Minijobber, die erkrankt sind oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, haben – wie jeder andere Arbeitnehmer – bis zu 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Minijobber und Arbeitgeber seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Minijobber während ihrer Erkrankung kein Entgelt erhalten. In diesen Fällen weist der Arbeitgeber dann keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung nach und übermittelt uns gegebenenfalls einen Nullbeitragsnachweis für den betreffenden Monat. Aufgrund des Anspruches auf Entgeltfortzahlung sind jedoch auch für den Zeitraum der Erkrankung Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für den Minijobber nachzuweisen und zu zahlen.
Damit der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung nicht finanziell überlastet wird, sieht der Gesetzgeber eine Erstattung in Höhe von 80 Prozent des fortgezahlten Entgeltes vor. Die Mittel für die Erstattung werden durch die Umlagebeiträge der an diesem Ausgleich beteiligten Arbeitgeber erbracht (U1 für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft). Für alle Minijobber – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse diese versichert sind – und alle knappschaftlich Versicherten führt das Erstattungsverfahren die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft durch.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite. Darüber hinaus bietet die Arbeitgeberversicherung die Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ zum Thema an.
Infos zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit haben wir auch in unserer Videoreihe „Minijob? – Wir antworten“ zusammengefasst:
Unser Mitarbeiter Herr G. ist EU-Rentner und im Rahmen eines mini-jobs auf 450,00 € Basis in unserem Unternehmen tätig. Durch Krankheit war er bereits im 1. ¼ Jahr 5 Wochen arbeitsunfähig krank und hat für diese Zeit Lohnfortzahlung erhalten.
Nun liegt uns aktuell wiederum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die nächsten 2 Wochen vor. Von wem erhalten wir nun die Info, ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen? Als Rentner braucht er keine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seiner Krankenkasse abzugeben, wie uns heute bei unserer Nachfrage mitgeteilt wurde.
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Hallo C. Zimmermann,
wenden Sie sich in diesem Fall einfach an Ihren Mitarbeiter. Herr G. ist verpflichtet Ihnen mitzuteilen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf einer Fortsetzungserkrankung beruht.
Für weitere Fragen rund ums Arbeitsrecht empfehlen wir Ihnen die bestehenden Informationsangebote des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 221911004 (Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Guten Tag,
meine Frau arbeitet seit etwas mehr als 2 Jahren auf 450€ Basis ca. 1-2x in der Woche in einem größeren Betrieb. In dieser Zeit konnte diese ca. 3 x Ihren Dienst krankheitsbedingt nicht antreten und meldete sich kurzfristig bei der Filialleitung ab, was dieser dann so reichte. Eine AU oder ähnliches wurde nicht gefordert. Aufgrund meiner Recherche habe ich anhand Ihrer Seite herausgefunden, dass diese eigentlich für den Krankheitstag ihren normalen Lohn weitererhalten hätte.
Nun hat meine Frau heute in der Buchhaltung angerufen und sich nach der Entgeltfortzahlung erkundigt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass es so etwas dort nicht geben würde. Auf die gesetzlichen Regelungen angesprochen wurde hier erwidert, dass diese zwar bekannt seien, im Zweifel müsse man sich dann an den Chef wenden, bisher hätte es dieses aber noch nicht gegeben, es werden lediglich anteilig Urlaubstage ausbezahlt. Meine Frau möchte natürlich nicht durch so etwas den Job verlieren.
Wie können wir uns hier verhalten und besteht für die rückliegende Zeit überhaupt noch die Möglichkeit, Lohnentgeltfortzahlungen für Krankheitstage zu fordern?
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Hallo Chris,
wenn Ihre Frau krank ist, muss der Arbeitgeber Ihr den Lohn weiterzahlen. Sie hat Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätte, wenn Sie nicht krank gewesen wäre.
Wir raten Ihrer Frau, direkt das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zur Entgeltfortzahlung, auch zu bereits vergangenen Zeiträumen, zu finden.
Sollte dies erfolglos sein, können Sie sich beim Bürgertelefon des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht informieren. Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich arbeite seit einem Jahr in eine Betrieb als Minijob Aushilfe und regelmäßig 1-2 Tage pro Woche/regelmäßig 450 Euro verdient. Nun wurden ich und ein Teilzeit Kollege gleichzeitig Krank. Nach meiner telefonischen Krankmeldung, bevor ich die ärtzliche Krankmeldung überhaupt einreichen konnte, wurde ich für den Zeitraum meiner Erkrankung einfach komplett aus dem Dienstplan gestrichen. (werde also nicht bezahlt)
Der Teilzeit Kollege hingegen steht im aktualisierten Dienstlan mit 4 bezahlten Krankentagen.
Frage: ist das so rechtens?
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Hallo Marco,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare teil- oder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Die Entgeltfortzahlung wird für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen den Sachverhalt direkt mit Ihrem Arbeitgeber als Vertragspartner zu klären.
Zusätzlich können Sie sich an die Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijjob-Zentrale
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Habe schon auf Basis (Geringfügig) gearbeitet
Dort habe ich weder Urlaubs noch Krankengeld erhalten nur Anwesendheits Geld.
So läuft das bei dieser Firma war dort fast 4Jahre beschäftigt
Wenn einem Urlaub und Krankengeld zusteht warum habe ich dies dann nicht bekommen?
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Hallo Frau Straub,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.(Bis zu 6 Wochen) Desweiteren gesteht das Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer – also auch Minijobber- in Deutschland mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr zu.
Missachtet der Arbeitgeber diese Rechte, kann der Arbeitnehmer diese gerichtlich einfordern. Handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich eröffnet.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden.
Dieses erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Guten Tag, unsere Haushaltshilfe war zwei Monate krank. Wir haben für sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet. Sie arbeitet immer montags. Der 01.01.18 war ja ein Feiertag, da kam sie natürlich nicht, obwohl sie in der Woche bei den anderen schon wieder anfing zu arbeiten. Nun war sie drei Wochen da und ist jetzt wegen derselben Krankheit erneut krankgeschrieben. Habe ich jetzt so verstanden, dass die Lohnfortzahlung nicht neu anfängt zu laufen. Heißt, am letzten Montag im Januar arbeitet sie nicht. Welchen Lohn muss ich ihr jetzt für Januar zahlen, wenn sie als festen Monatslohn normalerweise € 100,00 erhält? Wie berechne ich den Lohn? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Hallo Frau Kramer,
Sie haben Recht. Ihre Haushaltshilfe hat bei derselben Erkrankung keinen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn zwischen den zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten keine sechs Monate liegen.
Den Lohn zahlen Sie auch dann weiter, wenn ein Feiertag auf den Tag fällt, an dem sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Im Januar zahlen Sie Ihrer Haushaltshilfe somit an vier von fünf Arbeitstagen (Montage) den Lohn, das sind 80 Euro (Berechnung: 100 Euro / 5 x 4).
Wir empfehlen bei einer Erkrankung ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung eine vorübergehende Abmeldung. Am einfachsten geht das mit dem Änderungsscheck für Privathaushalte.
Haben Sie Fragen zur Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dann rufen Sie das Service-Team der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft an. Es ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 14:00 unter den Nummer 0234 304-43990 für Sie da.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo,
folgender Fall: ich arbeite i.d.R. 2-4 Nächte im Monat. Leider war ich in einem Monat über meine 3 eingetragenen Arbeitstagen krank. Für diese 3 Nächte hätte ich normalerweise, ohne Zuschläge, 360€ bekommen. Ich habe allerdings für diese Tage nur 40,68€ erhalten.
Um das Gehalt ein wenig aufzustocken hat man mir zusätzlich Zwangsurlaub eingeplant, sodass ich letzten Endes einen Verdienst von 112,40€ hatte.
Eine Entgeltfortzahlung ist ja schön und gut, aber die ist so gering, dass man es sich nicht erlauben kann krank zu werden.
Oder berechnet mein Arbeitgeber die Krankheitstage nicht korrekt?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!
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Hallo,
für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobberin trifft.
Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären.
Die Entgeltfortzahlung wird nur für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo ins Team,
unsere Haushaltshilfe reichte Ihren Krankenschein bei uns ein.
Wie nehmen wir nun als Arbeitgeber an der Umlage teil und welcher Betrag wird wie erstattet?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
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Hallo Sandra,
als Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihrer Minijobberin sowie Unfallversicherungsbeiträge. Auch Arbeitgeber im Privathaushalt nehmen am Umlageverfahren teil.
Ist Ihre Haushaltshilfe krank, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von bis zu 6 Wochen. Aufgrund der Umlage 1 haben Sie einen Erstattungsanspruch.
Sie zahlen zwei Umlagebeiträge mit folgendem Erstattungsanspruch:
– für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe: U1 in Höhe von 0,9 Prozent bei 80 Prozent Erstattung und
– für Ihre Aufwendungen bei Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe: U2 in Höhe von 0,3 Prozent bei 100 Prozent Erstattung.
Hier gelangen Sie zu den Erstattungsanträgen:
Erstattungsantrag bei Arbeitsunfähigkeit (U1) https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/05_AAG_AU.html?nn=703982
Erstattungsantrag bei Mutterschaft (U2) https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/06_AAG_MuSch.html?nn=703982
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich bin Frührentner und arbeite seit 01.01.2017 als Kurier mit PKW und Flug auf 450 € Basis.. Auf der Abrechnung sind 448,63 angegeben, wie auch bei KV-Brutto und RV-Brutto. Ich bekomme also 483,63 € ausbezahlt. Da ich keine regelmässige Arbeitszeit habe, sondern je nach Auftrag, arbeite ich manchmal 25 Stunden, oder aber auch mal 48 Stunden am Stück. Wie sieht es da mit bezahltem Urlaub und Weiterzahlung im Krankheitsfall aus? Darf ein Arbeitgeber diese Leistungen im Arbeitsvertrag ausschliessen?
Freundliche Grüsse
Reinhard
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Guten Tag Herr Stöhr,
für 450-Euro-Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Minijobber trifft. Wenn Sie krank sind muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommenen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Die Entgeltfortzahlung wird nur für den Zeitraum geleistet, an dem Sie geplant waren aber aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Ebenso haben Minijobber ein gesetzliches Recht auf bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs. Zahlungen für Überstunden bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Wichtig: Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Mitarbeiter für jeden Tag sein Gehalt erhält, an dem er sonst gearbeitet hätte. Der Minijobber muss den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Ein Ausschluß dieser Leistungen im Arbeitsvertrag ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo! Ich habe 3 Minijobs (Putzstellen in Privathaushalten), jeweils 1x pro Woche/3Std.; insgesamt unter 450,-€. Wenn ich jetzt wegen einer Erkrankung mehrere Wochen ausfalle, muss ich dann 3 Krankschreibungen vom Arzt verlangen? Geht das? Gruß M.
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Hallo Frau Schuster,
drei Krankschreibungen müssen Sie von Ihrem Arzt nicht verlangen. Sie können bei Ihren Arbeitgebern auch eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen oder es reicht den Arbeitgebern als Nachweis bereits aus,
wenn Sie das Original kurz vorlegen.
Freundliche Grüße
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo,
ich war 6 Wochen krank geschrieben (aufgrund von Blutungen in der Schwangerschaft). Mein AG hat mir auch mein Minijob Gehalt ordnungsgemäß ausgezahlt.
Nach den 6 Wochen war ich wieder für 2 Wochen arbeiten. Wurde jedoch erneut krank geschrieben, wegen Schmerzen im Unterleib. Habe ich nun erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung oder ist dies wegen der ersten 6 Wochen ausgeschöpft?
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Hallo Maria,
als Minijobberin haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch besteht längstens für 42 Tage (sechs Wochen) wegen derselben Erkrankung.
Sofern Sie bereits 42 Tage arbeitsunfähig waren und nun infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Laut Ihren Angaben waren Sie nach zwei Wochen Arbeit wieder arbeitsunfähig.
Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit würde nur bestehen, wenn
– Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder
– seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeiten auf dieselbe Ursache, also dasselbe Grundleiden, zurückzuführen sind.
Ob die Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht selber feststellen. Bitte fordern Sie oder Ihr Arbeitgeber diese Information von Ihrer Krankenkasse an.
Sollten Sie aufgrund einer anderen Krankheit ohne Vorerkrankungszeiten arbeitsunfähig sein, haben Sie einen neuen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber.
Wenn für Sie ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber besteht, kann sich Ihr Arbeitgeber in der Regel 80 Prozent seiner Aufwendung von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen.
Alles Gute!
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo,
seit Januar 2015 habe ich einen Minijob.
Vom 05.12.16 bis 03.03.16 war ich arbeitsunfähig erkrankt. Da ich für die ersten 6 Wochen keine Lohnfortzahlung erhalten habe, würde ich gerne wissen, ob sich mein Chef für diese Zeit die Lohnfortzahlung (80 %) durch die Minijobzentrale hat erstatten lassen.
Dürfen sie mir hierzu Auskunft geben?
Vielen Dank
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Hallo Petra,
aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen. Wenn Sie sich mit Ihrer Sozialversicherungsnummer an die „Arbeitgeberversicherung Knappschaft“ wenden, die sich um die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen kümmert, kann diese überprüfen, inwiefern Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen berücksichtigt hat. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung können Sie von montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr und freitags von 7 bis 14 Uhr unter der Telefonnummer Tel.: 0234 304 43990 erreichen. Die E-Mail-Adresse lautet arbeitgeberversicherung@knappschaft.de
Alles Gute
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Es schreibt Ihnen Herr Seiffert.
Ich bin Rentner und bin im Rahmen eines mini-jobs auf 450,00€ Basis
noch beruflich tätig. Durch Krankheit war ich bereits 6 Wochen arbeitunfähig
und habe für diese Zeit Lohnfortzahlung bekommen. Mein Arbeitgeber hat
für diesen Zeitraum einen finanziellen Ausgleich von der Knappschaft erhalten.
Nun wurde ich nach 2 Wochen Arbeit wiederholt krank und arbeitsunfähig.
Frage: bekomme ich für die erneute Krankschreibung ebenso Lohnfortzahlung
und mein Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich durch die Knappschaft?
freundliche Grüße Herr Seiffert
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Hallo Herr Seiffert,
als Minijobber haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch besteht längstens für 42 Tage (sechs Wochen) wegen derselben Erkrankung.
Sofern Sie bereits 42 Tage arbeitsunfähig waren und nun infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Laut Ihren Angaben waren Sie nach zwei Wochen Arbeit wieder arbeitsunfähig. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit würde nur bestehen, wenn
– Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder
– seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Sollten Sie jedoch aufgrund einer anderen Krankheit ohne Vorerkrankungszeiten arbeitsunfähig sein, haben Sie Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber.
Sollte für Sie ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber bestehen, kann sich Ihr Arbeitgeber in der Regel 80 Prozent seiner Aufwendung von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Ich bin seit 2014 bei einer Familie 14 tägig für je 3 stunden als putzhilfe beschäftigt und auch auf mini jop angemeldet .Leider bekomme ich da wenn ich krank bin kein Geld .So bin ich oftmals halb krank arbeiten gegangen weil das Geld sonst fehlt ich finde das sehr schade.Leider gibt es immer noch Arbeitgeber die das ausnutzen wenn jemand auf das Geld angewiesen ist.Oder man wird erst garnicht angemeldet.
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Hallo Frau Kitayew,
als Minijobberin haben Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Fortzahlung Ihres regelmäßigen Verdienstes durch Ihren Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen.
Wir raten Ihnen, ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie können Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er sich 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft erstatten lassen kann. Alle Informationen dazu gibt es auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/03_haushalt/01_grundlagen_minijobs_im_privathaushalt/06_arbeitgeberversicherung/node.html
Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, können Sie als Arbeitnehmerin Ihr Recht gerichtlich einfordern. Wie Sie bei einem eventuellen Rechtsstreit richtig vorgehen, erklären wir auf unserer Homepage: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/03_haushalt/01_grundlagen_minijobs_im_privathaushalt/05_arbeitsrecht/10_klagen_vor_dem_arbeitsgericht/node.html
Sie können sich auch beim Bürgertelefon des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsrecht informieren. Dieses erreichen Sie von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Team der Minijob-Zentrale
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Hallo Ulli
drücke dir fest die Daumen das Du zu deinem Geld kommst. Ich habe zwar keinen Minijob, finde aber das hier unbedingt nachgebessert werden muss, da sich wirklich viele AG nicht daran halten, Krankheits bzw. Urlaub zu zahlen.
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Habe seit 7 Jahren eine geringfügige Beschäftigung in einer Baufirma. Ich arbeite an 3 Nachmittagen insgesamt 40 Stunden im Monat. Nun bin ich seit 7 Jahren das erste Mal krank. Hatte eine große OP. Habe die Krankmeldung bei meinem Arbeitgeber eingereicht. Jetzt bekomme ich den Dezember Lohn. Abgerechnet wurden nur die Stunden die ich gearbeitet habe. Die Krankheit wurde mir nicht bezahlt. Die meisten Arbeitgeber wissen oder wollen es nicht wissen, daß sie Lohnfortzahlung 6 Wochen lang leisten müssen. Jetzt muss ich bei meinem Arbeitgeber reklamieren. Warum wird dies nicht überprüft. Es sind so viele minijobber die nur ausgenutzt werden und selbst garnicht wissen was ihnen zusteht. Bin gespannt was mein Arbeitgeber dazu meint. Das ist für mich enttäuschend da ich mir krank war und meine Arbeit immer sehr gewissenhaft gemacht habe.
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