In Deutschland gibt es viele Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben. Aktuell sind rund 2,8 Millionen Minijobber in einem solchen Nebenjob beschäftigt. Aber ist es eigentlich erlaubt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben?
Unabhängig davon, ob Minijobs im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt ausgeübt werden, gelten für Mehrfachbeschäftigungen bestimmte Regeln.
Unter welchen Voraussetzungen darf man mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben?
Wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf mehr als einen Minijob ausüben, wenn der Gesamtverdienst der Minijobs im Monat die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet.
Beispiel:
Karin erhält als Haushaltshilfe bei Familie Meier im Monat 260 Euro. Da sie keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, darf sie bei Frau Perez zusätzlich bis zu 190 Euro im Monat verdienen. Denn mit beiden Minijobs zusammen verdient sie nicht mehr als 450 Euro.
Sollte Karin mit dem Verdienst aus ihrem zweiten Minijob diese Verdiensthöchstgrenze überschreiten, sind beide Beschäftigungen keine Minijobs mehr, sondern sozialversicherungspflichtig.
Ist ein Arbeitnehmer dagegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, darf er nebenher nur einen Minijob ausüben.
Beispiel:
Stefan ist in Teilzeit als Grafikdesigner beschäftigt. Er darf zusätzlich einen Minijob ausüben und bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Ein weiterer Minijob wäre aber mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Immer mehr Minijobber arbeiten im Privathaushalt. Über 300.000 sind bereits bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Was für diese Minijobber bei mehreren Nebenjobs zu beachten ist, erfahren Sie im Radio-Interview mit Thomas Methler von der Minijob-Zentrale. Hören Sie rein!
Weitere Informationen rund um die Mehrfachbeschäftigung zeigt unser neuer Erklärfilm:
Ich habe noch eine Zusatzfrage.
Ich bin Regelaltersrentner und habe zusätzlich einen oder 2 Jobs als Minijobber, aber nicht mehr als 450.- Euro.
Jetzt meldet sich mein alter Arbeitgeber und fragt an, ob ich bei der Weihnachtssaison ( ca. 2 Monate) unterstützen könnte. Also als “ kurzfristige Beschäftigung“.
Könnte ich das Annehmen, ohne den MinijobStatus zu verlieren.
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Hallo Elisabeth,
eine kurzfristige Beschäftigung wird mit 450-Euro-Minijobs nicht zusammengerechnet und kann somit zusätzlich ausgeübt werden. Auch auf Ihre Regelaltersrente hat dies keinen Einfluss.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal drei Monate, wenn Sie an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten oder 70 Arbeitstage,
wenn Sie regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt sind.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich bin Regelaltersrentner und könnte unbegrenzt hinzuverdienen. Wie ist es hier mit mehreren Nebenjobs. Wie werden die Abgaben berechnet?
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Hallo Frau Borchers,
haben Sie als Rentner die Regelaltersgrenze erreicht, so können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht mehr statt. Die Minijob-Regelungen bleiben davon jedoch unberührt.
Möchten Sie mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, dürfen Sie als Minijobs abgerechnet werden, sofern der monatliche Verdienst zusammen die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Beide Arbeitgeber können die Minijobs pauschal versteuern und führen auch die üblichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab. Sie als Regelaltersrentner hätten grundsätzlich keine Abgaben zu zahlen. Übersteigt der Verdienst der beiden Minijobs zusammen jedoch die 450-Euro-Grenze, so werden beide Minijobs sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für versicherungspflichtige Regelaltersrentner erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Guten Morgen,
ich bin Student und habe zur Zeit einen Minijob – würde aber gerne noch einen zweiten dazu machen. Gilt dann für beide eine Verdienstgrenze von 5.400 € im Jahr?
Oder liegt die Verdienstgrenze fix bei den monatlichen 450 €?
Vielen Dank für die Antwort
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Hallo Sven,
haben Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, können Sie mehrere 450-Euro-Minijob nebeneinander ausüben, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Wird die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, so werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig und sind keine Minijobs mehr. Auf die Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr kann hier grundsätzlich nicht abgestellt werden.
Beispiel:
Sie üben das ganze Jahr ein Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 400 Euro aus. Vom 1. Juni bis zum 30. September nehmen Sie einen zweiten Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 100 Euro auf.
Vom 1. Juni bis 30. September werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig und müssen bei der Krankenkasse gemeldet werden, da der Verdienst monatlich die 450-Euro-Grenze übersteigt, obwohl der Jahresverdienst mit 5.200 Euro die Verdienstgrenze von 5.400 Euro nicht übersteigt. Ab 1. Oktober darf der erste Minijob wieder bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Wenn ich in keinem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe und einen Mini-Job bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro ausübe, darf ich dann zusätzlich als Sport-Übungsleiter arbeiten und dort im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nicht mehr als 200 Euro pro Monat hinzuverdienen?
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Du darfst neben einem Minijob im Rahmen der Übungsleoterpauschale momatlich 200€ dazu verdienen , oder insgesamt 2400€ im Jahr, je nachdem welches Modell du wählst. Du kannst auch in wenigen Momaten im Jahr diesen Freibetrag erstmal „verbrauchen“, also z.B. die ersten 3 Arbeitsmonate im Jahr 800€ verdienen, danach ist es Einkommen.
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Allerdings gilt ein Minijob nur als solcher, wenn er nur nebenbei ist, (also nicht Haupteinnahmequelle ist) also du andere Geldquellen hast (ALG 1/2, Rente etc)
Bezieher von Sozialleistungen/Wohngeld durfen nicht mehr als 200€ monatl. anrechnungsfrei hinzuverdienen, da musst du die Ü-Leiterpauschale nach diesem Modell nutzen.
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Hallo Lorenz,
wie Ute korrekt ausführt, können Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei sein. Über die Steuerfreiheit entscheidet das Finanzamt, gemäß § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG).
In Ihrem konkreten Fall spricht man von der sogenannten Übungsleiterpauschale. Sie zählt nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und wird somit im Rahmen eines Minijobs nicht berücksichtigt.
Unter beigefügtem Link finden Sie umfangreiche Informationen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/08_uebungsleiter_ehremamt/node.html
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich suche Informationen zum Thema „mehrere Minijobs bei Rentnern/Frührentnern.
Kann ich neben einer vollen Erwerbsminderungsrente bei Einhalten der Höchstgrenze von 5400€ mehrere Minijobs haben, oder gilt die Erwerbsminderungsrente/Rente als sozialversicherungspflichtige Einnahme?
(nur ein Minijob möglich)?
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Hallo Uta,
neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind mehrere Minijobs nebeneinander möglich, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich betragen.
Als Hauptbeschäftigung wird eine Erwerbsminderungsrente nicht gesehen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich beziehe bis einschließlich juli 2018 noch Rente als langjährig Versicherte danach Altersrente. Meine Frage ist: Kann ich mehrere Nebenjobs ausüben bei verschiedenen Arbeitgebern und welcher Arbeitgeber muss was anmelden bis zur Altersrente. Wie geht es dann ab August 2018 (Altersrente) weiter müssen die Nebenjobs (alle oder nur einer) dann auch angemeldet werden bis zu welcher Höhe und von welchen Arbeitgebern.
z.B. bis einschließlich Juli 2018 (Rente langjährig Versicherte)
Arbeitgeber X : 250 € monatl.
Arbeitgeber Y : 200 € monatl.
ab 01.08.2018 (Altersrente)
Arbeitgeber X: 250 € monatl.
Arbeitgeber Y: 150 € monatl
Arbeitgeber Z: 200 € monatl.
evtl. kommt noch zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit in Betracht.
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Hallo Frau Trunk,
da Sie als Rentenbezieher keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können Sie mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Überschreiten Sie die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs. Sie werden von den Arbeitgebern bei Ihrer Krankenkasse gemeldet.
In Ihrem Beispiel dürfen zunächst die Beschäftigungen bei Arbeitgeber X und bei Arbeitgeber Y bis einschließlich Juli als Minijobs abgerechnet werden, da die Verdienstgrenze von 450 Euro insgesamt nicht überschritten wird.
Mit Hinzutritt des dritten Minijobs bei Arbeitgeber Z ab 1. August 2018 werden die 450 Euro jedoch überschritten, so dass alle drei Beschäftigungen versicherungspflichtig werden und bei Ihrer Krankenkasse zu melden sind.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum zulässigen Hinzuverdienst zur Rente nicht mit den Regelungen zum Minijob gleichzusetzen sind.
Lesetipp:
Unser Blog-Beitrag vom 27. Juni 2017 – „Maximaler Hinzuverdienst zur Rente: 6.300 Euro nicht im Minijob“
https://blog.minijob-zentrale.de/2017/06/27/wie-viel-darf-ich-als-altersvollrentner-im-minijob-verdienen-nachgefragt-folge-19/
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Warum kann ich die wichtigen Kommentare nicht ausdrucken?
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Hallo,
unter dem Artikel haben Sie unter anderem die Möglichkeit den Beitrag, sowie die Kommentare zu drucken.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Warum kann ich die Informationen s. oben zum Minijob nicht ausdrucken?
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