Zuletzt aktualisiert am 29. Juni 2020
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft – Fortgezahlter Verdienst wird erstattet
Schwangere, die ihren 450-Euro-Minijob wegen eines Beschäftigungsverbots nicht ausüben dürfen, erhalten weiterhin ihren Verdienst. Dem Arbeitgeber werden die Kosten hierfür erstattet. Wir erklären Ihnen, wie das geht.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Werdende Mütter dürfen nicht mehr beschäftigt werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung ganz oder teilweise ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Das Mutterschutzgesetz regelt nicht nur das allgemeine Verbot der Beschäftigung während der normalen Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.
Generelle Beschäftigungsverbote werden im Mutterschutzgesetz genau aufgeführt. So dürfen werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten ausüben oder Schadstoffen ausgesetzt werden.
Neben dem generellen Beschäftigungsverbot enthält das Mutterschutzgesetz auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Danach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, sofern Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung für dieses individuelle Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.
Arbeitsunfähigkeit versus Beschäftigungsverbot
Die Minijobberin hat nur dann Anspruch auf den Mutterschutzlohn, wenn das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache dafür ist, dass die Mitarbeiterin mit ihrer Arbeit aussetzt. Schreibt der Arzt die Minijobberin infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, hat die Mitarbeiterin zunächst für sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn diese Arbeitsunfähigkeit schwangerschaftsbedingt ist.
Hinweis: Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig krank, löst auch ein für denselben Zeitraum angeordnetes Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn aus.
Höhe des Verdienstes während des Beschäftigungsverbots
Setzt eine Frau wegen eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots mit der Arbeit aus, hat sie keine finanziellen Nachteile. Sie behält ihren Durchschnittsverdienst, den sogenannten „Mutterschutzlohn“. Der Mutterschutzlohn wird bis zum Beginn der normalen Mutterschutzfrist gezahlt.
Der Mutterschutzlohn entspricht in der Regel wenigstens dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Arbeitgeberversicherung Umlage 2 entlastet Arbeitgeber
Für den Ausgleich von Aufwendungen bei Mutterschaft zahlen Arbeitgeber die Umlage 2 in Höhe von 0,19 Prozent an die Minijob-Zentrale. Damit erwerben Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen bei Beschäftigungsverbot.
Umfang der Kostenerstattung für Arbeitgeber

Die Arbeitgeberversicherung erstattet Arbeitgebern auf Antrag
- 100 Prozent des fortgezahlten Verdienstes und
- die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (ohne Umlagen und Pauschsteuer).
So erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung
Die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ist die zuständige Ausgleichskasse für alle Minijobber, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse die Minijobber versichert sind. Bei Rückfragen erreichen Sie das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung von montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr und freitags von 7 bis 14 Uhr unter 0234 304 43990.
Wenn Sie an weiteren Informationen für schwangere Minijobberinnen interessiert sind, empfehlen wir Ihnen unsere Blogs Mutterschaftsgeld bei Minijobs und Minijob trotz Elternzeit – wie das geht.
Guten Abend, ich habe am 11.7 Kaiserschnitt und befinde mich somit im Mutterschutz, meine Chefin ist der Meinung das ich nun nicht das folge Gehalt für meinen minijob bekomme wie bisher, da es ja kein Mutterschaftsgeld geben würde, da ich nur 300 Euro im minijob verdiene.
Hat sie hier recht oder sollte ich mich lieber an einen Anwalt wenden.
Vielen Dank im voraus.
Hallo Cindy,
für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag zahlt Ihnen der Arbeitgeber auch im Minijob einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Voraussetzung für den Zuschuss ist jedoch, dass Sie im Monat aus allen Beschäftigungen mehr als 390 Euro netto verdienen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeldhöchstanspruch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (13,00 Euro je Kalendertag) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt.
Sind Sie nicht selbst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern beispielsweise familienversichert, haben Sie die Möglichkeit ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210,00 Euro, beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen zu beantragen.
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn.
Erreichbar ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) unter der Rufnummer 0228 619 1888 täglich zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und donnerstags auch zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Oder im Internet unter http://www.mutterschaftsgeld.de erhältlich.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft und die Geburt wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich arbeite in einem Minijob, bin schwanger und wurde von Frauenarzt beschäftigungsverbot belegt. Der Arbeitgeber sagte, ich bekomme nur 6 Wochen lohnfortzahlung, was als nächstes? Ich werde kein Geld erhalten?
Hallo Anna,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst weiter (Mutterschutzlohn), unabhängig davon, wann Sie Ihre Beschäftigung aufgenommen haben. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dauert das Beschäftigungsverhältnis kürzer an als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Bei Fragen zur Berechnung unterstützt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Ihren Arbeitgeber gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Sehr geehrtes Team der Minijobzentrale,
ich bin aktuell Schwanger und von meinem Arbeitgeber (Personaldienstleister in der Pflegebranche) im März ins Beschäftigungsverbot geschickt worden. Nun habe ich endlich eine Antwort bezüglich der Lohnfortzahlung erhalten. Hier steht einfach “Beschäftigungsverbot generell” und es wurden 172,37 auf der Abrechnung angeben. Ich dachte, dass sich der Lohn aus dem Durchschnitt der letzten 3 Monaten vor der Schwangerschaft zusammensetzt, wie auch in Ihrem Block beschrieben. Dann müsste ich eigentlich 409€ bekommen. Kann es da zu solchen Abweichungen kommen und wenn ja woran liegt dies?
Hallo Vera Krusenbaum,
ob und welchen Anspruch Sie konkret auf Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben, klären Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber. Wir haben hier arbeitsrechtlich nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz zu informieren. Die sieht vor, dass bei einem Beschäftigungsverbot in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft vom Arbeitgeber weitergezahlt wird. Dabei ist es egal, ob es sich um ein ärztliches (individuelles) oder betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot handelt.
Die zuständige Umlagekasse erstattet Ihrem Arbeitgeber auf Antrag 100 Prozent seiner finanziellen Aufwendungen für den Mutterschutz. Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen, wie zum Beispiel Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbots, beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, Ich bin seit heute im 7.Monat Schwanger. Mein Arbeitgeber hat mich Anfang April in das Beschäftigungsverbot geschickt, will mir jetzt aber nicht weiterhin meinen Lohn zahlen da ich keine Versicherungsbeiträge zahle und somit keinen Anspruch auf das Geld habe. Ich habe einen 450 Euro Vertrag auf Abruf. Wie kann ich dagegen vorgehen? Ich bin auf das Geld angewiesen.
Hallo Steffi,
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt.
Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Sie auch gegenüber Ihrem Minijob-Arbeitgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im Beschäftigungsverbot zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Lohn bis zum Beginn der Schutzfristzeit als sogenannten Mutterschutzlohn weiter. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet! Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin im 5 Monat schwanger. Meine Ärztin hat nun ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ich habe einen Mini Job als Reinigungskraft in einer Pysiopraxis. Bereits im März habe ich per Whats app die Aufforderung bekommen, dass es besser sei das ich ja kündigen solle. Das habe ich natürlich nicht gemacht. Ich empfand es moralisch sehr falsch mir eine Kündigung zu empfehlen. Jetzt habe ich diesen Monat kein Geld mehr erhalten. Was mich finanziell in schwierigkeiten bringt. Auf Anfrage warum ich kein Geld erhalten habe, wurde gefragt ob ich denn gearbeitet hätte und wenn ja, dass ich den Stundenzettel bringen müsste. Ich lebe erst seit 5 Jahren in Deutschland und habe das Gefühl das man mich für dumm verkaufen will. Was sollte ich jetzt am Besten machen???
Hallo Roberta,
wir können Ihre Enttäuschung über die Aufforderung Ihres Arbeitgebers zur Kündigung nachvollziehen. Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Ihr Arbeitgeber im 450-Euro-Minijob muss Ihnen auch während eines Beschäftigungsverbotes den Lohn als sogenannten Mutterschutzlohn weiter zahlen. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Informationen rund um den Mutterschutz finden Sie in der Broschüre “Leitfaden zum Mutterschutz” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Fragen zu mutterschutzrechtlichen Regelungen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,.
Ich habe zwei Jobs, die insgesamt 450 Euro ergeben.
Einer ist im Büro und den kann ich während der Schwangerschaft weiter ausüben. Der andere ist in einer Bäckerei und dafür habe ich ein Beschäftigungsverbot.
Ist es aus Versicherungstechnischen Gründen möglich, den Bürojob weiterhin auszuüben, obwohl ich ein Beschäftigungsverbot für den Bäcker-Job habe?
Vielen Dank
Hallo Dschulaili,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrem Minijob in der Bäckerei wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob im Büro aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) ausüben.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich habe 2 stellen als reinigungskraft in ferienwohnungen wo ich auf 450 euro basis arbeite. Erreiche aber mit beiden nicht die 450€. Ich werde dort pro haus welches ich reinige bezahlt.
Mein Arzt wollte mir letztens ein Beschäftigungsverbot erteilen…mich interessiert nun wie das dann laufen würde, ist es dann möglich dass ich trotzdem weiterhin geld bekomme oder bekomme ich dann garnichts mehr? Und wenn doch, von wo bekomme ich das dann oder muss ich das irgendwo anmelden? Vielen dank für die hilfe
Hallo Vanessa,
durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt. Ein ärztliches / individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgestellt, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft.
Ihre Arbeitgeber zahlen Ihnen im Beschäftigungsverbot den Lohn bis zum Beginn der Schutzfristzeit als sogenannten Mutterschutzlohn weiter. Den Mutterschutzlohn ermitteln sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Ich habe nun ein Beschäftigungsverbot für alle Tätigkeiten erhalten. Habe bisher eine Vollzeitstelle und ein 450-Euro Job ausgeübt. Heisst das das ich für beide Tätigkeiten eine Lohnfortzahlung erhalte ? Oder kann es der Arbeitgeber vom Minijob es weigern
Hallo Ayse,
durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt. Auch Ihr Arbeitgeber im 450-Euro-Minijob muss Ihnen während eines Beschäftigungsverbotes den Lohn als sogenannten Mutterschutzlohn weiter zahlen.
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite Vollzeit als Köchin und zusätzlich auf 450€ Basis in einer Bäckerei. Da die Arbeit als Köchen komplett im Stehen ausgeführt wird, habe ich von meinem Vollzeitarbeitgeber ein teilweises Beschäftigungsverbot erhalten, dh. ich darf tgl nur noch 4 Stunden arbeiten.
Auch der Mini-Job ist durchgehend im Stehen. Welche Rechte bzw. .Pflichten habe ich jetzt für den Minijob?
Vielen Dank für die Hilfe!
Ich sollte vielleicht hinzufügen dass ich in der 14 SSW bin ;)
Hallo Lena,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihnen Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht und Ihr Arbeitgeber Sie nicht weiter beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) ausüben.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin Physiotherapeutin in einem Krankenhaus. Habe dort aufgrund der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Arbeite allerdings nebenbei noch in einer Physiopraxis bei Hausbesuchen auf Minijobbasis. Kann ich meinen Nebenjob weiter ausführen wenn ich das Beschäftigungsverbot vom Krankenhaus ausgesprochen bekomme?
Hallo Anja,
das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin seit 1,5 Jahren in Elternzeit und gehe seit September einem Minijob auf 450€ Basis nach. (Nicht dort wo ich in Elterzeit bin).
Jetzt bin ich wieder frisch schwanger und im Beschäftigungsverbot im Minijob. Bekomme ich weiterhin die 450€?
LG
Hallo Marie,
wenn Ihnen vor Beginn der normalen Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, hat Ihr Arbeitgeber auch im Minijob den durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate weiter zu zahlen. Der sogenannte Mutterschutzlohn ist bis zum Beginn der normalen Mutterschutzfrist zu zahlen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite erst neu in einen Minijob (verkauf 320€, 8std pro woche) angefangen und habe erst neu erfahren das ich schwanger bin als ich schon neu angefangen habe mit dem arbeiten, wie ist das bekomme ich mein Lohn weiterhin im Mutterschutz weiter ausgezahlt ( Wenn ich ins Beschäftigungsverbot durch meinen Frauenarzt geschickt werde) oder habe ich kein recht dazu da ich neu angefangen habe und ich keine 3 Lohnabrechnunugen habe und schon in der anfangszeit schwanger war ohne es zu wissen. (7ssw)
Darf ich im Verkauf arbeiten als Schwangere und wie lange?
Hallo Aylin,
unseren herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen und dabei die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Schwangere dürfen keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen usw. ausgesetzt sind.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit. Ihr Arbeitgeber muss dann, auch bei einem Minijob, die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen. Ergibt die Beurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, dass Teile oder die gesamte Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber Sie mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf.
Informationen rund um den Mutterschutz finden Sie in der Broschüre “Leitfaden zum Mutterschutz” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Fragen zu mutterschutzrechtlichen Regelungen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wie ist das wenn ich 3 monate noch probezeit habe?
Hallo Aylin,
das Mutterschutzgesetz gilt bei einem von vornherein unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit einer Probezeit uneingeschränkt auch in der Probezeit. Bei Fragen zum Kündigungsschutz können Sie sich an die zuständigen Mutterschutzaufsichtsbehörden wenden. Auch in der Broschüre “Leitfaden zum Mutterschutz” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie diese Informationen rund um den Mutterschutz.
Fragen zu mutterschutzrechtlichen Regelungen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
hier meine Frage:
Ich bin schwanger und habe vom Arbeitgeber einen Beschäftigungsverbot. Der medizinische Dienst hat dies empfohlen, weil ich Kontakt zu Kunden haben muss. Nun habe ich die Möglichkeit einen Minijobvertrag zu bekommen. Es handelt sich um eine Stelle, die von daheim erledigt werden kann. Kann ich den Minijobvertrag abschliessen, obwohl der Hauptarbeitgeber einen Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat? Ein Beschäftigungsverbot vom Arzt wurde nicht ausgesprochen.
Beste Grüße
Anna
Hallo Anna,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Es ist grundsätzlich möglich, neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob aufzunehmen. Als Arbeitnehmerin sind Sie verpflichtet, alle Ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu informieren.
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf einen 450-Euro-Minijob aus.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich arbeite seit 1.12.21 in einem Impfzentrum in der Verwaltung und arbeite 4 Stunden wöchentlich. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag auf geringfügiger Basis, befristet bis 31.3.22 (Verdienst ca 350€)
Ich bin schwanger und habe gehört, dass mir aufgrund der dortigen Maskenpflicht ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden könnte, sobald ich die Schwangerschaft mitteile.
Habe ich Recht auf Lohnfortzahlung bis 31.3., obwohl ich erst seit 1,5 Monaten arbeite?
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Hallo Anna,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind.
Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich arbeite seid Mai letzen Jahren in meinem alten Job auf 450€basis bin noch bis Mai 2022in Elternzeit,im Juni 2022 bekomme ich mein 2kind bekomme ich meinen Lohn von 450€ weiterhin gezahlt. Ich habe im Dezember 2021 ein Beschäftigungsverbot bekomme.
Hallo Steffi,
unsere herzlichen Glückwünsche zur erneuten Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob.
Bitte denken Sie daran, dass im Falle einer erneuten Schwangerschaft während der Ausübung einer zulässigen Teilzeitarbeit (Minijob) und einer gleichzeitigen Elternzeit ein Beschäftigungsverbot nicht automatisch eintritt.
Ihre Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit beantworten die Mitarbeiter Ihrer Elterngeldstelle. Oder nutzen Sie vorab die Informationsangebote des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend unter der Rufnummer 030 20179130.
Wir wünschen Ihnen für die anstehende Geburt alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich bin hauptberuflich Beamtin und habe einen Nebenjob.
Ab 22.02.22 befinde ich mich im Mutterschutz. Wenn ich ins Beschäftigungsverbot durch meinen Frauenarzt geschickt werde, muss dann meine Vorgesetzte vom Minijob auch Durchschnittslohn an mich zahlen? Ich bin privat krankenversichert und soweit ich informiert bin, wird durch meine Chefin keine U2 an die Minijob-Zentrale gezahlt.
Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe!
Hallo,
ja, Sie erhalten während eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfristen den Lohn als Mutterschutzlohn weiter. Der Mutterschutzlohn entspricht in der Regel wenigstens dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Zur Info: Am Umlageverfahren U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Dazu gehören auch Minijobber. Für alle geringfügig beschäftigten Minijobber, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse diese krankenversichert sind, ist die zuständige Ausgleichskasse die Arbeitgeberversicherung der der Knappschaft-Bahn-See. Die Aufwendungen rund um den Mutterschutz, so auch den Mutterschutzlohn, erstattet die Arbeitgeberversicherung Ihrem Arbeitgeber im U2-Verfahren zu 100 Prozent.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite seit dem 24.11.21 bei einer Corona Teststation bei einem Privaten Arbeitgeber.
Ich habe ein Formular, welches mir als „Arbeitvertrag“ erklärt wurde ausgefüllt mit meinen ganzen Daten etc.
Ich bin auf 450€ angemeldet und bekomme meinen Lohn pro Stundenanzahl.
Gestern habe ich meinem Chef mitgeteilt, dass ich schwanger bin und mir wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen ohne Gehalt. Er meinte, keine Stunden, kein Gehalt.
Eine Kündigung könnte er mir auch geben meinte er.
Meine Frage hierzu ist, habe ich Kündigungsschutz? und bekomme ich meinen Lohn trotzdem?
Er wird mir nämlich keinen Cent auszahlen.
Hallo,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend bei Schwangerschaft durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Laut dem Mutterschutzgesetz stehen Frauen grundsätzlich während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt unter Kündigungsschutz, auch während einer Probezeit.
Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Sie in der Regel auch gegenüber Ihrem Minijob-Arbeitgeber Anspruch auf den Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, Ich bin Arbeitgeber.
Meine Tochter ist seit einem Jahr in meiner Firma als Minijobler nur im Homeoffice angestellt. Sie ist jetzt schwanger und hat von der Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot bekommen, da sie in ihrem Hauptberuf als MTA bei einem Arzt angestellt ist.
Ich hätte nun folgende Fragen:
1.) Darf meine Tochter weiterhin ihre Beschäftigung im Homeoffice ausführen? Es handelt sich bei der Beschäftigung um reine Arbeit am Computer und Telefon. Auch mit freier Zeiteinteilung.
Hallo Herr Scheib,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft Ihrer Tochter.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot bedeutet, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der jeweiligen Beschäftigungen gefährdet ist. Nur der Arzt kann entscheiden, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welcher Dauer eine Gefährdung darstellen.
Das Beschäftigungsverbot soll der Arzt Ihrer Tochter schriftlich erteilen. Je genauer die Angaben im Attest zu Tätigkeiten, Arbeitszeit und Laufzeit des Beschäftigungsverbots, umso besser. Dann können Sie als Arbeitgeber diese beachten.
Wir empfehlen, dass Gespräch mit dem zuständigen Arzt zu suchen um in Erfahrung zu bringen ob ein teilweises Beschäftigungsverbot möglich ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
ich habe im Januar 2021 erfahren das ich schwanger bin. Kurz darauf habe ich meinem Arbeitgeber Bescheid gegeben und er hat mir ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen (auch schriftlich mitgeteilt). Ich war dann bis Ende Februar bei meiner damaligen Arbeitsstelle als Teilzeit angestellt und bekam bis dahin auch Gehalt. Dann ab März 2021 änderte sich der mein Arbeitsvertrag wieder in einen Mini-Job-Vertrag, der dann bis zum 31.Juli 2021 galt. Ich habe ab März kein Verdienst mehr bekommen. Das war für mich zu diesen Zeitpunkt nicht verwunderlich, da ich dachte das ich eher kein Verdienst als Minijobberin im Beschäftigungsverbot bekomme. Nun hat mir meine Elterngeldstelle im November, verwundert die Frage gestellt warum ich denn keine Verdienstnachweise für den Zeitraum März bis Juli habe. Ich sagte ihr weil ich kein Verdienst bekommen habe, warum sollte ich denn Nachweis dafür haben. Da wurde ich erst von ihr informiert das ich eigentlich ein Recht auf Verdienst hätte und mein ehemaliger Arbeitgeber in der Pflicht war. Daraufhin habe ich meinen ehemaligen Arbeitgeber kontaktiert und der hat mir jetzt geschrieben, dass ich kein Recht mehr auf das Geld hätte, da laut Vertrag ich nur nach drei Monaten Zeit hätte Anspruch auf ausstehendes Gehalt zu erheben. Die waren aber schon um. Ist das rechtens, wenn ein Arbeitgeber bewusst Gehalt vor enthält und ich somit leer ausgehe?
Hallo Jenny Rasch,
als Minijobber sind Sie arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht schlechter behandeln darf als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft, auch bei einem Beschäftigungsverbot.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine umfassende rechtliche Beurteilung vornehmen können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und telefonisch unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich schreibe als Arbeitgeber und habe folgende Situation.
Ich habe eine Minijobberin seitdem 01.10.2021 beschäftigt. Sie ist noch in der Probezeit und hat uns nun mitgeteilt, dass sie schwanger. An sich ist das ja kein Problem. Es ist aber mit einem Beschäftigungsverbot zu rechnen. Was ich auch befürworte, da sie auch mit Reinigungs- und Lösungsmitteln zu tun hat.
Ich habe eine Frage zur Berechnung des Entgeltes. Wir hatten diesen Fall noch nicht.
Wir haben einen Arbeitsvertrag auf Abruf, ohne festes Entgelt und ohne feste Arbeitszeiten. Die Arbeitnehmerin kommt, wenn sie gebraucht wird und wird dann nach den tatsächlichen Arbeitsstunden abgerechnet. Als Mindestwochenarbeitszeit ist 1 Arbeitstag vorgesehen. Maximal kann Sie mit 10,00€ die Stunde dann 45 Stunden im Monat arbeiten, dies ist im Arbeitsvertrag so vereinbart.
Falls sie ein Beschäftigungsverbot erhält, errechne ich den Durchschnittslohn aus den letzten beiden Monaten 10+11/2021 und dieser wird dann bis zum Beginn der Schutzfrist monatlich gezahlt und durch die U2 erstattet?
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Frage nicht konkret beantworten können. Wir haben hier arbeitsrechtlich nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz allgemein zu informieren. Bei Fragen zur Berechnung unterstützt Sie die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
wie sieht es denn aus? bin in derselben Situation.
Hallo Zusammen, wie ist es, wenn ich erst während der Schwangerschaft angefangen habe zu arbeiten und jetzt ein Beschäftigungsverbot habe? Da kann zur Berechnung ja nicht mein Lohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft genommen werden. Zählt dann zur Berechnung der Lohn der ersten 3 Monate während der Arbeit?
Hallo Kata,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihnen Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht und Ihr Arbeitgeber Sie nicht weiter beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, Von Anfang an hat mir der Arbeitgeber beim Minijob keinen Vertrag gegeben,( ich habe das Formular nur ausgefüllt, weil er sagte, dass er den Vertrag nicht brauche).
Heißt das jetzt, dass ich jederzeit gefeuert werden kann, da ich kein konkretes Datum habe, bis zu dem ich arbeite.
Jetzt bin ich schwanger und als er davon erfuhr, sagte er, dass ich nicht mehr kommen muss.
Hallo Mag,
ein Arbeitsvertrag für Minijobber ist nicht zwingend. Allerdings müssen Arbeitgeber ihrem Minijobber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.
Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz und den besonderen Kündigungsschutz, unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer – ohne Auszubildende – beschäftigt sind und der Minijobber in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate gearbeitet hat.
Abschließend empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Vielleicht interessiert Sie unser Blog-Beitrag: Worauf Minijobber vor der Arbeitsaufnahme achten sollten.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich arbeite Hauptberuflich als exam Altenpflegerin, bin mit meinem 3. Kind schwanger und habe ein Beschäftigungsverbot von meinem AG erhalten. Außerdem befinde ich mich noch in der Elternzeit meines 2. Kindes. Ich habe einen unbefristeten Vollzeitvertrag, arbeite aber seid ich meine Kinder bekommen habe auf minijob Basis. Neben meinem Hauptvertag haben wir quasi einen Nebenvertrag wegen des Minijobs angelegt. Meine Frage jetzt
Setzt sich die Lohnfortzahlung aus dem Vollzeitvertrag zusammen oder aus dem Minijob? Es heißt ja immer Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen.
LG D.T.
Hallo,
Sie üben während der Elternzeit des zweiten Kindes einen Minijob aus und sind mit dem dritten Kind schwanger. Der Mutterschutzlohn berechnet sich aus dem Verdienst des Minijobs, da die Hauptbeschäftigung wegen der Elternzeit ruht. Üben Sie den Minijob kürzer als 13 Wochen aus, legt der Arbeitgeber den tatsächlichen Zeitraum zugrunde.
Endet die laufende Elternzeit vor der neuen Schutzfristzeit? Dann lebt die Hauptbeschäftigung wieder auf und Sie erhalten den Mutterschutzlohn aus der Hauptbeschäftigung.
Hinweis zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
Zum Beginn der Schutzfristzeit des ungeborene Kindes haben Sie die Möglichkeit, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden. Sie erhalten dann den Zuschuss aus dem Verdienst der Hauptbeschäftigung. In diesem Fall sollten Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über die Beendigung der Elternzeit informieren, da eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit nicht vorgesehen ist.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe im Mitte Juni dieses Jahres meinem minijob angefangen, und nun durch die Schwangerschaft hat mir meine Frauenärztin ein beschäftigungsverbot gegeben, bin jetut seit mitte August nicht arbeiten, wie sieht das jetzt aus mit diesem Mutterschaftsgeld, sowie ich es verstanden habe, bekomme ich weiterhin mein Geld von meinem Arbeitgeber ja?
Ich habe also jetzt 3mal mein Gehalt bekommen und da war das höchste von ca. 394,-€
Und das niedrigste gehalt lag bei 202,50€
Was heißt dann jetzt mit dem Durchschnittsgehalt?
Danke schon im voraus für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo Alicja,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob.
Ob und welchen Anspruch Sie konkret auf Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben, klären Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber. Wir haben hier arbeitsrechtlich nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz zu informieren. Die sieht vor, dass bei einem Beschäftigungsverbot in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft vom Arbeitgeber weitergezahlt wird. Dabei ist es egal, ob es sich um ein ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot handelt..
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich hab da eine kleine Frage vielleicht können Sie mir da weiter helfen.
Durch meine Schwangerschaft hat mein Hauptarbeitgeber mich ins Beschäftigungsverbot geschickt ( Corona bedingt).
Ich habe jedoch noch einen Minijob.
Daher meine Frage wissen Sie ob ich meinen Nebenjob noch ausführen darf, da ich ja das Verbot von meiner Hauptarbeit und nicht von meiner Ärztin bekommen habe.
Lg Maria
Hallo Maria,
herzliche Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) bei Ihrem Minijob ausüben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich war bis Mai in Elternzeit. Im Juni habe ich als Aushilfe wieder bei einem Pflegedienst zwei Dienste geleistet bis ich dann direkt wieder ein Beschäftigungsverbot bedingt durch Schwangerschaft erhalten habe. Was steht mir denn jetzt zu? Zählt jetzt, dass ich zwei Dienste geleistet habe und der durchschnittliche Verdienst der 3 Monate vor Bekanntgabe der 2. SChwangerschaft oder zählen die 3 Monate der ersten Schwangerschaft?
Hallo,
unsere herzlichen Glückwünsche zur erneuten Schwangerschaft.
Ob und welchen Anspruch Sie konkret auf Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben, klären Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber. Wir haben hier arbeitsrechtlich nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz zu informieren. Die sieht vor, dass bei einem Beschäftigungsverbot in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft vom Arbeitgeber weitergezahlt wird. Dabei ist es egal, ob es sich um ein ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot handelt. Wir dürfen Sie weder zu diesem Thema beraten, noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben. Die zuständige Umlagekasse erstattet Ihrem Arbeitgeber auf Antrag 100 Prozent seiner finanziellen Aufwendungen für den Mutterschutz.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de. Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie und Ihr Arbeitgeber auf der Website des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Und die anderen Dienste, die im Dienstplan standen und geplant waren, aber wegen Beschäftigungsverbot nicht angetreten werden konnten, stehen diese mir zu. Also vorausgeplante Dienste?
Hallo,
haben Sie die Aushilfstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen?
Dann berechnet sich der Mutterschutzlohn aus dem ggf. geplanten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung.
Andernfalls greift der Arbeitgeber einfach auf die bisherigen Entgeltdaten zurück.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ich arbeite auf minijob (360€) als Reinigungskraft und möchte mich im Vorfeld erkundigen, wenn man dann Schwanger ist und man einen Beschäftigungsverbot bekommt ob man das monatliche Gehalt (360€) weiterhin bezahlt bekommt? Und wie lange wird das dann gezahlt?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Nici,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Frage nicht konkret beantworten können. Uns fehlen einfach die Informationen Ihres Arbeitgebers.
Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Sie in der Regel auch gegenüber Ihrem Minijob-Arbeitgeber Anspruch auf den Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird bei einem Beschäftigungsverbot das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dabei bleiben die Monate unberücksichtigt, in denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde..
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo bin grade in der 7 Wochen SSW
Habe eine Vollzeit und Minijob Arbeit
Habe eine Beschäftigung Verbot bekommen von meine Arbeitgeber wegen corona.
Meine Vollzeit Arbeit meinte mein Chef das er mich 6 Wochen weiterhin bezahlt und ab der 6 Woche das es die aok übernehmt.
Wollte fragen wie ist es bei Minijob verdiene da 360 Euro netto monatlich wird es auch weiter hin bezahlt ?? Wie läuft es bei Minijob wen man auch da ein arbeitsverbot wegen corona bekommt.
LG hülya tosun
Hallo Hülya,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Das Beschäftigungsverbot aus Ihrer Hauptbeschäftigung wirkt sich nicht automatisch auf Ihren 450-Euro-Minijob aus. Sollte aufgrund der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko eine weitere Ausübung des 450-Euro-Minijobs nicht möglich sein, wird durch Ihren Arbeitgeber oder Arzt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sollte kein Risiko für Sie als werdende Mutter oder Ihr Kind bestehen, können Sie die Beschäftigung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) ausüben.
Während der Schutzfristzeit erhalten Sie von beiden Arbeitgebern einen anteiligen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Arbeitgeber beteiligen sich an dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in dem Verhältnis, in dem die Nettoarbeitsentgelte der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristzeit aus den verschiedenen Arbeitsverhältnissen zueinander stehen.
Gerne unterstützen unsere Mitarbeiter die Arbeitgeber bei der Berechnung. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Danke
Den Beschäftigung Verbot von mein minijobe habe ich bekommen von mein Chef.er meinte kann sie nicht mehr beschäftigen lassen wegen corona da ich da als Verkäuferin arbeite.also Beschäftigung Verbot haben die ausgestellt.
Aber was Zahlung betrifft ob die mich weiter hin zahlen wüsste er selber noch nicht wie es weiter geht.
LG hülya
Hallo!! ich habe ein Minijob und bekomme pro Monat 450. ich bin schwanger( 6tewoche) und arbeite als Putzfrau. Hätte ich die Möglichkeit wegen mein Beschäftigungsverbot nicht mehr zu arbeiten , aber mein normales Gehalt weiterhin zu kriege. Außerdem wollte ich fragen ,ob ich in und auch nach der Schwangerschaft weiterhin mein Gehalt normal bekomme oder nicht.
liebe Grüße :)
Hallo Vanessa,
herzliche Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihnen Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht und Ihr Arbeitgeber Sie nicht weiter beschäftigen darf.
Lohneinbußen müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Auch während der Schutzfristzeit erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt nur für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und für den Entbindungstag in Frage. Diesen Zuschuss erhalten Sie, wenn Sie in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfristzeit ein Nettoentgelt aus allen Beschäftigungen von mehr als 390,00 Euro monatlich hatten.
Sind Sie familienversichert können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen. Sie erhalten höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld als Einmalzahlung für die gesamte Schutzfristzeit.
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo! Ich mache Minijobs, 450 € im Monat. Ich bin schwanger und habe Beschäftigungsverbot. In den ersten 6 Wochen habe ich 450 € Gehalt bekommen, jetzt bekomme ich 62 € oder 2 € pro Tag. Die Frage ist, habe ich noch Anspruch auf ein Gehalt von 450 € oder?
Grüße
Hallo Matea,
durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt.
Das individuelle Beschäftigungsverbot bedeutet, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der jeweiligen Beschäftigungen gefährdet sind. Die Schwangere darf vom Arbeitgeber nicht weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dabei ermisst allein der Arzt, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Das Beschäftigungsverbot sollte vom Arzt schriftlich erteilt werden und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.
Sind alle Beschäftigungen über vier Stunden täglich ausgeschlossen, können Sie frei wählen, bei welchem Arbeitgeber Sie diese vier Stunden leisten.
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich habe in meinem Hauptjob eine Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft wegen Publikumsverkehrs bei Corona und bekommen deshalb Muterschutzlohn vom Arbeitgeber. Wenn ich jetzt zusätzlich woanders einen ungefährlichen Minijob annehme, den die Ärztin erlaubt, darf mir dann das Minjobgehalt von dem Mutterschutzlohn abgezogen werden?
Hallo Raindra,
bei Aufnahme eines Minijobs steht Ihnen weiterhin der volle Mutterschutzlohn des Hauptarbeitgebers zu.
Wir empfehlen Ihnen allerdings, vor Aufnahme eines Minijobs, Ihren Hauptarbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit zu informieren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich arbeite seit 3 Jahren bei einer Container Firma als Reinigingskraft auf Minijob Basis.
Bei meiner 100% Stelle als Medizinische Fachangestellte bin ich seit letzter Woche im Beschäftigungsverbot.
Jetzt meine Frage, bin ich dann automatisch bei meinem Minijob auch im Beschäftigungsverbot oder muss man das bei der Firma dann neu beantragen?
Weil man muss ja die Gefärdungsbeurteilung machen und darauf hin wird entschieden ob ich arbeiten darf oder nicht.
Liebe Grüße.
B. Bulling
Hallo Bianca,
vorab unsere herzlichsten Glückwünsche zu Ihrer Schwangerschaft.
Ob Ihr Beschäftigungsverbot auch für Ihren Minijob gilt, können wir nicht beurteilen – diese Entscheidung liegt allein bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arbeitgeber.
Das betriebliche / generelle Beschäftigungsverbot wird von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt. Ein ärztliches / individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgestellt, wenn Ihre Ärztin Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich arbeite seit 15 Monaten Minijob in Edeka. Die Arbeit ist nachts ab 20 Uhr ein mal in der Woche und besteht darin, die Paletten mit der Ware auszupacken.
Ich bin 6 Wochen Schwanger. Werde ich ein bezaltes Arbeitsverbot erhalten?
Hallo Kaja,
unsere herzlichen Glückwünsche zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihnen Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht und Ihr Arbeitgeber Sie nicht weiter beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Wir empfehlen Ihnen sich bezüglich der Erteilung des Beschäftigungsverbotes das Gespräch mit Ihrem zuständigen Arzt zu suchen.
Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Bei Fragen zur Berechnung unterstützt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Ihren Arbeitgeber gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Wir haben eine Mitarbeiterin die einen Minijob bei uns Ausübt und jetzt ein Berufsverbot wegen Schwangerschaft hat, Frage wie viel Steht ihr monatlich zu ?
Vertrag : Bis zu 30 Stunden Monatlich im Schnitt arbeitete sie immer nur 15 Stunden da mehr zeit ihrer Seite nicht bestand.
Hallo Herr Hesse,
wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeitnehmerin keine versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt.
Sie zahlen Ihrer Mitarbeiterin im Beschäftigungsverbot den Lohn bis zum Beginn der Schutzfristzeit als sogenannten Mutterschutzlohn weiter. Den Mutterschutzlohn ermitteln Sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Die Arbeitgeberversicherung erstattet Ihnen den Mutterschutzlohn auf Antrag zu 100 Prozent – zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Beiträge Sozialversicherung.
Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt nur für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und für den Entbindungstag in Frage. Diesen Zuschuss zahlen Sie, wenn Ihre Mitarbeiterin in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfristzeit ein Nettoentgelt aus allen Beschäftigungen von mehr als 390,00 Euro monatlich erhält. Liegt der Verdienst darunter, zahlen Sie als Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Sofern Ihre Mitarbeiterin familienversichert ist, kann sie Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen. Sie erhält höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld als Einmalzahlung für die gesamte Schutzfristzeit.
Mehr zum Umlageverfahren U2 bei Mutterschaft erfahren Sie unter folgendem Link: https://t1p.de/KBS-Umlageverfahren-U2
Oder rufen Sie einfach das Service-Team der Arbeitgeberversicherung an. Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
Ich bin eine Physiotherapeutin und arbeite ich mit Teilzeitvertrag in eine Praxis, und Minijob in eine andere. Ich hatte bis 9.04.21 ein Arbeitsverbot von meine Frauenärtztin bekommen weil ich schwanger bin, und darf ich nicht mehr, wegen Coronaregelungen, beschäftig werden. Von mein Hauptarbeit habe ich kein Problem mit den Lohn, aber beim Minijob sag meine Arbeitgeberin dass, Sie kann mich weiter zahlen nur wenn ich eine weitere Arbeitsverbot bekomme. Meine Frauenärztin sag mir aber, dass Sie keine weitere verschreiben darf. Mein Verbot gibt es nur weil, als Physiotherapeutin, ich kann nicht arbeiten und die ganze Coronaregelungen respektieren. Die Frage ist: was soll ich machen, um meine Minijoblohn weiter zu bekommen?
Danke
Hallo Veronica,
vorab unsere herzlichsten Glückwünsche zu Ihrer Schwangerschaft.
Grundsätzlich haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf.
Ob Sie weiterhin in Ihrem Nebenjob arbeiten dürfen können wir nicht beurteilen – diese Entscheidung liegt allein bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arbeitgeber.
Das betriebliche / generelle Beschäftigungsverbot wird von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt. Ein ärztliches / individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgestellt, wenn Ihre Ärztin Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben.
Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag ich habe mal eine frage
Ich habe eine Nebenjob und teilzeit 80procent Hauptjob. Ich habe eine Bestätigung verboten von meine Hauptjob bekommen und ebenso von Nebenjob aber von meine Nebenjob bekomme kein Lohn meine Arbeitgeber sagte da ich nur eine minijober bin bekommen ich kein Lohn.
Meine Frage ist habe recht auf Lohn?
Hallo Patience,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf.
Während der Schutzfristzeit erhalten Sie von beiden Arbeitgebern einen anteiligen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Arbeitgeber beteiligen sich an dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in dem Verhältnis, in dem die Nettoarbeitsentgelte der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristzeit aus den verschiedenen Arbeitsverhältnissen zueinander stehen.
Gerne unterstützen unsere Mitarbeiter die Arbeitgeber bei der Berechnung. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallöchen, ich hätte auch mal eine Frage. Ich war bis jetzt im Beschäftigungsverbot, ab 11.04. Beginnt der Mutterschutz. Ich bin auf 450 Euro angestellt. Jetzt hatte ich dieses mutterschaftsgeld bei der kk beantragt und bekam eine Ablehnung aufgrund dessen das ich eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Ist denn das rechtens? Hab ich jetzt einfach Pech und bekomme garkein Geld außer die Rente bis das elterngeld gezahlt wird?
Hallo Evelyn,
ob Sie konkret einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können wir nicht beurteilen. Wir haben nur die Möglichkeit, Sie über die gesetzlichen Regelungen zu informieren.
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dazu gehören privat- oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen, erhalten Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Mutterschaftsgeldstelle des BAS erreichen Sie im Internet unter Überblick – http://www.bundesamtsozialesicherung.de.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten in der Regel Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte erneut an Ihre Krankenkasse und teilen mit, dass Sie einen Minijob ausüben.
Weitere Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter BMFSFJ – Kontakt und Servicetelefon oder telefonisch unter 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr).
Für die bevorstehende Geburt wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Mein Frage ist: ich habe einen Nebenjob Anfang März angefangen und habe heute erfahren das ich schwanger bin ich bin grade mal 2 Wochen arbeiten gegangen für 450€, jetzt ist meine Frage kriege ich Geld vom Nebenjob wen ich einen Beschäftigungsverbot bekomme vom Arzt …
da ich keine 3 Lohnabrechnunugen habe, und noch in Probezeit bin.
Ich danke im Voraus
Hallo,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen und dabei die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von betrieblichen und ärztlichen Beschäftigungsverboten nicht beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Bei Fragen zur Berechnung unterstützt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Ihren Arbeitgeber gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich bin seit dem 13.06.2019 mit meinem Sohn in Elternzeit bis einschließlich 14.06.2021.
Im August. 2020 habe ich einen Mini-Job angenommen wo ich nur am Wochende arbeite (Samstag-Sonntag) wegen der Betreuung meines Kindes. Jetzt bin ich erneut schwanger und mein Arbeitgeber weiß nicht wie es weiter gehen soll, alleine im Geschäft darf ich nicht mehr stehen da die gefahr zu groß ist das mir was passiert. Meine Frage wäre, dürfte mein Arbeitgeber mich freistellen und würde ich meinen Gehalt dann weiter bezahlt bekommen? Hat dies einen finanziellen Nachteil für meinen Arbeitgeber?
Mfg
Hallo, ich bin Krankenschwester in Teilzeit in der Klinik und habe einen Minijob bei einem Besatmunsgpatienten. Für beides habe ich ein Beschäftigungsverbot bekommen. Der Arbeitgeber vom Minijob meinte ich würde dafür keine Lohnfortzahlung bekommen. Ist das rechtens? Was kann ich tun?
Hallo Maria,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen und dabei die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von betrieblichen und ärztlichen Beschäftigungsverboten nicht beschäftigen darf. Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf. Als Mutterschutzlohn wird in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Ist das nicht möglich, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. Übrigens – Im Fall von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz bekommt Ihr Arbeitgeber durch das Umlageverfahren U2 den fortgezahlten Lohn zu 100 Prozent erstattet!
Bei Fragen zur Berechnung unterstützt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Ihren Arbeitgeber gerne. Das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
auch ich habe eine Frage bezüglich dem Beschäftigungsverbot zu Haupt- & Nebenjob:
Ich bin in der 15. SSW, arbeite Vollzeit in einem Hotel und erhalte diesbezüglich nun ein Beschäftigungsverbot bezüglich Publikumsverkehr & Corona (der Abstand kann nicht eingehalten werden etc.).
Aufgrund der vielen “Freizeit” in den vergangenen Monaten habe ich im Januar einen Aushilfsjob als Lieferantin angenommen, beide Arbeitgeber sind natürlich über die SSW informiert.
Nun meine Frage/n:
Darf ich den Aushilfsjob weiter ausüben, sofern natürlich die Vorgaben & Abstandsregeln eingehalten werden können?
Sollte dem nicht so sein & sollte das Beschäftigungsverbot auch für den Aushilfsjob gelten:
– erhalte ich für beide Tätigkeiten den “Mutterschutzlohn”?
– wie wird der Mutterschutzlohn für den Minijob berechnet (Arbeitszeiten sind flexibel) ?
-gibt es bezüglich der “Start-Zeit” etwas zu beachten, da das Arbeitsverhältnis während der SSW aufgenommen wurde?
Ich freue mich auf eine Rückmeldung.
Viele Grüße
Anna-Lisa
Hallo Anna-Lisa,
vorab unsere herzlichsten Glückwünsche zu Ihrer Schwangerschaft.
Ob Sie weiterhin in Ihrem Nebenjob arbeiten dürfen können wir nicht beurteilen – diese Entscheidung liegt allein bei Ihrem Arzt/ Ihrer Ärztin oder Ihrem Arbeitgeber.
Das betriebliche / generelle Beschäftigungsverbot wird von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt. Ein ärztliches / individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgestellt, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben.
Lohneinbußen müssen Sie auch bei einem Beschäftigungsverbot im Minijob nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn).
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Abend. Ich habe auch mal eine Frage.
Ich habe einen Hauptjob und einen Nebenjob (450€ Basis) In meinem Nebenjob muss ich schwere Kisten tragen. Im Falle einer Schwangerschaft würde ich diese Tätigkeit sicherlich nicht mehr ausüben dürfen und müsste ins Beschäftigungsverbot.
Bekomme ich trotz dessen eine Lohnfortzahlung für den Nebenjob ? Wie verhält sich das Ganze während einer Probezeit?
Ich habe einen Arbeitsvertrag bekommen, wo folgendes drin steht:
Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er bei Eintritt der Beschäftigung keine besonderen Ansprüche oder Schutzrechte, z.b. Mutterschutzgesetz, hat oder beantragt hat, die er gesetzlich dem AG offenbaren müsste. Spätere Veränderungen sind dem AG unaufgefordert so früh wie möglich mitzuteilen.
Ist das eine sogenannte Klausel ? Würde ich damit auf alle Gesetze verzichten wenn ich dieses so unterschreiben würde ?
Ich wäre sehr sehr dankbar für eine Rückmeldung.
Viele Grüße
Lisa
Hallo Lisa,
Schwangere dürfen keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen usw. ausgesetzt sind.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit. Ihr Arbeitgeber muss dann, auch bei einem Minijob, die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen. Ergibt die Beurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, dass Teile oder die gesamte Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber Sie mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo.
Ich heiße Bernadett Pajre-Fajtha. Mir habe eine Frage. Ich arbeite in einem Gesundheitszentrum im Minijob, aber es ist auch ein Fitnessstudio, aber es ist geschlossen. Derzeit muss ich nur 4 Stunden pro Woche arebiten. Nicht 10,5 Stunden pro Woche. Derzeit ich habe nicht 450 € bekomme, aber ich bin schwanger. Und ich kann dort nur Nacht arbeiten, sodass ich diesen Job nicht mehr machen kann. Jetzt von den Fitnesstudio muss ich bekomme das Verbot und die vollen 450€?
Vielen Dank
Hallo,
diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber bzw. an Ihre Ärztin/ Ihren Arzt ob ein betriebliches oder ein individuelles Beschäftigungsverbot notwendig wird.
Das betriebliche / generelle Beschäftigungsverbot wird von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt. Ein ärztliches / individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgestellt, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Sie und Ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Ihren Arbeitgeber erkennbar sind.
Sollte ein Beschäftigungsverbot bestehen, erhalten Sie den Lohn bis zum Beginn der Schutzfristzeit als sogenannten Mutterschutzlohn weiter. Den Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin in der 13ssw ,ich habe voller Beschäftigungsverbot,ich arbeite als geringfügig beschäftigung, meine Frage ist,ob ich das Recht habe,um der Mutterschutzlohn zu bekommen.
Danke
Hallo,
unseren herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt. Als Mutterschutzlohn wird bei einem Beschäftigungsverbot das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dabei bleiben die Monate unberücksichtigt, in denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Obwohl der Grund für das Arbeitsverbot corona ist?
Hallo Okal,
ist das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der jeweiligen Beschäftigungen gefährdet, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Schwangere darf vom Arbeitgeber nicht weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dabei ermisst allein der Arzt, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Das Beschäftigungsverbot sollte vom Arzt schriftlich erteilt werden und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.
Auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit Corona kann ein Grund sein, um ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich bin in der 14 ssw und bekomme ein partielles Beschäftigungsverbot. Ich frage mich ob es beid er Zeitreduzierung eine Mindest Studnenanzahl gibt? Momentan arbeite ich 30h/Woche und laut Arzt sollte ich nicht mehr als 10h/die Woche arbeiten, nun lese ich aber überall von 4 h täglich.
Hallo Michaela,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. In diesem Zusammenhang informieren wir zu allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht (z.B. Beschäftigungsverbot). Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihre konkrete Frage nicht beantworten können.
Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr oder per E-Mail an info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo zusammen. Ich bin momentan Schwanger und der errechnete Entbindungstermin ist am 27.7. Der Mutterschutz beginnt am 15 Juni und endet am 22.9.
Wievele Urlaubstage stehen mir für dieses Jahr noch zu ?
( zuvor waren es 10 Tage pro Jahr)
Hallo Jaka,
grundsätzlich gilt Folgendes: Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden. Für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme der Elternzeit wird der zustehende Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt.
Für ausführliche Informationen zum Thema Urlaubsanspruch bitten wir Sie, sich an die Arbeitsrecht-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu wenden.
Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Leute, Bin schwanger und ich bin seit 6 Wochen krankgeschrieben von der Frauenarzt.Habe ein Hauptjob und ein Nebenjob beide als krankenschwester. Meine Frage ist ich werde nach 6 Wochen krankengeld von die Krankenkasse bekommen.Danach,habe ich gehört,von der Minijob habe ich kein Anspruch weiter auf Krankengeld.Wenn mein Frauenarzt sich doch für ein Beschäftigungverbot entschieden ,w ie wird weiter laufen?Hauptjob ist mir klar aber wie das mit Nebenjob würde mich gerne interessieren.Werde ich mit ein Beschäftigungverbot von der Minijob auch Geld bekommen oder nicht?
Hallo Palfi,
herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft.
Im Falle von Krankheit haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für längstens 6 Wochen. Einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche besteht im Minijob nicht.
Sollte Ihr Arzt Ihnen ein Beschäftigungsverbot aussprechen, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Verdienst (Mutterschutzlohn) bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindung) fort. Die Arbeitgeberversicherung erstattet Ihrem Arbeitgeber den Mutterschutzlohn auf Antrag zu 100 Prozent – zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Beiträge Sozialversicherung.
Hat Ihr Arbeitgeber Fragen zur Berechnung des Mutterschutzlohns oder zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft kann er uns einfach anrufen. Unser Service-Team ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter 0234 304-43990 erreichbar.
Für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
Ich bin in der Pflege tätig und bin jetzt mit dem 2. Kind schwanger. Beim hauptjob 35 Std habe ich ein bv bekommen. Zusätzlich habe ich einen minijob ebenfalls in der Pflege. Dieser hat am 1.12021 begonnen. Ich habe dort noch keine Tage gearbeitet. Wenn ich dafür ebenfalls ein bv bekomme, wie werde ich dann bei minijob vergütet? Ich habe bei der neuen Firma noch keine Leistungen erhalten. Habe ich trotzdem Anspruch auf 450€?
Hallo Caro,
unseren herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft.
Das Mutterschutzgesetz sagt, dass ein schwangere Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Erst dann kann ein Arbeitgeber seinen mutterschutzrechtlichen Pflichten nachkommen und der Schwangeren ggfs. eine andere Tätigkeit zuweisen oder ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch im Minijob.
Weitere Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen, beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
hallöchen
Ich trage zeitungen aus,also von 3 bis 6h. und jetzt bin icg schwanger im 8w. Habe noch nix zum arbeitgeber gesagt den habe angst dass er wegen schwengerschafst nachts verbot mir keine leistungen weiter zahlt. habe ich anspruch auf die 450 euro und wie lang wenn ich dem arbeitgeber jetz sage dass ich schwanger bin?
Grüssen
Hallo Aleksandar,
erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Durch die Schwangerschaft dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen – auch nicht im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist auch für Minijobberinnen im Mutterschutzgesetz geregelt. Sollte das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sein, kann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Die Schwangere darf vom Arbeitgeber nicht weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dabei ermisst allein der Arzt, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Das Beschäftigungsverbot sollte vom Arzt schriftlich erteilt werden und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitnehmerin die Pflicht haben, die Schwangerschaft schnellstmöglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzuzeigen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo ich habe gestern meinen mutterpass erhalten und bin in der 11 ssw …dies habe ich meinen Arbeitgeber mitgeteilt und sie meinte sie dürfe mich in der Zeitarbeitfirma nicht schwanger beschädigen und ich solle sofort eine Kündigung ( 2 Zeiler ) an ihrer email schicken …ist das rechtens ?
Lg Michaela
Hallo Michaela,
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen und dabei die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Sie selbst können Ihr Beschäftigungsverhältnis während Ihres Mutterschutzes durch Eigenkündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages beenden. Sollten Sie dies in Erwägung ziehen, lassen Sie sich unbedingt vorab beraten. Fragen hierzu richten Sie bitte an die zuständige Mutterschutz-Aufsichtsbehörde. http://www.bmfsfj.de
Tel.: 030 201 791 30 Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Hallo Michaela,
Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden wie Vollbeschäftigte umfassend durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Frauen, die in einem Minijob arbeiten. Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen und dabei die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Sie selbst können Ihr Beschäftigungsverhältnis während Ihres Mutterschutzes durch Eigenkündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages beenden. Sollten Sie dies in Erwägung ziehen, lassen Sie sich unbedingt vorab beraten. Fragen hierzu richten Sie bitte an die zuständige Mutterschutz-Aufsichtsbehörde. http://www.bmfsfj.de
Tel.: 030 201 791 30 Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Guten Tag,
ich befinde mich derzeit in der 15. SSW und reinige 1x die Woche das Treppenhaus eines Mehrparteienhaus.
Ich bin auf Minijob-Basis eingestellt. Wie sieht es bei dieser Tätigkeit mit einem Beschäftigtigungsverbot aus? Im Moment kann ich die Tätigkeiten gut verrichten, allerdings habe ich Angst, dass ich al auf den Treppen oder generellen ausrutsche.
Danke im Voraus!
Hallo Youle,
vorab: Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft!
Schwangere dürfen keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen usw. ausgesetzt sind.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit. Ihr Arbeitgeber muss dann, auch bei einem Minijob, eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Ergibt die Beurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, dass Teile oder die gesamte Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber Sie mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Fragen zu mutterschutzrechtlichen Leistungsansprüchen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Tel.: 030 20179130 (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale