Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet
Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Krise zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihren Minijob in Deutschland nicht aufnehmen. Bereits im Jahr 2020 wurden daher die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben. Um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen auch in diesem Jahr ausgeweitet.
Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs bis Ende Oktober
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.
WICHTIG:
Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung.
Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt, ist nicht davon abhängig, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seiner Arbeit verdient. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser geringfügigen Beschäftigung nicht relevant.
Berufsmäßigkeit muss weiterhin beachtet werden
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unser Blog „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Was müssen Arbeitgeber berücksichtigen?
Wie sind kurzfristige Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Übergangszeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen hat oder über den 31. Oktober 2021 hinaus andauert?
Die folgenden Ausführungen und Beispiele helfen Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. In den Beispielen wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer keine Vorbeschäftigungszeiten hat.
1. Beschäftigung vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021
Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab dem Inkrafttreten am 1. Juni bis zum 31. Oktober 2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig und ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
2. Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021
Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
Ab dem 1. Juni 2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. Mai 2021 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 31. Juli 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
Am 1. Mai 2021 galten für kurzfristige Minijobs die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Ein kurzfristiger Minijob lag also vor.
Durch die eingeführte Übergangsregelung kann die Beschäftigung ab 1. Juni 2021 auf die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert werden.
Achtung:
Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
3. Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.
Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.
Zum 1. November 2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.
Ein kurzfristiger Minijob liegt ab 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 1. November 2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum 450-Euro-Minijob. Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31. Oktober 2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 1. November 2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts wäre die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. August 2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
Zu Beschäftigungsbeginn am 1. August 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Zum 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 Euro eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.
Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung gibt es auch auf der Website der Minijob-Zentrale.
Guten Tag Minijob zentrale ,
ich habe eine Hauptbeschäftigung seit 12 Jahren und einen 450€ Job seit ; Jahren. Im März 2022 wollte ich mein Arbeitsplatz beim 450€ Job eigentlich wechseln, so dass ich nur einen Nebenjob wieder habe . Habe bei meinem alten Nebenjob Beschäftigung gekündigt zum 31.03.22 habe aber im März dort nicht gearbeitet. Bei dem neuen Nebenjob habe ich zum 03.03.22 angefangen und habe festgestellt, dass dieser neuer Nebenjob nichts für mich ist und habe dort aufgehört zum 14.03.22 . Habe auch nur mündlich dort einen vertag gemacht gehabt . Habe jetzt bei meiner alten nebentätigkeit angerufen und gefragt ob ich meine Kündigung zurücknehmen kann . Der Arbeitgeber hat zugestimmt, so dass er die Kündigung zurück genommen hat. Meine Frage wäre . (1) muss ich bei dem neuen nebenjob wo ich 11 Tage beschäftigt war was nachzahlen ?
und (2) dürfte ich bei meinem alten nebenjob der die Kündigung zurückgenommen hat schon in diesem Monat März 2022 arbeiten , so dass kein Nachteil entsteht ??
wäre ihnen dankbar wenn sie mir hier Auskunft geben könntet
Hallo Batis,
vorab bitten wir um Verständnis, dass wir keine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen können. Diese obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Nur er kennt alle für die Beurteilung relevanten Fakten. Allgemein können wir Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:
Laut Ihrer Schilderung haben Sie im Monat März zwei 450-Euro-Minijobs neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen Sie genau einen 450-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in welcher beide Minijobs aufgenommen werden. Der zeitlich zuerst gemeldete 450-Euro-Minijob bleibt für Sie sozialversicherungsfrei.
Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig an Ihre Krankenkasse gemeldet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen 450 Euro überschreiten oder nicht. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung fallen dann auch für Sie als Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in diesem zweiten Minijob an.
Auch die Versteuerung des Einkommens aus dem zweiten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung kann nicht mehr pauschal mit 2 Prozent erfolgen. Ihr Verdienst wird nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Alternativ ist grundsätzlich auch die Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent möglich. Hierzu berät Sie Ihr zuständiges Finanzamt.
Grundsätzlich ist es aber möglich, neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine 450-Euro-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben.
Für weitere Detailfragen wenden Sie sich bitte an unser Service-Center. Dieses ist erreichbar montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 oder schriftlich über unser Kontaktformular.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
ich arbeite auf Basis eines Minijobs ganzjährig. Nun hat man mir eine steuerfreie Tätigkeit angeboten. Hier erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von 900Euro. Die Tätigkeit (Zensus-Interviewer) dauert nur 2 Monate.
Wie wirkt sich diese Tätigkeit finanziell auf meinen Minijob aus?
ich würde mich über eine Antwort freuen.
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung um eine Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale? Wenn ja, gibt es hier einen Steuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro bzw. 840 Euro im Jahr.
Der Verdienst aus der Beschäftigung im Rahmen einer Übungslauterpauschale ist bis zum Freibetrag von 3.000 Euro bzw. im Rahmen der Ehrenamtspauschale bis 840 Euro steuerfrei und wird somit nicht mit dem Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob zusammengerechnet.
Das bedeutet für Sie, Sie können beide Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ohne dass der Minijob seinen Status verliert, sofern es sich um eine Übungsleiterpauschale handelt.
Kommt jedoch die Ehrenamtspauschale zum Tragen, handelt es bei dem überschreitenden Betrag um Arbeitsentgelt, das ggf. im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gemeldet werden kann.
Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um zu klären, um welche Art der Tätigkeit es sich hierbei handelt.
Lesetipp für Sie: Unser Blog-Beitrag vom 13. Januar 2021 “Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter“.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geschätztes Team der Minijob-Zentrale,
es geht um eine überschreitung der Minijobgrenze.
Mein Minijob-Arbeitgeber hat mir versehentlich für meine Dezember Tätigkeit 2021 mehr als 450€ (677€) überwiesen (die Mehrstunden sollten eigentlich im Folgemmonat abgebummelt werden). Da ich im Jahr 2021 bereits 3 mal diese Grenze überschritten hatte (Krankheitsvertretungen), wäre die Dezemberzahlung die 4. Überschreitung.
Die Ausnahmeregelung des 4 maliges Überschreitens, zwischen 1.6.2021 und 31.10.2021, greift hier nicht nach meiner Einschätzung. Ich habe meinen Minijob-Arbeitgeber mitgeteilt das er durch diese fehlerhafte Abrechnung meinen Minijobstatus gefährdet. Bisher hat er sich jedoch nicht dazu geäußert, was kann ich noch tun bz. welche Konsequenzen sind die Folge?
Mit freundlichen Grüßen
A. Markus
Hallo,
ein 450-Euro-Minijob liegt dem Grunde nach dann vor, wenn Ihr monatlicher Verdienst 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitet. Bei einer in 12 Monaten ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung ergibt sich so eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihre Beschäftigung jeweils zu ihrem Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung vorausschauend für maximal ein Jahr. Monate, in welchen Sie nicht beschäftigt sind, dürfen bei dieser vorausschauenden Prognose nicht berücksichtigt werden.
Dieser 12-Monats-Zeitraum muss aber nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen. Beginnen Sie beispielsweise Ihre Beschäftigung erst im März 2022, nimmt Ihr Arbeitgeber die Beurteilung vorausschauend für den maximalen Zeitraum von März 2022 bis Februar 2023 vor.
Überschreiten Sie die durchschnittliche Verdienstgrenze von 450 Euro kommt es darauf an, ob dies regelmäßig oder nur gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen passiert.
Hat der Arbeitnehmer einen schwankenden Lohn und überschreitet die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro nicht, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitung nicht festgelegt. So dürfte der Minijobber zum Beispiel 8 Monate jeweils einen Verdienst von 500 Euro bekommen und in den anderen 4 Monate jeweils 350 Euro. Die Grenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten und es bleibt bei einem Minijob.
Daneben gibt es das gelegentliche Überschreiten aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheitsvertretung). Als gelegentlich gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der zurückliegenden 12 Monate. In diesem Fall darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der Minijob bleibt weiterhin bestehen. Ein bis zu 3-maliges Überschreiten der Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen ist unschädlich für den Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijob-Team,
wir haben bei uns einen Kollegen, der im 1.Monat 290,25 Std. gearbeitet und im 2. Monat 36 Stunden gearbeitet hat. Ich wollte das als kurzfristige Beschäftigung anmelden, aber unser Lohnbüro sagt, dass geht nur als geringfügige Beschäftigung. Nun wird dem Kpllegen 711 € Steuer abgezogen. Warum kann man keine kurzfristige Beschäftigung nehmen?
Die Begründung vom Lohnbüro lautet: Bei kurzfristig Beschäftigten kann man zwischen 2 Varianten entscheiden: 1. mit Steuerklasse oder 2. mit Pauschalversteuerung. Bei Pauschalversteuerung z.B. darf der AN nicht länger wie 18 Tage am Stück beschäftigt sein. Dies ist hier leider nicht der Fall und somit muss Herr …. mit der 1. Variante abgerechnet werden. Egal wie wir die Stunden verteilen, es wird Lohnsteuer berechnet.
Können Sie mir helfen warum das so ist?
Vielen Dank.
Hallo Diana,
es ist richtig, dass eine kurzfristige Beschäftigung auf zwei Arten versteuert werden kann.
Die Pauschalsteuer in Höhe von 25% kann nur unter bestimmten Vorgaben genutzt werden. Ihr Ansprechpartner ist in diesen Fragen Ihr zuständiges Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijob Team,
Ich habe am 1. April 2020 einen Vertrag für eine kurzfristige Beschäftigung abgeschlossen, diese ist befristet zum 31.12.2021. Da ich die 70 Tage noch nicht ausgeschöpft habe und gerne die Beschäftigung weiterführen möchte, die Frage ob man den Vertrag verlängern kann. Oder müsste ich ab Januar eine 2 monatige Pause machen, da die Beschäftigung ja beim gleichen Arbeitgeber wäre.
Hallo Frau Alexandra Halbritter,
wir gehen davon aus, dass Ihr Vertrag vom 1. April 2021 bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wurde. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie doch länger dauern wird, kann eine Vertragsverlängerung in Ihrem beschriebenen Fall bis zum 31. März 2022 erfolgen, sofern die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstage eingehalten werden. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
Zunächst muss also die gesamte zu beurteilende Beschäftigung innerhalb der oben genannten Zeitgrenzen liegen, auch wenn diese über den Jahreswechsel hinaus geht.
Als nächstes ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten die maßgeblichen Zeitgrenzen weiterhin eingehalten werden. Hierbei ist bei einer jahresübergreifenden Beschäftigung nur der Anteil, der auf das aktuelle Kalenderjahr entfällt, mit den anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten aus diesem Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Hinweis: Zwischen 2 Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeitgeber, müssen mindestens zwei Monate Pause eingehalten werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Minijob-Team,
handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn im Vertrag folgendes steht:
§ 1: Beginn 01.03.
§ 2: Befristung – Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09., ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Arbeitseinsätze werden dabei 70 Arbeitstage nicht überschreiten.
§ 3: Arbeitszeit – Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2 Wochenstunden an 4 Tagen zu je 0,4 h
Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
Hallo Emma,
bei einer kurzfristige Beschäftigung handelt es sich von vorn herein um eine maximal auf ein Jahr befristete Beschäftigung. Innerhalb diesen Jahres dürfen 70 Arbeitstage oder 3 Monate nicht überschritten werden.
Laut den von Ihnen aufgeführten Daten handelt es sich grundsätzlich um eine kurzfristige Beschäftigung. Wir bitten zu berücksichtigen, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dem Arbeitgeber obliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich erhalte bei meinem Hauptjob Kurzarbeitergeld, habe einen 450 Eurojob und habe jetzt die Möglichkeit auf dem Weihnachtsmarkt zu Arbeiten. Kann ich diesen Job als kurzfristige Beschäftigung antreten oder größere Verluste (Versteuerung, Kürzung des Kurzarbeitergeldes)?
Hallo Heidi,
grundsätzlich dürfen Sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Kurzarbeit) einen 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Der kurzfristige Minijob kann auf zwei Arten versteuert werden. Entweder pauschal in Höhe von 25 Prozent oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers. Unabhängig davon, welche Art der Versteuerung genutzt wird ist Ihr Ansprechpartner Ihr zuständiges Finanzamt bei weiteren steuerrechtlichen Fragen.
Ein 450-Euro-Minijob bleibt bis zum 31.12.2021 vollständig anrechnungsfrei zum Kurzarbeitergeld. In Bezug auf die Anrechnung des Verdienstes aus der kurzfristigen Beschäftigung, bitten wir Sie sich direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
mein Sohn arbeitet seit 18.08.2021 kurzfristig beschäftigt in der Gastronomie.
Kann er ab 01.11.2021 von der kurzfristigen Beschäftigung in einen Minijob auf 450 Euro bei demselben Arbeitgeber wechseln? Ohne Unterbrechnung von 2 Monaten?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Viele Grüße
Andrea
Hallo Andrea,
ja das ist möglich. Sobald ein Arbeitgeber den Entschluss fasst , den bisher kurzfristigen Minijobber auf Dauer einzustellen oder erkennt, dass die Beschäftigung länger dauern wird, muss er die Beschäftigung neu beurteilen und ummelden.
Die kurzfristige Beschäftigung liegt bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung,
Bei Einhaltung der 450-Euro-Grenze ist der anschließende Wechsel ohne eine Pause in einen geringfügig entlohnten Minijob möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Darf ich noch eine Anschlußfrage stellen: Wenn der Sohn dann z.B. 2 Monate als 450-Minijobber angestellt ist und danach gibt es wieder mehr zu tun und er möchte wieder als kurzfristiger Minijobber arbeiten – gibt es dann beim Wechsel von 450-Minijob auf kurzfristigen Minijob eine Sperrfrist (von x Monaten)?
Hallo Frau Kiehne,
richtig. Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten vorliegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo an das Minijob Team,
ich bin seit Jahren in einer Gewerbefirma als Minijobberin tätig. Meine Arbeitszeit beläuft sich auf 42 Stunden im Monat. Ich habe im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 4 Mal die Verdienstgrenze von 450 € überschritten.
Meine Frage ist:
Ab wann beginnt die neue Zeitgrenze für mich, bzw. ab wann kann ich wieder die Verdienstgrenze (4 Mal) überschreiten?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße, Ella
Hallo Ella,
der 12-Monats-Zeitraum ist in diesem Fall immer rückwirkend zu betrachten. Vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats wird also ein Jahr zurückgerechnet. Eine vorausschauende Planung ist hier kaum möglich, da die Ereignisse unvorhersehbar sein müssen, um keine Versicherungspflicht auszulösen.
Verdienen Sie beispielsweise in den Monaten September 2021 bis Mai 2022 maximal 450 Euro und überschreiten anschließend im Juni 2022 die Verdienstgrenze erneut einmalig aus unvorhersehbaren Gründen, kann Ihr Minijob grundsätzlich weiter bestehen. Der rückwirkende Jahreszeitraum erstreckt sich in diesem Fall von Juni 2022 bis inkl. Juli 2021. In dieser Zeit hätten Sie bereits 2 mal die Verdienstgrenze überschritten (Juli und August 2021). Die erneute Überschreitung wäre damit noch als gelegentlich zu werten.
Zu beachten ist, dass eine Überschreitung bis zu 3-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen darf. Aufgrund der Corona-Pandemie galt lediglich für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 übergangsweise ein bis zu 4-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb der letzten 12 Monate als gelegentlich.
Lesetipp: Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, wird die Sonderregelung definitiv zum 31.10. beendet oder steht eine Verlängerung bis Jahresende in Aussicht?
Hallo Manuela,
zum jetzigen Zeitpunkt, liegen uns keine Informationen bezüglich einer Verlängerung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs vor.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Verdienstgrenze pro Tag
Liebes Minijobzentrale-Team,
ich habe eine große Verunsicherung bei der täglichen maximalen gesetzlichen Arbeitszeit von kurzfristigen Beschäftigen.
Zudem die maximale Verdienstgrenze bei landwirtschaftlicher kurzfristigen Beschäftigung.
Zudem bei der maximalen Verdienstgrenze einmal bei 5 % pauschaler Versteuerung, 25 % pauschaler Versteuerung und alternativ Arbeit auf Lohnsteuerkarte.
Danke für Ihre Info, die ich sehnlich erwarte, da ich mit dem gesetzlichen Dschungel nicht mehr durchsteige.
Gruß Gudrun Röser
Hallo Gudrun,
eine Stundenfestlegung für einen Arbeitstag gibt es nicht, es kann eine Stunde oder auch 10 Stunden sein.
Ein kurzfristiger Minijob hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn über 450 Euro monatlich verdient werden, müssen Arbeitgeber prüfen, ob Berufsmäßigkeit vorliegt. Wer berufsmäßig arbeitet, darf mit einem Entgelt über 450 Euro im Monat nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob. Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern man sichert sich damit seinen Lebensunterhalt.
Ob die Anwendung der Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent oder die individuelle Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers zum Tragen kommt, entscheiden die Arbeitgeber.
Steuerrechtliche Fragen, insbesondere zur Möglichkeit einer Versteuerung in der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5 Prozent, sind grundsätzlich von den Arbeitgebern mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Falls Sie uns anrufen möchten, wir sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Minijobzentrale-Team,
wenn die kurzfristige Beschäftigung Teilmonate betrifft, rechne ich den Monat dann mit 30 Tagen pro Monat oder mit den tatsächlichen Kalendertagen? Das ist für mich v.a. für die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten wichtig.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hallo Andi,
bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage.
Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wenn der Arbeitgeber z.B. vom 15.07.21 bis 31.08.21 auf dem SV-Nachweis als 45 Tage bescheinigt, ich in dieser Zeitspanne aber nur einzelne Tage (insgesamt nur 10 Tage wirklich gearbeitet habe, was zählt dann? Ist ja wichtig für weitere Kurzfristige Beschäftigung.
Danke für Info
Gruß Marita Wolf
Hallo Marita,
bei einer kurzfristigen Beschäftigung werden nur die Tage gezählt, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. In Ihrem Fall sind das 10 Tage.
Wir empfehlen Ihnen, dass Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen um die Bescheinigung korrigieren zu lassen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Liebes Blog-Team,
wie soll das gehen? Auf der Meldebescheinigung zur SV wird ja nur der Beschäftigungszeitraum angegeben. Also vom 15.07. bis 31.08.21. Einzelne Tagesangabe ist nicht möglich!?
Danke für weitere Info.
Gruß Marita
Hallo Marita,
bei der Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung gibt es zum einen die Möglichkeit, den gesamten Zeitraum der kurzfristigen Beschäftigung anzugeben. Somit ist in Ihrem Fall der 15.07. der Beginn der Beschäftigung und der 31.08. der letzte Tag der Beschäftigung. In diesem Zeitraum sind auch arbeitsfreie Tage enthalten.
Zum anderen gibt es auch die Möglichkeit, separat eine Meldung zur Sozialversicherung (Meldegrund 40 – gleichzeitige An- und Abmeldung) zu erstellen für einzelne Beschäftigungstage oder kurze Beschäftigungsintervalle.
Für viele Arbeitgeber stellt die zweite Variante einen erhöhten Aufwand dar, deshalb nutzen sie die Möglichkeit den gesamten Zeitraum zu melden. Hierbei ist dann durch den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer darauf zu achten, die tatsächlich anfallenden Arbeitstage in den Lohnunterlagen gesondert zu dokumentieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank.
Das bedeutet dann also, dass es korrekt ist, wenn ich beim nächsten “Kurzfristigen Arbeitgeber” nur die tatsächlich gearbeiteten Tage (hier: 10) angebe!?
Gruß Marita
Hallo Marita,
wir empfehlen Ihnen, dass Sie sowohl den gesamten Umfang der bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung angeben, als auch die individuellen einzelnen tatsächlichen Arbeitstage.
Im Übrigen sind u.a. auch Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
unsere 16j. Tochter arbeitet in den Sommerferien seit dem 3.7.21 als Serviecekraft in einem Hotel. Der 450€-Vertrag läuft längstens bis 31.9.21 , da sie dann für ein halbes Jahr ins Ausland geht. Nun erreicht sie durch Überstunden aber mehr als 450€, im letzten Monat sogar über 900€. Kann sie das Geld nach der neuen Regelung in einer Einmalzahlung überwiesen bekommen?
Vielen Dank
Hallo Chris,
die “neue Regelung” bezieht sich auf die kurzfristigen Beschäftigungen. Hier wurden die Zeitgrenzen ausgeweitet von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.
Sie schreiben von einer 450-Euro-Beschäftigung. Das ist die sogenannte geringfügige Beschäftigung, deren Verdienstgrenze bei 450 Euro monatlich liegt. Auch diese kann vom Arbeitgeber befristet werden.
In dem angegebenen Zeitraum 3.7. bis 30.9.21 dürfte Ihre Tochter insgesamt 1350 Euro verdienen (3×450 Euro).
Hierbei kommt es nicht auf den Auszahlungszeitpunkt des Lohnes an, sondern wann sie den Lohn erarbeitet hat, sprich die Stunden geleistet hat. Das heißt, die Auszahlung an sich kann über 450 Euro liegen.
Solange Sie die Verdienstgrenze für den Beschäftigungszeitraum einhält, schadet es dem Minijob nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo an das Minijob Team,
Ich bin ein Student und habe eine Ferienbeschäftigungsvertrag bei Daimler am 31.05.21 bis 02.10.21 unterschrieben.
Ist diese Beschäftigung Sozialversicherungspflichtig ? Wohlwissend, dass ich gar keine Vorbeschäftigungen in diesem Kalenderjahr habe ? Oder wird dann ab dem dritten oder vierten Monat (neue Regelung) Sozialversicherungspflichtig ?
Vielen Dank im Voraus für euere Bemühungen.
Liebe Grüße,
Simo
Hallo Simo,
die Beurteilung einer Beschäftigung wird durch den Arbeitgeber zu Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung im Beschäftigungsverhältnis vorgenommen. Die Betrachtung erfolgt hierbei für einen 12-Monats-Zeitraum.
Für alle zu beurteilenden kurzfristigen Beschäftigungen im Zeitraum vom 1. Juni – 31. Oktober 2021 gilt als maßgebende Zeitgrenze 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage.
Sofern Sie die 102 Arbeitstage bis zum 2. Oktober 2021 einhalten, können Sie grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Hinweis:
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie doch länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird – also nicht erst nach Ablauf der 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo an das Minijobteam,
ich habe einen Schüler (11. Klasse) der seit Januar 2021 teils als kurzfristige Aushilfe im Unternehmen seines Vaters arbeitet. Nun hat er Stand Juni 2021 die 70 Arbeitstage überschritten. Kann er, mit der neuen Regelung, jetzt noch weitere 32 Tage zusätzlich arbeiten und bleibt weiterhin kurzfristig?
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden das auch die 32 Tage eventuell nicht ausreichen, da andere Arbeitnehmer eventuell wieder durch Kinderbetreuung ausfallen. Ist es möglich dann von der kurzfristigen Beschäftigung in die geringfügige Beschäftigung zu wechseln?
Vielen Dank für eure Bemühungen.
Melanie
Hallo Melanie,
ja, das ist möglich. Ab dem 1. Juni 2021 ist die neue, längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Von einem kurzfristigen Minijob können Sie grundsätzlich immer in einen 450-Euro-Minijob wechseln, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Beschäftigung erfüllt sind auch beim gleichen Arbeitgeber.
Hinweis:
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie doch länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird – also nicht erst nach Ablauf der 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich verstehe die Leute nicht ganz, die lieber irgendwohin reisen, um sich Wissen anzueignen, denn wir leben heute in einem Zeitalter des technischen Fortschritts und vieles lässt sich direkt im Internet erledigen. Wie man arbeitet und studiert. In Bezug auf das Lernen sollten Sie meiner Meinung nach versuchen, Ihre Aufmerksamkeit auf diese Site Swiss online academy zu lenken. Wenn Sie daran interessiert sind, wie Sie im Internet arbeiten können, dann informieren Sie sich bei Google, dieses Thema hat mich noch nicht besonders interessiert.
Hallo an das Team der Minijobzentrale.
Ich bin Minijobber und habe in der Vergangenheit schon Krankheitsvertretungen übernommen, und so die 450€ Grenze überschritten.
Mein Arbeitgeber gibt an, dass diese Überschreitung nur bis 900€ möglich ist, da ich ansonsten Steuern abgeben müsste.
Meines Wissens gibt es keine Obergrenze für den Fall das aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheitsvertretung) eine Mehrarbeit notwendig ist.
Meine Frage: Gibt es eine Grenze für die genannte Überschreitung, oder könnte ich auch theoretisch eine Krankheitsvertretung übernehmen und in diesem Monat 1200€ verdienen, ohne das ich dadurch steuerpflichtig werde?
Viele Grüße Andreas Markus
Hallo Andreas Markus,
erfolgt die Überschreitung der Jahresverdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, verbleibt es bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob). Als nicht vorhersehbar gilt z.B. eine Krankheitsvertretung.
Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 übergangsweise ein bis zu 4-maliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres als gelegentlich.
Dabei ist der für die Prüfung maßgebende Jahreszeitraum in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (12 Monate) zurück gerechnet wird.
Durch die Krankheitsvertretung kann sich für Sie als Minijobber ein Verdienst ergeben, welcher unter Umständen auch weit über 450 Euro im Monat und so auch über den 5.400 Euro im Jahr liegt. Ein Grenzbetrag ist hier nicht festgelegt.
Da sich in diesen Fällen an dem bisherigen Abrechnungsverfahren nichts ändert, ist der gesamte Verdienst wie ein 450-Euro-Minijob zu verbeitragen und wie auch sonst zu versteuern.
Hinweis: Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob ist stets steuerpflichtig. Die Art der Besteuerung darf grundsätzlich Ihr Arbeitgeber bestimmen. Er kann hierbei zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder pauschal in Höhe von 2 Prozent oder individuell nach Ihren Lohnsteuermerkmalen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
wenn ein Arbeitnehmer bereits eine kurzfristige Beschäftigung von 01.02. bis 31.03.2021 hatte und ab 01.06.2021 wieder eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen möchte, darf er dann noch einen oder zwei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo Julia H.,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer ab dem 1. Juni 2021 erneut eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben kann, sofern die bereits ausgeübte kurzfristige Beschäftigung vom 1. Februar – 31. März 2021 mit der neu zu beurteilenden kurzfristigen Beschäftigung insgesamt die maßgebende Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen (bis 31. Oktober 2021 – 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage) nicht überschreitet und diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Verstehe ich das also richtig, dass der Arbeitnehmer in meinem Fall nochmal eine Beschäftigung von 01.06. bis 31.07.2021 aufnehmen kann, da bis Oktober die 4 Monate für ihn gelten?
Hallo Julia H.
für alle zu beurteilenden kurzfristigen Beschäftigungen im Zeitraum vom 1. Juni – 31. Oktober 2021 gilt als maßgebende Zeitgrenze 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage.
Sofern in Ihrem Fall keine Berufsmäßigkeit im Status der Person vorliegt und, mit Ausnahme der vom 1. Februar – 31. März 2021 ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung, sonst keine weiteren Vorbeschäftigungen anzurechnen sind, steht der Ausübung einer erneuten kurzfristigen Beschäftigung für 2 Monate vom 1. Juni bis 31. Juli 2021 nichts entgegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich war mir nur nicht sicher, ob es auch geht, wenn es zwei einzelne Beschäftigungszeiträume (mit Unterbrechung) sind. Das mit der Verlängerung über den 31.05. hinaus war mir klar.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich war bislang Schülerin ( 30.06.2021) und arbeite momentan als Minijobberin (unter 450 EUR) bei meinem Arbeitgeber. In 4 Monaten studiere ich und möchte bis dahin beim identischen Arbeitgeber mit mehr als 450€ arbeiten. . Könnten man für die nächsten 3 Monate den Status auf kurzfristig Beschäftigt ändern, sodass die Entgeltgrenze von 450 EUR überschritten werden dürfte?
Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort
Hallo Aline,
der Wechsel von einem 450-Euro-Minijob in eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres möglich.
Sofern im unmittelbaren Anschluss an einen 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung folgt, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro im Monat die Verdienstgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro, liegt hingegen durchgehend ein 450-Euro-Minijob vor.
Von einem neuen Beschäftigungsverhältnis kann ausgegangen werden, wenn zwischen dem Ende des 450-Euro-Minijob und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten liegt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
I’m currently doing a 450 Euro mini job from April 19,2021 which pays approximately 400 Euros per month. Now I’ve signed another short term mini job offer from 1st July 2021 to 30 September 2021 which pays approximately 444 Euros per month.
My Question is: Can I do one mini job and one short term mini job without subjected to any taxes and social security contribution or else both mini job will be subjected to taxes?
Hallo Mohammed,
das ist durchaus möglich. Ein 450-Euro-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung können bei unterschiedlichen Arbeitgeber gleichzeitig ausgeübt werden. Die Verdienste aus beiden Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
Hinweis: Jeder Verdienst aus einer Beschäftigung, so auch Minijobs, unterliegen der Steuerpflicht. Grundsätzlich bestimmt im Minijob der Arbeitgeber die Art der Versteuerung. Er kann hierbei wählen zwischen der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent bei 450-Euro-Minijobs bzw. 25 Prozent Pauschalsteuer bei kurzfristigen Minijobs.
Alle wichtigen Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung finden Sie auf unserer Homepage.
Vielleicht interessiert Sie in diesem Zusammenhang unser Blog-Beitrag vom 20. September 2018: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob – Die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Meine Situation:
Ich habe eine Vollzeitstelle als Bürokauffrau, und einen 450 Euro Job in einem Hotel.
Nun habe ich ein Angebot für eine kurzzeitige Beschäftigung in einem Restaurant erhalten, die auf 3 Monate begrenzt sein soll.
Ist das möglich ? Darf ich annehmen ? GIbt es für diese drei Monate eine Verdienstgrenze ?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Ella,
dass dürfen Sie. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können Sie genau einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet.
Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn Sie über 450 Euro monatlich verdienen, muss Ihr Arbeitgeber prüfen, ob Sie berufsmäßig arbeiten. Wer berufsmäßig arbeitet, darf mit einem Entgelt über 450 Euro im Monat nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob. Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern Sie sichern damit Ihren Lebensunterhalt
Lesetipp: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das? (Nachgefragt #30)
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Team,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jetzt frag ich mich jedoch noch wie es mit Abgaben aussieht.
Muss ich für die kurzfristige Beschäftigung irgendwelche Abgaben / Steuern zahlen ? Können Sie mir hier noch eine ausführlichere Erklärung geben? In den vorhanden Beiträgen habe ich leider dazu nichts verständliches gefunden.
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Ella
Hallo Ella,
eine kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig und umlagepflichtig. Die Umlagen zahlt immer der Arbeitgeber. Er entscheidet auch, ob Ihr Verdienst aus dem kurzfristigen Minijob individuell nach Ihren Lohnsteuermerkmalen versteuert wird oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent.
Einen Überblick zur Versteuerung einer kurzfristigen Beschäftigungen finden Sie auch auf unserer Homepage.
Unabhängig davon, ob der kurzfristige Minijob individuell oder pauschal versteuert wird, ist das Finanzamt zuständig und damit auch der Ansprechpartner für alle weiteren Informationen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wir haben einen Rahmenarbeitsvertrag vom 15.10.2020 bis zum 31.07.2021 geschlossen. Diesen wollen wir jetzt bis zum 30.09.2021 verlängern.
Gelten jetzt weiterhin die 70 Arbeitstage oder können wir die 102 Arbeitstage ansetzen.
Der ursprüngliche Vertrag wurde ja bereits im Oktober 2020 abgeschlossen, also vor Beginn “der Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021”. Spielt das eine Rolle ?MfG
MB
Hallo Markus,
für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt der Übergangszeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
Ab dem 1. Juni 2021 ist die neue, längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
welche kurzfristige Zeitgrenze gilt, wenn der Beginn der Beschäftigung im Februar 2021 war. 70 oder 102 Arbeitstage? Es heißt ja in der Übergangsregelung, Beschäftigungen aufgenommen vor dem 1. Juni 2021…
Hallo,
von Februar bis 31. Mai 2021 waren 70 Arbeitstage in einer kurzfristigen Beschäftigung möglich. Zum 1. Juni 2021 ist die Verlängerung auf bis zu 102 Arbeitstagen bis 31. Oktober 2021 möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich absolviere zurzeit ein freiwilliges soziales Jahr. Außerdem habe ich einen Minijob auf 450€ – Basis. Jedoch verdiene ich im Moment nichts aufgrund der Corinapandemie. Jetzt ist jemand auf mich zugekommen, ob ich für drei Wochen Urlaubsvertretung machen könnte. Ich würde 10€ pro Stunde verdienen und nicht mehr als 450€ verdienen. Ist dies möglich? Müsste man die Urlaubsvertretung dann als kurzfristigen Minijob anmelden?
Hallo Isa,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ( freiwilliges soziales Jahr) können Sie genau einen 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einem kurzfristigen Minijob werden nicht zusammengerechnet
Passend zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen unseren Blog-Beitrag vom 20.September 2018 : “Hauptjob, 450-Euro-Minijob uns kurzfristiger Minijob! – Geht das?”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich bin Vollrentner. Mein Monatslohn beträgt 450 €. Im August soll ich Urlaubsvertretung machen und verdiene ca. 1500 €. Der Jahreslohn wäre in diesem Fall 6450 €. Ist dies noch ein steuerfreier Minijob?
Hallo Joachim,
für einen 450-Euro-Minijob gilt weiterhin grundsätzlich die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro und somit regelmäßig 450 Euro monatlich. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Als gelegentlich galt bisher ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb der vergangenen 12 Monate. Aufgrund der Corona-Pandemie kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021 bis zu 4-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Handelt es sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, darf auch die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten werden – der 450-Euro-Minijob bleibt weiterhin bestehen.
Ein unvorhersehbares Ereignis liegt z.B. bei Krankheitsvertretung oder Mehrarbeit aufgrund Corona vor. Eine reine Urlaubsvertretung ist hingegen planbar und nicht unvorhersehbar. In Ihrem Fall würde Sozialversicherungs- und Steuerpflicht entstehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ihre Informationen sind gut, lassen sich aber nicht
einfach auf PDF ausdrucken, weil keine Ränder vorhanden sind!
Hallo Felix,
wenn Sie den Drucker-Button unter Rubrik “Artikel teilen” auf der unteren rechten Seite nutzen, kommt die Abfrage, ob Sie dieses als PDF öffnen möchten und Sie können den Artikel im PDF-Format herunterladen. Danach sollte das Drucken mit entsprechenden Rändern kein Problem sein.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, in Ihrem Beitrag zu “Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das?” haben Sie in dem Kästchen “Übergangsregelung” für den Beginn der Änderung auf 4 Monate den 01. März 2021 angegeben:
Übergangsregelung:
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Blog “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet”.
Welches Datum gilt nun für die Änderung der 01.03. oder der 01.06.2021?
Hallo Heike,
für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt der Übergangszeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021. In Kraft getreten ist diese Übergangsregelung am 1. Juni 2021.
Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
Das bedeutet, dass ab dem 1. Juni 2021 die neue, längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend ist und die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen ist. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale