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Corona: Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber durch vereinfachte Stundung
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung für die Zeit ab November 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Betroffen sind davon besonders Unternehmen im Gastronomie-, Dienstleistungs- und Freizeitbereich, die seit dem 2. November 2020 nicht öffnen dürfen. Dadurch müssen die Unternehmen erneut Umsatzeinbußen hinnehmen, geraten in Zahlungsschwierigkeiten und können die Beiträge zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlen. Um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, können Minijob-Arbeitgeber seit November 2020 eine Stundung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub der Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragen. Wie diese erleichterte Stundung funktioniert, erklären wir in diesem Beitrag.
Wirtschaftshilfen der Bundesregierung werden seit dem Jahresende 2020 ausgezahlt
Um finanzielle Ausfälle auszugleichen, zahlt der Bund den betroffenen Unternehmen seit dem Jahresende 2020 außerordentliche Wirtschaftshilfen aus. Erstattet wird den Arbeitgebern 75 Prozent des Umsatzes aus dem entsprechenden Vorjahresmonat.
Infolge von Verzögerungen bei der Auszahlung der beantragten Wirtschaftshilfen stehen Unternehmen seit November 2020 vor ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten. Durch die fehlenden Umsätze können sie ohne staatliche Hilfe die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlen.
Minijob-Zentrale gewährt erleichterte Stundung
Mussten Arbeitgeber wegen der Corona-Krise ihr Unternehmen schließen und sind nicht in der Lage ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, können sie bei der Minijob-Zentrale einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Stundung der Beiträge stellen. Die Minijob-Zentrale ist die zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs in Deutschland und überwacht die Beitragszahlung durch die Arbeitgeber.
Voraussetzung für die Gewährung einer Stundungsvereinbarung ist, dass Arbeitgeber alle zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Hilfen beantragt haben. Eine Sicherheitsleistung seitens der Arbeitgeber ist nicht notwendig. Auch Stundungszinsen werden von der Einzugsstelle Minijob-Zentrale nicht erhoben. Eine Stundung der Beiträge kann im vereinfachten Verfahren bis einschließlich des Beitragsmonats Februar 2021 vom Arbeitgeber beantragt werden.
Gut zu wissen: Auch bereits bestehende Vereinbarungen über Ratenzahlungen aus den vergangenen Monaten, die aufgrund fehlender Liquidität nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten, können an die aktuelle Situation angepasst werden.
So beantragen Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Beschäftigungsmonat bis Februar 2021 erfolgt in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband im vereinfachten Verfahren mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars.
Den entsprechenden Antrag finden Minijob-Arbeitgeber auf unserer Homepage minijob-zentrale.de – Stundungsantrag. Dort kann der Antrag auf Stundung heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Anschließend besteht die Möglichkeit, den Antrag über unser Kontaktformular an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dazu geben Arbeitgeber ihre Daten an, wählen als Betreff Stundung aus und fügen den Antrag als Anhang bei.
Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es auch beim GKV-Spitzenverband.
Hallo Frau Lanz,
haben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Hilfen beantragt, können Sie die Stundung wie in unserem Blog-Beitrag beschrieben beantragen.
Das Ergebnis eines Antrages auf Hilfe durch den Staat ist für die Prüfung der Stundung nicht ausschlaggebend.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
haben die Mini Jobber einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, da ja das Unternehmen 75%vom Umsatz des Monats November 2019 erhält. In diesem Umsatz waren auch die Löhne der geringfügig Beschäftigten enthalten. Müssten die nicht dann auch mindestens zu 75% an die Mini Jobber weitergegeben werden?
Viele Grüße
Ralf S.
Hallo Ralf,
momentan erreichen uns viele Anfragen zur Frage, wie Arbeitgeber und ihre Minijobber abgesichert sind, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht ausüben kann und eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gegeben ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, eine aktuelle Anmerkung zu unserem Blogbeitrag “Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns” zu geben. Die Anmerkung finden Sie am Ende des Blog-Beitrags. https://t1p.de/Blogbeitrag-Coronavirus
Darüber hinaus informiert die Minijob-Zentrale zum Thema Arbeitsrecht und dem Umgang mit der Coronainfektion nur allgemein.
Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das BMAS auch einen Fragen- und Antwortenkatalog zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht. https://t1p.de/BMAS-FAQ-Corona-Arbeitsrecht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aufgrund der Corona-Krise ein Service- und Infopaket auf der Ihrer Internetseite zusammengestellt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich finde es nicht in Ordnung, das Minijobber in dieser Krise völlig aus dem System fallen und überhaupt kein Anspruch stellen können auf finanziellen Hilfe.Für viele ist diese Job auch Exstistens erhaltene und sie stehen jetzt auch vor dem Nichts und haben keinerlei Ansprüche.Viele brauchen diese Art der Arbeit, auch um z.B ihr Studium zu finanzieren, oder tragen zum Lebensunterhalt der Familien bei.Jetzt brechen diese Einmahmen weg ,ohne irgendeine Unterstützung zu erhalten.. und stürzen diese Menschen auch in ein finanzielles Chaos.Das ist für mich nicht in Ordnung..Auch hier müsste inder Krise geholfen werden ,denn schließlich leisten diese Menschen auch einen Beitrag inder Gesellschaft und es wird nicht anerkannt.Da sollte sich auch was ändern..
Mit freundlichem Gruss
Heike Kaiser
Heike ?? já k minijoberum také pat?ím, a nyní již nemám na jídlo a bydlení. Pomoc informace mi nikdo nedá
Im Betreff ist noch keine Stundung als Auswahlmöglichkeit vorhanden.
Hallo Hedtmann,
haben Sie den Bereich “Kontaktformular, E-Mail & Post” ausgewählt? Nutzen Sie bitten als Themenbereich “Minijob im gewerblichen Bereich”. Den Betreff finden Sie in der zweiten Zeile. Dort können Sie “Stundung” auswählen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale