BAföG-Hinzuverdienstgrenze erhöht sich auf 450 Euro
Aktuell sind rund 1,06 Millionen Minijobber in Deutschland unter 25 Jahre alt. Ein Großteil davon studiert oder macht eine Ausbildung. Wer zur Finanzierung seines Studiums oder der Ausbildung BAföG erhält, profitiert jetzt von steigenden Bedarfssätzen und Freibeträgen. Dies gilt insbesondere auch für das Einkommen aus einem Minijob, der nebenbei ausgeübt wird.
Seit dem Beginn des Schuljahres 2016 bzw. zum Start des Wintersemesters 2016/2017 bleiben jährlich 5.400 Euro anrechnungsfrei. Durchschnittlich können somit 450 Euro monatlich hinzuverdient werden. Dieses Einkommen wirkt sich nicht auf die Höhe des BAföG aus. Bislang lag diese Hinzuverdienstgrenze bei 407 Euro im Monat bzw. 4.880 Euro im Jahr.
Zu beachten ist, dass sich diese Einkommensermittlung immer auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Dieser wird den Empfängern im BAföG-Bescheid mitgeteilt. In der Regel liegt dieser Zeitraum bei einem Jahr. Fällt der Bewilligungszeitraum kürzer aus, reduziert sich auch die Hinzuverdienstgrenze.
Studenten, die BAföG beziehen und 450 Euro im Minijob verdienen, haben somit zukünftig keine Kürzung der staatlichen Unterstützung mehr zu befürchten. Hierbei ist es egal, ob ein Minijob mit 450 Euro ausgeübt wird oder mehrere Minijobs nebeneinander zusammengerechnet die 450-Euro-Grenze nicht überschreiten.
Wenn Sie an weiteren Informationen für jobbende Studenten interessiert sind, empfehlen wir Ihnen unsere Blogs So verdienen Studierende etwas dazu und Nachgefragt (5): Studenten mit mehreren Jobs.
Aktualisiert am 17. Februar 2017
Hallo,
Ich hätte eine Frage bezüglich der Überschreitung der 450-Euro-Grenze. In einem anderen Artikel haben Sie erklärt, dass man die 450 Euro auch mal überschreiten kann, wenn man zb durch Corona Mitarbeiter vertreten muss… Zählt diese Regelung dann auch beim Bafög?
Bzw ich möchte mich im September für Bafög bewerben und überlege nun, ob ich das bewilligt bekomme, wenn ich im August 470 Euro im Minijob verdient habe..
Liebe Grüße
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu dieser Frage nicht detailliert beraten können. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Servicestelle für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Minijobs. Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Beziehen Sie neben Ihrem Minijob andere Leistungen, sind diese oft einkommensabhängig. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Frage an die auszahlenden Stelle zu wenden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag,
gelten die EUR 450,00 Hinzuverdienst auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung?
Könnten Sie die Rechtsgrundlage zitieren, aus welcher sich die Erhöhung ergibt?
Dankeschön.
Hallo,
gesetzliche Grundlage zur Anrechnung von Einkommen auf das BAföG bilden § 23 und § 25 BAföG. Vielleicht helfen Ihnen auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter dem Stichpunkt “Was ist mit dem Geld aus Ferienjobs?”: https://www.bafög.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt–378.php
Darüber hinaus berät Sie zum BAföG bzw. zur Anrechnung von Einkommen Ihr auszahlendes Amt.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Herzlichen Dank!
Hallo,
sind auf die 450 EUR Brutto Verdienst auch ein monatliches Urlaubsentgelt anzurechnen? Wir arbeiten monatlich unterschiedliche Anzahl von Stunden und bekommen prozentual das dazugehörige Urlaubsentgelt bezahlt.
Ist das monatliche Urlaubsentgelt für nicht genommenen Urlaub auf die 450 EUR mit anzurechnen?
Danke
Hallo Jenna,
bei einem 450-Euro-Minijob zählt auch das Urlaubsentgelt zum monatlichen Verdienst dazu. Dies gilt auch für einkalkulierte, aber nicht genommenen Urlaubstage. Damit Ihr Arbeitgeber sicher sein kann, dass es sich tatsächlich um einen 450-Euro-Minijob handelt, muss er einmal im Jahr vorausschauend prüfen, ob seine Minijob-Mitarbeiter mit dem laufenden Entgelt inklusive der Sonderzahlungen die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat bzw. die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr einhalten. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass die Verdienstgrenze überschritten wird, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, welches bei der jeweiliger Krankenkasse des Beschäftigten anzumelden ist. Gerne können Sie sich auf unserer Homepage eingehender über die Verdienstgrenzen informieren https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/02_verdienstgrenzen/node.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
Auf unserer Internetseite haben wir Informationen zur Versteuerung des Einkommens aus einem Minijob zusammengefasst. Für Bezieher von BAföG gibt es hier keine Besonderheiten. Vielleicht helfen Ihnen diese Informationen schon weiter? https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/18_steuerrecht/node.html
Ist es besser sich Pauschal versteuern zu lassen oder nach Lohnsteuerkarte.
Student, Beginn Studium 10/16, Bafög beantragt.
Hallo!
Wir würden Ihre Nachfrage gerne beantworten, haben diese aber leider noch nicht so richtig verstanden. Welches “neue Recht” meinen Sie?
Und beim neuen Recht?