine Auskunft.
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht (Urlaubsanspruch).
Grundsätzlich gilt folgendes: Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr beziehungsweise weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, müssen Sie den Zusatzurlaub entsprechend anpassen. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben davon unberührt. Arbeitnehmer, die den schwerbehinderten Beschäftigten gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Schauen Sie doch mal auf unserer Homepage vorbei. Hier finden Sie weitere Informationen zum besonderen Schutz von schwerbehinderten Menschen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
wir haben eine Haushaltshilfe als Minijoberin eingestellt. Nun ist sie seit 8 Wochen krank und eine Genesung ist nicht abzusehen. Wir haben 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung geleistet. Meine Frage: Wie verhält es sich mit den Arbeitgeberaufwendungen. Fallen die Gebühren weiterhin an, wenn sie weiter als Haushaltshilfe angemeldet bleibt jedoch nicht arbeiten kann?
Hallo Hannes,
wie Sie richtig angemerkt haben, hat ein Minijobber Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach den 6 Wochen besteht kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung und somit für Sie als Arbeitgeber auch keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen.
Ist erkennbar, dass Ihre Haushaltshilfe weiterhin krank geschrieben sein wird, teilen Sie uns das gerne mit dem Änderungsscheck mit.
Hier geben Sie unter dem Punkt “3 Ende der Beschäftigung” den Grund ” 02 = Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung hinaus” an.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin auf Minijobbasis angemeldet. War letzte Woche eine Woche krank, war in dieser Woche 3x eingeteilt. Mein Chef weigert sich jetzt, mir meinen vollen Lohn für diese 3 Tage auszuzahlen. Ist es richtig?
Hallo Jenny,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Genauso ist dies bei Feiertagen. Fällt der reguläre Arbeitstag (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet immer freitags) auf einen Feiertag, so haben Sie Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Wichtiger Hinweis: Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Fall der Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festgelegt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team,
ich arbeite als Fahrer immer mittwochs und donnerstags für ca. 4 Stunden in einer Apotheke. Nun war ich lange krankgeschrieben, genau gesagt vom 10.12.2019 bis 17.1.2020, insgesamt also 39 Tage. Mein Arbeitgeber hat in dieser Zeit mir ordnungsgemäß Krankengeld bezahlt. Da ich erst am Mittwoch, 22.1., wieder hätte arbeiten müssen, habe ich keine Krankmeldung mehr für die restlichen drei Tage abgegeben, weil ich ja sowieso nicht arbeiten musste. Mein Arbeitgeber verlangt nun aber von mir trotzdem eine Krankmeldung, damit die 42 Tage der Lohnfortzahlung voll sind. Hat er damit Recht und wenn ja, was kann ich nun, denn kein Arzt darf solange zurück krankschreiben.
Vielen Dank für eine Antwort.
Dieter S.
Hallo Dieter,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ok…vielen Dank. Werde es dort einmal probieren.
Gruß
Dieter S.
Hallo an das Blog-Team der Minijob-Zentrale,
meine Fragen:
Mein Arbeitgeber (Minijob) zahlt zwar “Krankengeld”, aber nur ca. 50% dessen, was ich sonst bekommen hätte. wenn ich gearbeitet hätte.
Konkret, für 4,5 Stunden bekomme ich 45€ wenn ich arbeite, jetzt im Krankheitsfall bekomme ich aber nur 21€ für die 4,5 Stunden ich gearbeitet hätte.
Ich unterstelle meinem Arbeitgeber nichts, denke nur er ist nicht richtig informiert, mir stehen doch die vollen 45€ auch im Krankeitsfall zu, oder?
Zweite Frage:
Ich war an einem Feiertag krank, hätte eine Zulage für diesen Tag bekommen wenn ich hätte arbeiten können, steht mir diese Zulage auch im Krankeitsfall zu?
Mit freundlichen Grüßen
A.Markus
Hallo,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) bis zu 6 Wochen weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Sie haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Der Arbeitgeber darf die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage nicht dadurch umgehen, dass Sie die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage bezüglich der Lohnfortzahlung der Zuschläge an Feiertagen an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe zwei Jobs; zwei Arbeitsverträge.
Mein 1. AG beschäftigt mich im Gartencenter.
Mein 2. AG beschäftigt mich als Haushaltshilfe. (Anmerkung: Haushalt des Chefs vom Gartencenter, 2. Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau abgeschlossen und angemeldet.) Somit komme ich immer auf 450€.
Nun bin jetzt seit längerer Zeit krank.
Nach 6 Wochen hat mich mein 2. AG (Haushaltshilfe) bei der Knappschaft abgemeldet. Heute bekam ich dazu die Abmeldung von der Knappschaft. Somit bekomme ich nun gar kein Geld mehr. Das ist mir auch klar.
(Vom Job des Gartencenters bekam ich allerdings noch keine Info oder Abmeldung etc.)
Nun meine Frage:
Bisher wurden von meinem Lohn die Beiträge zur Rentenkasse abgezogen. Das passiert ja nun nicht mehr, da ich gar nichts mehr verdiene.
Wie verfahre ich jetzt? Muss ich mich selber kümmern? Wie läuft das?
(Die Voraussetzungen für ALG II / Hartz4 erfülle ich nicht. Da habe ich nichts zu erwarten)
Freundliche Grüße!
Hallo Netti,
bei Unterbrechung eines 450-Euro-Minijobs, wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von länger als einem Monat Dauer, ist vom Arbeitgeber eine Abmeldung (mit Meldegrund 34) zu erstellen.
Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne den Lohnbezug kein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt und bei Nichtbeschäftigung keine anteiligen Rentenversicherungszeiten erworben werden dürfen.
Inwiefern Sie, den jetzt fehlenden Zeitraum rentenrechtlich absichern können, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijobzentrale,
ich wurde als Springer auf Minijobbasis eingestellt. Das heißt, dass ein verpflichtender Arbeitseinsatz nur bei Krankheit und Urlaub der Kollegen besteht und kurzfristig vereinbart wird. Jetzt bin ich länger als 6 Wochen krank geschrieben und bekam keine Entgeldfortzahlung.Die Einsätze in den letzen Monaten zeigten jedoch, dass ich ein regelmäßiges Gehalt von mindestens 450,-€ erhielt. Wie verhält sich dann die Frage der Lohnfortzahlung? Sind Springer in diesem Fall benachteiligt, wenn keine feste Arbeitsverpflichtung bestand und haqben tatsächlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Guten Tag,
die arbeitsrechtlich festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich auch in Ihrem Fall. Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass Sie und Ihr Arbeitgeber Arbeit auf Abruf im Beschäftigungsverhältnis vereinbart haben. Auch bei dieser Form der Beschäftigung muss jedoch eine bestimmte wöchentliche Beschäftigungsdauer für den Arbeitnehmer festgelegt werden. Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wir empfehlen Ihnen daher nochmals das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber als Vertragspartner zu suchen.
Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu arbeitsrechtlichen Einzelanfragen im Detail nicht beraten können. Als Minijob-Zentrale erteilen wir lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht. Für eine individuelle Beratung zum Thema Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
aufgrund das meiner mehr als 6 wochen krank war , möchte arbeitegebr minijob den Vertrag kündigen, er meint ist ein belastung für die Frma , mein Frau möchte gern weiter Arbeiten sie ist seit 12 Jahr in der Firma , und sie ist 50% schwerbhindert.
was soll sie machen, ?sie möchte gern kein rechtliche verfahren in Anspruch nehmen.
Guten Tag,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsverfolgung ist uns durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass die rechtsverbindliche Klärung Ihres geschilderten Sachverhaltes nur durch einen Anwalt oder – falls Sie gewerkschaftlich organisiert sind – durch den Rechtsbeistand Ihrer Gewerkschaft möglich ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Mein Arbeitgeber zahlt keinen Urlaubsanspruch und keine Lohnfortzahlung im krankheitsfall.450€ Job. Kann ich ggf die Krankmeldung direkt über die Mini Job Zentrale abwickeln?
Hallo Frau Yilmaz,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) bis zu 6 Wochen weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Nimmt Ihr Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Knappschaft teil, kann er eine Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 80 Prozent bei der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft beantragen. Das Ausgleichsverfahren bei Krankheit ist nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten vorgesehen. Sie selbst als Arbeitnehmerin können diese Erstattung nicht beantragen. https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/05_arbeitgeberversicherung/node.html
Bezüglich Ihres Urlaubsanspruchs gesteht das Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Blog: https://blog.minijob-zentrale.de/2018/08/02/neu-online-rechner-fuer-mindesturlaub-im-minijob/
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bei meinem MInijob werde ich ca. 3x pro Monat eingeteilt.
Der Dienstplan wird jeweils ca. mitte des vorigen Monats festgelegt.
Verstehe ich das richtig, sollte ich eine längerfristige Erkrankung haben, die über den bereits geplanten Zeitraum hinausgeht, habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für noch nicht geplante Arbeitstage?
Hallo Frau Specht,
wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Wenn die Dienste im Schichtsystem bereits vorausgeplant sind, steht die für die Entgeltfortzahlung relevante regelmäßige Arbeitszeit und somit auch die Vergütung fest. Wenn die Dienste zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht feststehen, so ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Es kommt hierbei darauf an, was für diesen Fall in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen den Sachverhalt direkt mit Ihrem Arbeitgeber als Vertragspartner zu klären.
Zusätzlich können Sie sich an die Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wir beschäftigen einen Rentner auf Minijob-Basis. Jetzt ist dieser Rentner krank geworden. Muss er ein Attest vorlegen und wer trägt die Kosten für das Attest. Oder ist der Arzt verpflichtet, dieses kostenlos auszustellen?
Vielen Dank für die Hilfe!!
Guten Tag Frau Kolter-Bekker,
jeder Arbeitnehmer (auch ein beschäftigter Rentner) erhält von einem Arzt eine unentgeltliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Unser Mitarbeiter Herr G. ist EU-Rentner und im Rahmen eines mini-jobs auf 450,00 € Basis in unserem Unternehmen tätig. Durch Krankheit war er bereits im 1. ¼ Jahr 5 Wochen arbeitsunfähig krank und hat für diese Zeit Lohnfortzahlung erhalten.
Nun liegt uns aktuell wiederum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die nächsten 2 Wochen vor. Von wem erhalten wir nun die Info, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen? Als Rentner braucht er keine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seiner Krankenkasse abzugeben, wie uns heute bei unserer Nachfrage mitgeteilt wurde.
Hallo C. Zimmermann,
wenden Sie sich in diesem Fall einfach an Ihren Mitarbeiter. Herr G. ist verpflichtet Ihnen mitzuteilen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf einer Fortsetzungserkrankung beruht.
Für weitere Fragen rund ums Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen die bestehenden Informationsangebote des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 221911004 (Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
meine Frau arbeitet seit etwas mehr als 2 Jahren auf 450€ Basis ca. 1-2x in der Woche in einem größeren Betrieb. In dieser Zeit konnte diese ca. 3 x Ihren Dienst krankheitsbedingt nicht antreten und meldete sich kurzfristig bei der Filialleitung ab, was dieser dann so reichte. Eine AU oder ähnliches wurde nicht gefordert. Aufgrund meiner Recherche habe ich anhand Ihrer Seite herausgefunden, dass diese eigentlich für den Krankheitstag ihren normalen Lohn weitererhalten hätte.
Nun hat meine Frau heute in der Buchhaltung angerufen und sich nach der Entgeltfortzahlung erkundigt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass es so etwas dort nicht geben würde. Auf die gesetzlichen Regelungen angesprochen wurde hier erwidert, dass diese zwar bekannt seien, im Zweifel müsse man sich dann an den Chef wenden, bisher hätte es dieses aber noch nicht gegeben, es werden lediglich anteilig Urlaubstage ausbezahlt. Meine Frau möchte natürlich nicht durch so etwas den Job verlieren.
Wie können wir uns hier verhalten und besteht für die rückliegende Zeit überhaupt noch die Möglichkeit, Lohnentgeltfortzahlungen für Krankheitstage zu fordern?
Hallo Chris,
wenn Ihre Frau krank ist, muss der Arbeitgeber Ihr den Lohn weiterzahlen. Sie hat Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätte, wenn Sie nicht krank gewesen wäre.
Wir raten Ihrer Frau, direkt das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zur Entgeltfortzahlung, auch zu bereits vergangenen Zeiträumen, zu finden.
Sollte dies erfolglos sein, können Sie sich beim Bürgertelefon des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht informieren. Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite seit einem Jahr in eine Betrieb als Minijob Aushilfe und regelmäßig 1-2 Tage pro Woche/regelmäßig 450 Euro verdient. Nun wurden ich und ein Teilzeit Kollege gleichzeitig Krank. Nach meiner telefonischen Krankmeldung, bevor ich die ärtzliche Krankmeldung überhaupt einreichen konnte, wurde ich für den Zeitraum meiner Erkrankung einfach komplett aus dem Dienstplan gestrichen. (werde also nicht bezahlt)
Der Teilzeit Kollege hingegen steht im aktualisierten Dienstlan mit 4 bezahlten Krankentagen.
Frage: ist das so rechtens?
Hallo Marco,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare teil- oder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Die Entgeltfortzahlung wird für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen den Sachverhalt direkt mit Ihrem Arbeitgeber als Vertragspartner zu klären.
Zusätzlich können Sie sich an die Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijjob-Zentrale
Habe schon auf Basis (Geringfügig) gearbeitet
Dort habe ich weder Urlaubs noch Krankengeld erhalten nur Anwesendheits Geld.
So läuft das bei dieser Firma war dort fast 4Jahre beschäftigt
Wenn einem Urlaub und Krankengeld zusteht warum habe ich dies dann nicht bekommen?
Hallo Frau Straub,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.(Bis zu 6 Wochen) Desweiteren gesteht das Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer – also auch Minijobber- in Deutschland mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr zu.
Missachtet der Arbeitgeber diese Rechte, kann der Arbeitnehmer diese gerichtlich einfordern. Handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich eröffnet.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, unsere Haushaltshilfe war zwei Monate krank. Wir haben für sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet. Sie arbeitet immer montags. Der 01.01.18 war ja ein Feiertag, da kam sie natürlich nicht, obwohl sie in der Woche bei den anderen schon wieder anfing zu arbeiten. Nun war sie drei Wochen da und ist jetzt wegen derselben Krankheit erneut krankgeschrieben. Habe ich jetzt so verstanden, dass die Lohnfortzahlung nicht neu anfängt zu laufen. Heißt, am letzten Montag im Januar arbeitet sie nicht. Welchen Lohn muss ich ihr jetzt für Januar zahlen, wenn sie als festen Monatslohn normalerweise € 100,00 erhält? Wie berechne ich den Lohn? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo Frau Kramer,
Sie haben Recht. Ihre Haushaltshilfe hat bei derselben Erkrankung keinen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn zwischen den zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten keine sechs Monate liegen.
Den Lohn zahlen Sie auch dann weiter, wenn ein Feiertag auf den Tag fällt, an dem sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Im Januar zahlen Sie Ihrer Haushaltshilfe somit an vier von fünf Arbeitstagen (Montage) den Lohn, das sind 80 Euro (Berechnung: 100 Euro / 5 x 4).
Wir empfehlen bei einer Erkrankung ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung eine vorübergehende Abmeldung. Am einfachsten geht das mit dem Änderungsscheck für Privathaushalte.
Haben Sie Fragen zur Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dann rufen Sie das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft an. Es ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter den Nummer 0234 304-43990 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
folgender Fall: ich arbeite i.d.R. 2-4 Nächte im Monat. Leider war ich in einem Monat über meine 3 eingetragenen Arbeitstagen krank. Für diese 3 Nächte hätte ich normalerweise, ohne Zuschläge, 360€ bekommen. Ich habe allerdings für diese Tage nur 40,68€ erhalten.
Um das Gehalt ein wenig aufzustocken hat man mir zusätzlich Zwangsurlaub eingeplant, sodass ich letzten Endes einen Verdienst von 112,40€ hatte.
Eine Entgeltfortzahlung ist ja schön und gut, aber die ist so gering, dass man es sich nicht erlauben kann krank zu werden.
Oder berechnet mein Arbeitgeber die Krankheitstage nicht korrekt?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!
Hallo,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Die Entgeltfortzahlung wird nur für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ins Team,
unsere Haushaltshilfe reichte Ihren Krankenschein bei uns ein.
Wie nehmen wir nun als Arbeitgeber an der Umlage teil und welcher Betrag wird wie erstattet?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Hallo Sandra,
als Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihrer Minijobberin sowie Unfallversicherungsbeiträge. Auch Arbeitgeber im Privathaushalt nehmen am Umlageverfahren teil.
Ist Ihre Haushaltshilfe krank, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von bis zu 6 Wochen. Aufgrund der Umlage 1 haben Sie einen Erstattungsanspruch.
Sie zahlen zwei Umlagebeiträge mit folgendem Erstattungsanspruch:
– für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe: U1 in Höhe von 0,9 Prozent bei 80 Prozent Erstattung und
– für Ihre Aufwendungen bei Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe: U2 in Höhe von 0,3 Prozent bei 100 Prozent Erstattung.
Hier gelangen Sie zu den Erstattungsanträgen:
Erstattungsantrag bei Arbeitsunfähigkeit (U1) https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/05_AAG_AU.html?nn=703982
Erstattungsantrag bei Mutterschaft (U2) https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/06_AAG_MuSch.html?nn=703982
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin Frührentner und arbeite seit 01.01.2017 als Kurier mit PKW und Flug auf 450 € Basis.. Auf der Abrechnung sind 448,63 angegeben, wie auch bei KV-Brutto und RV-Brutto. Ich bekomme also 483,63 € ausbezahlt. Da ich keine regelmässige Arbeitszeit habe, sondern je nach Auftrag, arbeite ich manchmal 25 Stunden, oder aber auch mal 48 Stunden am Stück. Wie sieht es da mit bezahltem Urlaub und Weiterzahlung im Krankheitsfall aus? Darf ein Arbeitgeber diese Leistungen im Arbeitsvertrag ausschliessen?
Freundliche Grüsse
Reinhard
Guten Tag Herr Stöhr,
für 450-Euro-Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft. Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Die Entgeltfortzahlung wird nur für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Ebenso haben Minijobber ein gesetzliches Recht auf bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Ein Ausschluß dieser Leistungen im Arbeitsvertrag ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich habe 3 Minijobs (Putzstellen in Privathaushalten), jeweils 1x pro Woche/3Std.; insgesamt unter 450,-€. Wenn ich jetzt wegen einer Erkrankung mehrere Wochen ausfalle, muss ich dann 3 Krankschreibungen vom Arzt verlangen? Geht das? Gruß M.
Hallo Frau Schuster,
drei Krankschreibungen müssen Sie von Ihrem Arzt nicht verlangen. Sie können bei Ihren Arbeitgebern auch eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen oder es reicht den Arbeitgebern als Nachweis bereits aus,
wenn Sie das Original kurz vorlegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich war 6 Wochen krank geschrieben (aufgrund von Blutungen in der Schwangerschaft). Mein AG hat mir auch mein Minijob Gehalt ordnungsgemäß ausgezahlt.
Nach den 6 Wochen war ich wieder für 2 Wochen arbeiten. Wurde jedoch erneut krank geschrieben, wegen Schmerzen im Unterleib. Habe ich nun erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung oder ist dies wegen der ersten 6 Wochen ausgeschöpft?
Hallo Maria,
als Minijobberin haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch besteht längstens für 42 Tage (sechs Wochen) wegen derselben Erkrankung.
Sofern Sie bereits 42 Tage arbeitsunfähig waren und nun infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Laut Ihren Angaben waren Sie nach zwei Wochen Arbeit wieder arbeitsunfähig.
Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit würde nur bestehen, wenn
– Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder
– seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeiten auf dieselbe Ursache, also dasselbe Grundleiden, zurückzuführen sind.
Ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht selber feststellen. Bitte fordern Sie oder Ihr Arbeitgeber diese Information von Ihrer Krankenkasse an.
Sollten Sie aufgrund einer anderen Krankheit ohne Vorerkrankungszeiten arbeitsunfähig sein, haben Sie einen neuen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber.
Wenn für Sie ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber besteht, kann sich Ihr Arbeitgeber in der Regel 80 Prozent seiner Aufwendung von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen.
Alles Gute!
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
seit Januar 2015 habe ich einen Minijob.
Vom 05.12.16 bis 03.03.16 war ich arbeitsunfähig erkrankt. Da ich für die ersten 6 Wochen keine Lohnfortzahlung erhalten habe, würde ich gerne wissen, ob sich mein Chef für diese Zeit die Lohnfortzahlung (80 %) durch die Minijobzentrale hat erstatten lassen.
Dürfen sie mir hierzu Auskunft geben?
Vielen Dank
Hallo Petra,
aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen. Wenn Sie sich mit Ihrer Sozialversicherungsnummer an die “Arbeitgeberversicherung Knappschaft” wenden, die sich um die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen kümmert, kann diese überprüfen, inwiefern Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen berücksichtigt hat. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung können Sie von montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr und freitags von 7 bis 14 Uhr unter der Telefonnummer Tel.: 0234 304 43990 erreichen. Die E-Mail-Adresse lautet arbeitgeberversicherung@knappschaft.de
Alles Gute
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Es schreibt Ihnen Herr Seiffert.
Ich bin Rentner und bin im Rahmen eines mini-jobs auf 450,00€ Basis
noch beruflich tätig. Durch Krankheit war ich bereits 6 Wochen arbeitunfähig
und habe für diese Zeit Lohnfortzahlung bekommen. Mein Arbeitgeber hat
für diesen Zeitraum einen finanziellen Ausgleich von der Knappschaft erhalten.
Nun wurde ich nach 2 Wochen Arbeit wiederholt krank und arbeitsunfähig.
Frage: bekomme ich für die erneute Krankschreibung ebenso Lohnfortzahlung
und mein Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich durch die Knappschaft?
freundliche Grüße Herr Seiffert
Hallo Herr Seiffert,
als Minijobber haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch besteht längstens für 42 Tage (sechs Wochen) wegen derselben Erkrankung.
Sofern Sie bereits 42 Tage arbeitsunfähig waren und nun infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Laut Ihren Angaben waren Sie nach zwei Wochen Arbeit wieder arbeitsunfähig. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit würde nur bestehen, wenn
– Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder
– seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Sollten Sie jedoch aufgrund einer anderen Krankheit ohne Vorerkrankungszeiten arbeitsunfähig sein, haben Sie Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber.
Sollte für Sie ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber bestehen, kann sich Ihr Arbeitgeber in der Regel 80 Prozent seiner Aufwendung von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin seit 2014 bei einer Familie 14 tägig für je 3 stunden als putzhilfe beschäftigt und auch auf mini jop angemeldet .Leider bekomme ich da wenn ich krank bin kein Geld .So bin ich oftmals halb krank arbeiten gegangen weil das Geld sonst fehlt ich finde das sehr schade.Leider gibt es immer noch Arbeitgeber die das ausnutzen wenn jemand auf das Geld angewiesen ist.Oder man wird erst garnicht angemeldet.
Hallo Frau Kitayew,
als Minijobberin haben Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Fortzahlung Ihres regelmäßigen Verdienstes durch Ihren Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen.
Wir raten Ihnen, ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie können Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er sich 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen kann. Alle Informationen dazu gibt es auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/03_haushalt/01_grundlagen_minijobs_im_privathaushalt/06_arbeitgeberversicherung/node.html
Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, können Sie als Arbeitnehmerin Ihr Recht gerichtlich einfordern. Wie Sie bei einem eventuellen Rechtsstreit richtig vorgehen, erklären wir auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/03_haushalt/01_grundlagen_minijobs_im_privathaushalt/05_arbeitsrecht/10_klagen_vor_dem_arbeitsgericht/node.html
Sie können sich auch beim Bürgertelefon des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht informieren. Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Ulli
drücke dir fest die Daumen das Du zu deinem Geld kommst. Ich habe zwar keinen Minijob, finde aber das hier unbedingt nachgebessert werden muss, da sich wirklich viele AG nicht daran halten, Krankheits bzw. Urlaub zu zahlen.
Guten Tag,
aufgrund das meiner mehr als 6 wochen krank war , möchte arbeitegebr minijob den Vertrag kündigen, er meint ist ein belastung für die Frma , mein Frau möchte gern weiter Arbeiten sie ist seit 12 Jahr in der Firma , und sie ist 50% schwerbhindert.
was soll sie machen, ?sie möchte gern kein rechtliche verfahren in Anspruch nehmen.
Habe seit 7 Jahren eine geringfügige Beschäftigung in einer Baufirma. Ich arbeite an 3 Nachmittagen insgesamt 40 Stunden im Monat. Nun bin ich seit 7 Jahren das erste Mal krank. Hatte eine große OP. Habe die Krankmeldung bei meinem Arbeitgeber eingereicht. Jetzt bekomme ich den Dezember Lohn. Abgerechnet wurden nur die Stunden die ich gearbeitet habe. Die Krankheit wurde mir nicht bezahlt. Die meisten Arbeitgeber wissen oder wollen es nicht wissen, daß sie Lohnfortzahlung 6 Wochen lang leisten müssen. Jetzt muss ich bei meinem Arbeitgeber reklamieren. Warum wird dies nicht überprüft. Es sind so viele minijobber die nur ausgenutzt werden und selbst garnicht wissen was ihnen zusteht. Bin gespannt was mein Arbeitgeber dazu meint. Das ist für mich enttäuschend da ich mir krank war und meine Arbeit immer sehr gewissenhaft gemacht habe.