Durch Krankheitsvertretung mehr als 450 Euro verdienen – Ist es dann noch ein Minijob?
Thomas hat einen Minijob, in dem er monatlich 450 Euro verdient. Ein Kollege fällt in der nächsten Zeit aus und Thomas soll die Krankheitsvertretung übernehmen. Er verdient dann 900 Euro im Monat; dadurch überschreitet er die jährliche Höchstverdienstgrenze von 5.400 Euro. Ist Thomas jetzt kein Minijobber mehr?
Beantwortet von Michaela aus dem Service-Center:
Hallo Thomas,
ob Sie weiterhin ein Minijobber sind, hängt davon ab, ob Sie die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreiten.
Als Minijobber dürfen Sie grundsätzlich 450 Euro durchschnittlich pro Monat verdienen. Im Jahr ergibt das eine Höchstverdienstgrenze von 5.400 Euro. Wird dieser Jahresverdienst überschritten, weil Sie in einzelnen Monaten mehr verdienen als ursprünglich mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, kommt es auf den Grund für diese höhere Zahlung an.
Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.
Als gelegentlich gilt die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal 3 Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der höhere Verdienst 3 Monate hintereinander oder in 3 einzelnen Monaten verteilt über den 12-Monats-Zeitraum erzielt wird.
Da Sie die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro wegen einer Krankheitsvertretung überschreiten, war dies auch nicht vorhersehbar.
Fazit: Selbst wenn Sie in 3 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr als vereinbart verdienen und deshalb die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro überschreiten, bleiben Sie ein Minijobber. Sollten Sie die Krankheitsvertretung in mehr als 3 Kalendermonaten übernehmen, wäre ihre Beschäftigung kein Minijob mehr.
Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier: Schwankender Verdienst im Minijob – Worauf Arbeitgeber achten müssen!
Hallo,
ich habe eine Frage zum gelegentlich und nicht vorhersehbaren überschreiten der Verdienstgrenze bei einem Minijob.
Eine Krankheitsvertretung fällt darunter. Aber wie sieht es aus, wenn jemand die Vertretung für einen plötzlich verstorbenen Mitarbeitenden übernehmen soll? Auch wenn es makaber klingt: Das Ableben war nicht geplant.
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
ich habe auch eine Frage:
Wie sieht es aus, wenn eine Kollegin schwanger wird?
Die Kollegin war erst krankgeschrieben und hat jetzt ein Beschäftigungsverbot.
Gilt die Schwangerschaft als nicht vorhersehbar?
Und wenn ja, wie lange?
Danke schon mal im Voraus für die Antwort.
Gerne auch per Mail.
LG
Hallo Stephanie,
verstehen wir Ihre Frage richtig und Sie möchten wissen, ob ein Beschäftigungsverbot als nicht vorhersehbar zählt? Unvorhersehbare Mehrarbeit kann zum Beispiel durch erkrankte Mitarbeiter entstehen oder auch durch ein ein sofortiges Beschäftigungsverbot für die schwangere Arbeitnehmerinnen. Somit kann ein Mitarbeiter/Mitarbeiterin für maximal drei Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum die Vertretung übernehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe Mitte des Jahres aus meinem Minijob in der Pflege in einen anderen Minijob zurückgewechselt. Die Übergangsphase hat sich etwas gezogen und auch auf Wunsch der Klinik hin haben wir in Abstimmung mit dem neuen Arbeitgeber den alten Vertrag auslaufen lassen; zudem habe ich in 2 Monaten noch etwa ~100€ Urlaubsgehalt erhalten (in den ersten 2 Monaten des neuen Jobs: August/September). In diesen beiden Monaten habe ich nur für etwa 300€ im neuen Job gearbeitet. Seitdem (ab Oktober) arbeite ich für die vollen 400-450€ beim neuen Arbeitgeber. (Jahresmaximum ist auch so kein Problem.)
Nun habe ich festgestellt, dass obwohl beide Arbeitgeber den Lohn im gleichen Monat auszahlen (der neue Mitte, der andere Richtung Ende des Monats) bzw. die Abrechnung im gleichen Monat absenden, die Gehälter für die entsprechende Arbeit für verschiedene Monate “abgerechnet” werden. So steht beispielsweise auf der “Gehaltsabrechnung Januar” des alten AGs die Arbeitszeit/der Lohn aus Dezember des vorherigen Jahres (inkl. Datumsangabe). Beim neuen AG würde ich die “Abrechnung Januar” erst Mitte Februar erhalten.
Somit ergibt sich allerdings möglicherweise ein Problem für die Überschneidungsmonate Juli/August/September/Oktober: Sollten wirklich rein nach Abrechnungsmonaten die 450€ berechnet werden (und nicht auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten) ergeben sich für August (400€ Juligehalt alter AG+ 300€ Gehalt neuer AG) sowie Oktober (100€ Urlaub alter AG sowie 400€ neuer AG) durch die Verschiebung der Monate Überschreitungen der 450€. Könnte dies für mich problematisch werden oder zählt (sinnvollerweise) der Monat der tatsächlich geleisteten Arbeit? (Eventuell kommen noch weitere Überschreitungen der 450€ hinzu; durch notwendige spontane Einsätze/Krankheitsvertretung)
Ich freue mich auf eine Antwort, gerne auch per Mail.
LG
Hallo,
wie sieht das denn mit Steuern aus? wenn ich es richtig verstehe, sind die 5400€ im Jahr Steuerfrei. Sollte durch Krankheitsvertretung in 1-3 Monaten im Jahr mehr Geld zusammen kommen u der Jahresverdienst z. B. 6000€ sein, sind dann plötzlich Steuern zu zahlen?
Gibt es auch Sonderregeln z.B beim Weihnachtsgeld? Also wenn das Geld nicht im Arbeitsvertrag steht, aber spontan etwas dazu gezahlt wird, also nur 1 Monat im Jahr und insg über 5400€ im Jahr? Oder ist das trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung zu geplant?
Danke!
Hallo Hanna,
auch Minijobs sind zu versteuern. Dies kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder pauschal in Höhe von 2% oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers. Über die Art der Versteuerung entscheidet der Arbeitgeber.
Verdienen Sie als Minijobber aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheitsvertretung) mehr, ist diese Summe wie Ihr bisheriger Verdienst durch Ihren Arbeitgeber mittels der Pauschalabgaben zu verbeitragen/versteuern.
Weihnachtsgeld zählt zum Arbeitsentgelt dazu und gilt nicht als unvorhersehbares Ereignis. Somit ist dieses in die Betrachtung der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro mit einzubeziehen. Liegen Sie mit Zahlung des Weihnachtsgeldes über der Jahresverdienstgrenze, liegt kein Minijob mehr vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich arbeite auf 450€ Basis in der Gastronomie und habe während der Schließung aufgrund von Corona trotzdem noch einen Teil meines Gehaltes von meinem Chef bekommen.
Während der Schließung habe ich jedoch einen Ferienjob über 2 Monate absolviert bei dem ich etwa 1000€ im Monat erhalten habe. Da ich jetzt wieder in der Gastronomie arbeite und Personalmangel herrscht komme ich zum Ende des Jahres auf ca. 6.500€ Verdienst und wäre ja somit deutlicher über der Grenze. Durch den Ferienjob lag ich 2 Monate über 450€ und in meinem Minijob komme ich 3 Monate über die Grenze. Somit wären es bei mir 5 Monate und das wäre ja nicht erlaubt oder?
Hallo Julia,
wir gehen davon aus, dass Ihr Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung angemeldet war.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin bereits einen 450-Euro-Minijobs haben, können Sie ohne Bedenken zusätzlich einen kurzfristigen Minijob ausüben. Ihre Verdienste aus dem 450-Euro-Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.
Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Als gelegentlich ist grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Dazu finden Sie auch einen weiteren Blogbeitrag von uns “Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden”.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin Studentin und hab gerade eben en dreimonatiges Pflichtpraktikum (in dem ich 750 Euro pro Monat ohne Abzüge) verdient habe. jetzt ist es so, dass ich eine Werkstudenten Stelle für drei Monate von Juli bis September 2021 annehmen würde, hier würde ich allerdings in 2 Monaten mehr als 450 Euro verdienen. Insgesamt auf das Jahr betrachtet komme ich aber nicht über die 5400 EUR. Ich bin 23 und familienversichert, gäbe es da iwelche Probleme?
Kollegin ist in Elternzeit, daher besteht der Bedarf.
Hallo Steffi,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses ermittelt sich, abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Für einen Minijob darf dabei das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen. Das Arbeitsentgelt darf somit schwanken und auch in einigen Monaten über 450 Euro liegen, wenn es sich in anderen Monaten wieder ausgleicht. Analog ist dies beim Werkstudent, liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über 450 Euro, ist eine Anmeldung als Werkstudent bei der Krankenkasse korrekt.
Ob, die für die Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten wird, ist stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung (zum Beispiel Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Studentenjobs: Der echte Werkstudent beginnt da, wo der Minijobber aufhört “.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen. Meine Kollegin ist schon länger krank . Sie ist eine Teilzeit Kraft. Sie wird auch noch länger ausfallen. Mein Chef fragt mich nun , ob ich zwei Monate doppelt so viel Stunden machen kann. Geht das noch als Aushilfe?
Hallo,
ja, grundsätzlich ist das möglich.
Wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal (wegen Corona vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 vier mal) in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. diese Krankheitsvertretung.
Vielleicht interessiert Sie auch unser Blog-Beitrag: Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wie ist das in dem Fall, wenn unvorhergesehen eine Mitarbeiterin kündigt und ich einspringen muss? Dies ist ja auch nicht vorhersehbar.
Hallo Ulrich,
ja, grundsätzlich handelt es sich auch bei einer für den Arbeitgeber unvorhergesehenen Kündigung eines Mitarbeitenden, um ein nicht geplantes Ereignis.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wissen Sie ab wann dann die Zeit beginnt, wo dies möglich ist. Der Mitarbeiter baut ja oft noch 1.geplanten Urlaub, 2.Überstunden und 3. Resturlaub ab.
Hallo Ulrich,
grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mehr mit seiner Arbeitsleitung zur Verfügung steht. Dieser Zeitpunkt kann durchaus eher eintreffen, da noch bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche (z.B. Urlaubsanspruch) durch den Arbeitgeber gewährleistet werden müssen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn ich normalerweise 2 Tage die Woche arbeite steht mir pro Monat ja 1 Urlaubstag zu. Wie ist das nun wenn ich zb durch eine Krankheitsvertretung zb in 1 bzw 3 Monat/en 3 mal die Woche arbeite ? Erhöhen sich dann auch die Urlaubstage ?
Lg
Hallo Frau Albert,
jeder Minijobber hat einen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Arbeiten Sie 2 Tage die Woche, haben Sie einen Anspruch auf 8 Tage bezahlten Urlaub im Jahr.
Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs kommt es grundsätzlich auf die Anzahl der Arbeitstage in der Woche an. Ändert sich durch Mehrarbeit die Anzahl der zu arbeitenden Wochentage, dann könnte sich auch der Urlaubsanspruch ändern. Sollten Sie diesen Anspruch durchsetzen wollen, müssen Sie als Arbeitnehmerin beweisen, dass Sie an mehreren Tagen in der Woche gearbeitet haben, die im Rahmen der Berechnung zu einem höheren Urlaubsanspruch führen würde.
Für weitere Informationen zum Thema Urlaubsanspruch bitten wir Sie, sich an die Arbeitsrecht-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden.
Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag ich arbeite in einer Lackierung auf 450 euro jetzt ist diese Firma über Nacht abgebrant.Ich arbeite dort seit 9,5 Jahre jetzt kam es zur Kündigung was auch zu verstehen ist,die Firma hat eine Versicherung die die kündigungszeit zahlt mir wurde jetzt gesagt bei mir wäre es 1 Monat bei den anderen zählen die Jahre bei mir ist es anders weil ich minnijobber bin.
Guten Tag Herr Fuerst,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden, als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Arbeitgeber mit ihren Minijobbern treffen. Minijobber haben somit grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutz und zu Kündigungsfristen im Minijob finden Sie auf unserer Homepage: https://t1p.de/MJZE-Kuendigungsschutz-und-Kuendigungsfristen-bei-Minijobs
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gibt es Bestrebungen in den Zeiten von Corona die 3-Monatsregelung zu verändern? Ich kann mir vorstellen, das meine Firma in diesem Jahr öfters gerne bei Ausfällen auf mich als eingearbeiteten Minijobber zurückgreifen wollen würde.
Guten Tag,
im Zusammenhang mit den Coronainfektionen werden durch die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen.
Planungen zur Erhöhung der Grenze von 3 Monaten bei einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob sind uns nicht bekannt. Um die Entgelt- oder Zeitgrenzen im Minijob anzuheben bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Sollten sich gesetzliche Änderungen für Minihobs ergeben, werden wir unverzüglich und umfassend informieren.
Fragen und Antworten zu Corona und Minijob haben wir aktuell zusammengefasst unter: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Eine Frage: Ich habe eine Angestellte in 450 € Basis, diese ist aber durch ein unvorhersehbares Ereignis ausgefallen und jetzt beschäftige ich einen Ersatz.
Wie sieht es bei dem Ersatz mit der Bezahlung aus? Darf sie nur die 450 € pro Monat verdienen oder auch mehr? Und wenn Sie mehr verdienen darf, wie viel wäre das höchstens (im Monat gesehen) und für welchen Zeitraum kann Sie diese Vertretung machen (oder wäre hier einfach nur wichtig das sie die 5.400 € nicht übersteigt, egal ob sie 3 Monate oder eine 9 monatige Vertretung macht)?
Hallo,
verstehen wir Sie richtig, dass Sie aufgrund des Ausfalls eine neuen Arbeitnehmer einstellen? Ist das der Fall, darf der durchschnittliche monatliche Verdienst im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs die Grenze von 450 Euro nicht überschreiten.
Die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro gilt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von 12 Monaten. Besteht die Beschäftigung zum Beispiel für nur 9 Monate, ist die Jahresverdienstgrenze anteilig zu berechnen (9 x 450 Euro = 4.050 Euro).
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie ist es wenn ein Minijober jmd vertritt der geplant 6 Wochen krank ist aufgrund einer OP.
Minijober vertritt Vollzeitkraft für 6 Wochen (bsp. für ab ca. mitte Januar bis 2 März) und scheidet dann zum Ende März aus dem Unternehmen aus. Darf er dann im Februar und März ca. 900 € verdienen?
Danke
MFG
Hallo,
überschreitet ein Minijobber aus unvorhersehbaren Gründen – beispielsweise im Rahmen einer Krankheitsvertretung – muss dies nicht zwangsläufig den Minijob beenden. Im Einzelfall darf es auch zu Überschreitungen der Arbeitszeit und damit des zulässigen Gesamtentgelts von 5.400 Euro pro Jahr kommen. Voraussetzung ist aber, dass das Überschreiten gelegentlich (maximal dreimal pro Zeitjahr) und nicht vorhersehbar ist.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Minijobber die monatliche Verdienstgrenze von über 450 Euro überschreiten, ohne versicherungspflichtig zu werden. Eine im Anschluss folgende Kündigung schließt die Möglichkeit des dreimaligen Überschreiten der Verdienstgrenze nicht aus.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe eine Minijoberin, die krankheitsbeding im vergangenen Jahr vom 18.03.19 bis 22.03.19 und am 17.09.19 zusätzlich gearbeitet hat und damit auf ein Jahrsbrutto von 5660,00 € gekommen ist.
Nur ist leider erneut ein Krankheitsfall seit dem 06.01.2020 für mindestens 10 Wochen aufgetreten. Wie lange darf ich die Minijoberin weiter vertreten lassen?
Ab wann liegt Versicherungspflicht vor?
Zählt der eine Tag im September für den ganzen Monat?
Wo und wie kann bzw. muß ich die Mitarbeiterin anmelden?
Vielen Dank
Beste Grüße
Claus
Hallo Klaus,
überschreitet Ihre Minijobberin aus unvorhersehbaren Gründen – beispielsweise im Rahmen einer Krankheitsvertretung – muss dies nicht zwangsläufig den Minijob beenden. Im Einzelfall darf es auch zu Überschreitungen der Arbeitszeit und damit des zulässigen Gesamtentgelts von 5.400 Euro pro Jahr kommen.
Voraussetzung ist aber, dass das Überschreiten gelegentlich (maximal dreimal pro Zeitjahr) und nicht vorhersehbar ist.
Ausgehend vom Januar 2020 hat Ihre Minijobberin die Verdienstgrenze von 450 Euro augenscheinlich im September 2019 und im März 2019 überschritten.
Innerhalb des 12-Monats-Zeitraumes erfolgte die Überschreitung in nicht mehr als 3 Monaten, sodass für den Januar 2020 keine Versicherungspflicht vorliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich hätte auch eine Frage zur Überschreitung der 5400€ Jahresgrenze:
Wie verhält es sich, wenn ein Minijobber das ganze Jahr über schwankende Bezüge hat also z.b. zwischen 300 und 600 € im Monat und im Normalfall unter 5400 € bleibt, darf er dann trotzdem auch für unvorhergesehene Ereignisse also z.b. für Krankheitsvertretung zusätzlich für drei Monate überschreiten wodurch dann aber auch die 5400 € Grenze überschritten würde?
Vorab schon vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße.
Hallo,
ein Minijobber darf grundsätzlich 450 Euro durchschnittlich pro Monat verdienen. Im Jahr ergibt das eine Höchstverdienstgrenze von 5.400 Euro. Wird dieser Jahresverdienst nicht überschritten besteht im Rahmen dieser Beschäftigung weiterhin ein 450-Euro-Minijob. Ein mehr als dreimaliges Überschreiten des vereinbarten Verdienstes spielt dann überhaupt keine Rolle.
Wird die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro allerdings überschritten, darf im 12 Monatszeitraum betrachtet maximal 3 mal überschritten werden. Dazu zählen auch die Überschreitungen im Rahmen des schwankenden Verdienstes.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich hätte eine Frage bzgl dem Überschreiten:
Was passiert bei folgender Fallkonstellation?
-Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor
In den Monaten Januar – Mai wird 450 € Grenze aufgrund Krankheitsvertretung überschritten.
Jan. 2019 es verbleibt bei der geringfügigen Beschäftigung
Feb. 2019 siehe Januar
März 2019 siehe Januar
April 2019 SV-Pflicht tritt ein
Mai 2019 SV-Pflicht
Ab Juni endet Krankheitsvertretung. Somit ab Juni wieder Geringfügig entlohnt Beschäftigt.
Aufgrund Erkrankung ist im Februar 2020 wieder eine Krankheitsvertretung erforderlich (Jahreszeitraum 1. März 2019 – 29.02.2020).
Nun meine Frage: Was passiert im Februar 2020?
Überschreitung im maßgebenden Jahreszeitraum: März 2019
In den Monaten April und Mai 2019 liegt ja ohnehin eine Pflichtige Beschäftigung aufgrund mehrmaligem Überschreiten vor.
Werden die Monate April u. Mai 2019 trotzdem auf die 3 Monatsgrenze angerechnet? Liegt ab Februar 2020 somit gleich wieder eine SV-Pflichtige Beschäftigung vor? Oder werden diese “pflichtigen” Monate hierbei nicht angerechnet.
Guten Tag,
Ihre Ausführungen zu den Monaten Januar bis Juni 2019 können wir bestätigen – wir gehen hierbei davon aus, dass die Verdienstgrenze von 5.400 Euro in 12 Monaten ebenso überschritten wurde.
Für die Beurteilung eines unvorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze im Februar 2020 ergibt sich folgender Beurteilungszeitraum:
Überschreitung der Verdienstgrenze von 450 Euro: Februar 2020
Rückblickender Beurteilungszeitraum: 29. Februar 2020 bis 1. März 2019
Ergebnis: Die Verdienstgrenze wurde im maßgeblichen Zeitraum bereits 3 mal überschritten (Überschreitung im März, April und Mai 2019). Für den Monat Februar 2020 ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zu melden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Für mich ist es noch ein wenig unverständlich.
Der 3-Monats-Zeitraum ist doch bei einer unvorhersehbaren Überschreitung für den Verbleib in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung entscheidend.
Bei der angenommenen im Februar 2020 vorliegenden Überschreitung ist der Zeitraum vom 29.02.2020 bis 01.03.2019 entscheidend.
Ich verstehe hier nicht, warum die Monate wo ohnehin bereits SV-Pflicht eingetreten ist auch auf diese Grenze angerechnet werden.
Den diese ist ja für den Verbleib in einer geringfügigen Beschäftigung dar.
Im o.g. Beispiel würde ich die Monate April u. Mai 2019 nicht anrechnen, da in diesen Monaten ohnehin Sozialversicherungspflicht bestand.
Dies würde bedeuten das im Monat Februar 2020 es noch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung verbleibt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Guten Tag,
für die Prüfung des gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreitens sind die vergangenen 12 Monate zu betrachten. Beginnend vom Ende des zu beurteilenden Kalendermonats darf die Überschreitung der Verdienstgrenze maximal in 3 Monaten stattgefunden haben.
In dem von Ihnen geschilderten Fall fand bereits in 3 Monaten eine Überschreitung der Verdienstgrenze aus dem ursprünglichen Minijob statt. Wird auch die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten, liegt damit für Februar Versicherungspflicht vor.
Die beschriebene Regelung finden Sie in den Geringfügigkeits-Richtlinien unter Punkt 3.1: https://t1p.de/MJZE-Geringfuegigkeits-RL
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo und guten Tag an das Team,
es geht um Bezahlung von Überstunden bei einer Minijob-Beschäftigung.
Bei mir wurden Überstunden, die wegen Krankheit von Kollegen im April Mai und Juni 2019 angefallen sind, auf ein Überstundenkonto gebucht .
Diese wurden je nach Möglichkeit im Laufe des Jahres „abgebummelt“ so dass das Gehalt immer gleichbleibend bei 450€ blieb.
Soweit so gut.
Jetzt wird das Arbeitsverhältnis zum Jahresende beendet und meine restlichen auf dem Überstundenkonto befindlichen Stunden möchte ich mir auszahlen lassen, da es keine Möglichkeit gibt weiter abzubummeln..
Obwohl damit dann einmalig die 450€ Grenze überschritten wird ist das meines Wissens zulässig wenn diese Grenze gelegentlich und unvorhergesehen (wegen Krankheit anderer Mitarbeiter) überschritten wird.
ABER gilt das auch wenn die Ereignisse die zu der Überschreitung führen bereits im April, Mai und Juni 2019 eingetreten sind, also zu der Überstunden-Auszahlung zu Ende November in keinem zeitlichen Zusammenhang stehen?
Schon mal vielen Dank für die Antwort und freundliche Grüße
Hallo Frank,
Ihrer Anfrage entnehmen wir, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto vereinbart haben. Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen müssen neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen.
Die noch nicht in Anspruch genommenen Überstunden sind bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzugelten. Diese Auszahlung der Überstunden fällt in den letzten Abrechnungszeitraum und wird im Rahmen des Minijobs verbeitragt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit zum Abbau der Überstunden besteht, führen diese Überstunden nicht zur Versicherungspflicht.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter folgen Link http://t1p.de/MJZE-flexible-Arbeitszeitregelungen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team, vielen Dank.
die Info für den Link war sehr hilfreich.
“Wird ein Arbeitsverhältnis beendet müssen noch vorhandene Zeitguthaben in dem Kalendermonat ausgezahlt werden, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt”
Noch eine Frage dazu:
Wenn ich ab diesem erwähnten Folgemonat (das wäre in meinem Fall Januar2020) dann einer neuen Beschäftigung auf Minijobbasis nachgehe, zählt dann der Betrag der ausgezahlten Überstunden des “alten” Arbeitgebers mit zu der Höchstgrenze von 5400€/12 Monaten (bzw. 450€/monatlich) des “neuen” AG’s?
Hallo Frank,
da Sie beide Minijobs nicht zeitgleich ausüben, ist die Abgeltung der Überstunden bei der Beurteilung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes bei Ihrem neuen Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wie verhält es sich, wenn ich nur knapp 10 Monate Minijobber bin (z.B. während meiner Elternzeit)? Darf ich dann trotzdem in 3 Monaten durch Krankheitsvertretung mehr als 450€ verdienen, auch wenn der Minijob keine 12 Monate besteht?
Oder sind es dann Anteilig nur 2 Monate?
Hallo Thorsten,
überschreiten Sie die Verdienstgrenze im Minijob gelegentlich und nicht vorhersehbar – das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum – bleibt die Tätigkeit es trotzdem ein Minijob.
Dabei ist der für die Prüfung maßgebende Jahreszeitraum in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (12 Monate) zurück gerechnet wird.
Es ist daher nicht relevant, wie lange Ihre Beschäftigung bei einem solchen Sachverhalt vorausschauend noch andauert – sondern ausschließlich, ob Sie in den vergangenen 12 Monaten bei dem gleichen Arbeitgeber bereits mehrmals die Verdienstgrenze überschritten haben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Auch, wenn der Minijob erst seit 8 Monaten besteht?
Hallo Thorsten,
diese Vorgehensweise gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Minijob erst seit 8 Monaten besteht.
Bitte beachten Sie jedoch: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Prognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 Euro einkalkuliert hat, darf der Jahreswert von 5.400 Euro – bzw. bei einer auf 10 Monate befristeten Beschäftigung anteilig 4.500 Euro – nicht überschritten werden. Die Ausführungen zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze finden dann keine Anwendung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
bleibt es auch ein Minijob, wenn der Minijober bereits den 5. Monat in Folge knapp über 450,00 € liegt (456,00 €). Aber die Jahresgrenze nicht überschritten wird (Hochrechnung 5.277,00 €)?
Mit freundlichen Grüßen
Anika
Hallo Anika,
bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung ist vom durchschnittlichen monatlichen Verdienst auszugehen. Übt der Beschäftigte seine Tätigkeit ununterbrochen für 12 Monate aus, ergibt sich im Minijob eine Verdienstgrenze von 5.400 Euro.
Innerhalb des Jahreszeitraums können dabei durchaus mehrere Monate enthalten sein, in welchen der Verdienst über 450 Euro liegt. Überschreitet der Beschäftigte die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, bleibt es grundsätzlich beim Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Toller Beitrag! Gerade erst über google gefunden.
Hallo Frau Kunze,
vielen Dank für Ihr positives Feedback. Das freut uns sehr.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
j
Hallo,
wie ist es aber wenn:
Wegen Krankheit die monatliche Grenze von 450,-€ überschritten wird an über 3 Monaten? Zum Beispiel an 4 nicht zusammenhängenden Monaten. Die Jahresgrenze von 5400,-€ aber nicht überschritten wird.
Sie sprechen von einer Höchstgrenze von 3 Monaten, aber wenn es doch unvorhergesehen 4 oder 5 Monate sind, man aber unter der Höchstjahresgrenze bleibt, würde mich sehr interessieren,
viele Grüße Sylvia
Guten Tag Frau Steinke,
ein Minijobber darf grundsätzlich 450 Euro durchschnittlich pro Monat verdienen. Im Jahr ergibt das eine Höchstverdienstgrenze von 5.400 Euro. Wird dieser Jahresverdienst gar nicht überschritten besteht im Rahmen dieser Beschäftigung weiterhin ein 450-Euro-Minijob. Ein mehr als dreimaliges Überschreiten des vereinbarten Verdienstes spielt dann überhaupt keine Rolle.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
[…] Mehr zum gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Durch Krankheitsvertretung mehr als 450 Euro verdienen – Ist es dann noch ein Minijob?“. […]
[…] Minijobber dürfen Sie grundsätzlich 450 Euro durchschnittlich pro Monat verdienen. Im Jahr ergibt das eine […]
Wie weise ich dem Betriebsprüfer oder der Minijob-Zentrale nach, dass ein Mitarbeiter wegen unvorhersehbarer Krankheit eingesprungen ist.
Wie muss ich es dokumentieren?
Beispiel:
Ein Auslieferungsfahrer Herr X fällt wegen einem Bandscheibenvorfall 8 Wochen aus, da er keine schweren Sachen tragen darf. Während dieser Zeit arbeitet er aber im Büro mit. Ein Kollege Herr Y übernimmt seine Auslieferungsfahrten und überschreitet nun die Einkommensgrenze von mtl. 450,00 Euro.
Kann man dann in diesem Beispiel noch von “Unvorhersehbarkeit” sprechen?
Oder hätte ich einen weiteren Mitarbeiter für 8 Wochen einstellen müssen?
Danke für Ihre Antwort.
Hallo Chrissi,
für den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung ist das unvorhersehbare Überschreiten der Minijob-Grenze nachvollziehbar zu dokumentieren.
Beispielsweise kann die Krankmeldung eines Arbeitnehmers, der während dieser Zeit vertreten wurde bzw. auch ein entsprechender Vermerk zum Sachverhalt des verordneten Schonplatzes (ärztliches Attest), in die Entgeltunterlagen des Minijobbers, aufgenommen werden.
Eine feste sozialversicherungsrechtliche Vorschrift für die Dokumentation des unvorhersehbaren Überschreitens gibt es nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Offen bleibt bei dem Artikel leider die Frage, was passiert sozialversicherungsrechtlich in den 1 oder 2 Monaten, wo überraschend wegen Krankheitsvertretung das Einkommen 900 oder 1500 € brutto beträgt.
Laut dem Artikel würde das zumindest nichts ändern an der jährlichen Gesamteinstufung als Minijobber.
Aber muss eventuell in dem 1 Monat ganz regulär der Sozialversicherungsbeitrag abgeführt werden mit Meldung an die KV oder bleibt das auch frei?
Hallo Reinhard,
durch die Krankheitsvertretung kann sich für den Minijobber ein Verdienst ergeben, welcher unter Umständen auch weit über 450 Euro liegt. Ein Grenzbetrag ist hier nicht festgelegt.
Die Beiträge werden weiterhin wie im Minijob berechnet. Da es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt entsteht kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Gern können Sie zur Berechnung der Beiträge auch unseren Minijob-Rechner nutzen: http://t1p.de/Minijob-Rechner
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale