Zuletzt aktualisiert am 2. Dezember 2021
Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns
Das Coronavirus ist zu einem bestimmenden Thema für uns alle geworden und beeinflusst immer mehr den Arbeitsalltag. Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sind von den Auswirkungen gleichermaßen betroffen.
Mit der Ausbreitung des Coronavirus erreichen uns täglich verschiedene Fragen, die sich auf Beschäftigungen im Minijob beziehen.
Ihre Fragen und Antworten zu Corona und Minijob haben wir hier und in unserem FAQ zum Coronavirus zusammengefasst:
Mein Minijobber ist an dem Coronavirus nachweislich erkrankt. Kann ich als Arbeitgeber einen Erstattungsantrag als Ausgleich für Aufwendungen der Lohnfortzahlung stellen?
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit Ihres Minijobbers zahlen Sie als Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter. Dies gilt auch bei einer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Corona-Erkrankung. Der behördliche Bescheid über die Anordnung der Quarantäne reicht für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht aus. Wenn Sie am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können Sie eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Hierzu stellen Sie einen Antrag bei unserer Arbeitgeberversicherung.
Mein Minijobber wurde unter Quarantäne gestellt, da in seinem häuslichen Umfeld eine Corona-Infektion aufgetreten ist. Zahle ich als Arbeitgeber den Verdienst weiter?
Ist Ihr Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch unter Quarantäne gestellt, hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Verdienstes. Sofern ein öffentlich rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht, können Sie sich als Arbeitgeber diese Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
Weitere Informationen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem gemeinsamen Besprechungsergebnis festgehalten.
aktualisiert am 27.04.2020
Meine Firma lebt vom Publikumsverkehr. Daher lasse ich nun aufgrund der Verbreitung des Coronavirus vorsorglich meine Geschäftsräume mehrmals am Tag reinigen. Durch den erhöhten Aufwand bei der Reinigung überschreitet der Verdienst meines Minijobbers nunmehr die 450 Euro Grenze. Handelt es sich bei der Reinigung noch um einen Minijob?
Wenn der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro übersteigt, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Gelegentlich bedeutet: Nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres bzw. in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gelten 5 Kalendermonate. Unvorhersehbar heißt: Nicht im Voraus vereinbart. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es nicht.
Der erhöhte Reinigungsbedarf war nicht vorhersehbar. Wenn dadurch für maximal 3 Monate bzw. 5 Monate innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums ein höherer Verdienst als vorgesehen gezahlt wird, handelt es sich um ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze, das unschädlich für den Minijob ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft beispielsweise die Frist für den Monat April 2020 vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein unvorhersehbares Überschreiten bis zum 3-mal bzw. ab März 2020 5-mal vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie hierzu in unserem Blogbeitrag „Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden“.
Gelten auch für Minijobber die Regelungen zum Kurzarbeitergeld, die aufgrund des am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten “Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” eingeführt worden sind?
Die im oben genannten Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Hierzu zählen nur Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.
Wenn ich Probleme habe, meine Minijob-Abgaben rechtzeitig zu zahlen, weil der ganze Betrieb wegen Corona ruht, gelten für diesen Fall besondere Regelungen in der Sozialversicherung?
Ja, es gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Die Zahlungsschwierigkeiten werden in diesem Fall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht. Die Einzugsstellen zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder es werden Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren auf Antrag erlassen.
Bitte beachten: Die Minijob-Zentrale kann nicht erkennen, ob bei Ihnen -aktuell durch Corona- ein unabwendbares Ereignis vorliegt, was Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Abgaben hindert. Die Prozesse bei der Minijob-Zentrale zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Abgaben werden – ohne Zutun eines Mitarbeiters – systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Wenn Sie uns als Arbeitgeber einen Hinweis auf Ihre Situation geben, werden wir Sie von diesen Maßnahmen ausnehmen.
Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Fragen- und Antwortenkatalog.
Anmerkung:
Liebe Leserinnen und Leser unseres Blogs,
soweit es uns möglich ist, beantworten wir gerne alle Ihre Fragen. Unser Beitrag „Coronavirus und Minijob“ wird zum Anlass genommen, uns Fragen zum Arbeitsrecht zu stellen. Erlauben Sie uns in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt.
Wir haben alle Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem Blog-Artikel aufgegriffen. Arbeitsrechtlich haben wir nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben.
In diesem Sinn verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen.
Eine in den Kommentaren viel diskutierte Frage dreht sich darum, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Betrieb behördlich angeordnet geschlossen wird und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist? Darauf antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie folgt:
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat. Wie der Arbeitgeber aber unterstützt wird, um diese Kosten zu decken, darauf geben die gesetzlichen Regelungen unseres Erachtens derzeit keine Antwort. „Kurzarbeit“ anzumelden, ist für den Betrieb zumindest für die Minijobber auch keine Lösung, weil diese Arbeitnehmer nach der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Wir informieren über unseren Blog, wenn wir neue Erkenntnisse in dieser Angelegenheit haben.
In Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen “Lockdowns” zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht dazu verpflichtet, seinen Minijobbern den Verdienst weiterzuzahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden. Der Inhalt des Urteils liegt noch nicht vor und wird in Kürze ergänzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aufgrund der Corona-Krise ein Service- und Infopaket auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Angela, das liest sich alles schön, aber schwierig zugleich. Mining braucht zu viele Ressourcen, die ich nicht habe. Vorher wäre dieses Thema für mich komplett geschlossen gewesen. Aber jetzt kann ich BitIndex AI verwenden und Bitcoin einfach wie jede andere Währung kaufen und verkaufen. Bist du immer noch so scharf darauf, den Miner zu benutzen? Auch wenn es einfachere Wege gibt?
Stimmt es das die Zeitbegrenzungen wegen Corona aufgehoben ist und als Rentner voll arbeiten darf?
Hallo,
es ist nicht ganz klar, welche Zeitbegrenzung Sie meinen. Grundsätzlich gilt: Altersvollrentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei der Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze beläuft sich grundsätzlich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Im Jahr 2022 kann der Hinzuverdienst nun bis zu 46.060 betragen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Bereits im Jahr 2021 war ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe möglich.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Personalengpässe in der Corona-Krise und erleichtert die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt.
Vielleicht interessiert Sie dazu unser Blogbeitrag Minijob neben der Altersvollrente: Höhere Hinzuverdienstgrenze auch in 2022.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich meinte Bezieher von alg2 muss der putzstelle in Altenheim annehmen trotz ANGST Corona
Hallo Evelin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Einschätzung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Fragen im Rahmen des Arbeitslosengeld II – Bezuges beantwortet Ihr Jobcenter.
Gern können Sie sich auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsmarktpolitik und -förderung wenden. Dieses erreichen Sie Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 003 .
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Muss man als Bezieher eine stelle als Putzhilfe im Altenheim annehmen
Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich arbeite für 450€ im Stadion. Aufgrund der kommenden Geisterspiele werde ich dort nicht arbeiten können. Muss ich den Job im Stadion kündigen um einen anderen 450€ Job übergangsweise ausüben zu können?
Hallo Marlen Freeze,
eine Kündigung ist nicht zwingend notwendig. Können Arbeitgeber ihre Minijobber aktuell nicht beschäftigen und haben die Minijobber arbeitsrechtlich keinen Anspruch auf den Verdienst, kann ein 450-Euro-Minijob grundsätzlich ohne Lohnbezug weiter bestehen. Wird eine Beschäftigung ohne Zahlung des Verdienstes länger als einen Monat (arbeitsrechtlich zulässig) unterbrochen, gilt sie im Sozialversicherungsrecht als zunächst beendet, das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht aber weiterhin.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss die Beschäftigung dann vom Arbeitgeber abgemeldet werden. Es ist möglich in dieser Zeit einen neuen 450-Euro-Minijob aufzunehmen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
unsere Mandantin Frau Felten musste Ihrer Minijobberin kündigen, da diese sich
nicht an die geltende 2Gplus-Regelung für die Ausführung von podologischen
Behandlungen halten wollte (Arbeitnehmerin verweigerte die Testpflicht).
Nun soll die weitere Minijobberin für die gekündigte Arbeitnehmerin
“einspringen”. Gilt dies als unvorhersehbar und kann sie dann die 450 € Grenze
überschreiten?
Hallo,
die Unvorhersehbarkeit betrifft alle Sachverhalte, die der Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Beurteilung des Minijobs nicht vorhersehen konnte. Hierzu gehört z. B. der erhöhte Arbeitseinsatz des Minijobbers wegen des unvorhersehbaren Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers. Darunter fallen insbesondere Erkrankungen anderer Arbeitnehmer, aber auch Sachverhalte, in denen andere Arbeitnehmer vorübergehend nicht zur Verfügung stehen im Zusammenhang mit Corona.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich habe bei einem unserer Mandanten (Arztpraxis) den Fall, dass ein GFBler auf Grund des hohen Impfaufkommens Mehrarbeit geleistet hat. Mit Auszahlung der Mehrarbeitsstunden würde die Grenze der 5400,00 € überschritten werden. Meine Frage dazu ist ob die immense Menge an Impfterminen die mit den Vollzeitkräften nicht gedeckelt werden konnte eine unvorhersehbare Überschreitung als GFBler zulassen würde.
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
der erhöhte zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Corona-Krise war nicht vorhersehbar. Das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro führt grundsätzlich nicht zur Beendigung des Minijobs.
Grundsätzlich liegt auch in diesen Fällen ein unvorhersehbares Ereignis vor. Um hier eine Rechtssicherheit in Ihrem Fall zu erzielen, empfehlen wir Ihnen sich an Ihren Betriebsprüfdienst zu wenden.
Dieser entscheidet darüber, ob im jeweiligen Einzelfall die Unvorhersehbarkeit begründet ist und wie Sie diese Sachverhalte prüfungssicher dokumentieren können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Während jeder sich für Aktienhandel und andere Anlageformen engagiert, möchte ich Sie bitten, sich mit dem Mining von Bitcoin und anderen Kryptowährungen zu befassen: Bitcoin-Mining ist der Prozess, bei dem Transaktionen verifiziert und dem öffentlichen Hauptbuch, der sogenannten Blockchain, hinzugefügt werden, und auch die Mittel, mit denen neue Bitcoins freigesetzt werden. Jeder, der zugang zum Internet und geeigneter Hardware hat, kann am Mining teilnehmen. Wenn ein Kontrakt von 2260EUR in 21 Tagen 8959 EUR gewinnen kann, dann stellen Sie sich einen Kontrakt von 48.659 EUR (1 BTC) mit dem PandaMiner B1 Plus, L3+ Antminer, Ebit E9 Miner 6.5T Bitcoin Miner oder T9 Antminer vor. Fragen Sie sich, was es in 116 Tagen auch bringen wird??? Ich würde empfehlen, dass Sie sich jeden Tag und jederzeit über bitcoindigger86<at>gmail/com
Mein Betrieb war im Januar und Februar 2021 aufgrund der Coronapandemie geschlossen, die Minijobber waren deshalb abzumelden. Kann ich diesen in der Zeit von März bis Dezember 2021 den ausgefallenen Lohn nachzahlen oder führt dies, da die Minijobber dann für 10 Monate regelmäßig über die EUR 450,00 Grenze kämen, zur Sozialversicherungspflicht?
Hallo Friedrich,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Betrieb behördlich angeordnet geschlossen wird und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist? Darauf antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie folgt:
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“
Im Ergebnis bedeutet dies für Sie, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat.
Den “Verdienstpuffer” aus den bisherigen Monaten, in denen Ihre Minijobber nicht beschäftigt waren, können Sie im Minijob nicht auf die weiteren Monate umverteilen. Nehmen sie den Minijob wieder auf, beurteilen Sie Ihre Minijobber ab diesem Zeitpunkt wieder vorausschauend für maximal 12 Monate. Liegt der zu erwartende Verdienst in der Prognose monatlich bis zu 450 Euro, bleibt es beim Minijob.
Darüber hinaus informiert die Minijob-Zentrale zum Thema Arbeitsrecht und dem Umgang mit der Corona-Pandemie nur allgemein. Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin Minijobberin im Einzelhadel. Im Lockdown diesen Jahres wurde ich weiterhin bezahlt obwohl ich nicht gearbeitet habe.
Nun habe ich gekündigt, muss ich meine Minusstunden aufgrund von Corona reinarbeiten?
Hallo Lena,
auch wenn der Betrieb behördlich angeordnet geschlossen wird, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ein Aufbau von Minusstunden ist hierbei nicht gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales äußert sich hierzu wie folgt:
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichst du montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Teilzeitarbeit ist natürlich gut, aber es scheint mir immer noch, dass es besser ist, einen Job zu finden, der Ihnen ein stabiles Einkommen bringt. Glücklicherweise, als ich zur Arbeit reduziert wurde, in der Folge, dass ich ohne Arbeit blieb, gelang es mir, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, dank der Website Jooble. Ich arbeite jetzt und habe trotzdem Angst, dass es auch hier eine Reduzierung geben wird.
Ich habe nicht ganz verstanden, worum es hier geht.
Hallo,
in diesem Blog-Beitrag haben wir die häufigsten Fragen zum Minijob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erläutert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo .
Meine Freundin möchte gerne einen Minijob im Altenheim annehmen, um Coronatests durchzuführen. Sie arbeitet in ihrem Hauptberuf beim Bäcker. Ihr Chef sagte ihr, dass sie das nicht dürfte, weil er Angst hat, sie könnte Corona in den Betrieb “schleppen”. Hat er ein Recht dazu, ihr das zu verweigern?
Vielen Dank im Voraus…
Hallo Burkhard,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Morgen,
mittlerweile wurde die Pflicht für Arbeitgeber eingeführt, beschäftigten einen Coronatest pro Woche anzubieten. Meine Ehefrau hat in ihrer Praxis eine Minijobberin, die Samstags, also außerhalb der Geschäftszeiten die Räume in 3 Stunden reinigt. Muss sie der Reinigungskraft, auch den wöchentlichen Coronatest zur Verfügung stellen?
Hallo Sascha,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Homepage http://www.bmas.de Fragen und Antworten.
“Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu tragen.
Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise durch eine Vielzahl von Personenkontakten oder wenn geltende Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, so muss jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.”
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen Minijob in der Gastro. Seit November kann ich aufgrund der Corona-Krise nicht mehr als Minijobber arbeiten.
Für November und Dezember habe ich noch anteilig etwas Gehalt gezahlt bekommen, seit Januar jedoch nicht mehr.
Wenn ich nun theoretisch ab Juni wieder arbeiten dürfte, kann ich dann in den restlichen Monaten des Jahres so viel mehr verdienen, sodass ich auf höchstens 5400 Euro komme, obwohl ich in den vorherigen 5 Monaten kein Gehalt gezahlt bekommen habe??
Liebe Grüße
Guido
Hallo Guido,
das geht leider nicht. Den “Verdienstpuffer” aus den bisherigen Monaten, in denen Sie nicht beschäftigt waren, können Sie im Minijob nicht auf die weiteren Monate verteilen. Nehmen Sie den Minijob wieder auf, beurteilt Ihr Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt wieder vorausschauend für maximal 12 Monate. Liegt Ihr zu erwartender Verdienst in der Prognose monatlich über 450 Euro, wird Ihr Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Sie dürfen selbstverständlich mehr arbeiten, allerdings unter Umständen dann auch eigene Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in dieser Beschäftigung.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe einen Minijob, welcher bis 15.04.2021 befristet ist. Ich bin z.Zt. krank geschrieben. Nun habe ich die Mitteilung erhalten, dass mein Vertrag (unter Anrechnung von anteiligem Urlaub) nicht verlängert wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Frage: Was passiert, wenn ich bis über den 15.04.2021 weiterhin krank geschrieben bin? Erhalte ich weiterhin Krankengeld?
Hallo Silvi,
endet Ihr befristetes Arbeitsverhältnis zum 15. April 2021, haben Sie danach keinen Anspruch auf weitere Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ob Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben, kann Ihnen nur Ihre Krankenkasse beantworten.
Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Mini Job Zentrale,
mein Arbeitskollege wurde auf Corona positiv getestet.
Kontakt zu ihm hatte ich fast gar keinen und ein 2 Tests von mir waren Negativ.
jetzt hat mich die FIRMA (nicht Gesundheitsamt, die haben sich gar nicht gemeldet zu dem Vorfall) angerufen, ich soll die komplette Woche zuhause bleiben und nochmals einen 3.Test Ende der Woche machen, ist dieser wieder Negativ, darf ich darauf Folgende Woche wieder auf die Arbeit.
Nun zu meiner Frage: die 2 Halben Vormittage, die ich sonst arbeite, muss die Firma die mir trotzdem zahlen? Oder gehe ich automatisch in die Minusstunden? Bin auf 450€ angestellt.
Danke schonmal für die Antwort.
Gruß Manuela
Hallo Manuela,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Super, danke für die Antwort :-)
Ich war das letzt mal im November 20 arbeiten auf verlangen meines Chefs bis Anfang Februar 21, jetzt wurde ich gekündigt ich soll mein Lohn zurückzahlen Minijob,muss ich das zurück zahlen ??? .
Lg
Ich habe in meinem Minijob jetzt die erste Monatshälfte gearbeitet und die maximal mögliche Stundenzahl für Februar damit erreicht. Ab 17.02.2021 bin ich jetzt krankgeschrieben. Normalerweise bekomme ich immer für die ausgefallene Arbeitszeit die Stunden ersetzt, die ich an den Tagen gearbeitet habe. Diesen Monat war es jetzt so, dass Anfang Monat sehr viel zu tun war so dass ich da oft gebraucht wurde. Wenn ich jetzt die Stunden für die Krankheit bekomme, komme ich über EUR 450,00, geht das? Oder wie wird das gelöst?
Hallo Gabi,
überschreiten Sie die durchschnittliche Verdienstgrenze von 450 Euro kommt es darauf an, ob dies regelmäßig oder nur gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen passiert.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Daneben gibt es das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der zurückliegenden 12 Monate. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen. Ein bis zu 3-maliges Überschreiten der Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen ist unschädlich für den Minijob.
Weitere Informationen zur Verdienstgrenze finden Sie auf unserer Homepage: Minijob-Zentrale – Entgeltgrenze (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Gabi, meine Situation war noch problematischer. Ich habe kurz vor der Koronakrisis einen Job gefunden und ihn verloren, als ich noch auf Bewährung war. Um mein Darlehen nicht zu verlieren, nahm ich einen kurzfristigen job von xxx an und obwohl es mir zumindest helfen würde die schwierigen Zeiten zu überleben. Da ich mich jedoch sehr bemühte, bot mir mein Arbeitgeber im Dezember 2020 einen unbefristeten Vertrag an. Ich hoffe also, dass alles gut für Sie geht.
Hallo ich arbeite bei friesore auf 420euro seit Dezember haben ja die Läden zu wollte wiese ob mir etwas zu steht hab bis jetzt kein Geld gekriegt
Hallo Yilmaz,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Betrieb behördlich angeordnet geschlossen wird und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist? Darauf antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie folgt:
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.“
Im Ergebnis bedeutet dies für Sie, dass ein Minijobber auch bei einer Betriebsschließung weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes hat.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Seit Mitte Dezember sind ja die Friseure zu. Ich arbeite auf 450€ basis. Mir steht ja kein Geld zu da ich keine Sozialabgaben bezahle. Ist das korrekt oder steht mir was zu?
Hallo Julia,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Im oben aufgeführten Beitrag haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ein befreundeter Restaurantbesitzer hat seine Minijobber nicht abgemeldet / unterbrochen, sondern beschäftigt die Servicekräfte jeweils für 2-3 Stunden im Monat als bindende Maßnahme für die Zeit des Logdowns anderweitig beim AußerHausverkauf. Jetzt habe ich gehört, dass einem Kollege bei einer SV-Prüfung für die Minijobber Phantomlohn für diesen Sachverhalt geschätzt wurde. Kann das sein? Was kann er tun, um das zu vermeiden?
Hallo Margit,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt sich nicht pauschal beantworten. Es sind hierbei immer die im Arbeitsvertrag vereinbarten zu leistenden Stunden zu beachten.
Wird eine Beschäftigung auf Abruf vereinbart, sind im Arbeitsvertrag die Wochenstunden festzuhalten. Die “Arbeit auf Abruf” findet gerne in der Gastronomie Anwendung.
Was “Arbeit auf Abruf” ist und was dabei zu beachten ist, haben wir in unserem Blog-Beitrag vom 21. Februar 2019 zusammengefasst: “Arbeit auf Abruf – Worauf Minijob-Arbeitgeber seit 2019 achten müssen!”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wunderschöner Artikel
Hallo,
ich arbeite auf 450€ Basis in einem Sportgeschäft. Da dieses seit Dezember geschlossen ist, arbeite ich nicht, bekomme aber glücklicherweise weiterhin Geld.
Dadurch habe ich jetzt schon einiges an Minus-Std. wie ist das gesetzlich geregelt?
Ich würde ja bei Wiedereröffnung erheblich mehr Stunden arbeiten müssen, als ich ja eigentlich dürfte. Um die Stunden wieder auszugleichen.
Hallo Nadine,
wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar? Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. In der Regel werden alle arbeitsrechtlichen Aspekte im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um diese arbeitsrechtliche Frage zu klären.
Gern können Sie sich auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo!
Steht mir als Minijobber in einem systemrelevanten Beruf die Notbetreuung der Schule zu?
Hallo,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können.
Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrer Anfrage an Ihr zuständiges Gesundheitsamt zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich bin seit November wieder in kurzarbeit, hatte vorher ein minijob
Muss ich bei kurzarbeit auf die 450 Euro grenze achten oder kann ich in der kurzarbeit zeit im minijob mehr verdienen?
Hallo,
die Verdienstgrenze bei einem 450-Euro-Minijob liegt nach wie vor bei 450 Euro im Monat. Unabhängig davon, ob Sie Kurzarbeitergeld erhalten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
aufgrund plötzlichen Ausfalls der Hauptkraft in einer Praxis, arbeitete ich 2020 die 3 letzten Monate mehr als 450.-EUR. Darf ich Januar bis März 2021 auch nochmal die Überschreitung der 450.- Grenze in Anspruch nehmen?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Hallo,
die Betrachtung für das unvorhersehbare Überschreiten erfolgt für einen 12-Monats-Zeitraum. Der für die Prüfung des gelegentlichen Überschreitens maßgebende Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (12 Monate) zurückgerechnet wird.
Somit ist die von Ihnen geschilderte Konstellation nicht möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hey wie siehts aus beim Minijob bei einer Zeitarbeitsfirma? Während des Lockdowns habe ich keine Aufträge erhalten und somit auch kein Lohn. Im Arbeitsvertrag ist aber eine mindeste monatliche Arbeitszeit formuliert.
Hallo,
grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber (auch Zeitarbeitsfirmen) weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem oben aufgeführten Beitrag haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite als Minijober in einer produzierenden Firma auf 450 € – Basis. Meine Arbeitszeit ist monatlich auf 43,77 Stunden geregelt. Ich arbeite immer in zwei Wochen die 6 Tage ab, ( 2×3 Tage). Nun war ich in meiner geplanten Arbeitszeit im Dezember 2020 unter Quarantäne und habe meinem Arbeitgeber zeitnahe das Schreiben vom Gesundheitsamt zugeschickt. Mein Arbeitgeber ist nicht bereit, diese Ausfallzeit zu entlohnen. Meine Frage: habe ich Recht auf die Entlohnung nach dem § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ? oder anderweitige Bezahlung der Ausfallarbeitszeit?
Für Ihre Antwort und Information bedanke ich mich jetzt schon herzlich.
Hallo Betti,
wenn Arbeitnehmer nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert sind, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie z. B. unter Quarantäne gestellt sind, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) infomiert hierzu wie folgt: Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens 6 Wochen).
In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Gilt es als kurzfristige Beschäftigung, wenn man einen Vertrag über 4 Monate mit 2 Wochenstunden an 5 Tagen zu je 0,4 Stunden abschließt?
Danke im voraus für Ihre Antwort.
Hallo Vetter,
meinen Sie 0,4 Stunden an 5 Arbeitstagen pro Woche? In diesem Fall liegt kein kurzfristiger Minijob mehr vor. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche gilt für einen kurzfristigen Minijob die Zeitgrenze von 3 Monaten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich Arbeite nebenberuflich auf 450€ Basis als Gebäudereiniger. Meine Reinigungsfirma hat mir nun ein Schreiben zukommen lassen das der Arbeitsvertrag bis auf unbestimmte Zeit ruht. Ich habe also in meinem Zweitjob keinerlei Einkünfte mehr und auch keine Ansprüche auf Lohnfortzahlung. Die Firma hat ausserdem Kurzarbeit angemeldet, aber das nützt mir als Zweitjobber ja nichts. Gibt es irgendwelche Maßnahmen wo man den “Verdienstausfall” geltend machen kann?
Hallo Manuel,
wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de). Ob Sie gegebenenfalls Anspruch auf Unterstützungen wie Wohngeld oder auch Zuschüsse vom Sozialamt haben bitten wir Sie, bei den zuständigen Stellen direkt anzufragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann ich den Mini Job wegen Corona beim Jobcenter ablehnen
Hallo Sven,
wir bitten Sie, sich mit dieser Frage an Ihr zuständiges Jobcenter zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn ich in meinem erlernten Beruf als Minijober arbeite, bekomme ich dann den gleichen Stundenlohn wie ein Vollzeitangestellte.
Hallo Gisela,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Somit ist grundsätzlich für gleiche Arbeit auch gleicher (Stunden-)Lohn zu zahlen.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo.
Ich arbeitet 5 Tage die Woche für 2 Stunden. Minijob im Casino. Wenn die Casinos im November und Dezember geschlossen sind, bekomme ich dann keine Löhne oder Vergünstigungen?
Hallo,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht ausüben kann und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, eine aktuelle Anmerkung zu unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” zu geben. Die Anmerkung finden Sie am Ende des Blog-Beitrags: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Darüber hinaus informiert die Minijob-Zentrale zum Thema Arbeitsrecht und dem Umgang mit der Coronainfektion nur allgemein.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht ausüben kann und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, eine aktuelle Anmerkung zu unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” zu geben. Die Anmerkung finden Sie am Ende des Blog-Beitrags: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Darüber hinaus informiert die Minijob-Zentrale zum Thema Arbeitsrecht und dem Umgang mit der Coronainfektion nur allgemein.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, meine Mutter hat neben der Rente noch einen Minijob. kann es hier abzüge beim zuverdienst aufgrund der coronakrise geben? lg
Hallo,
verschiedene Rentenarten sind einkommensabhängig. Bezieht Ihre Mutter beispielsweise eine Altersvollrente, hat aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, gelten für diese Rente Hinzuverdienstgrenzen. Das bedeutet: Der Verdienst darf bis zu einer bestimmten Grenze zusätzlich zur Rente gewährt werden, ohne das diese gekürzt wird. Verdient der Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch mehr als die Hinzuverdienstgrenze zulässt, kann es zu einer Rentenkürzung kommen.
Für Altersvollrentner, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, gelten diese Hinzuverdienstgrenzen nicht.
Auch bei einer Witwenrente handelt es sich beispielsweise um eine einkommensabhängige Rente. Hier sind ebenfalls Verdienstgrenzen zu beachten.
Sind Sie nicht ganz sicher, welcher Sachverhalt im Fall Ihrer Mutter zutrifft empfehlen wir Ihnen, Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu halten. Nur dieser kennt alle relevanten Kriterien zum Rentenbezug Ihrer Mutter und kann individuell beraten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo bin minijobber war in kurzarbeit in der Zeit kein verdienst 2 Monate.darf oder kann die Firma mir wegen den 2 Monaten kurzarbeit 2 urlaubstage abziehen
Hallo Wilhelm,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich bin seit April in Kurzarbeit (100%) und habe nun eventuell die Möglichkeit, einen Minijob anzunehmen (ca. 350 EUR mtl.) Mein Arbeitgeber hat mich darüber informiert, dass ich bis Ende 2020 nur 250 EUR dazuverdienen kann, ab Januar 2021 würde der Minijob komplett mit dem KUG verrechnet. Der Minijob wäre in der Betreuung in der Grundschule, also systemrelevant. Hat mein Arbeitgeber recht?
Hallo Cimrau,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Wir bitten Sie daher, Ihre Frage an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Führt das Überschreiten des Minijob-Verdienstes in den Monaten März, April, Mai, Juni 2020 unweigerlich im November 2020 zum Verlust des Minijob-Status aufgrund des Überschreitens der drei Monats-Bedingung innerhalb eines Zeitjahres vom 01.12.2019 bis 30.11.2020?
Hallo,
nein, das muss es nicht zwangsläufig. Überschreiten Minijobber die Verdienstgrenze gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen, löst das in der Regel keine Versicherungspflicht für diese Beschäftigung aus.
Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb des zurückliegenden Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 übergangsweise ein bis zu 5-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze als gelegentlich. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Fand die Überschreitung also aus unvorhersehbaren Gründen im März bis Juni 2020 statt und wurde die Verdienstgrenze in den vergangenen 12 Monaten (Juli 2019 bis Juni 2020) nicht mehr als 5 mal überschritten, entsteht nicht zwangsläufig Versicherungspflicht.
Ab November 2020 gilt dann wieder die vorherige Regelung von 3 Monaten für das unvorhersehbare Überschreiten.
Verdient der Minijobber also im November oder Dezember erneut mehr als 450 Euro, tritt für diesen Monat unter Umständen Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es jedoch bei der Versicherungsfreiheit.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang auch unser Blogbeitrag “Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden”: https://t1p.de/Blogbeitrag-Mehrarbeit-wegen-Corona
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, im Juli 2020 habe ich mein Vertrag unterschrieben und nach dem ich 2 Tage gearbeitet habe, hatten wir einen Corona Fall in der Firma. Alle Mitarbeiter wurden somit in Quarantäne versetzt. Nach 2 Wochen Quarantäne wurde uns nichts bezahlt für diese Zeit, weder im Juli noch im August. Nun wirde zumsammen mit dem Lohn vom September 200€ an die Mitarbeiter zugeschickt. Ausschließlich ich und einige andere Mitarbeiter. Als ich den Chef dannach fragte, sagte er, dass grundsätzlich alle das Geld bekommen haben, die im April, Mai und Juni also 3 Monate vor der Quarantäne gearbeitet haben. Gibt es wirklich so eine Regelung oder Gesetzt? Oder wie sieht es aus?
Liebe Grüße
Hallo Eliaf,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. In diesem Sinne verstehen Sie bitte auch unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag. Seit dem Sozialschutzpaket 2 besteht die Möglichkeit neben der Hauptbeschäftigung einen 450€ anzunehmen, ohne Kürzung des KUG. Zur Situation: Gastronomie. KUG 0, also kompletter Ausfall der Beschäftigung. Jetzt ist Aufnahme eines Minijobs bei anderem Arbeitgeber geplant. Der Hauptarbeitgeber will dann kündigen, weil er – sollte ich krank werden – (KUG)Krankengeld zahlen müsse. Ist das so? Wer zahlt im Krankheitsfall? Hauptarbeitgeber oder Arbeitgeber Minijob? In der Hoffnung auf gute Argumentationstipps und vorab herzlichen Dank. DC
Hallo,
ob Ihr Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten muss wenn Sie krank sind hängt nicht davon ab, ob Sie noch einen Nebenjob ausüben. Erkranken Sie, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen in dem Umfang, in welchem Sie der Arbeitgeber entlohnt hätte, wenn Sie nicht krank wären. Würden Sie beispielsweise aufgrund der Kurzarbeit nur einen Tag arbeiten und den Rest der Woche nicht, würden Sie auch nur diesen einen Tag vom Arbeitgeber bezahlt bekommen – für den Rest erhalten Sie das Kurzarbeitergeld. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber momentan aufgrund der Kurzarbeit keinen Verdienst, erhalten Sie auch bei einer Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung von ihm, sondern lediglich Kurzarbeitergeld für den maximalen Zeitraum von 6 Wochen.
Ihr Arbeitgeber – in einem ggf. parallel ausgeübten Minijob – zahlt Ihnen im Fall einer Krankheit ebenso den Lohn für maximal 6 Wochen weiter – unabhängig vom Hauptarbeitgeber.
Grundsätzlich gibt es auch kein Gesetz, welches die Ausübung eines Nebenjobs pauschal untersagt. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Nebenjobs nicht pauschal verbieten. Eine Nebentätigkeit kann aber unzulässig sein, wenn sie gegen die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt.
Wir bitten Sie jedoch zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Ihr Anliegen betrifft aber das Arbeitsrecht. Unsere Auskünfte zum Arbeitsrecht beschränken sich nur darauf, über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, nicht hingegen hierzu zu beraten oder vorzugeben, wie diese in der Praxis umzusetzen sind.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bekomme bis August noch Elterngeld von 500 Euro. Könnte aber jetzt ab 15.7 einen Minijob von 450 Euro bekommen. Wird das Geld an das Elterngeld angerechnet? Oder ändert sich etwas durch die Corona Krise.
Danke
Iris
Hallo Iris,
erhalten Sie während Ihrer Elternzeit Elterngeld und nehmen in dieser Zeit einen Minijob auf, wird das Elterngeld in der Regel neu berechnet. Der Hinzuverdienst – auch aus einem Minijob – muss daher immer der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
Auskünfte zum Elterngeld erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit April im Kurzarbeit. Ich übe seit Juni ein 450€ Minijob und werde die nächste 4 Wochen ein zweites Minijob nehmen. Die beide Arbeitgeber von den Minijobs haben mich auf 225€ angemeldet, dass ich nicht mehr als 450€ und nicht mehr als mein Nettogehalt vor der Coronakrise verdiene. Sind die Minijobs steuerfrei oder versicherungspflichtig? Worauf sollte ich achten?
Liebe Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ruht Ihr Hauptbeschäftigungsverhältnis zwar, ist aber nicht beendet.
Neben dieser sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere – ggf. auch höher entlohnte – 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in diesem zweiten Minijob an.
Neben Ihrer Hauptbeschäftigung und dem 450-Euro-Minijob könnten Sie jedoch parallel noch einen kurzfristigen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Vielleicht interessiert Sie hierzu auch unser Blogbeitrag: “Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?” http://t1p.de/Blogbeitrag-Hauptjob-Minijob-kurzfristig
Hinsichtlich der Anrechnung der Minijobs auf Ihr Kurzarbeitergeld berät Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo. Ich arbeitet 5 Tage die Woche für 2 Stunden. Minijob im Casino. Wenn die Casinos im November und Dezember geschlossen sind, bekomme ich dann keine Löhne oder Vergünstigungen?
Hallo,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht ausüben kann und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, eine aktuelle Anmerkung zu unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” zu geben. Die Anmerkung finden Sie am Ende des Blog-Beitrags: https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Darüber hinaus informiert die Minijob-Zentrale zum Thema Arbeitsrecht und dem Umgang mit der Coronainfektion nur allgemein.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! In meinem Hauptjob bin ich momentan in Kurzarbeit. Ich arbeite nebenher seit Jahren auf 450€ Basis in einem Restaurant. Also die Restaurants schließen mussten bekam ich ein Schreiben von meinem Chef “Vereinbarung ruhendes Arbeitsverhältnis”, das ich unterschreiben musste. Jetzt hat das Restaurant wieder offen und ich kann wieder ganz normal arbeiten. Meine Frage jetzt: Gilt das jetzt als neuer Minijob und wird mir dann auf mein Kurzarbeitergeld angerechnet? Oder wird das als mein jahrelanger Minijob anerkannt und nicht angerechnet?
Hallo Nicole,
durch die Bundesregierung wurde zwischenzeitlich ein zweites Sozialschutzpaket verabschiedet. Es enthält eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der Corona-Krise.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben. Nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit bleibt ein 450-Euro-Minijob nun gänzlich anrechnungsfrei. https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin 17 Jahre, Schüler, und arbeite seit Mai 2019 in einer Apotheke per Minijob einmal wöchentlich für ca. 3 Stunden. Am ersten Tag nachdem die Kontakt- und Hygieneregeln eingeführt wurden hatte ich Dienst. Danach wurde mir mündlich mitgeteilt, dass ich zunächst nicht wieder zur Arbeit kommen soll. Die Begründung waren die allgemeinen Umstände rundum Corona. Seitdem habe ich mehrmals angerufen und wurde immer wieder vertröstet, ich solle mich in vier Wochen nochmal melden, im Moment brauche man mich nicht. Die meisten anderen Minijobber sind ununterbrochen weiter beschäftigt worden. Insgesamt bin ich nun 15 Wochen nicht mehr beschäftigt worden, obwohl ich mich immer wieder angeboten habe. Bislang ist mir nicht gekündigt worden, weder mündlich noch schriftlich. Bevor ich jetzt nochmal direkt auf meine Chefin zugehe, möchte ich gerne wissen, ob ich für die vergangenen Wochen einen Anspruch auf den entgangenen Lohn geltend machen kann und ob es dafür Fristen gibt?
Hallo Phil,
grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Welche Auswirkung hat die Änderung der gelegentlichen Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze auf die Familienversicherung (Krankenkasse)?
Wenn man über die Familienversicherung krankenversichert ist und innerhalb der Coronazeit fünf Mal innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr) die Verdienstgrenze überschritten hat, fällt man dann aus der Familienversicherung, obwohl man die Jahreseinkommensgrenze (Kalenderjahr) von 5400€ nicht überschreitet? Falls ja, und im darauffolgenden Monat wäre man wieder unterhalb der Grenze von 5 Monaten, in denen man die Verdienstgrenze überschreiten darf, kann man dann wieder in Familienversicherung zurückkehren?
Hallo Gerda,
die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende Beratung vornehmen können.
Ihr Ansprechpartner zum Thema Hinzuverdienstgrenze im Rahmen der Familienversicherung ist Ihre gesetzliche Krankenkasse. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrer Anfrage erneut an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, gilt bei der geänderten Zeitgrenze von fünf Monaten anstelle von drei Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen der Monat, in dem die Arbeit verichtet wird oder der Monat, in dem das Entgelt ausgezahlt wird?
Hallo Uli,
es zählt immer der Monat, in dem es zur unvorhersehbaren Überschreitung durch Mehrarbeit gekommen ist. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Verdienstes ist für diese Beurteilung nicht relevant.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich bin aushilfe bei einer KFZ werkstatt und arbeite als minijobler aufgrund der auftragslage kann mein chef mich immoment nicht brauchen.. bekomme ich trozdem meinen lohn von 450€ weiterhin?
Hallo Jeremy,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, auch wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgerufen wird.
In unserem Blogbeitrag haben wir Informationen zu diesem arbeitsrechtlichen Sachverhalt unter -Anmerkung- erläutert.
Wir empfehlen Ihnen sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu wenden. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht: https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Team, ich habe seid 25 Jahren einen 450 Euro Job. Der Arbeitgeber hat den Lohn auch weiter gezahlt, jetzt kommt meine Frage, ist es richtig das mir die Zeit von Mitte März bis Anfang Mai als Minusstunden berechnet werden? Mein nicht genommener Urlaub soll diese Stunden ausgleichen. LG
Hallo Anja,
das kommt im Wesentlichen darauf an, aus welchem Grund Sie die Beschäftigung nicht ausüben konnten. Konnte der Arbeitgeber beispielsweise keine Aufgaben bereitstellen, befindet er sich im Annahmeverzug und trägt somit auch die Verantwortung für die fehlenden Stunden.
Darüber hinaus informiert Sie zu arbeitsrechtlichen Fragen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht. https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Unser Geschäft war wegen der Corona Krise geschlossen. Das Arbeiten war daher nicht möglich. Ich verstehe nur nicht warum ich dann in die Minusstunden rutsche. Ich kann ja nichts dazu das Corona kam
Hallo Anja,
in diesem Fall haben Sie den Arbeitsausfall nicht selbst verschuldet. Minusstunden dürfen Ihnen hierdurch nicht entstehen.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe einen “Hauptjob” in Kurzarbeit und seit langer Zeit einen Minijob. Der Minijob wurde mir gekündigt, da der Betrieb Corona-bedingt geschlossen wurde. Wenn es nun im Minijob wieder losgeht, werde ich dort ja neu angestellt. Wird mir der Nebenverdienst voll angerechnet oder zählt er trotzdem als Minijob, der schon vor meiner Kurzarbeit bestand?
Danke für eine Info hierzu.
Viele Grüße
Nicole
Hallo Nicole,
wurde Ihr 450-Euro-Minijob beendet, liegt bei einer Neuanstellung ein “neuer” Minijob vor. Somit zählt diese Beschäftigung als 450-Euro-Minijob, welcher während der Kurzarbeit aufgenommen worden ist.
Am 29. Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen und dabei ihr Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens erhöhen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung erläutert die gesetzliche Änderung bereits ausführlich: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Weitergehende Fragen rund um das Kurzarbeitergeld beantwortet Ihnen Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist mein bisheriges Monatseinkommen denn mit oder ohne Minijob gerechnet? Also wenn ich z.B. 2.000,- netto im Hauptjob hatte zzgl. 450,- aus dem Nebenjob dürfte ich bis 2.450,- auch in Kurzarbeit verdienen? Oder insgesamt 2.000,-?
Viele Grüße
Nicole
Hallo Nicole,
zur individuellen Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld informiert Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Vielleicht helfen Ihnen aber auch bereits die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anrechnung von Nebenjobs während der Kurzarbeit unter dem Punkt “Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit”: https://t1p.de/BMAS-Erleichtertes-Kurzarbeitergeld
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
vielen Dank für die guten Informationen! Eine Frage habe ich allerdings noch, die ich bislang noch nicht abschließend beantworten konnte:
Es heißt, dass Minijobs in “systemrelevanten” Bereichen nicht auf das KUG angerechnet werden. Wo findet man eine Auflistung, welche Bereiche als “systemrelevant” gelten? Ist der Kassierer in der Tankstelle, der Warenverräumer im Supermarkt oder die Küchenhilfe im Schnellrestaurant als systemrelevant einzustufen?
Hallo Daniel,
am 29. Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen und dabei ihr Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens erhöhen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung erläutert die gesetzliche Änderung bereits ausführlich:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Perfekt! Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
Gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Mini-Jobbern, die durch Corona freigestellt wurden?
Hallo Bernd,
pauschal lässt sich Ihre Frage nicht beantworten. Ob ein Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung besteht, richtet sich im Wesentlichen nach dem Grund der Freistellung.
Wurden Sie beispielsweise durch einen Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben, besteht auch im Minijob ein Anspruch zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für den Zeitraum von 6 Wochen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beratung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Um Ihre arbeitsrechtlichen Fragen dennoch klären zu können, empfehlen wir Ihnen den Fragen- und Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in diesem Blog-Beitrag: „Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen“ – https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie telefonisch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale