In unserer neuen Rubrik “Nachgefragt” beantwortet unser Service-Center regelmäßig Ihre Fragen zum Thema Minijobs. In der zweiten Ausgabe geht es um Studenten und Minijobs.
Nachgefragt von Tom aus Heidelberg:
Ich bin Student und habe die Möglichkeit in einer Kneipe nebenher zu kellnern. Ich werde monatlich 420 Euro verdienen. Bekomme ich diese voll ausbezahlt oder muss ich noch irgendwelche Abgaben leisten?
Beantwortet von Robin aus unserem Service-Center:
Hallo Tom,
da Sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, handelt es sich bei Ihrer Beschäftigung um einen 450-Euro Minijob.
Ein Minijob ist für Sie versicherungs- und beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der Rentenversicherung jedoch sind Sie versicherungspflichtig. Der aktuelle Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,7 Prozent. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent. Den Differenzbetrag zahlen Sie als Minijobber selbst. Von Ihrem Verdienst behält ihr Arbeitgeber also 3,7 Prozent ein.
Von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen. Hierzu müssen Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden. Nutzen Sie diese Möglichkeit, entfällt auch der Abzug Ihres Eigenanteils von 3,7 Prozent . Sie erhalten dann aber auch nicht mehr die vollen Leistungen der Rentenversicherung.
Steuerlich hat der Arbeitgeber theoretisch die Möglichkeit, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent vom Lohn einzubehalten. Entscheiden Sie sich für eine Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen, so hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von Ihrer Lohnsteuerklasse ab.
Bitte beachten: Erhalten Sie zu Ihren 420 Euro im Monat noch weitere Zuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen Sie im Rahmen eines Minijobs jährlich maximal 5.400 Euro (=450 Euro x 12 Monate) verdienen. Erzielen Sie zusammen mit den Zuwendungen mehr als 5.400 Euro, liegt kein Minijob mehr vor.
Auf unseren Internetseiten finden Sie weitere Infos zu den Themen:
– Arbeitsentgelt bei Minijobs
– Rentenversicherungspflichtige Minijobs
– Steuerrecht
Weitere Beiträge aus unserer Rubrik „Nachgefragt“:
Nachgefragt (16): Was passiert, wenn ein Beitragsnachweis zu spät übermittelt wird?
Nachgefragt (15): Unfallversicherung bei Minijobbern
Nachgefragt (14): Weihnachtsgeld für Minijobber
Nachgefragt (13): Krankenversicherung für Minijobber
Nachgefragt (12): Mit Rentenversicherungspflicht volle Ansprüche sichern
Nachgefragt (11): Einfache Anmeldung einer Haushaltshilfe
Nachgefragt (10): Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung
Nachgefragt (9): Lohnfortzahlung auch für Minijobber
Nachgefragt (8): Kosten einer Haushaltshilfe
Nachgefragt (7): Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
Nachgefragt (6): Vollständigkeit von Meldungen
Nachgefragt (5): Studenten mit mehreren Jobs
Nachgefragt (4): Änderung der Geschäftsadresse
Nachgefragt (3): Rente und Hinzuverdienstgrenze
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Hallo Minijob-Team,
seit dem 01.03.2013 übe ich eine geringfügige Beschäftigung über Lohnsteuerkarte aus. Da ich damals gleichzeitig noch meine Mutter pflegte, war ich in der Rentenversicherung angemeldet. Deshalb entschied ich mich für die Versicherungsfreiheit im Minijob.
Seit dem 01.04.2016 übe ich einen weiteren Minijob aus. Meine Mutter verstarb am 13.04.2016. Zunächst kam ich nicht, mit beiden Minijobs, über die 450 € Grenze hinaus. Doch seit neuem überschreite ich die Grenze (seit über 2 Monaten).
Falle ich nun automatisch aus der geringfügigen Beschäftigung heraus?
bzw. was ist, wenn ich wieder unterhalb die 450 € Grenze falle?
Kann ich mich dann wieder für die Rentenversicherungsfreiheit bzw. gegen die Rentenversicherungsfreiheit neu entscheiden?
Danke im Voraus.
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Hallo Karin,
Sie können mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausüben, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen (5.400 Euro im Jahr).
Handelt es sich bei dem Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze jedoch nur um ein gelegentliches Überschreiten, d.h. bis zu dreimal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum aus nicht vorhersehbaren Gründen, bleiben Ihre beiden Tätigkeiten Minijobs. In diesem Fall darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 Euro betragen. Als nicht vorhersehbar gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als vorhersehbar saisonale Mehrarbeit.
Erhöht sich Ihr Verdienst aus beiden Minijobs dauerhaft auf über 450 Euro, so sind die Beschäftigungen ab dem Tag des Überschreitens sozialversicherungspflichtig und damit keine Minijobs mehr. Sie würden dann wieder vorliegen, wenn Ihr monatliches Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen regelmäßig die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Arbeitszeit reduziert wird. In diesem Fall wären Sie wieder rentenversicherungspflichtig in den Minijobs. Von der Rentenversicherungspflicht könnten Sie sich dann wieder befreien lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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