Zuletzt aktualisiert am 10. Juni 2021
Wertschätzung in der Corona-Krise: Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten
Hinweis:
Der Zeitraum, in dem Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro gewähren können, wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.
Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit würdigt die Bundesregierung besondere Leistungen von Beschäftigten in der Corona-Krise. Auch Minijobber profitieren hiervon. Was genau zu beachten ist und wie hoch diese Sonderzahlungen bei Minijobbern sein dürfen, erklären wir in diesem Beitrag.
Bonuszahlung zum ohnehin vereinbarten Verdienst
Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.
Steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob
Bei einem 450-Euro-Minijob können Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen – also 5.400 Euro im Jahr. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält einen monatlichen Verdienst von 450 Euro. Als Anerkennung für seine besondere Leistung in der Corona Krise zahlt ihm der Arbeitgeber im Mai 2020 zusätzlich zum vereinbarten Verdienst eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro aus.
Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein 450-Euro-Minijob, da es sich bei der Sonderzahlung um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung handelt.
Auch Minijobber in Privathaushalten können steuerfreie Bonuszahlung erhalten
Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Sachleistungen, die der Privathaushalt der Haushaltshilfe zukommen lässt, zählen losgelöst von der steuerfreien Bonuszahlung hingegen niemals zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit immer möglich und bleiben unabhängig von Zeitraum und Wert der Sachleistung stets unberücksichtigt.
Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen gilt je Arbeitgeber
Ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen, kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.
Bekommen Arbeitgeber diese Bonusauszahlung erstattet oder zahlen sie den aus eigener Tasche?
Hallo Amf,
die ausgelaufene steuerfreie Corona-Prämie bis 1500 Euro wird dem Arbeitgeber nicht erstattet. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo eine Freundin von mir arbeitet als Kellnerin auf 450€ Basis aber sie hat nie eine bonuszahlung oder so bekommen. Sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet oder wie ist das ?
Hallo Amf,
einen generellen gesetzlichen Anspruch auf die zusätzliche Prämienzahlung in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gab es nicht. Ob der Arbeitgeber einen Beschäftigten mit einer Corona-Bonuszahlung belohnte, konnte er selbst festlegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Darf der steuer- und sozialversicherungsfreie Coronabonus für 2022 auch noch mittels korrigierter / nachberechneter März-Abrechnung später, also z.B. mit der Juni-Abrechnung, ausbezahlt werden?
Hallo Michael,
bei der Corona-Bonuszahlung handelt es sich um eine Zahlung oder Sachleistung nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesetzgeber hat darin deren Steuer- und Beitragsfreiheit bis zu einer Höhe von 1.500 Euro bis zum 31.03.2022 befristet. Die Auszahlung des Betrags kann zwar im Juni erfolgen, wird dann jedoch auch dem Monat Juni als Bonuszahlung zugeordnet. Der verspätete Bonus ist pauschal zu versteuern und wie gewohnt zu verbeitragen.
Da diese Bonuszahlung zu den Einmalzahlungen gehört, die nicht jährlich wiederkehrend sind, wird sie grundsätzlich nicht zur Prüfung der Jahresverdienstgrenze eines Minijobs berücksichtigt. Die Tätigkeit bleibt – trotz der Überschreitung von 5.400 Euro – ein Minijob.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich arbeite seit 5Jahren im Castro Bereich auf 450 Euro. Diesen Lohn bekomme ich auch jeden Monat so bezahlt. Jetzt im April habe ich einen Corona Bonus von 300 Euro bekommen, der auch als Bonus mit auf meiner Abrechnung steht,aber mein ausgezahltes Gehalt war trotzdem 450 Euro. Ist das richtig? Mein Chef sag das er mir einen diesen Bonus bar auszahlen müsste aus rechtlichen Gründen und das ich dafür eine Quittung unterschreiben muss auf der Vergütung steht.
Hallo Lisa,
das ist richtig.
Da es sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine steuerfreie Bonuszahlung handelt, wird dieser zusätzlich zu Ihrem Verdienst ausbezahlt.
Wird die Bonuszahlung gewährt, genügt ein einfacher Zahlungsnachweis beispielsweise anhand einer Quittung. Dieser kann auch wie bei Ihnen per Barzahlung erfolgen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe mal eine Frage und zwar hat ein Mandant von uns seinen Minijobbern, leider zu spät, am 04.04.2022 den Corona-Bonus mit den 450 € ausgezahlt. Der Corona-Bonus ist somit steuer und sozialversicherungspflichtig. Wird dies trotzdem als einmal Zahlung behandelt und kann der Minijobber somit auf 450 € weiterhin beschäftigt bleiben oder fällt er jetzt komplett aus dem Minijobverhältnis heraus?
Hallo Jessica,
aufgrund der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Minijobbern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben dabei auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Bei der Bonuszahlung handelt es sich um eine Zahlung nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (EStG). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den zeitlichen Rahmen für die Auszahlung festgelegt. Im vorliegenden Fall erfolgt die Auszahlung der Bonuszahlung nach dem Stichtag 31. März 2022. Sie ist folglich zu versteuern und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Erhält ein Minijobber einen Jahresverdienst von bis zu 5.400 Euro, darf sein Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Übersteigt der Jahresverdienst 5.400 Euro, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt.
Übersteigt der Verdienst die Verdienstgrenze von 450 Euro gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, aber auch eine Bonuszahlung, die zum Zeitpunkt der Beurteilung der Beschäftigung noch nicht abzusehen war.
Im vorliegenden Fall kann also von einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze ausgegangen werden, so dass die Auszahlung des Corona-Bonus bei Überschreiten der jährlichen Verdienstgrenze von 5.400 Euro nicht zur Beendigung des Minijobs führt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
im März vergangenen Jahres wurde ich in einer Apotheke angestellt, um dort Schnelltests durchzuführen, Impfzertifikate zu erstellen und weitere Arbeiten die durch die Corona-Pandemie anfielen. Da das Personal knapp war, habe ich im Einvernehmen gerne Überstunden gemacht, im vergangenen Jahr kamen so ca. 200h Überstunden zusammen.
Ich ging davon aus der AG wird diese Überstunden über mehrere Monate im Rahmen der 450€ nach und nach begleichen. Dieser hat jedoch ohne Absprache einen Coronabonus i.H.v. 1500€ gezahlt um so einen Anteil der ÜS zu begleichen.
Meine Frage ist daher: Ist diese Form der Vergütung rechtlich i.O.? Diese Summe entspricht etwas mehr als einem Vierteljahr, d.h. bei diesem Minijob entstünde in diesem Zeitraum auch der Anspruch auf etwas mehr als einen Urlaubstag, der dadurch verloren geht.
Hallo Tina,
besteht keine vorher schriftlich vereinbarte flexible Arbeitszeitregelung, sind erbrachte Arbeitsstunden in dem Monat zu vergüten, in dem sie vom Minijobber geleistet wurden. Nur über ein Arbeitszeitkonto können Überstunden aufgebaut werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich dabei auf die Zahlung eines monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelts („verstetigter Monatslohn“) auf Basis einer vorgegebenen Monatsstundenzahl (Regelarbeitszeit). Dabei muss die Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass er unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit jeden Monat das fest vereinbarte Arbeitsentgelt erhält.
Werden die flexiblen Arbeitszeitregelungen angewendet, müssen Arbeitgeber ihrem Minijobber neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Konkrete Anwendungsbeispiele können Sie auf unserer Website einsehen.
Arbeitgeber konnten ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen. Tarif-oder Arbeitsverträge können einen längeren Urlaubsanspruch vorsehen. Abschließend empfehlen wir Ihnen, sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich arbeite auf 450 Euro im Privaten Haushalt ich habe kein Corona Bonus erhalten steht mir das zu oder ist das Freiwieillig vom Arbeitgeber.
Hallo Mirjana Pavlovic Hadrovic,
ja, es handelt sich bei der Corona-Bonuszahlung um eine freiwillige Prämienzahlung. Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Prämienzahlung gibt es nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin ab 1.Januar.2018 fest voll angestellt. Dort habe Corona Bonus in Höhe 1500 Euro erhalten.
Habe ich dann noch einen Minijob bei einem ANDEREN Arbeitgeber, steht mir auch ein Corona-Bonus von 1.500 Euro zu??
Hallo Zdenka,
die Steuerfreiheit für Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro gilt je Arbeitgeber. Somit ist es auch möglich von mehreren Arbeitgebern eine Sonderzahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro steuerfrei zu erhalten. Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Prämienzahlung gibt es jedoch nicht. Ob und wann Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit einer Bonuszahlung belohnen, können sie also selbst festlegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich war bis 30.09.2021 fest angestellt. Hab Corona Bonus in Höhe von 1500 Euro erhalten. Jetzt bin ich bei dem gleichen Arbeitgeber seit dem 01.02.2022 als Minijobber beschäftigt. Kann ich nochmal von dem gleichen Arbeitgeber Corona Bonus erhalten, da es ein anderes Dienstverhältnis ist?
Hallo Halil,
nein, bei demselben Arbeitgeber können Sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 nur insgesamt 1500 Euro in Form des Corona-Bonus erhalten. Unabhängig davon, dass Sie erst fest angestellt waren und nun im Minijob beschäftigt werden.
Im FAQ – Corona (Steuern) des Bundeministeriums der Finanzen ist dazu beschrieben: “Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zu ein und demselben Arbeitgeber.”
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
bei uns wurde am 1.Marz 2022 ein neuer Minijober eingestellt. Kann er den abgabenfreien Coronabonus noch erhalten?
Danke für die Auskunft.
Hallo Peter,
grundsätzlich ist die Auszahlung der Corona-Beihilfe in Höhe von 1500 Euro bis 31. März 2022 möglich. Die Frage ist nur, ob die Zahlung die Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt. Nur dann bleibt sie auch sozialversicherungsfrei und wird nicht zum Verdienst im Minijob gezählt.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor der Auszahlung bei Ihrem Finanzamt zu hinterfragen, ob die Steuerfreiheit für Ihre Bonuszahlung bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im März 2022 erfüllt ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
ich beschäftige seit dem 01.01.2022 als Minijober bei einem Gaststätte. Darf ich auch Corona Bonus bekommen?
Hallo Yvonne,
im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro gewähren, die die besondere Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkennen.
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Prämienzahlung gibt es nicht. Ob und wann der Arbeitgeber einen Beschäftigten mit einer Bonuszahlung belohnt, kann er also selbst festlegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
muss der Arbeitgeber wenn dann an alle Beschäftigte den Bonus zahlen oder kann man den Bonus auch nur an einige Arbeitnehmer zahlen ?
Hallo Dirk,
einen generellen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Prämienzahlung gibt es nicht. Ob und wann der Arbeitgeber einen Beschäftigten mit einer Bonuszahlung belohnt, kann er also selbst festlegen. Es ist daher auch grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber hier Unterschiede macht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Gibt es Einschränkungen bzgl. des Corona-Bonus für angestellte Angehörige? Herzlichen Dank!
Hallo Nico,
grundsätzlich spricht nichts gegen die Auszahlung der Corona-Beihilfe in Höhe von 1500 Euro. Die Frage ist nur, ob die Zahlung die Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt. Nur dann bleibt sie auch sozialversicherungsfrei und wird nicht zum Verdienst im Minijob gezählt.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor der Auszahlung bei Ihrem Finanzamt zu hinterfragen, ob die Steuerfreiheit für die Bonuszahlung bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen gilt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich arbeite im eine gasthof so hilskraft kann ich euch corina bonus bekommen danke und wo kann ich antrag machen oder wi gethes dass
Hallo Suzana,
bei der steuerfreien Bonuszahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Die Bonuszahlung kann bis zum 31. März 2022 auch Minijobbern gewährt werden. Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Darf ich die Sonderzahlung auch bekommen , wenn ich noch in der Entschuldung stecke?
Hallo Petra,
ob Ihnen die steuerfreie Corona-Sonderzahlung bei einer Entschuldung angerechnet wird, können wir nicht beraten.
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe einen gewerblichen Minijobber angestellt, der regelmäßig 450 Euro erhält. Dazu einen Sachbezug in Höhe von 44 Euro p.m.. Hat dies Einfluß auf die Höhe der möglichen Corona-Prämie oder darf diese zusätzlich 1.500 Euro betragen?
Und wie müsste ich diese Sonderzahlung als Nachweis für eine Betriebsprüfung dokumentieren?
vielen Dank und viele Grüße,
F.
Hallo Frank,
Sie können ihren Minijobbern den steuerfreien Corona-Bonus bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen und zusätzlich auch die Sachbezüge, wenn diese 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Der Zeitraum, in dem Sie diese gewähren können, wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung und der Sachbezug zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Sie sollten diese Zahlungen in den Entgeltunterlagen dokumentieren, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo liebes Blog-Team,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Da wird sich mein Minijobber freuen, denn die Prämie soll es zusätzlich geben.
Viele Grüße
F.
Hallo, muss vom Arbeitgeber die ausgezahlte Coarnoa-Sonderprämie in Höhe von 1500 Euro an einen Minijobber über ein Formular (Sondermeldung Formular 54?) in sv.net gemeldet werden? Ich bin mir darüber nicht im Klaren! Viele Grüße
Hallo Karin,
da es sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine steuerfreie Bonuszahlung handelt, muss diese in keiner Meldung zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich möchte meiner Haushaltshilfe im Privathaushalt einen Coronabonus zahlen. Ich habe hier gelesen, dass ich die Zahlung nicht im Haushaltscheck angeben muss sondern mir die Auszahlung von der Mini-Jobberin nur quittieren lassen muss, damit ich einen Nachweis für die Auszahlung habe.
Ich habe nun gehört, dass in diesem Nachweis zwingend stehen muss, dass die Auszahlung des Coronabonus aufgrund der besonderen Belastungen der Pandemie erfolgt. Ist das tatsächlich so?
Viele Grüße
Hallo,
die Steuerfreiheit gilt laut Einkommensteuergesetzes nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro. Wird die Bonuszahlung von einem privaten Arbeitgeber, welcher am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt, gewährt, genügt ein einfacher Zahlungsnachweis. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen zum Zahlungsnachweis an Ihr Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
erst mal danke an die Mitarbeiter der Minijobzentrale für die ganzen Rückmeldungen hier!
Ich bin Beamter (also nicht sozialversicherungspflichtig) und habe noch zwei (Mini-)Minijobs (450 Euro werden nicht überschritten). Einer der Arbeitgeber hat mich angefragt, ob ich “in meiner Situation” den Coronabonus annehmen kann.
Viele Grüße
Hallo,
nach Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unabhängig von Berufsgruppen oder Tätigkeiten dürfen auch Arbeitgeber im Minijob steuerfreie Zahlungen leisten. Erfüllt die Zahlung den Umstand der Steuerfreiheit, kann Sie zusätzlich zum laufenden Verdienst gewährt werden und gefährdet den Minijob nicht. Steuerfreie Einnahmen bleiben bei der Prüfung der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob grundsätzlich unberücksichtigt.
Weitere Informationen zur Steuerfreiheit finden Sie im FAQ – Corona (Steuern) des Bundeministeriums der Finanzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich reinige auf 450 Euro Basis und bin Stundenmäßig auch voll ausgeschöpft. Jetzt soll ich trotzdem für Kollegen Urlaubsvertretung machen – also mehr Stunden und käme sann überc450 Euro. Ich habe abgelehnt, da ich ja nicht mehr verdienen kann. Jetzt sagt mein Arbeitgeber, das er dass über den Corona Bonus bezahlt. Ich bekomme kein Dankeschön. Ich muss Überstunden kloppen und bekomme dann meine Stunden über den Corona Bonus bezahlt. Ist das Rechtens??
Hallo Marie,
bei dem Corona-Bonus handelt es sich um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie einmalige Zahlung. Diese Zahlung steht in keinem direkten Zusammenhang mit einer zeitlichen Mehrarbeit. Eine Vergütung von Mehrarbeit aufgrund der Urlaubsvertretung, ist bei der Ermittlung der 450 Euro Grenze zu berücksichtigen. Vielleicht suchst du in diesem Zusammenhang nochmal das Gespräch mit deinem Arbeitgeber.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin (Bauingenieur) Student und arbeite in einem Corona-Testzentrum auf 450 Basis, also Minijob. Hab ich nun Anrecht auf den Corona-Bonus auch wenn ich nicht Beamter oder in der Pflege arbeite? Wenn ja, wie bekomm ich diesen? Und wer zahlt mir den? LG
Hallo Martin,
grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die steuerfreie Bonuszahlung bis zum 31. März 2022 gewähren.
Bitte beachten Sie hierbei, dass dieser Bonus eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie erfasse ich den Coronabonus, den ich als Arbeitgeber einer privaten Haushaltshilfe zahlen möchte im Halbjahresscheck verfahren? Ich kann dort kein eigenes Feld finden. Gebe ich es für den Dezember mit ein, werden doch wahrscheinlich auf den normalen Lohn und die Corona Prämie Pauschalsteuer und Sozialabgaben fällig.
Hallo Florian,
die steuerfreie Bonuszahlung ist grundsätzlich nicht anzugeben, da diese eine freiwillige, steuerfreie Leistung des Arbeitgebers ist.
Im Privathaushalt genügt es, wenn Sie einen einfachen Zahlungsnachweis haben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallöchen.
Ärgert mich, alle bekommen Corona Bonus!!!
Ich nicht, und arbeite hart dafür aber auch mit Herz und Verstand.
Das ärgert mich sooo sehr das ich kein Bonus bekomme oder zumindest
Anerkennung und Dankbarkeit.
Arbeite in ein Reinigungsfirmer mein Objekt ist ein Fachhandel. Bin dort 3 Jahre beschäftigt und es ist keine Selbstverständlichkeit den Beruf zu tätigen… Es ist traurig das wir reinigungskraft keine Anerkennung erhalten… Es ist beschämend.
Armes Deutschland ganz ehrlich!
Hallo,
einen generellen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Prämienzahlung gibt es nicht. Ob und wann der Arbeitgeber einen Beschäftigten mit einer Bonuszahlung belohnt, kann er also selbst festlegen. Es ist daher auch grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber hier Unterschiede macht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann man die Corona-Prämie auch bar an die Haushaltshilfe geben? Als Nachweis und Dokumentation würden wir unsere Haushaltshilfe bitten den Erhalt gegenzuzeichnen und den Nachweis dann unserer Einkommenssteuererklärung hinzufügen .
Hallo Fabian,
bei Teilnahme eines privaten Arbeitgebers am Haushaltsscheckverfahren gibt es ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen. Wird die Bonuszahlung gewährt, genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ – Corona (Steuern) des Bundeministeriums der Finanzen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann man bei einem Minijob mehr als 450 .-€ /Mon verdienen und die 5400 Euro überschreiten…? Habe zweimal durch Krankheitsvertretung mehr verdient.Gibt es eine Obergrenze für Krankheitsvertretung – also z. B. Zweimal 900.-€
Hallo Klaus-Peter,
das ist möglich.
Wenn der Jahresverdienst 5.400 Euro übersteigt, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es drauf an, ob dies regelmäßig oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschieht.
Die Tätigkeit bleibt ein Minijob, wenn die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, passiert. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt z.B. eine Krankheitsvertretung.
Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten in einem 450-Euro-Minijiob gibt es hierbei nicht.
Lesetipp: Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo =) 1. Gilt bei Minijobbern insgesamt 1500€ oder können für 2021 und 2022 in Summe 3000€ Wertschätzung gegeben werden? 2. Ist diese Summe für den Arbeitgeber unversteuert? 3. Stichwort Verhältnismäßigkeit in Bezug auf diese Frage. Anstellung besteht seit Juni 2021.
Vielen Dank!
Hallo Carola,
die steuerfreie Bonuszahlung gilt grundsätzlich für maximal 1.500 Euro möglich. Die Bonuszahlung kann Ihr Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 gewähren, auch wenn Sie Ihren Minijob erst im Juni 2021 begonnen haben.
Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Bonuszahlung vom Arbeitgeber. Dieser Bonus ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich bin Azubi im medizinischen Bereich und habe gleichzeitig einen Minijob. Bis jetzt habe ich keine Prämie gekriegt. Kann ich 2 Mal die Bonuszahlung kriegen? Von beiden Arbeitgebern? Minijob ” Oktober 2021 angefangen”
Azubi” seit Anfang des Jahres”
Hallo Rakhtoune,
den steuerfreien Bonus dürfen Ihnen grundsätzlich beide Arbeitgeber zahlen. Sie können sowohl in Ihrer Ausbildung als auch im Minijob diesen steuerfreien Bonus in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten.
Bei der Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers und kann noch bis zum 31. März 2022 gewährt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann ich meinem gewerblich beschäftigen Minijobber für 2021 einen CORONA BONUS auszahlen? …und wie hoch darf dieser sein?
Die übliche Zahlung ist 450€ monatlich über das gesamte Jahr.
Gruß Rainer
Hallo Rainer Walgenbach,
die Möglichkeit für Arbeitgeber die Bonuszahlung zu gewähren, besteht aktuell noch bis 31. März 2022. Die Höhe ist auf einen Gesamtbetrag von 1.500 Euro begrenzt.
Haben Sie bisher noch keine Bonuszahlung in 2020 und 2021 gewährt, auch nicht anteilig, können Sie 2021 noch bis zu insgesamt 1500 Euro auszahlen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen
Kann man Coronahilfe abrechnen bei einer kurzfristiger Beschäftigter, der keinen Stunden geleistet hat. Es geht um die Weihnachtsmarktarbeiter. Die Stunden sind nicht geleistet wegen des Absage des WMs.
Anmeldung und Arbeitsvertrag liegen vor..
Hallo Iryna,
Ihre Anfrage tangiert sowohl das Arbeitsrecht, als auch das Steuerrecht.
Arbeitsrechtlich haben wir nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben. Konkrete Fragen zum Thema Arbeitsrecht, wenn zum Beispiel Arbeitgeber aufgrund eines staatlich verfügten “Lockdowns” zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen müssen und zu klären ist, ob für den Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Das Sozialversicherungsrecht orientiert sich am Steuerrecht. Das bedeutet: Für steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers an seinen Minijobber werden auch keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Steuerfreie Zahlungen können also zusätzlich zum laufenden Verdienst des Minijobbers gewährt werden und werden bei der Prüfung der Einhaltung der Verdienstgrenze im 450-Euro-Minijob nicht berücksichtigt. Eine Bedingung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Bonuszahlung ist, dass diese als zusätzliche Zahlung geleistet wird. Sie muss somit hinzukommend zum Arbeitslohn gezahlt werden. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt den Finanzämtern. Weitere Informationen zur Steuerfreiheit finden Sie im FAQ – Corona (Steuern) des Bundeministeriums der Finanzen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann die Bonuszahlung auch an ehemalige Arbeitnehmer ausgezahlt werden, welche sich berufl. neu orientiert haben?
Hallo,
grundsätzlich spricht nichts gegen die Auszahlung der Corona-Beihilfe in Höhe von 1500 Euro. Die Frage ist nur, ob die Zahlung die Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt. Nur dann bleibt sie auch sozialversicherungsfrei und wird nicht zum Verdienst im Minijob gezählt.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor der Auszahlung bei Ihrem Finanzamt zu hinterfragen, ob die Steuerfreiheit für Ihre Bonuszahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gilt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, muss ich als Minijobber ( im Vorruhestand) den Bonus bei meiner Krankenkasse melden ?
Hallo Susanne,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur Aussagen zur steuerfreien Bonuszahlung und die Auswirkungen in Bezug auf den Minijob geben können.
Fragen Sie diesbezüglich einfach bei Ihrer Krankenkasse nach.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bin im Krankenhaus beschäftigt,als Servicekraft.Ich bin dort nur für Privatpatienten zuständig.Diese bekommen von mir Handtücher, Säfte und Nachmittags Kaffee oder Tee.Würde mir auch die Covid sonderzahlung zustehen? Ist ein 450 Euro Job.Muss dazu sagen meine Firma hat einen Vertrag mit der zuständigen Klinik.
Hallo Frau Geiss,
bei der steuerfreien Bonuszahlung handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung dieser Bonuszahlung besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht.
Hinweis: Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft. Zahlt Ihr Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern diese Bonuszahlung aus, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich glaube, die Dame meinte auch den Pflegebonus (Tätigkeit im Krankenhaus..)
Viele Grüße
Hallo Leotin,
danke für den Hinweis, das kann möglich sein, ist aber nicht Thema unseres Blog-Beitrags.
Für Fragen zum Pflegebonus können wir nur an die zuständige Pflegekasse verweisen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Können Minijob-Arbeitnehmer die sich im Mutterschutz befinden, ebenfalls eine Corona-Prämie erhalten?
Hallo Anne,
grundsätzlich ist eine Auszahlung der Corona-Prämie auch für Minijobber im Mutterschutz möglich.
Welche Bedingungen für die Steuerfreiheit dieser Bonuszahlung erfüllt sein müssen bitten wir Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich hätte mal eine Frage.
Wir haben 2 Minijobber angestellt. Beide bekommen pro Monat je 100€.
Würde ihnen gerne von November bis März 22 je 200€ Coronazuschuss (also pro Mitarbeiter 1.200€) zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Geht das oder fehlt hier die Verhältnismäßigkeit zum Arbeitslohn?
Hallo Dilberger,
grundsätzlich gilt, die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Wir empfehlen Ihnen, diese Frage bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Sicher ist die Zahlung der Prämie in dieser Form möglich. Ob sie jedoch dann noch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sagt Ihnen das Finanzamt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich bin erst seid Oktober 2020 in der Pflege auf 450 Euro tätig.
Welchen unterschied gibt es zwischen dem Pflegebonus und der Corona-Prämie oder entspricht das beides dem gleichem?
Der Antrag für die Corona Prämie war ja nur bis zum 30.06.2020 möglich oder hat sich hier was geändert das man diesen noch beantragen kann?
MfG
Hallo Sylvia,
bei den genannten Bonuszahlungen gibt es Unterschiede.
Corona-Bonuszahlungen (Pflegebonus und/oder Corona-Prämie) bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro sind steuerfrei. Diese können Arbeitgeber zwischen dem 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 ihren Arbeitnehmern gewähren.
Bei der sogenannten Corona-Prämie handelt es sich um eine freiwillige Bonuszahlung der Arbeitgeber.
Für den Pflegebonus hingegen gab es einen gesetzlichen Anspruch. Diesen hatten im Jahr 2020 nur Beschäftigte im Bereich der Pflege. Die Auszahlung erfolgte über die Pflegekassen der Beschäftigten direkt an die Arbeitgeber. Diese zahlten den Pflegebonus dann an ihre Arbeitnehmer aus.
Ob es ggf. Änderungen zum Antragszeitraum für den Pflegebonus gibt, ist bei den zuständigen Sozial- oder Gesundheitsministerien der Länder zu erfragen.
Weitere Fragen beantworten wir in unserem Fragen-Antworten-Katalog zum Coronavirus (FAG).
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Bekommt der Arbeitgeber diesen Betrag vom Staat erstattet? Oder trägt der Arbeitsgeber die Kosten selbst?
Hallo Sabine,
bei der Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers. Diese Kosten trägt somit der Arbeitgeber.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Dürfen meine Geringverdiener ( 100Eur / 165Eur) diese Prämie ebenfalls in Anspruch nehmen oder wird Ihnen das durch Arge/ Jobcenter angerechnet? Auch meine Geringverdiener leisten eine super Arbeit direkt am Kunden. Dafür würde ich gerne den Bonus zahlen. Auch als zusätzliche Motivation für weitere Zeiten mit Corona.
mfg
Patric Ritz
Hallo Patric,
ja, das ist grundsätzlich möglich. Sie als Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Bonuszahlung in Höhe von 1.500 Euro zum 31.März 2022 gewähren.
Ob und wie sich eine zusätzliche Bonuszahlung auf andere Leistungsbezüge – wie beispielsweise Arbeitslosengeld II – auswirkt, bitten wir Sie, bei der zuständigen auszahlenden Stelle zu erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Kann man Coronahilfe abrechnen bei einer kurzfristigen Beschäftigung? Der Verdienst ist unterschiedlich, liegt aber über 450 Eur / Monat
Hallo Mike,
die Möglichkeit dieser steuerfreien Bonuszahlung ist nicht an eine Beschäftigungsart oder Berufsgruppe gebunden. Diese Wertschätzung in der Corona-Krise darf grundsätzlich auch kurzfristigen Minijobbern entgegen gebracht werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
verstehe ich es richtig, dass man die 1.500€ in seinem Hauptjob & in einer geringfügigen Beschäftigung (450€Job) erhalten kann.
Wenn beide Arbeitgeber verschieden sind (mehrere DIenstverhältnisse) ? Es steht geschrieben pro Mitarbeiter & Dienstverhältnis.
Hallo Marvin,
den steuerfreien Bonus dürfen Ihnen beide Arbeitgeber zahlen. Sie können also sowohl im Hauptjob als auch im Minijob diesen steuerfreien Bonus in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Zusammen,
wir haben eine Mitarbeiter, die 2020 als Angestellte den Bonus von 1.500 € erhalten hat. Seit Juni 2021 ist sie als geringfügig Beschäftige angestellt. Können wir nun für 2021 nochmals den Bonus in Höhe von 1.500 € auszahlen
Hallo Anita,
nein, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro kann pro Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber nur einmal ausbezahlt werden. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis sind dabei unrelevant.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen,
meine Frage bezieht sich auf die Information im Text, das der Bonus nicht für Auszahlungen von Überstunden genutzt werden kann.
Diesbezüglich würde ich gerne wissen inwieweit die Aussage vom BMF:
“Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.”
auch bei einem Minijob greift oder nicht greift. Verbleibt da etwa ein Rechtsunsicherheit?
Vielen Dank und schöne Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
richtig, Steuerfreie Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei und dürfen nicht mit Überstunden verrechnet werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag
In der häuslichen Krankenpflege- ambulanter Pflegedienst wurde kürzlich für jeden Mitarbeiter eine Bonuszahlungen von 300€ gezahlt,als Annerkennung für gute Leistungen in der Pflege,betitelt als MDK Prämie. Geringfügig beschäftigte wurden dabei nicht berücksichtigt. ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen Siggi
Hallo Sigrid,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Internet auf http://www.bmas.de/Arbeitsrecht und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Wir haben einem Minijobber im Juni einen Corona-Bonus i.H.v. 1500,00 € überwiesen. Nun ist diese Mitarbeiterin als Minijobberin bei uns ausgeschieden.
Sie wird in Kürze als SV Pflichtige Vollzeit Kraft bei uns starten. Können wir dann die 1500,00 € bei ihr nochmal neu ausschöpfen?
Hallo Andre,
nein, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro kann pro Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber nur einmal ausbezahlt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Okay Interessant. Wenn ich 2 AG habe, einmal Nebenjob und einmal Hauptjob können die beide jeweils bis 1500 € auszahlen? Oder es gilt nur Für eine
Hallo Özgür,
ja, das ist möglich. Die Bonuszahlung von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Arbeitgeber ausgeschöpft werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
kann ich meinen Arbeitnehmern die steuerfreie Bonuszahlung von 1500,- Euro im Jahr 2021 UND im Jahr 2022 auszahlen oder ist dies nur einmalig möglich bzw. kann ich dann die Zahlung auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 à 750,- verteilen?
Hallo Mike,
steuerfreie Bonuszahlungen aufgrund der Corona-Krise können Sie mit einem Gesamtbetrag bis zu 1.500 Euro, bis zum 31. März 2022, Ihren Arbeitnehmern gewähren.
Sicher ist diese Bonuszahlung auch in Form einer Verteilung möglich.
Eine Zahlung von 1.500 Euro im Jahr 2021 und zusätzlich im Jahr 2022 ist nicht möglich.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
gilt der Anspruch auf Corona-Bonus Zahlungen schon ab den ersten Tag der Beschäftigung in der Minijob?
Hallo,
ja, das ist grundsätzlich möglich. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Bonuszahlung in Höhe von 1.500 Euro vom 1. März 2020 bis zum 31.März 2022 gewähren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
wurde nun die Fristverlängerung für diese Corona-Bonus-Zahlung bis 30. Juni 2021 oder doch bis zum 31. März 2022 verlängert?
Hallo Frau Arndt,
die Frist zur Auszahlung der steuerfreien Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich habe 2 Mitarbeiter, die bei mir kurzfristig beschäftigt sind und monatlich variables Entgelt beziehen. Darf ich hier ebenfalls CoronaPrämie gewähren?
Hallo Nikolina,
die Möglichkeit dieser steuerfreien Bonuszahlung ist nicht an eine Beschäftigungsart oder Berufsgruppe gebunden. Diese Wertschätzung in der Corona-Krise darf grundsätzlich auch kurzfristigen Minijobbern entgegen gebracht werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie sieht das aber dann bei Grundsicherungsempfängern aus ??
Hallo Herr Weber,
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgeber nicht als Arbeitsentgelt zu werten. Sie unterliegen damit nicht der Beitrags- und Meldepflicht in der Sozialversicherung.
Ob und in welchem Rahmen diese Zahlungen Auswirkungen auf die Grundsicherung haben, bitten wir Sie, bei der zuständigen auszahlenden Stelle zu erfragen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
ich bin im Vorruhestand mit Minijob, und soll nun einen „ Coronabonus von 750€ bekommen muss ich den beim Rententräger melden?
Hallo Rainer,
wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Wir bitten Sie daher, Ihre Frage an den zuständigen Rententräger zu richten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ab wann haben geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf die Corona Bonuszahlung, meint, ab wann müssen sie angestellt gewesen sein, schon vor Corona? Oder können sie die Zahlung auch erhalten, wenn sie erst ab 02/2021 geringfügig angetsellt sind? Gibt es Einschränkungen für Angehörige, Sohn arbeitet gerinfügig bei Mutter? Danke!
Hallo Suzi,
ja, Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Bonuszahlung in Höhe von 1.500 Euro vom 1. März 2020 bis zum 31.März 2022 gewähren.
Bei der Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers. Eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung der Sonderzahlung besteht für den Arbeitgeber nicht.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
muss bei der Bonuszahlung angegeben werden, dass es sich um eine steuerfreie Bonuszahlung aufgrund der Corona-Regelung hält ? Oder kann dies einfach durch die normale Lohnabrechnung erfolgen?
Hallo Mia,
wir bitten zu berücksichtigen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt.
In der Dokumentation gilt grundsätzlich folgendes: Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale